Sachverhalt:
Aufgrund der Kommunalwahl am 13. September
2020 sind für die nachfolgenden Organe der juristischen Personen und
Personenvereinigungen Vertreter der Stadt Brakel durch den Rat zu benennen bzw.
vorzuschlagen.
Sparkasse Höxter
Gem. § 4 Abs. 6 der Sparkassensatzung haben
die Vertretungen der Städte Brakel und Steinheim das Recht, je zwei Personen für die Wahl als Mitglied des Verwaltungsrates
vorzuschlagen. Über die zwei zu bestellenden Vertreter/innen im Rahmen des
Vorschlagrechtes ist nach entsprechenden Vorschlägen der Fraktionen nach § 50
Abs. 2 GO NRW zu beschließen. In NRW regelt § 12 des Sparkassengesetzes (SpkG)
die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates. Als Mitglieder und Stellvertreter
sollen nur solche Personen gewählt werden, die die erforderliche Sachkunde
besitzen, d.h. die fachliche Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und
rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse vorweisen. Bei der Wahl
der Mitglieder des Verwaltungsrates sind die grundlegenden Bestimmungen des
Landesgleichstellungsgesetzes zu beachten (§19 Abs. 3 SpkG).
Beschlussvorschlag:
Sparkasse Höxter
Der Rat der Stadt
Brakel beschließt gem. § 15 KgemarbG NRW i.V.m. § 50 Abs. 2 GO NRW folgende
zwei Vertreter/innen der Stadt Brakel für die Wahl in den Verwaltungsrat des
Sparkassenzweckverbandes vorzuschlagen:
1.)
2.)