Betreff
Bestellung von Vertretern der Stadt Brakel; hier: Sparkasse Höxter
Vorlage
0013/2020-2025
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Aufgrund der Kommunalwahl am 13. September 2020 sind für die nachfolgenden Organe der juristischen Personen und Personenvereinigungen Vertreter der Stadt Brakel durch den Rat zu benennen bzw. vorzuschlagen.

 

Sparkasse Höxter

 

Gem. § 4 Abs. 6 der Sparkassensatzung haben die Vertretungen der Städte Brakel und Steinheim das Recht, je zwei Personen für die Wahl als Mitglied des Verwaltungsrates vorzuschlagen. Über die zwei zu bestellenden Vertreter/innen im Rahmen des Vorschlagrechtes ist nach entsprechenden Vorschlägen der Fraktionen nach § 50 Abs. 2 GO NRW zu beschließen. In NRW regelt § 12 des Sparkassengesetzes (SpkG) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates. Als Mitglieder und Stellvertreter sollen nur solche Personen gewählt werden, die die erforderliche Sachkunde besitzen, d.h. die fachliche Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse vorweisen. Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates sind die grundlegenden Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes zu beachten (§19 Abs. 3 SpkG).

 

 


Beschlussvorschlag:

 

 

 

Sparkasse Höxter

 

Der Rat der Stadt Brakel beschließt gem. § 15 KgemarbG NRW i.V.m. § 50 Abs. 2 GO NRW folgende zwei Vertreter/innen der Stadt Brakel für die Wahl in den Verwaltungsrat des Sparkassenzweckverbandes vorzuschlagen:

 

1.)                                                            

 

2.)