Betreff
Bildung und Besetzung der Ausschüsse 1. Bildung und Zusammensetzung 2. Besetzung der Ausschüsse 3. Besetzung der Ausschussvorsitze 3.1 Besetzung der stellvertretenden Ausschussvorsitze
Vorlage
0007/2020-2025
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

In der vergangenen Legislaturperiode bestanden 7 Ausschüsse mit folgender Zusammensetzung:

 

Ausschüsse

Anzahl der Sitze

Art des Ausschusses

 

Ratsmitglieder

Sachk. Bürger

 

Haupt- u. Finanzausschuss

14

*

Pflichtausschuss 57 (2) GO

Betriebsausschuss

13

 

Pflichtausschuss 5 (1) EigVO

Rechnungsprüfungsausschuss

11

 

Pflichtausschuss 57 (2) GO

Wahlausschuss

6

 

Pflichtausschuss 2 (1) KWahlG

Wahlprüfungsausschuss

11

 

Pflichtausschuss 40 (1) KWahlG

Bauausschuss

13

 

Freiwilliger Ausschuss

Tourismus-, Kultur- und Wirt-schaftsförderungsausschuss

10

3

Freiwilliger Ausschuss

* Gem. § 85 Schulgesetz (SchG) ist bei Schulangelegenheiten je ein von der katholischen und evangelischen Kirche benannter Vertreter als ständiges Mitglied mit beratender Stimme zu berufen. Außerdem können Vertreter der Schulen zur ständigen Beratung berufen werden. Die Teilnahme der v.g. Vertreter ist auf Schulangelegenheiten beschränkt.

 

Entsprechend § 57 GO NRW müssen in jeder Gemeinde ein Hauptausschuss, Finanzausschuss und Rechnungsprüfungsausschuss gebildet werden. Weiterhin sind aufgrund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen folgende Ausschüsse als sog. Pflichtausschüsse zu installieren: Betriebsausschuss (§ 5 EigVO), Wahlausschuss (§ 2 KWahlG) und Wahlprüfungsausschuss (§ 40 KWahlG).

Entgegen der Regelung bis 1997, nach der ein Schulausschuss verbindlich zu bilden war, ist die Bildung eines Schulausschusses gem. § 85 Schulgesetz der jeweiligen Gemeinde freigestellt.

 

 

1. Bildung und Zusammensetzung

Gem. § 58 Abs. 1 S. 1 GO NRW entscheidet der Rat durch Mehrheitsbeschluss über die Bildung (welche Ausschüsse), Zusammensetzung (Sitzzahl) und Befugnisse der zukünftigen Ausschüsse. Der Rat hat zunächst darüber zu entscheiden, welche freiwilligen Ausschüsse neben den oben genannten Pflichtausschüssen gebildet werden sollen. Hierbei hat der Bürgermeister Stimmrecht.

 

Bei der Entscheidung über die Zusammensetzung des jeweiligen Ausschusses ist festzulegen, wie viele Mitglieder der Ausschuss haben soll und in welchem Umfang sachkundige Bürger dem Ausschuss angehören sollen. Hierbei ist zu beachten, dass im Hauptausschuss aufgrund seiner besonderen Bedeutung keine sachkundigen Bürger zulässig sind. Sollten sachkundige Bürger bestellt werden, so darf die Zahl der sachkundigen Bürger die der Ratsmitglieder in dem jeweiligen Ausschuss nicht erreichen. Aus diesem Grund sind die Ausschüsse nur beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der sachkundigen Bürger übersteigt.

 

Weiterhin ist über die Befugnisse bzw. Aufgaben der Ausschüsse zu entscheiden.

Die Beschlüsse über die Zusammensetzung und Befugnisse der Ausschüsse treffen ausschließlich die Ratsmitglieder, so dass der Bürgermeister hierbei kein Stimmrecht hat.

 

 

2. Besetzung der Ausschüsse

§ 50 Abs. 3 GO NRW regelt die (namentliche) Besetzung der vom Rat beschlossenen Ausschüsse. Hierzu sieht die Gemeindeordnung zwei mögliche Verfahren vor, nach einheitlichem Wahlvorschlag oder nach der Verhältniswahl.

 

a) Einheitlicher Wahlvorschlag

Einigen sich alle Ratsmitglieder auf einen zuvor von der Mehrheit eingebrachten einheitlichen Wahlvorschlag, kann die Ausschussbesetzung durch einen einstimmigen Beschluss zur Annahme dieses Wahlvorschlags erfolgen.

Zu beachten ist bei diesem Verfahren, dass nur ein Wahlvorschlag von der Mehrheit bzw. von allen Ratsmitgliedern eingereicht werden kann und dieser einstimmig angenommen werden muss. Auf Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen kommt es hierbei nicht an. Auch bei nur einer Gegenstimme ist das Einigungsverfahren gescheitert. Die Einigung kann sich auch auf einzelne Ausschüsse beschränken.

 

b) Verhältniswahl

Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird über die Besetzung der einzelnen Ausschüsse einschließlich evtl. sachkundiger Bürger jeweils in einem Wahlgang abgestimmt (§ 50 Abs. 3 S. 2 GO NRW).

Dabei werden die Ausschusssitze auf die von den Fraktionen oder Gruppen des Rates aufgestellten Vorschlagslisten nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt. Dieses Wahlverfahren setzt mehrere Wahlvorschläge (namentliche Listen) der im Rat vertretenen Parteien, Fraktionen oder Gruppen voraus. Die Berechnung erfolgt nach dem Verfahren Hare/Niemeyer.

Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, sind berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger mit beratender Stimme (kein Stimmrecht) zu benennen, der vom Rat zum Mitglied des Ausschusses zu bestellen ist. Das Benennungsrecht steht nur Fraktionen, nicht einzelnen Ratsmitgliedern, zu. Beratende Ausschussmitglieder können grundsätzlich für alle Ausschüsse bestellt werden, jedoch nicht für den Wahlausschuss.

Ein Ratsmitglied hat das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören. Das betreffende (fraktionslose) Ratsmitglied hat dem Rat gegenüber zu erklären, welchem der Ausschüsse es mit beratender Stimme angehören möchte.

Der Bürgermeister hat kein Stimmrecht.

 

Nach der aktuellen Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Zusammensetzung der Ausschüsse das politische Meinungs- und Kräftespektrum des Rates zu beachten. Die Repräsentation des Gemeindevolkes muss auch in den Ausschüssen des Rates nachvollziehbar sein, so dass diese jeweils ein verkleinertes Abbild der Zusammensetzung des Rates (Grundsatz der spiegelbildlichen Ausschussbesetzung) wieder spiegeln müssen. Absprachen unter Ratsmitgliedern oder Ratsgruppierungen unterliegen damit strengen Grenzen. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes sind Listenverbindungen bzw. gemeinsame Wahlvorschläge von Fraktionen und Gruppen, über diese geschlossen abstimmen, dann unzulässig, wenn hierdurch eine andere, an der Listenverbindung nicht beteiligte Fraktion bei der Sitzverteilung weniger Sitze erhält, als sie bei getrennter Abstimmung aller Fraktionen über jeweils getrennte Listenvorschläge erhalten hätte.

 

Stellvertretende Ausschussmitglieder:

Die Bestellung stellvertretender Ausschussmitglieder steht im Ermessen des Rates. Soweit Stellvertreter bestellt werden, ist die Reihenfolge der Vertretung zu regeln (§ 58 Abs. 1 S. 2 GO NRW).

 

Zur Regelung der Stellvertretung bestehen zwei Möglichkeiten:

1.    für jedes Ausschussmitglied wird ein namentlich bestimmter Stellvertreter gewählt
(Pflicht für den Wahlausschuss!)

         oder

2.       auf einer Liste wird eine entsprechende Zahl von Vertretern benannt, die in der Reihenfolge ihrer Benennung zur Stellvertretung im Verhinderungsfall das oder die ordentlichen Mitglieder vertreten.

Die Reihenfolge der Stellvertretung ist eindeutig durch den Ratsbeschluss zu regeln und kann nicht der jeweiligen Fraktion oder Gruppe überlassen werden. Für den Ausschussvorsitzenden muss später zweifelsfrei erkennbar sein, welches stellvertretende Ausschussmitglied im Falle der Vertretung an der Ausschusssitzung teilnimmt.

 

Die Besetzung der stellvertretenden Ausschussmitglieder kann gemeinsam mit der Bestellung der ordentlichen Mitglieder oder in einem besonderen Wahlgang mit neuen Listen (-vorschlägen) geschehen.

 

 

 

 

3. Besetzung der Ausschussvorsitze

Das Verfahren zur Verteilung der Ausschussvorsitze schließt sich an das Verfahren zur Besetzung der Ausschüsse an. Hierzu sieht § 58 Abs. 5 GO NRW zwei alternativ anzuwendende Verfahren vor, das Einigungsverfahren und das Zugreifverfahren. Auch hier soll nach der Intention des Gesetzes die Verteilung der Ausschussvorsitze grundsätzlich das politische Kräfteverhältnis im Rat wiedergeben.

 

a) Einigungsverfahren

Vorrangig geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die im Rat vertretenen Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze zu einigen versuchen. An dieser Einigung müssen alle Fraktionen beteiligt sein und dieser Einigung darf nicht von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder (7) widersprochen werden. Eine Einigung muss sich nicht auf alle Ausschussvorsitze beziehen, sondern auch Teil- bzw. Vorabeinigungen sind möglich.

Ist eine Einigung erzielt, so bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Ratsmitglieder.

 

b) Zugreifverfahren

Kommt eine Einigung nicht zustande, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen (d’Hondt) zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das vom Bürgermeister zu ziehende Los.

Mehrere Fraktionen können sich zum Zwecke des gemeinsamen Zugriffs zusammen-schließen. Auf den Zusammenschluss muss vor Beginn des Verfahrens rechtzeitig und unmissverständlich hingewiesen werden.

Die Fraktionen benennen dann jeweils die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden, ohne dass es eines besonderen Ratsbeschlusses bedarf.

Die Ausschussvorsitzenden sind ab dem Zeitpunkt im Amt, zu dem die Benennung verbindlich gegenüber dem Ratsvorsitzenden erfolgt ist.

 

Besonderheit:

Das Zugreifverfahren (Höchstzahlverfahren) zur Ermittlung der Ausschussvorsitze findet grundsätzlich Anwendung auf alle freiwilligen Ausschüsse (§ 57 Abs. 1 GO NRW), auf die Pflichtausschüsse nach der GO NRW und auf die Ausschüsse, die der Rat nach anderen Gesetzen als der GO NRW zu bilden hat. Ausnahmen hiervon sind der Hauptausschuss und der Wahlausschuss.

Hauptausschuss: Den Vorsitz im Hauptausschuss führt gem. § 57 Abs. 3 der Bürgermeister. Der Hauptausschuss wählt in seiner ersten Sitzung einen oder mehrere Stellvertreter aus seiner Mitte. Damit wird der Ausschussvorsitz und der stellvertretende Ausschussvorsitz nicht mehr auf das Zugreifverfahren angerechnet.

Wahlausschuss: Gem. § 2 Abs. 3 KWahlG ist der Wahlleiter Vorsitzender im Wahlausschuss.

 

 

3.1 Besetzung der stellvertretenden Ausschussvorsitze

Hinsichtlich der Besetzung der stellvertretenden Ausschussvorsitze ist ein eigenständiges Verfahren entsprechend dem der Ausschussvorsitze (§ 58 Abs. 5 GO NRW) durchzuführen. Insofern wird auf das o.g. Verfahren verwiesen.


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Brakel beschließt über

1.  Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse

      (Mehrheitsbeschluss)

Ausschüsse

Anzahl der Sitze

 

Ratsmitglieder

Sachk. Bürger

Haupt- u. Finanzausschuss

 

 

Bauausschuss

 

 

...

 

 

 

2.  Namentliche Besetzung der Ausschüsse

(Einheitlicher Wahlvorschlag oder Besetzung nach der Verhältniswahl auf der Grundlage der abgegebenen Stimmen)

Ausschuss

Ordentliche Mitglieder

Stellvertreter/in

 

 

 

 

 

 

 

3.      Besetzung der Ausschussvorsitze

(Einigung über die Verteilung der Ausschussvorsitze oder Zuteilung nach Höchstzahlverfahren nach d’Hondt auf der Grundlage der Mitgliederzahlen der Fraktionen)

Ausschüsse

Vorsitzende/r

Bauausschuss

 

Rechnungsprüfungsausschuss

 

...

 

 

         3.1       Besetzung der stellvertretenden Ausschussvorsitze

Ausschüsse

Stellv. Vorsitzende/r

Bauausschuss

 

Rechnungsprüfungsausschuss

 

...