Sachverhalt:
Der
Wahlausschuss hat gem. § 61 Abs. 3 i.V.m. § 75 d KWahlO das Ergebnis der am 13.
September 2020 stattfindenden Wahl des Bürgermeisters der Stadt Brakel
festzustellen.
Die Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt durch Einsichtnahme in die
Wahlniederschriften der Wahlvorstände und in die vom Wahlleiter im Entwurf
vorzulegende Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses sowie durch
Einsichtnahme in den vom Wahlleiter anzufertigenden Entwurf einer Niederschrift
über die Sitzung des Wahlausschusses.
Der Wahlausschuss ist berechtigt,
ð rechnerische Berichtigungen in den
Feststellungen der Wahlvorstände vorzunehmen,
ð Feststellungen darüber zu treffen, in welchen
Fällen seines Erachtens die Wahlvorstände unrichtige Entscheidungen über die
Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmen getroffen haben. Er ist aber nicht
berechtigt, die Feststellungen der Wahlvorstände zu berichtigen. Auch ist er
nicht befugt, bei denkbar knappen Ergebnissen, die Neuauszählung von
Stimmergebnissen in die Wege zu leiten oder anzuordnen. Eine Entscheidung
hierüber kann nur im Wahlprüfungsverfahren getroffen werden.
ð Feststellungen zu treffen, ob sich bei der
Wahl Unregelmäßigkeiten ergeben haben. Diese Feststellungen können für das
spätere Wahlprüfungsverfahren von Bedeutung sein. Dagegen kann sich der
Wahlausschuss nicht selbst mit der Gültigkeit der Wahl als solcher befassen.
Diese Aufgabe obliegt vielmehr dem vom neuen Rat hierfür besonders zu
bestellenden Wahlprüfungsausschuss.
Bei der Wahl des Bürgermeisters ist nach § 46 c Abs. 1 und 2 KWahlG derjenige Bewerber gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
Im Einzelnen
stellt der Wahlausschuss anhand der Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher
Stimmbezirke nach der als Anlage zur Niederschrift beizufügenden
Zusammenstellung folgendes fest:
1. die Zahl der
Wahlberechtigten (Zahl der in den Wählerverzeichnissen
eingetragenen Wahlberechtigten
zuzüglich der Wahlberechtigten mit
Wahlschein gem. § 9 Abs. 2 Satz 2
KWahlG)
2. die Zahl der Wähler,
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen
Stimmen,
4. die Zahlen der in jedem
Wahlbezirk für die Bewerber abgegebenen Stimmen und die danach gewählten
Bewerber,
5.
den Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich
vereinigt hat und damit gewählt ist
Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift nach
dem Muster der Anlage 26 c zu § 75 d i.V.m. § 61 Abs. 5 Satz 1 KWahlO
anzufertigen, die von allen Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen
ist, die an der Feststellung mitgewirkt haben.
Das vom Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis bildet die verbindliche Grundlage für die Veröffentlichung des Wahlergebnisses und für die Benachrichtigung des gewählten Bewerbers durch den Wahlleiter. Die Entscheidungen des Wahlausschusses unterliegen der Überprüfung im späteren Wahlprüfungsverfahren.