Sachverhalt:
Eine junge Bellerser Familie hat ihren Wunsch
schriftlich gegenüber dem Bezirksausschuss zum Ausdruck gebracht, auf einer
bestimmten, noch von der Stadt zu erwerbenden Fläche an der Straße „Zum
Mühlengrund“ in der Nähe des Wohnmobilhafens in Brakel-Bellersen ein
Einfamilienhaus zu errichten.
Sie verweist dabei auf den bestehenden
Bebauungsplan (Nr. 4 „Papenkamp“), der hier ein Sondergebiet („SO“)
Ferienhausgebiet festsetzt. Dauerhaftes Wohnen sei damit nicht gestattet. Es
fände aber bereits Dauerwohnen dort - ungenehmigt - statt, und im Feriendorf
sei bereits die Sondernutzung durch dauerhaftes Wohnen ergänzt worden. Die
Wahrscheinlichkeit einer Ferienhaus-Errichtung auf den betreffenden Flächen sei
sehr gering, außerdem könnte mit einer entsprechenden Planänderung die
vorhandene bauliche Nutzung planungsrechtlich abgesichert werden.
Mit der Stadt Brakel hätten bereits Gespräche
stattgefunden, die zunächst nicht gegen eine Änderung des vorhandenen
Bebauungsplans gesprochen hätten, sich dann jedoch gegen einen Verkauf des
betreffenden Grundstücks zum Zwecke der Errichtung eines Einfamilienhauses
entwickelt hätten.
Es sei der Familie bewusst, dass es bereits
ein Neubaugebiet gebe, doch käme dieser Standort nicht in Frage. Mit dem
vorgeschlagenen Standort würde eine innerörtliche Baulücke geschlossen, die
zudem erschlossen sei.
Die Verwaltung würdigt den Sachverhalt
folgendermaßen:
Zunächst ist festzuhalten, dass es um den
zweckgerichteten Verkauf eines
städtischen Grundstücks geht, das in ein feststehendes städtebauliches
Zielgerüst eingebunden ist und später ggf. auch anderen Zwecken als den
festgesetzten dienen muss, z.B. einer Erweiterung der dortigen Feriennutzungen
(Wohnmobilhafen u. dergl.). Von daher ist vorab auch über einen Verkauf zu entscheiden.
Es kann nicht jede vermeintliche Baulücke
einer Einfamilienhausbebauung zugeführt werden, auch wenn dies gewünscht sein
mag. Es ist eindeutig auf die Ökonomie des vorhandenen Neubaugebiets, das in
einem bereits komplizierten Planverfahren zu einer abgewogenen, mittlerweile
etablierten Wohnruhe für die bereits dort wohnenden und auch künftigen
Eigenheimbesitzer geführt hat, zu verweisen.
Der bestehende Bebauungsplan sieht hier
zurecht ein Ferienhausgebiet vor, das teilweise baulich verwirklicht worden
ist. Dieses schließt dauerhaftes Wohnen aus. Nur unter dieser Voraussetzung
sind die entsprechenden Baugenehmigungen erteilt worden. Eine Umgehung
bestehenden Rechts (Dauerwohnen) durch die betreffenden Eigentümer wäre
ungenehmigt und würde zu Schwarzbauten führen, die keinesfalls als Maßstab für
ein angedachtes Bauvorhaben, geschweige denn für eine an zwingende
städtebauliche Gründe gebundene Bauleitplanung heranzuziehen sind.
Zwingende
städtebaulichen Gründe für eine Bauleitplanung an diesem Standort sind derzeit
nicht zu erkennen, da das Baugebiet „Südhang“ auch ohne eine Erweiterung
derzeit noch ausreichend Bauplätze vorhält.
Der Fall des Feriendorfes ist gänzlich anders
gelagert, da es hier um bestehende Bebauung in Privateigentum ging. Auch ist
die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit einer Ferienhaus-Errichtung auf den
betreffenden Flächen rein spekulativ.
Es besteht kein sachlicher Grund, die bereits
dort beantragten und genehmigten baulichen Nutzungen in einem anderen Rahmen
planungsrechtlich „abzusichern“ und auf ein dauerhaftes Wohnen zu verlagern.
Außerdem besteht die Gefahr, dass sich ein dauerhaftes Wohnen mit dem dort
bereits vorhandenen Feriennutzungscharakter nicht verträgt (Wohnmobilhafen mit
wechselnden Gästen, An- und Abfahrten u. dergl.). Zudem besteht immer wieder
ein Bedarf an Ausgleichsflächen für Planungen, der ggf. hier gedeckt werden
müsste.
Auch aus erschließungstechnischen Gründen ist
eine Bebauung für Dauerwohnen derzeit kaum zu realisieren. Ein Regenwasserkanal
ist nicht vorhanden, Bestandsbauten entwässern in den Mühlengraben. Dieser ist
vom betreffenden Grundstück nur unter Inanspruchnahme des Privatgrundstückes
„Alte Mühle“ zu erreichen. Da dieses Grundstück bereits bebaut ist, ist eine
Umsetzung baulich kaum realisierbar und wäre mit hohem finanziellen Aufwand für
die Stadt verbunden. Die Verwaltung gibt zu bedenken, ob die Untere
Wasserbehörde beim Kreis Höxter eine Einleitungsgenehmigung in den Mühlengraben
erteilt.
Der Bau eines Ferienhauses
bleibt weiterhin gemäß Bebauungsplan möglich.
Für die
Errichtung eines Einfamilienhauses ist ein Grundstücksverkauf abgelehnt worden.
Dies erfolge auch im Hinblick darauf, dass bereits in der
Vergangenheit gegenüber Bauinteressenten zum Ausdruck gebracht wurde, dass eine
Bebauung zum Zwecke des Dauerwohnens an diesem Standort nicht durchgeführt
werden kann. Aus Gründen der Gleichberechtigung wurde auch in diesem Fall
derart argumentiert. Es hatten vorher
mit der Stadt Brakel lediglich grundsätzliche Gespräche über eine mögliche Bauleitplanung stattgefunden, die
jedoch nach genauer Abwägung des Für und Wider nicht zum Tragen gekommen sind.
Aus den genannten komplexen Gründen ist auch eine Baulückenschließung mit einer
Bebauungsplanänderung nicht gleichzusetzen.
Aufstellungsbeschluss
zur Bauleitplanung
Beschlussvorschlag:
Einer Änderung
des Bebauungsplans Nr. 4 „Papenkamp“ im Stadtbezirk Brakel-Bellersen derart,
dass in einem städtebaulichen Einzelfall eine innerörtliche Nachverdichtung der
Wohnfunktion (ergänzende Wohnbebauung: Einfamilienhaus) ermöglicht wird, wird
abgelehnt. Einem Verkauf der Fläche wird nicht zugestimmt.