Sachverhalt:
Im Anschluss an die Beschlussfassung des Wahlausschusses
über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge hat der Wahlleiter die
Entscheidung des Wahlausschusses gem. § 28 Abs. 5 KWahlO unter kurzer Angabe
der Gründe bekannt zu geben und auf den zulässigen Rechtsbehelf
(Beschwerdemöglichkeit zum Wahlausschuss des Kreises) hinzuweisen.
Nach der Sitzung übersendet der Wahlleiter der Aufsichtsbehörde unverzüglich eine Ausfertigung oder einen Abdruck der Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses und weist dabei auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin (§ 28 Abs. 7 KWahlO).
Die zugelassenen Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter spätestens am 24.08.2020 öffentlich bekanntgemacht (§ 19 Abs. 1 KWahlG).