Sachverhalt:
Ein eingereichter Wahlvorschlag wird erst dann für die
Kommunalwahl verbindlich, wenn er vom Wahlausschuss zugelassen worden ist.
Durch die Zulassung erhält er gleichzeitig seine endgültige Form.
Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 05.08.2020 in öffentlicher Sitzung, ob die eingereichten Wahlvorschläge zuzulassen oder zurückzuweisen sind. Zu der Sitzung sind die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zu laden. Sie sind, sofern Mängel und im Besonderen eine Zurückweisung ihres Wahlvorschlags in Frage stehen, zu hören.
An Hand der auf den
Wahlvorschlägen befindlichen Eingangsvermerke stellt der Wahlausschuss fest, ob
die Wahlvorschläge rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist oder verspätet
eingegangen sind.
Alsdann prüft der Wahlausschuss im Einzelnen die Wahlvorschläge, wobei sich die Prüfung im Besonderen auf folgende Punkte zu erstrecken hat:
a) Bezeichnung der Partei oder
Wählergruppe und ggf. Kurzbezeichnung, im Falle eines Einzelbewerbers Name und
ggf. Kennwort,
b) bei Parteien und Wählergruppen Nachweise
aa) über demokratisch gewählten Vorstand, schriftliche Satzung und Programm, falls die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen
1. bei Wahlvorschlägen für die Bürgermeisterwahl
in der Vertretung der Gemeinde, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten ist,
2. bei Wahlvorschlägen für die Gemeinderatswahl
in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten ist,
bb) Aufstellung der Bewerber an Hand der Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung nach § 17 und § 46 b des Kommunalwahlgesetzes,
c) Beibringung der drei eidesstattlichen Versicherungen,
d) Unterzeichnung des Wahlvorschlags, Bescheinigung des Wahlrechts und Zahl der gültigen Unterschriften,
e) Person des Bewerbers, Zustimmungserklärung und Bescheinigung der Wählbarkeit.
Der Wahlausschuss muss Wahlvorschläge zurückweisen, wenn sie
verspätet eingereicht sind
oder
den Anforderungen nicht entsprechen, die durch die Gemeindeordnung, das Kommunalwahlgesetz oder die Kommunalwahlordnung aufgestellt sind,
oder
wenn sie aufgrund eines Parteiverbots durch das Bundesverfassungsgericht, eines Verbots durch den Landesverfassungsgerichtshof nach Art. 32 Abs. 2 der Landesverfassung oder eines Verbots einer Vereinigung gem. Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes unzulässig sind (§ 18 Abs. 3 Satz 2, § 46 b KWahlG).
Über die politischen Ziele von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern ist im Zulassungsverfahren nicht zu befinden. Auch Verstöße allein gegen Satzungsrecht von Parteien/Wählergruppen sind wahlrechtlich ohne Bedeutung. Hat dagegen eine Partei oder Wählergruppe Mindestregeln einer demokratischen Kandidatenaufstellung nicht eingehalten und wird dies dem Wahlausschuss bekannt, so muss ein so zustande gekommener Wahlvorschlag wegen Verstoßes gegen § 17 KWahlG vom Wahlausschuss gem. § 18 Abs. 3 KWahlG zurückgewiesen werden.
Eine Mängelbeseitigung durch den Wahlausschuss kommt nur in Betracht, wenn bei einem Wahlvorschlag der Name oder das Kennwort geeignet ist, Verwechslungen mit einer Partei oder Wählergruppe hervorzurufen, die gem. § 15 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vertreten ist oder die bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebiets Stimmen erhalten hat oder deren Wahlvorschlag früher eingereicht worden ist. In einem solchen Fall erhält der Wahlvorschlag, falls die Vertrauensperson nicht eine Bezeichnung festsetzt, durch die die Verwechslungsgefahr beseitigt wird, als Bezeichnung den Namen des Bewerbers (§ 26 Abs. 2, § 28 Abs. 4, § 75 b Abs. 6 KWahlO).
Die Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung oder Zurückweisung von Wahlvorschlägen kann in kreisangehörigen Gemeinden durch Beschwerde zum Wahlausschuss des Kreises angefochten werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Wahlvorschlags, der Wahlleiter und die Aufsichtsbehörde. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses ist innerhalb von drei Tagen nach Verkündung der Entscheidung des Wahlausschusses beim Wahlleiter schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift einzulegen.