Sachverhalt:
Mit Bekanntmachungen vom 12.12.2019 (veröffentlicht im
Amtsblatt der Stadt Brakel am 19.12.2019) und vom 30.06.2020 (veröffentlicht
auf der Homepage der Stadt Brakel) hat der Wahlleiter zur Einreichung von
Wahlvorschlägen für die am 13. September 2020 stattfindende Wahl des
Bürgermeisters und des Rates der Stadt Brakel aufgefordert.
Die Wahlvorschläge können gem. § 15 Abs. 1 KWahlG spätestens bis zum 27.07.2020, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist), beim Wahlleiter eingereicht werden.
Nach § 18 Abs. 1 KWahlG i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 31 Abs. 5 KWahlO hat der Wahlleiter die Pflicht, die eingereichten Wahlvorschläge sofort nach Eingang darauf zu prüfen, ob sie allen Voraussetzungen entsprechen, die das Kommunalwahlgesetz und die Kommunalwahlordnung vorschreiben, oder ob sie Mängel aufweisen. Dadurch bereitet er gleichzeitig die Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung vor. Bei der Vorprüfung hat der Wahlleiter vor allem auf die Formerfordernisse zu achten, deren Vorliegen, wie das Gesetz vorschreibt (§ 15 Abs. 2 Satz 5, Abs. 3 Satz 5, § 17 Abs. 8 Satz 5 und § 46 b KWahlG), "Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags" ist.
Der Wahlleiter legt dem Wahlausschuss alle eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung (§ 28 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 5 KWahlO).