Betreff
Bestellung eines Wahlleiters und eines stellvertretenden Wahlleiters für die Kommunalwahlen 2009
Vorlage
288/2008
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Gem. § 2 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) ist der Bürgermeister Wahlleiter für das Wahlgebiet der Gemeinde (Stadt Brakel), stellv. Wahlleiter ist jeweils der Vertreter im Amt. Bürgermeister, Landräte und ihre Vertreter können im Falle ihrer Bewerbung für das Amt des Bürgermeisters oder des Landrates ab ihrer Aufstellung nicht Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter in dem Wahlgebiet sein, in dem sie sich bewerben.

 

Da Bürgermeister Spieker für das Amt des Landrates des Kreises Höxter und der Allgemeine Vertreter im Amt, StOVR Temme, für das Amt des Bürgermeisters der Stadt Brakel kandidieren, dürfen sie somit nicht mehr das Amt des Wahlleiter bekleiden.

 

Derzeit übernimmt StAR Frischemeier gem. Beschluss des Rates vom 24.06.2008 die Funktion des stellvertretenden Wahlleiters für die Kommunalwahlen 2009.

 

Es ist seitens der Verwaltung daher folgerechtlich StAR Frischemeier nunmehr zum Wahlleiter für die Kommunalwahlen 2009 zu bestellen.

 

Für den Fall der Verhinderung des Wahlleiters sollte aus praktischen Erwägungen ein Stellvertreter des Wahlleiters bestellt werden. Die Bestellung sollte entsprechend dem aktuellen Recht gem. § 68 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) durch den Rat erfolgen.

 

Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, den Mitarbeiter des Hauptamtes, Verw.-Ang. Oesselke, zum stellvertretenden Wahlleiter zu berufen.


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Brakel beschließt, zu den Kommunalwahlen im Land NRW im Jahr 2009 den Leiter des Hauptamtes, StAR Peter Frischemeier, zum Wahlleiter und den Mitarbeiter des Hauptamtes, Verw.-Ang. Andreas Oesselke, zum stellvertretenden Wahlleiter zu bestellen.