Sachverhalt:
Die Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG
(nachfolgend „WWE“), an der die
Stadt Brakel unmittelbar beteiligt ist, beabsichtigt, nach Aufforderung der Bezirksregierung
Detmold den Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf die Regelungen zur Besetzung
des Aufsichtsrats der WWE anzupassen. Die diesbezüglichen Änderungen des
Gesellschaftsvertrags der WWE bedingen zugleich eine entsprechende Anpassung
des Gesellschaftsvertrags der Westfalen Weser Netz GmbH (nachfolgend „WWN“). Zudem werden bei dieser
Gelegenheit einige redaktionelle Anpassungen in den Verträgen vorgenommen. Die
nachfolgenden Beschlüsse dienen der Umsetzung dieses Vorhabens.
Sachverhalt
I.
Hintergrund
Die Stadt Brakel ist an der WWE beteiligt.
Sämtliche Anteile der WWE werden aktuell von 54 kommunalen Gesellschaftern
(Gebietskörperschaften bzw. kommunale Unternehmen) im Versorgungsgebiet der WWE
gehalten. Die WWE fungiert insofern als Holding-Gesellschaft für die Westfalen
Weser Unternehmensgruppe. Die Struktur der WWE stellt sich wie folgt dar:
Das operative Geschäft wird in drei 100
%-igen Tochtergesellschaften, der WWN, einem Verteilnetzbetreiber für Strom,
Gas und Wasser, der Energieservice Westfalen Weser GmbH (nachfolgend „ESW“) und der Westfalen Weser Beteiligungen
GmbH (nachfolgend „WWB“), die
Beteiligungen verwaltet und Dienstleistungen vermittelt, durchgeführt.
II.
Vorhaben
Mit Schreiben vom 03.11.2016 sowie vom
02.07.2018 wurden seitens der Bezirksregierung Detmold als zuständiger
Rechtsaufsichtsbehörde in Nordrhein-Westfalen aufgrund der Vorgaben der
Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) verschiedene Anpassungen
des Gesellschaftsvertrags der WWE verlangt. Konkret beziehen sich die
geforderten Anpassungen auf den derzeitigen Aufsichtsrat der WWE, welcher sich
aus 14 Anteilseignervertretern und sieben anderen Mitgliedern zusammensetzt,
die nach den Regelungen des Drittelbeteiligungsgesetzes als
Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der WWN gewählt wurden. Der
Aufsichtsrat der WWE ist anders als derjenige der WWN nicht gesetzlich zwingend
einzurichten und somit ein sogenannter fakultativer Aufsichtsrat. Fakultative
Aufsichtsräte unterfallen dem Anwendungsbereich der Regelung des § 108a GO NRW.
Seitens der Bezirksregierung Detmold wurde
die WWE vor dem Hintergrund der Regelung des § 108a GO NRW aufgefordert, die
Zusammensetzung des Aufsichtsrats anzupassen. Zudem wurden vor dem Hintergrund
der GO NRW noch weitere Anpassungen im Hinblick auf den Aufsichtsrat der WWE
verlangt. Diese weiteren Anpassungen bezogen sich überwiegend auf die
Regelungen zur Entsendung und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder.
Nach Abstimmung mit der Bezirksregierung
Detmold wurden in einem ersten Schritt Ende 2018 Anpassungen des
Gesellschaftsvertrags der WWE betreffend der Entsendung und Abberufung der
kommunalen Aufsichtsratsmitglieder und deren Vertretung (geregelt in § 11 und §
13 des aktuellen Gesellschaftsvertrags) beschlossen. Die Umstrukturierung der
Zusammensetzung des Aufsichtsrats wurde vorerst verschoben, um ein Modell zu
finden, welches zum einen die Vorgaben der GO NRW umsetzt, aber auch die
Mitspracherechte der Arbeitnehmervertreter auf Ebene der WWE bestmöglich
erhält.
Eine reine Umsetzung der Vorgaben des § 108a
GO NRW war nicht beabsichtigt. Denn dies hätte bedeutet, dass zum einen nur die
bei der WWE angestellten Arbeitnehmer selbst und somit nicht auch Arbeitnehmer der
WWN Mitglieder des Aufsichtsrates der WWE sein können und zum anderen die
Arbeitnehmervertreter nach den Vorgaben des § 108a GO NRW zu wählen wären, was
angesichts der Vielzahl an Anteilseignern und Räten schlechterdings praktisch
nahezu undurchführbar wäre. Die derzeitige Personenidentität zwischen den
Aufsichtsratsmitgliedern von Seiten der Arbeitnehmer und der Anteilseigner auf
Ebene der WWN und den zur Mitwirkung berechtigten Personen auf Ebene der WWE
und der Anteilseigner wäre daher nicht mehr aufrechtzuerhalten gewesen.
In Zusammenarbeit mit der Bezirksregierung
Detmold wurde eine im allseitigen Interesse liegende Lösung erarbeitet, welche
vorsieht, dass der Aufsichtsrat der WWE zukünftig nur noch aus den 14
Anteilseignervertretern besteht und dafür mit einem Arbeitnehmerbeirat ein
neues Gremium der WWE geschaffen wird. Der Arbeitnehmerbeirat wird aus den
Personen bestehen, welche nach den Regelungen des Drittelbeteiligungsgesetzes
als Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der WWN gewählt wurden. Die
Personenidentität kann auf diese Weise erhalten bleiben. Der Vorsitzende des
Arbeitnehmerbeirates ist berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats der WWE
anlassbezogen teilzunehmen und eine Stellungnahme abzugeben. Diese neue
Struktur auf Ebene der WWE setzt daher die Vorgaben des § 108a GO NRW um,
ermöglicht den Arbeitnehmervertretern aber weiterhin einen Einfluss auf die
Tätigkeiten der WWE. Dieses Modell hat daher auch die Zustimmung der
Arbeitnehmervertreter gefunden.
Im Nachgang zu den ersten Anpassungen im Jahr
2018 sollen nun in einem zweiten Schritt die kommunalrechtlichen Vorgaben zur
Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten umgesetzt und die
Anpassung des Aufsichtsrats der WWE und die Einrichtung eines Arbeitnehmerbeirates
vorgenommen werden. Hierfür beabsichtigt die WWE die Aufnahme entsprechender
Regelungen im Gesellschaftsvertrag der WWE.
Diese Änderungen im Gesellschaftsvertrag der
WWE bedingen zugleich eine entsprechende Anpassung des Gesellschaftsvertrags
der WWN, da die Regelungen der beiden Gesellschaftsverträge zu den
Aufsichtsräten aufeinander abgestimmt sind. Die Anteilseigner der WWE nehmen
durch die Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat der WWN direkt Einfluss auf
die Geschäfte der WWN, während sie in der Gesellschafterversammlung der WWN nur
mittelbar über die Weisungsbefugnis gegenüber der Geschäftsführung der WWE
Einfluss nehmen können. Deshalb sollen die Kompetenzen des Aufsichtsrats der
WWN zur Stärkung des direkten kommunalen Einflusses angepasst werden. Die
Anpassung bietet sich derzeit an, da eine Änderung des Gesellschaftsvertrages
der WWN ohnehin erforderlich ist und jede Änderung einer GmbH Satzung einer
notariellen Beurkundung bedarf. Aus diesem Grund werden auch weitere rein
redaktionelle Änderungen vorgenommen.
Die nachfolgenden Beschlüsse dienen der
Umsetzung der beabsichtigten Änderungen in den Gesellschaftsverträgen der WWE
und der WWN und erfüllen das Änderungsverlangen der Bezirksregierung Detmold.
III.
Gesellschaftsvertragsentwurf
als Anlage
Die geänderte Fassung des
Gesellschaftsvertrags der WWE ist diesem Beschluss als Anlage [i], die geänderte Fassung des
Gesellschaftsvertrags der WWN ist als Anlage [ii] beigefügt. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass durch andere Beschlussvorlagen noch weitere
Anpassungen an dem Gesellschaftsvertrag der WWE oder dem der WWN umgesetzt
werden. Diese Beschlussvorlage betrifft ausschließlich die in den Anlagen
dargestellten Änderungen der beiden Gesellschaftsverträge und behandelt keine
weiteren Anpassungen eines oder beider Gesellschaftsverträge. Sollten weitere
Anpassungen aufgrund weiterer Vorhaben wie etwa der Aufnahme weiterer kommunaler
Gesellschafter erforderlich werden, so werden hierfür weitere Beschlussvorlagen
erstellt.
Der Konsortialvertrag der WWE wird durch die
in vorliegender Beschlussvorlage behandelten Änderungen nicht tangiert.
Begründung
I.
Änderungsverlangen der
Bezirksregierung Detmold
Die Umsetzung des vorgenannten
Änderungsverlangens der Bezirksregierung Detmold dient der vollumfänglichen
Einhaltung der Regelungen der GO NRW zur Gewährleistung des kommunalen
Einflusses und zur Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten und
stärkt den Einfluss der kommunalen Gesellschafter.
Die Änderungen im Gesellschaftsvertrag der
WWE bedingen zugleich eine Anpassung des Gesellschaftsvertrags der WWN. Bei
dieser Gelegenheit werden außerdem weitere Änderungen im Bereich der
Kompetenzverteilung sowie redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Auch diese
Änderungen stärken den Einfluss der mittelbaren kommunalen Gesellschafter der
WWN.
1.
Anpassung des
Gesellschaftsvertrags der WWE
Das mit dieser Beschlussvorlage umzusetzende
Änderungsbegehren der Bezirksregierung Detmold betrifft die Umsetzung der
Vorgaben des §§ 108a, 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 GO NRW zur
Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten. Dies erfordert eine
Umstrukturierung des Aufsichtsrats der WWE. Diese grundsätzlichen Änderungen
bedingen zudem eine Reihe von Folgeänderungen.
Die vorgenommenen Änderungen sind dem als Anlage 1 beigefügtem Gesellschaftsvertrag zu
entnehmen. Der Grund für die jeweilige Änderung wird nachfolgend im Einzelnen
dargestellt.
a)
§ 11
Abs. 1 und ursprünglicher Abs. 3
Derzeit sieht der Gesellschaftsvertrag in
§ 11 Abs. 1 vor, dass dem Aufsichtsrat sieben sonstige Vertreter
angehören. Diese sind diejenigen Arbeitnehmer, die nach den Regelungen des
Drittelbeteiligungsgesetzes als Mitglieder des Aufsichtsrats der WWN gewählt
worden sind.
Dies entspricht nicht den kommunalrechtlichen
Vorgaben der §§ 108a, 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 GO NRW. Danach
muss gewährleistet sein, dass die Kommune in einem Unternehmen mit kommunaler
Beteiligung angemessenen Einfluss auf den Aufsichtsrat als Überwachungsorgan im
Sinne des § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 GO NRW nehmen kann. Diese
Vorgabe ist nicht erfüllt, wenn zu den Vertretern der Kommune im Aufsichtsrat
Arbeitnehmervertreter gehören, die nicht nach § 113 GO NRW vom Rat der
Kommune bestellt wurden, nicht dessen Weisungen unterliegen und nicht durch den
Rat abberufen werden können. Aus diesem Grund sieht § 108a GO NRW für den
fakultativen Aufsichtsrat einer Gesellschaft unter kommunaler Beteiligung
insbesondere vor, dass nicht mehr als ein Drittel der kommunalen
Aufsichtsratsmandate durch Arbeitnehmervertreter besetzt werden darf und diese
gewählt werden müssen. Die Bestellung der Arbeitnehmervertreter hat gem.
§ 108a Abs. 3 GO NRW durch einen Ratsbeschluss zu erfolgen.
Aufsichtsräte, in die Arbeitnehmervertreter entgegen der Vorgaben der
§§ 108a, 108b GO NRW entsandt wurden, sind kommunalrechtlich nicht
rechtmäßig besetzt.
Sinn und Zweck dieser Regelungen zur
Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten ist die Gewährleistung
der kommunalen Einflussnahme und damit die Einhaltung der
Zulässigkeitsvoraussetzung für Unternehmen und Einrichtungen des privaten
Rechtes nach §108 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 GO NRW.
Um die kommunalrechtlichen Vorgaben und das
dahingehende Änderungsbegehren der Rechtsaufsicht vollumfänglich zu erfüllen,
andererseits aber auch die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat nicht mehr als
notwendig einzuschränken, sieht der als Anlage 1 beiliegende Entwurf des
Gesellschaftsvertrags die Einrichtung eines Arbeitnehmerbeirates mit
anlassbezogenem Gastrecht im Aufsichtsrat vor. Eine Besetzung von
Aufsichtsratsmandaten durch Arbeitnehmervertreter ist nicht mehr möglich.
Deshalb werden die sieben sonstigen Vertreter
im Aufsichtsrat ersatzlos gestrichen. Die Anzahl der kommunalen
Aufsichtsratsmitglieder bleibt unverändert bei 14. Dadurch verändert sich die
Zusammensetzung der kommunalen Aufsichtsratsmitglieder nicht, die
Mitgliederanzahl reduziert sich aber von 21 auf 14 Mitglieder.
b)
Aufnahme des
§ 17
Die Einrichtung eines Arbeitnehmerbeirates
erfolgt durch die Aufnahme der neuen Regelung in § 17 des zu
beschließenden Gesellschaftsvertrags. Dieser setzt zunächst in Abs. 1
fest, dass die WWE einen Arbeitnehmerbeirat hat. Die Mitglieder des
Arbeitnehmerbeirats werden durch die Komplementärin der WWE und im
Einverständnis mit dem künftigen Arbeitnehmerbeiratsmitglied für die Dauer
einer Amtsperiode des Aufsichtsrats der WWN bestellt. Auch die Abberufung
erfolgt durch die Komplementärin.
Als Mitglieder des Arbeitnehmerbeirats kommen
nur Personen in Betracht, die nach den Regelungen des
Drittelbeteiligungsgesetzes als Mitglieder des Aufsichtsrats der WWN gewählt
wurden.
Aufgabe des Arbeitnehmerbeirats ist im
Wesentlichen die unterstützende Beratung des Aufsichtsrats, welcher durch eine
anlassbezogene Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats durch den Vorsitzenden
oder dessen Stellvertreter durch Beratung und Abgabe einer Stellungnahme
nachgekommen werden kann. Der Aufsichtsrat ist jedoch nicht an die
Stellungnahmen des Arbeitnehmerbeirats gebunden.
Durch die Einrichtung eines
Arbeitnehmerbeirats werden die kommunalrechtlichen Voraussetzungen,
insbesondere die Vorgaben der §§ 108, 108a GO NRW, gewahrt, gleichzeitig
wird den Arbeitnehmervertretern aber dennoch ein Medium geboten, um auf die
Entscheidungen der Gesellschaft Einfluss nehmen zu können.
Der Arbeitnehmerbeirat wird in einem neuen §
17 und einem neuen Kapitel VI geregelt, um die Struktur des
Gesellschaftsvertrags im Übrigen weitgehend unverändert zu lassen. Die Verweise
auf die Regelungen des Fachbeirats in § 16 können auf diese Weise
unverändert bleiben und der Arbeitnehmerbeirat wird im Gesellschaftsvertrag
nach dem Fachbeirat und vor den Regelungen zu Jahresabschluss,
Ergebnisverteilung und Entnahmen aufgenommen.
c)
Folgeänderungen
durch Einführung des Arbeitnehmerbeirats
Die Einrichtung eines Arbeitnehmerbeirats
hat, neben der Änderung bzw. Aktualisierung von Verweisen, auch die inhaltliche
Anpassung weiterer Vorschriften des Gesellschaftsvertrags zur Folge.
§ 9
Abs. 9: Die
Regelung zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung wird mit Einführung
eines Arbeitnehmerbeirats um den Vorsitzenden des Arbeitnehmerbeirats ergänzt,
da dieser nun nicht mehr als Aufsichtsratsmitglied teilnahmeberechtigt ist.
Zudem wird klarstellend geregelt, dass alle genannten Vertreter der Organe der
WWE nur als Gäste an der Gesellschafterversammlung teilnehmen.
§ 11
Abs. 8 (vormals Abs. 9): Die Regelung zur Bestellung des stellvertretenden
Aufsichtsratsvorsitzenden der WWE wird angepasst. Die Bestellung erfolgt
infolge der Umstrukturierung des Aufsichtsrats nunmehr abwechselnd durch den
Rat der Stadt Paderborn bzw. den Rat der Stadt Herford. Die Anzahl der
stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden wird von zwei auf einen reduziert,
da die Arbeitnehmervertreter kein Aufsichtsratsmitglied mehr stellen und somit
auch keinen stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden stellen können. Durch
die Reduzierung auf einen stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden wird die
ursprüngliche Regelung weitgehend beibehalten. Die Aufnahme eines neuen zweiten
stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden hätte ein kompliziertes Verfahren
für dessen Bestimmung erfordert.
§ 11
Abs. 9 lit. d) (vormals Abs. 10): Einer Regelung zum Ausscheiden von
Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat bedarf es infolge der Einrichtung eines
Arbeitnehmerbeirats nicht mehr. Arbeitnehmer sind nach Einrichtung des
Arbeitnehmerbeirats nicht mehr im Aufsichtsrat vertreten.
§ 14
Abs. 3 lit. a): Diese Regelung setzt die Zustimmungsbedürftigkeit des Aufsichtsrats
zum Abschluss von Verträgen zwischen der WWE und Aufsichtsrats-,
und / oder Fachbeiratsmitgliedern voraus und wird infolge der
Einführung des Arbeitnehmerbeirats um „Arbeitnehmerbeiratsmitglieder“ ergänzt.
§ 18
Abs. 5 S. 1 (vormals § 17 Abs. 5 S. 1): Die Regelung zu den sonstigen
Pflichtangaben gem. § 285 HGB hinsichtlich bestimmter Bezüge wird infolge
der Einführung des Arbeitnehmerbeirats um diesen ergänzt.
§ 31
Abs. 3 (vormals § 30 Abs. 3): Die Regelung zur Öffentlichkeit der
Sitzungen der WWE- Gremien wird um den Arbeitnehmerbeirat ergänzt.
d)
Änderungen der
Regelung zum Fachbeirat, § 16
Die Einführung eines Arbeitnehmerbeirats führt
zu einem Anpassungsbedarf für die Regelungen des Fachbeirats. Dieser ist
entsprechend dem Arbeitnehmerbeirat auszugestalten, was Änderungen an § 16
des Gesellschaftsvertrags erfordert.
§ 16
Abs. 2: Auch
der Fachbeirat darf lediglich eine beratende Funktion einnehmen, weshalb auch
hier die Vorbereitung von Beschlussempfehlungen für den Aufsichtsrat zu
streichen ist.
§ 16
Abs. 3: Mit
Änderung dieser Regelung wird der Fachbeirat dem Arbeitnehmerbeirat
gleichgestellt. Die Stellung mit beratendem Stimmrecht des
Fachbeiratsvorsitzenden im Aufsichtsrat entfällt. Das Recht des Vorsitzenden
des Fachbeirats beschränkt sich in der zu beschließenden Fassung des
Gesellschaftsvertrags der WWE auf das Recht, in den Sitzungen des Aufsichtsrats
an den Beratungen zu bestimmten Tagesordnungspunkten anlassbezogen teilzunehmen
und hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
Von diesem Recht soll auch Gebrauch gemacht werden. Eine Verpflichtung zur Teilnahme besteht dagegen nicht mehr.
§ 16
Abs. 4: Entsprechend der Regelung zum
Arbeitnehmerbeirat entfaltet auch die Stellungnahme des Fachbeirats keine
Bindungswirkung gegenüber dem Aufsichtsrat.
§ 16
Abs. 5: Die
Aufnahme dieser Regelung zur Information über die Einberufung von
Aufsichtsratssitzungen und Überlassung eines Entwurfs der Tagesordnung durch
den Vorsitzenden des Aufsichtsrat entspricht der Regelungen zum Arbeitnehmerbeirat
und dient der weitgehend identischen Funktion der beiden Gremien.
§ 16
Abs. 9 (vormals Abs. 7): Die Regelungen zu den Teilnehmern an den Sitzungen des Fachbeirats
wird entsprechend der Regelungen zum Arbeitnehmerbeirat um die WWB sowie um den
Vorsitzenden des Arbeitnehmerbeirats ergänzt. Die WWB fehlte bislang in dem
Katalog und wird deshalb redaktionell ergänzt. Da auch Themen des Fachbeirats
arbeitnehmerrelevante Belange betreffen können, wird der Vorsitzende des
Arbeitnehmerbeirats in den Teilnehmerkreis aufgenommen. Eine umgekehrte
Teilnahme des Vorsitzenden des Fachbeirats an den Sitzungen des
Arbeitnehmerbeirats ist dagegen nicht vorgesehen. Eine Teilnahme von externen
Sachverständigen an den Beratungen der Arbeitnehmervertreter ist nicht gewünscht,
um dem Arbeitnehmerbeirat größere Freiräume zu schaffen.
e)
Sonstige
Änderungen
§ 9
Abs. 9 und Abs. 10 (vormals § 9 Abs. 9): Der vormalige Absatz 9 wird in zwei Absätze
aufgeteilt. Dies dient der klareren Trennung des Regelungsbereichs.
Im neuen Abs. 9 wird ergänzt, dass auch der
Vorsitzende des Arbeitnehmerbeirats an der Gesellschafterversammlung teilnimmt,
um diesen nicht dadurch schlechter zu stellen, dass der Vorsitzende des
Arbeitnehmerbeirats kein Aufsichtsratsmitglied mehr ist. Da der Fachbeirat bislang
kein Teilnahmerecht innehatte, wird der Vorsitzende des Fachbeirats nicht in
den Katalog aufgenommen. Klarstellend wird ergänzt, dass es sich nur um eine
Teilnahme als Gast handelt.
§ 9
Abs. 11 S. 4 (vormals § 9 Abs. 10 S. 4): Die Frist zur Übermittlung des Inhalts der
Niederschrift über die Gesellschafterversammlung an die Gesellschafter wird von
vier auf acht Wochen verlängert, um die Zeitspanne an die in der Praxis
benötigte Zeitspanne anzupassen.
§ 13
Abs. 3:Die Aufnahme einer Frist von acht
Wochen zur Anfertigung der Niederschrift über die Aufsichtsratssitzungen wird
von vier auf acht Wochen verlängert, um die Zeitspanne an die in der Praxis
benötigte Zeitspanne anzupassen.
§ 13
Abs. 5: Die Aufnahme eines Satzes 4 zur
ausdrücklichen Regelung für den Fall der Stimmengleichheit ist Folge der
Reduzierung der Aufsichtsratsmitglieder von ungeraden 21 auf gerade 14
Mitglieder und der damit einhergehenden Möglichkeit der Stimmengleichheit.
§ 13
Abs. 6: Durch
die Ergänzung soll auch die Übergabe einer Stimmabgabe durch ein
Aufsichtsratsmitglied für ein anderes Aufsichtsratsmitglied in Textform (z.B.
E-Mail) ermöglicht werden. Hierdurch wird die Wahrnehmung der Stimmbotschaft in
der Praxis erleichtert.
§ 14
Abs. 3 lit. i): Diese Regelung sieht vor, dass die Ausübung von Stimm- und
Verwaltungsrechten in ausdrücklich aufgezählten Tochtergesellschaften der WWE der
Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. Die WWN wird aus diesem Katalog entfernt,
da diese einen eigenen Aufsichtsrat hat, in welchem seitens der
Anteilseignervertreter die identischen Personen sitzen und die
Arbeitnehmervertreter auf Ebene der WWN auch zukünftig ihr Mandat
vollumfänglich ausüben können.
Die übrigen, nicht im Einzelnen dargestellten
Änderungen des Gesellschaftsvertrags der WWE sind Anpassungen bzw.
Aktualisierungen der Verweisnormen als Folge der Einführung/Streichung von
Vorschriften und Absätzen sowie redaktionelle Verbesserungen ohne Einfluss auf
den Inhalt des Gesellschaftsvertrags.
Um die kommunalrechtlichen Vorgaben
vollumfänglich zu erfüllen, sollten diese Änderungen des Gesellschaftsvertrags
der WWE vorgenommen werden. Die übrigen kommunalrechtlichen Vorgaben an den
Gesellschaftsvertrag sind auch in der als Anlage 1 beigefügten Fassung – unverändert –
eingehalten.
Die Umstrukturierung des Aufsichtsrats führt
für die kommunalen Gesellschafter zu keinen strukturellen Änderungen. Durch die
Streichung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der WWE und die dortige
Einrichtung eines Arbeitnehmerbeirats vermindert sich nur die
Einflussnahmemöglichkeit der Arbeitnehmervertreter auf Entscheidungen des
Aufsichtsrats, da der Aufsichtsrat nicht an die Stellungnahmen des
Arbeitnehmerbeirats gebunden ist. Der kommunale Einfluss der Anteilseigner
wächst dadurch gerade an. Die Einrichtung des Arbeitnehmerbeirats schafft ein
neues Gremium, um den Arbeitnehmervertretern dennoch so viel
Einflussmöglichkeiten wie nach der GO NRW zulässig zu bieten.
2.
Anpassung des
Gesellschaftsvertrags der WWN
Die WWN hat nach den Vorgaben des
Drittelbeteiligungsgesetzes zwingend einen Aufsichtsrat mit
Arbeitnehmervertretern einzurichten. Deshalb unterfällt der Aufsichtsrat der
WWN nicht dem Anwendungsbereich des § 108a GO NRW.
Die im Gesellschaftsvertrag der WWN hierzu
getroffenen Regelungen bedürfen infolge der Änderung der Regelungen zum
Aufsichtsrat im Gesellschaftsvertrag der WWE ebenfalls einer Anpassung. Im
Rahmen dieser Anpassung werden zudem die Regelungen zur Kompetenzverteilung der
Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrats sowie einige redaktionelle
Änderungen vorgenommen.
Da die sieben Arbeitnehmervertreter im
Aufsichtsrat der WWN infolge der Umstrukturierung des Aufsichtsrats der WWE
durch die Anpassung des Gesellschaftsvertrags der WWE nicht mehr im
Aufsichtsrat der WWE vertreten sind, ist auch eine entsprechende Änderung des
Gesellschaftsvertrags der WWN erforderlich. Bei dieser Gelegenheit werden zudem
redaktionelle Anpassungen sowie - zum Gleichlauf mit dem Gesellschaftsvertrag
der WWE - eine Anpassung der Niederschriftsfristen und der Stimmabgabe in
Textform durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied eingearbeitet. Mit Blick auf
die Gewährleistung des kommunalen Einflusses wird zudem eine Änderung der
Kompetenzen zwischen der Gesellschafterversammlung und dem Aufsichtsrat
vorgenommen, um die direkte Einflussnahme der Anteilseigner über den
Aufsichtsrat zu stärken.
Die vorgenommenen Änderungen sind dem als Anlage 2 beigefügtem Gesellschaftsvertrag zu
entnehmen. Der Grund für die jeweilige Änderung wird nachfolgend im Einzelnen
dargestellt.
Zu den Änderungen im Einzelnen:
§ 7
Abs. 1 lit. c): Der Abschluss
und die Änderung von Unternehmensverträgen i.S.d. §§ 291 und 292
Abs. 1 AktG wird aus der Liste der Maßnahmen, die der Beschlussfassung
durch die Gesellschafterversammlung bedürfen herausgenommen und unter § 7 Abs. 3 lit. c) dem
Katalog von Maßnahmen der Geschäftsführung, die der Zustimmung der
Gesellschafterversammlung bedürfen, zugeordnet. Inhaltlich ändert sich somit
nichts an der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung. Die Änderung trägt
dem Umstand Rechnung, dass es um den Abschluss von Verträgen geht, welche
grundsätzlich im Zuständigkeitsbereich der Geschäftsführung als Vertreter der
Gesellschaft liegen. Daher ist ein Zustimmungserfordernis der
Gesellschafterversammlung für den Abschluss entsprechender Verträge passender.
§ 7
Abs. 1 lit. j) (vormals § 7 Abs. 1 lit. k)):
Die „Wahl“ der Aufsichtsratsmitglieder wird gestrichen. Diese Anpassung folgt
der Tatsache, dass sämtliche Aufsichtsratsmitglieder bestellt werden und eine
Wahl daher nicht erforderlich ist.
§ 7
Abs. 3: Aus der Liste der Maßnahmen der
Geschäftsführung, welche der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen,
werden insbesondere Maßnahmen herausgenommen und in den Katalog der Geschäfte
und Maßnahmen der Geschäftsführung eingefügt, die der Zustimmung des
Aufsichtsrats nach § 11 Abs. 3
bedürfen. Für diese Maßnahmen ist daher nicht mehr die Zustimmung der
Gesellschafterversammlung, sondern fortan die Zustimmung des Aufsichtsrats
erforderlich. Zudem wurden den Maßnahmen und Geschäften, sofern noch nicht
geschehen, Wertgrenzen beigefügt, bis zu deren Erreichen die Geschäftsführung
zuständig bleibt. Die Beträge der Wertgrenzen sind der Praxis der WWN als
Netzbetreiber von Strom- und Gasversorgungsnetzen geschuldet und sollen der WWN
eine Flexibilität am Markt bieten. Die einzelnen Maßnahmen sind der
Übersichtlichkeit halber dem als Anlage 2
beiliegenden Gesellschaftsvertrag der WWN zu entnehmen.
Diese Änderung wird vorgenommen, um
den direkten kommunalen Einfluss der Anteilseigner im Aufsichtsrat der WWN zu
stärken. Die kommunalen Gesellschafter der WWE sind im Aufsichtsrat der WWN
durch die 14 Anteilseignervertreter direkt vertreten. In der
Gesellschafterversammlung der WWN sitzt dagegen formal nur die Geschäftsführung
der WWE. Diese ist zwar an Weisungen gebunden, ein direkter kommunaler Einfluss
im Aufsichtsrat erscheint jedoch erstrebenswerter und effektiver.
§ 8
Abs. 4: Die Regelung zum Ausscheiden von
Mitgliedern des Aufsichtsrats wird in lit. c) um den Kreistag ergänzt.
Diese Änderung wird mit Blick auf die Kreise/Landkreise als kommunale
Gesellschafter der WWE vorgenommen.
In lit. d) und lit. e)
wird die Umschreibung zu den Arbeitnehmervertretern durch die Bezeichnung
„Arbeitnehmervertreter“ ersetzt. Dabei handelt es sich lediglich um eine
redaktionelle Anpassung, die den Gleichlauf der Begrifflichkeiten in den
Gesellschaftsverträgen der WWE und WWN umsetzen soll.
§ 10
Abs. 2: Die Änderung in § 10
Abs. 2 sieht vor, dass für die Einberufung des Aufsichtsrats zwischen der
Versendung der Einberufung und dem Versammlungstag nunmehr mindestens, anstelle
von derzeit höchstens, zwei Wochen liegen müssen.
Diese Änderung wird mit Blick auf
die kommunalen Vertreter im Aufsichtsrat und die ggf. vorher mit der jeweiligen
Thematik zu befassenden kommunalen Gesellschafter vorgenommen, insbesondere um
einer Beschlussfassung der kommunalen Gesellschafter mehr zeitlichen Spielraum
zu geben.
§ 10
Abs. 3: Durch die Änderung in § 10
Abs. 3 ist für die Anfertigung einer Niederschrift über die Sitzung des
Aufsichtsrats eine Frist innerhalb von acht Wochen einzuhalten.
Die Aufnahme der Frist von acht
Wochen dient der Angleichung an die entsprechende Regelung im
Gesellschaftsvertrag der WWE und bezweckt ebenfalls, die Zeitspanne an die in
der Praxis benötigte Zeitspanne anzupassen.
§ 10
Abs. 6: Die Anpassung in § 10
Abs. 6 sieht vor, dass die Stimmabgabe eines Aufsichtsratsmitglieds durch
ein anderes Mitglied bzw. einen Dritten in Schrift- sowie in Textform
überreicht werden kann.
Die Ergänzung dient der Angleichung
an die entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag der WWE und soll die
Übergabe einer Stimmabgabe durch ein Aufsichtsratsmitglied für ein anderes
Aufsichtsratsmitglied in Textform (z.B. E-Mail) ermöglichen. Hierdurch wird die
Wahrnehmung der Stimmbotschaft in der Praxis erleichtert.
§ 11
Abs. 2: Mit Änderung des § 11
Abs. 2 lit. a) sind zu den aufgezählten Aufgaben der
Gesellschafterversammlung der WWN Beschlussempfehlungen des Aufsichtsrats durch
diesen zu beschließen.
Diese Änderung dient ebenfalls der
Stärkung des kommunalen Einflusses im Aufsichtsrat der WWN. Die Maßnahmen
liegen zwar weiterhin, teils aus gesetzlichen Gründen, im Zuständigkeitsbereich
der Gesellschafterversammlung. Dennoch sollen die Anteilseigner über den
Aufsichtsrat auf diese Maßnahmen Einfluss nehmen können. Die Streichung der
bisher vorgesehenen Beschlussempfehlung für den Wirtschaftsplan folgt daraus,
dass die Genehmigung des Wirtschaftsplans durch den Verweis auf § 7
Abs. 1 lit. f) von dem Katalog umfasst ist und daher nicht weiterhin
ausdrücklich hervorgehoben werden muss.
Die Streichung des derzeitigen
lit. b) zur Beschlussfassung des Aufsichtsrats hinsichtlich der Aussprache
einer Beschlussempfehlung an die Gesellschafterversammlung für die Wahl des
Abschlussprüfers ist ebenfalls lediglich eine Folgeänderung des zu
beschließenden Verweises des § 11 Abs. 2 lit. a) auf § 7
Abs. 1 lit. b). Beide Maßnahmen sind daher nicht gestrichen, sondern
werden nun über den Verweis auf den Katalog des § 7 Abs. 1
abgebildet.
§ 11 Abs. 3: Die
zu beschließende Fassung des Gesellschaftsvertrags sieht in § 11
Abs. 3 jene Geschäfte und Maßnahmen der Geschäftsführung vor, die der
Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. In der derzeitigen Fassung des
Gesellschaftsvertrags sind diese Geschäfte und Maßnahmen unter § 7 Abs. 3 geregelt und damit
der Zustimmung der Gesellschafterversammlung unterstellt. Mit Verschiebung
dieser Maßnahmen in § 11 Abs. 3 wird der kommunale Einfluss durch die
Zustimmungsbedürftigkeit des Aufsichtsrats gestärkt.
Die Streichung der lit. b)
folgt dagegen daraus, dass diese bereits im Zuständigkeitskatalog der
Gesellschafterversammlung in § 7 Abs. 3 lit. a) enthalten ist
und thematisch zum Zuständigkeitskatalog der Gesellschafterversammlung gehört.
Über den Verweis in § 7 Abs. 2 lit. a) kann der Aufsichtsrat
dennoch Beschlussempfehlungen hierfür abgeben.
Das gesamte Vorgehen, sämtliche Vertragsänderungen
an beiden Gesellschaftsverträgen und diese Beschlussvorlage wurden im Vorfeld
mit der Bezirksregierung Detmold abgestimmt.
II.
Beschlüsse
Der erste Beschluss betrifft die Zustimmung
zu den entsprechenden Änderungen des Gesellschaftsvertrags der WWE. Der zweite
Beschluss behandelt die Zustimmung zu den entsprechenden Änderungen des
Gesellschaftsvertrags der WWN. Der dritte Beschluss regelt die entsprechende
Umsetzung der Änderung des Gesellschaftsvertrags der WWE. Der vierte Beschluss
betrifft die entsprechende Umsetzung der Änderung des Gesellschaftsvertrags der
WWN.
Umsetzung
I.
Umsetzung
Zur Umsetzung der Beschlüsse wird der
kommunale Vertreter der Stadt Brakel beauftragt und ermächtigt, in der
Gesellschafterversammlung der WWE den aufgezeigten Änderungen des
Gesellschaftsvertrags der WWE sowie der WWN zuzustimmen. Der Konsortialvertrag
wird durch die behandelten Änderungen nicht tangiert.
II.
Weiteres Vorgehen WWE
Bei den vorgesehenen Änderungen handelt es
sich teils um wesentliche Änderungen der Gesellschaftsverträge, die bei der
zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen sind. Aus Gründen der
Rechtssicherheit soll daher der gesamte Beschluss angezeigt werden. Die
entsprechenden Verträge und Beschlüsse wurden bereits im Vorfeld mit der
Bezirksregierung Detmold abgestimmt. Daher müssen die Änderungsfassungen des
Gesellschaftsvertrags der WWE sowie der WWN, welche dieser Beschlussvorlage als
Anlagen beiliegen, nicht als Anlagen zum Anzeigeschreiben an die Rechtsaufsicht
beigelegt werden.
Anlagen:
Anlage: Gesellschaftsvertrag der WWE
Anlage : Gesellschaftsvertrag der WWN
Beschlussvorschlag: