Sachverhalt:
Das „neue“ Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) ist am 29.03.2018 in Kraft getreten. Eine „Übergangsfrist“ bis Ende 2018 sicherte den Kommunen zunächst den „Bestandsschutz“ der bisherigen Regelungen des § 6 LÖG NRW.
Zuvor gab es, um mögliche Konflikte im Vorfeld zu erörtern, ein Gespräch mit der Gewerkschaft Verdi (Frau Martina Schu) am 26.05.2017. In dem besagten Gespräch wurden alle vier Veranstaltungen besprochen. Seitens der Gewerkschaft Verdi wurde keine Veranstaltung kategorisch ausgeschlossen.
Aufgrund der o.g. „Übergangsfrist“ und dem besagten Gespräch sah die Stadt Brakel erst ab dem Jahr 2019 Handlungsbedarf bezüglich einer neuen OBVO.
Ohne
ein Vorgespräch zu initiieren hat die Gewerkschaft Verdi dann gegen die OBVO
kurz vorm Nikolausmarkt (06.-09.12.2018) geklagt.
Mit Beschluss vom 03.12.2018 des Verwaltungsgerichtes Minden besteht somit
Handlungsbedarf bezüglich einer Neufassung einer OBVO.
Um
im Vorfeld Unstimmigkeiten auszuräumen wurde nochmals die Gewerkschaft Verdi
(Frau Jakob-Reisinger) am 14.01.2019 eingeladen. In diesem Vorgespräch wurde
konstruktiv diskutiert. Der Entwurf der neuen OBVO wurde Frau Jacob-Reisinger
zugesandt. Frau Jacob Reisinger teilte mit, dass der Bereich „Warburger Str.“
mit ca. 1000 m Abstand zum Veranstaltungsgelände (Nikolausmarkt) zu weit wäre
und das Verhältnis zwischen Veranstaltungs- und Verkaufsfläche augenscheinlich
nicht gegeben wäre.
Daraufhin
wurde der Entwurf nochmals angepasst. Der Bereich „südliche Warburger Str.“ (ab
der Bahnüberführung) wurde für den Nikolausmarkt gestrichen.
Im
Anschluss wurden nochmals alle vier Veranstaltungen mit dem Werbering Brakel
e.V. abgestimmt:
Veranstaltung |
Veranstalter |
Datum |
Stadtfest |
Werbering Brakel
e.V. |
Christi-Himmelfahrt bis Sonntag |
Frühlingskirmes |
Stadt Brakel |
Christi-Himmelfahrt bis Sonntag |
Annentag |
Stadt Brakel |
4 Tage, gerichtet nach dem ersten Sonntag
im August |
Michaelismarkt |
Werbering Brakel
e.V. |
2. Wochenende im Oktober |
Nikolausmarkt |
Stadt Brakel +
Werbering Brakel e.V. |
4 Tage, gerichtet nach dem 2. Advent |
Gemäß
der Neufassung des LÖG NRW wurde die Anzahl der Sonn- und Feiertage, die
jährlich für die Öffnung von Verkaufsstellen freigegeben werden können, von
vier auf acht Sonntage erhöht. Sofern die Freigabe sich auf bestimmte Bezirke,
Ortsteile und Handelszweige beschränkt, können innerhalb einer Gemeinde
insgesamt bis zu 16 verkaufsoffene Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr
freigegeben werden.
Die
Verkaufsöffnung darf nicht unmittelbar an aufeinanderfolgenden Sonn- und
Feiertagen erfolgen. Verkaufsstellen dürfen ab 13.00 Uhr bis zu einer Dauer von
5 Stunden geöffnet sein.
Der
Gesetzgeber hat in § 6 Abs. 1 S. 2 beispielhaft Sachgründe für ein öffentliches
Interesse benannt, die eine ausnahmsweise Sonn- oder Feiertagsöffnung
rechtfertigen können:
1.
Zusammenhang
mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen
2.
Erhalt,
Stärkung oder Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes
3.
Erhalt,
Stärkung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche
4.
Belebung
der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren
5.
Steigerung
der überörtlichen Sichtbarkeit der Kommune als attraktiver und lebenswerter
Standort insb. für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und
Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen
Die
Verwaltung hat für jede Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen eine Abwägung der
betroffenen Interessen und Rechtsgüter vorgenommen und dabei insbesondere
geprüft, ob die jeweils beantragte Veranstaltung einen Sachgrund i.S. der
Vorschrift darstellt und eine Ladenöffnung an einem Sonn- und Feiertag
ausnahmsweise rechtfertigt. Das Vorliegen eines Zusammenhangs im Sinne des § 6
Abs. 1 S. 2 Nummer 1 wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe
zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Bei Werbemaßnahmen des
Veranstalters müssen die jeweiligen Veranstaltungen im Vordergrund stehen,
nicht die Öffnung der Verkaufsstellen.
Der Betrachtung lag die Anwendungshilfe des Landesministeriums Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie für die Kommunen mit Hinweisen zur Prüfung von Ausnahmetatbeständen zugrunde. Darin wird davon ausgegangen, dass bei folgenden typischen Konstellationen regelmäßig davon auszugehen ist, dass ein hinreichender Zusammenhang und damit räumliche Nähe zur örtlichen Veranstaltung besteht:
·
örtliche
Veranstaltung in den Straßenzügen, die zur Ladenöffnung vorgesehen sind
·
Gesamtveranstaltungsbereich,
einschließlich Verbindungs- und Nebenstraßen, wenn die einzelnen
Veranstaltungsorte (bspw. Stände, Bühnen oder ähnliches) über einen Bereich
verteilt sind, die einzelnen Standorte jedoch über Straßen mit anliegenden
Verkaufsstellen miteinander verbunden sind und die Gesamtveranstaltung darauf
angelegt ist, dass verschiedene Veranstaltungsorte aufgesucht werden
·
Straßenzüge,
die der fußläufigen Zuführung von Besuchern und Besucherinnen zum
Veranstaltungsbereich dienen, etwa weil sie diesen mit den Haltestellen des
öffentlichen Nah- und Fernverkehrs oder für die Veranstaltung wesentlichen
Parkplätzen bzw. -gebieten verbinden
Zeitliche
Nähe besteht jedenfalls dann, wenn die örtliche Veranstaltung am selben Tag,
nicht notwendig zeitgleich, jedoch zeitlich überlappend stattfindet.
Im
ersten Schritt wurden Charakter, Größe und Zuschnitt der Veranstaltungen
geprüft und ob diese geeignet sind, einen hinreichenden Sachgrund für eine
Sonntagsöffnung darzustellen und eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe
zu rechtfertigen. Danach erfolgte die Prüfung der räumlichen Nähe der
Straßenzüge für die Sonntagsöffnungen zu den jeweiligen
Veranstaltungsbereichen. Das Verhältnis zwischen Veranstaltung und Ladenöffnung
wurde abgewogen und die Ladenöffnung an die Größe und den Zuschnitt der
Veranstaltung angepasst. Hierbei war auch zu prüfen, ob die Größe der
Veranstaltung eine Ausweitung der räumlichen Nähe zulässt. Ferner wurden die
o.g. Nr. 2 und 3 des § 6 LÖG NRW auf Übereinstimmung geprüft. Im Ergebnis
rechtfertigt jede der aufgenommenen Veranstaltungen grundsätzlich die
vorgesehene Ladenöffnung in den vorgegebenen Straßenzügen. Die Öffnung der
Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen steht im angemessenen räumlichen und
zeitlichen Bezug zu den Veranstaltungen. Insgesamt finden damit an 4 Sonntagen
im Jahr Verkaufsöffnungen statt. Nach dem LÖG NRW sind jährlich 16
verkaufsoffene Sonntage (verteilt auf Bezirke) möglich.
Die
rechtliche Bewertung der einzelnen Veranstaltungen ergibt sich aus der Anlage
5.
Nach
§ 6 Abs. 4 LÖG sind vor Erlass einer OBVO die zuständigen Gewerkschaften,
Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und
Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Konkret beteiligt wurden:
·
ver.di
- OWL
·
Arbeitgeberverband
Paderborn
·
Industrie-
und Handelskammer OWL (IHK), Handwerkskammer OWL (HWK), Handelsverband OWL (HV)
·
Erzbistum
Paderborn
·
Ev.
Kirchenkreis
Die entsprechenden Stellungnahmen (sofern vorhanden) sind als Anlage
beigefügt. Die Namen der Ansprechpartner wurden aufgrund der
Datenschutzgrundverordnung geschwärzt.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Kultur sowie der Haupt- und Finanzausschuss schlagen dem Rat vor, die angefügte Ordnungsbehördliche Verordnung vom 10.01.2019 mit den Anlagen 1-5 zu beschließen.
Der Rat beschließt die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen vom 10.01.2019 mit den Anlagen 1-5.
Haushaltsrechtliche
Auswirkungen:
Keine haushaltsrechtlichen Auswirkungen