Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung (OBVO) über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in Brakel
Vorlage
850/2014-2020
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Das „neue“ Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) ist am 29.03.2018 in Kraft getreten. Eine „Übergangsfrist“ bis Ende 2018 sicherte den Kommunen zunächst den „Bestandsschutz“ der bisherigen Regelungen des § 6 LÖG NRW.

 

Zuvor gab es, um mögliche Konflikte im Vorfeld zu erörtern, ein Gespräch mit der Gewerkschaft Verdi (Frau Martina Schu) am 26.05.2017. In dem besagten Gespräch wurden alle vier Veranstaltungen besprochen. Seitens der Gewerkschaft Verdi wurde keine Veranstaltung kategorisch ausgeschlossen.

 

Aufgrund der o.g. „Übergangsfrist“ und dem besagten Gespräch sah die Stadt Brakel erst ab dem Jahr 2019 Handlungsbedarf bezüglich einer neuen OBVO.

 

Ohne ein Vorgespräch zu initiieren hat die Gewerkschaft Verdi dann gegen die OBVO kurz vorm Nikolausmarkt (06.-09.12.2018) geklagt. Mit Beschluss vom 03.12.2018 des Verwaltungsgerichtes Minden besteht somit Handlungsbedarf bezüglich einer Neufassung einer OBVO.

 

Um im Vorfeld Unstimmigkeiten auszuräumen wurde nochmals die Gewerkschaft Verdi (Frau Jakob-Reisinger) am 14.01.2019 eingeladen. In diesem Vorgespräch wurde konstruktiv diskutiert. Der Entwurf der neuen OBVO wurde Frau Jacob-Reisinger zugesandt. Frau Jacob Reisinger teilte mit, dass der Bereich „Warburger Str.“ mit ca. 1000 m Abstand zum Veranstaltungsgelände (Nikolausmarkt) zu weit wäre und das Verhältnis zwischen Veranstaltungs- und Verkaufsfläche augenscheinlich nicht gegeben wäre.

 

Daraufhin wurde der Entwurf nochmals angepasst. Der Bereich „südliche Warburger Str.“ (ab der Bahnüberführung) wurde für den Nikolausmarkt gestrichen.

 

Im Anschluss wurden nochmals alle vier Veranstaltungen mit dem Werbering Brakel e.V. abgestimmt:

 

Veranstaltung

Veranstalter

Datum

Stadtfest

Werbering Brakel e.V.

Christi-Himmelfahrt bis Sonntag

Frühlingskirmes

Stadt Brakel

Christi-Himmelfahrt bis Sonntag

Annentag

Stadt Brakel

4 Tage, gerichtet nach dem ersten Sonntag im August

Michaelismarkt

Werbering Brakel e.V.

2. Wochenende im Oktober

Nikolausmarkt

Stadt Brakel + Werbering Brakel e.V.

4 Tage, gerichtet nach dem

2. Advent

 

 

Gemäß der Neufassung des LÖG NRW wurde die Anzahl der Sonn- und Feiertage, die jährlich für die Öffnung von Verkaufsstellen freigegeben werden können, von vier auf acht Sonntage erhöht. Sofern die Freigabe sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränkt, können innerhalb einer Gemeinde insgesamt bis zu 16 verkaufsoffene Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden.

 

Die Verkaufsöffnung darf nicht unmittelbar an aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen erfolgen. Verkaufsstellen dürfen ab 13.00 Uhr bis zu einer Dauer von 5 Stunden geöffnet sein.

 

Der Gesetzgeber hat in § 6 Abs. 1 S. 2 beispielhaft Sachgründe für ein öffentliches Interesse benannt, die eine ausnahmsweise Sonn- oder Feiertagsöffnung rechtfertigen können:

 

1.   Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen

 

2.   Erhalt, Stärkung oder Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes

 

3.   Erhalt, Stärkung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche

 

4.   Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren

 

5.   Steigerung der überörtlichen Sichtbarkeit der Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insb. für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen

 

Die Verwaltung hat für jede Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen eine Abwägung der betroffenen Interessen und Rechtsgüter vorgenommen und dabei insbesondere geprüft, ob die jeweils beantragte Veranstaltung einen Sachgrund i.S. der Vorschrift darstellt und eine Ladenöffnung an einem Sonn- und Feiertag ausnahmsweise rechtfertigt. Das Vorliegen eines Zusammenhangs im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nummer 1 wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Bei Werbemaßnahmen des Veranstalters müssen die jeweiligen Veranstaltungen im Vordergrund stehen, nicht die Öffnung der Verkaufsstellen.

 

Der Betrachtung lag die Anwendungshilfe des Landesministeriums Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie für die Kommunen mit Hinweisen zur Prüfung von Ausnahmetatbeständen zugrunde. Darin wird davon ausgegangen, dass bei folgenden typischen Konstellationen regelmäßig davon auszugehen ist, dass ein hinreichender Zusammenhang und damit räumliche Nähe zur örtlichen Veranstaltung besteht:

 

·         örtliche Veranstaltung in den Straßenzügen, die zur Ladenöffnung vorgesehen sind

 

·         Gesamtveranstaltungsbereich, einschließlich Verbindungs- und Nebenstraßen, wenn die einzelnen Veranstaltungsorte (bspw. Stände, Bühnen oder ähnliches) über einen Bereich verteilt sind, die einzelnen Standorte jedoch über Straßen mit anliegenden Verkaufsstellen miteinander verbunden sind und die Gesamtveranstaltung darauf angelegt ist, dass verschiedene Veranstaltungsorte aufgesucht werden

 

·         Straßenzüge, die der fußläufigen Zuführung von Besuchern und Besucherinnen zum Veranstaltungsbereich dienen, etwa weil sie diesen mit den Haltestellen des öffentlichen Nah- und Fernverkehrs oder für die Veranstaltung wesentlichen Parkplätzen bzw. -gebieten verbinden

 

Zeitliche Nähe besteht jedenfalls dann, wenn die örtliche Veranstaltung am selben Tag, nicht notwendig zeitgleich, jedoch zeitlich überlappend stattfindet.

 

Im ersten Schritt wurden Charakter, Größe und Zuschnitt der Veranstaltungen geprüft und ob diese geeignet sind, einen hinreichenden Sachgrund für eine Sonntagsöffnung darzustellen und eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe zu rechtfertigen. Danach erfolgte die Prüfung der räumlichen Nähe der Straßenzüge für die Sonntagsöffnungen zu den jeweiligen Veranstaltungsbereichen. Das Verhältnis zwischen Veranstaltung und Ladenöffnung wurde abgewogen und die Ladenöffnung an die Größe und den Zuschnitt der Veranstaltung angepasst. Hierbei war auch zu prüfen, ob die Größe der Veranstaltung eine Ausweitung der räumlichen Nähe zulässt. Ferner wurden die o.g. Nr. 2 und 3 des § 6 LÖG NRW auf Übereinstimmung geprüft. Im Ergebnis rechtfertigt jede der aufgenommenen Veranstaltungen grundsätzlich die vorgesehene Ladenöffnung in den vorgegebenen Straßenzügen. Die Öffnung der Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen steht im angemessenen räumlichen und zeitlichen Bezug zu den Veranstaltungen. Insgesamt finden damit an 4 Sonntagen im Jahr Verkaufsöffnungen statt. Nach dem LÖG NRW sind jährlich 16 verkaufsoffene Sonntage (verteilt auf Bezirke) möglich.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die rechtliche Bewertung der einzelnen Veranstaltungen ergibt sich aus der Anlage 5.

 

Nach § 6 Abs. 4 LÖG sind vor Erlass einer OBVO die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Konkret beteiligt wurden:

 

·         ver.di - OWL

·         Arbeitgeberverband Paderborn

·         Industrie- und Handelskammer OWL (IHK), Handwerkskammer OWL (HWK), Handelsverband OWL (HV)

·         Erzbistum Paderborn

·         Ev. Kirchenkreis

 

 

Die entsprechenden Stellungnahmen (sofern vorhanden) sind als Anlage beigefügt. Die Namen der Ansprechpartner wurden aufgrund der Datenschutzgrundverordnung geschwärzt.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Kultur sowie der Haupt- und Finanzausschuss schlagen dem Rat vor, die angefügte Ordnungsbehördliche Verordnung vom 10.01.2019 mit den Anlagen 1-5 zu beschließen.

 

Der Rat beschließt die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen vom 10.01.2019 mit den Anlagen 1-5.


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

 

Keine haushaltsrechtlichen Auswirkungen