Betreff
Festlegung der Wertgrenze für den Ausweis einzelner Investitionsmaßnahmnen im Rahmen der Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF)
Vorlage
275/2008
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Stadt Brakel wird zum 01.01.2009 das Neue Kommunale Finanzmanagement (NKF) einführen. Im Zuge dieser Umstellung wird der Haushaltsplan in anderer Form als bisher dargestellt. Bestandteile des Haushaltsplanes im NKF sind gem. § 1 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (GemHVO NRW) u.a.

 

  • der Gesamtergebnisplan (Summierung Erträge und Aufwendungen),
  • der Gesamtfinanzplan (Summierung Ein- und Auszahlungen),
  • die Teilergebnis- und Teilfinanzpläne (Gliederung des Haushaltes).

 

Eine wesentliche Aussage der produktbezogenen Teilfinanzpläne liegt in der Darstellung der Ein- und Auszahlungen für Investitionen. Die Zahlungsströme stellen nicht gleichzeitig Aufwand oder Ertrag dar, sondern finden durch die Abschreibungen Bezug zum Ergebnisplan und beeinflussen erst damit den Haushaltsausgleich. Die Regelung des § 4 Abs. 4 GemHVO NRW trifft die Unterscheidung in zwei Teilfinanzpläne:

 

  1. Teilfinanzplan A (Zahlungsübersicht)

Die Zahlungsübersicht ist unterteilt nach Einzahlungs- und Auszahlungsarten. Sie ist zur Darstellung einzelner Investitionsmaßnahmen nicht ausreichend, da sie lediglich die nach Arten gegliederten Summen aller Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten, nicht jedoch die Beträge der einzelnen Investitionen enthält.

 

  1. Teilfinanzplan B

Um den Haushaltsplan transparenter zu gestalten, sind die investiven Maßnahmen, die eine gewisse Wertgrenze überschreiten, im Teilfinanzplan B als Einzelmaßnahme auszuweisen. Hier ist im Gegensatz zur Zahlungsübersicht (Teilfinanzplan A) das gesamte Investitionsvolumen einer Einzelmaßnahme über den gesamten Projektzeitraum darzustellen. Ebenfalls abzubilden sind die in diesem Zusammenhang eingeplanten Verpflichtungsermächtigungen.

 

Der Grenzwert, der für die Detaildarstellung von investiven Maßnahmen in den Teilfinanzplänen maßgeblich ist, wird gem. § 4 Abs. 4 GemHVO NRW i.V.m. § 41 Abs. 1 Buchstabe h) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) durch den Rat festgelegt. Die Entscheidung darüber kann vom Rat nicht auf andere Gremien übertragen werden. Sie kann für spätere Haushaltsjahre im Hinblick auf politische Steuerungsaspekte neu gefasst werden, falls dies gewünscht wird. Da individuell darzustellende Investitionsmaßnahmen im Rahmen der Haushaltsplanung anders einzurichten und zu beplanen sind als die sonstigen investiven Ein- und Auszahlungen, ist es für die Erstellung des Haushaltsplanes 2009 erforderlich, bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine Beschlusslage herbei zu führen, um die vom Rat gewünschte Darstellungsform abzubilden.

 


Beschlussvorschlag:

 

Zu beschließen:

 

  1. Für die Darstellung von Investitionen als Einzelmaßnahme im Teilfinanzplan B wird eine Wertgrenze von 10.000 € festgelegt,

 

  1. Investitionen unterhalb dieser Wertgrenze werden ebenfalls als Einzelmaßnahmen abgebildet, wenn sich die Abwicklung der Investitionen über mehrere Jahre erstreckt und diese in ihrer Gesamtsumme (lfd. Haushaltsjahr und Planjahre) den Grenzbetrag von 10.000 € überschreiten und/oder zweckgebundene Zuwendungen von dritter Seite für die Investitionsmaßnahme gewährt werden.