Betreff
I. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Brakel vom 12.02.2007
Vorlage
228/2008
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat mit Urteil vom 18.12.2007 (AZ.: 9 A 3648/04) entschieden, dass die Abrechnung der Kosten der Regenwasserbeseitigung über den einheitlichen Frischwasser-Maßstab (Frischwasser = Abwasser) unzulässig ist. Damit hat das OVG NRW klargestellt, dass jede Stadt/Gemeinde in NRW verpflichtet ist, die Kosten der Regenwasserbeseitigung über eine gesonderte Gebühr, namentlich eine von der Schmutzwassergebühr getrennte Regenwassergebühr, abzurechnen.

Das Bundesverwaltungsgericht (BverwG) hat mit Beschluss vom 13.05.2008 (AZ.: 9 B 19.08) die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OVG NRW vom 18.12.2007 zurückgewiesen.

Somit ist das Urteil des OVG NRW vom 18.12.2007 rechtskräftig.

 

Zur Einführung und Erhebung einer gesonderten Regenwassergebühr ist die Mitwirkungspflicht des Grundstückseigentümer bei der Ermittlung der abflusswirksamen Flächen erforderlich.

 

Die Mitwirkungspflicht des Grundstückseigentümer muss in der Satzung geregelt werden, weil andernfalls von der Datenschutzbeauftragten des Landes NRW die fehlende Rechtsgrundlage für die Befragung der Grundstückseigentümer gerügt wird.

 

Umgesetzt wird ein Auszug aus der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW, die in Abstimmung mit dem Innenministerium des Landes NRW und dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW in Zusammenarbeit mit der Kommunal- und Abwasserberatung NRW erstellt worden ist.


Anlagen:

 

Satzungsentwurf


Beschlussvorschlag:

 

Der Betriebsausschuss beschließt die im Entwurf vorliegende I. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Brakel vom 12.02.2007.

Die Änderungssatzung wird Bestandteil der Niederschrift.