Betreff
1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch der "0ffenen Ganztagsschule" im Primarbereich in Brakel vom 19. Mai 2006
Vorlage
224/2008
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Zur Finanzierung der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich werden für die außerunterrichtlichen Maßnahmen im Rahmen des Gesamtkonzepts u.a. Elternbeiträge gem. Satzung vom 19. Mai 2006 erhoben.

 

Auf Grund des zum 1. August 2008 in Kraft tretenden Kinderbildungsgesetzes –KiBiz- ist die Satzung zu ändern. Weiterhin sind redaktionelle Änderungen und - wie die Praxis gezeigte - zusätzliche Formulierungen zur Verdeutlichung und aus Rechtssicherheitsgründen vorzunehmen, um etwaigen Missverständnisse und Interpretationen auszuschließen. Auch hat sich gezeigt, dass einige Regelungen/Formulierungen entbehrlich sind.

 

Die Satzungsänderungen sind kursiv gesetzt bzw. in der u.a. Synopse unterlegt:

 

Nr.

entfällt

einfügen

1

§ 1 Abs.1:

ab dem Schuljahr 2006/07 an den Grundschulen Klöckerstraße (Annenschule –Gemeinschaftsgrundschule- und der Katholischen Grundschule der Stadt Brakel)

§ 1 Abs.1:

an den städtischen Grundschulen Klöckerstraße 25, Brakel (Annenschule –Grundschulverbund Brakel-Hembsen- und der Katholischen Grundschule der Stadt Brakel Grundschulverbund Brakel-Gehrden)

2

§ 1 Abs.4:

Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder

§ 1 Abs.4:

Kinderbildungsgesetzes –KiBiz-

3

 

§ 2 Abs. 3

Die Erziehungsberechtigten schließen über die Aufnahme des Kindes in die OGS mit der Stadt Brakel einen Betreuungsvertrag ab, der nähere Einzelheiten regelt.

4

 

§ 3 Abs. 3:

(01.08.-31.07. des Folgejahres)

5

§ 3 Abs. 4:

oder zahlen an das Betreuungspersonal in bar.

 

6

 

§ 3 Abs.5:

Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet, Änderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen.

7

 

§ 4 Abs. 1:

Analog des § 10 Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bleibt das Elterngeld bis zu einer Höhe von 300,00 € anrechnungsfrei.

8

 

§ 4 Abs. 2:

Bei Überprüfung einer bereits erfolgten oder bei einer erstmaligen rückwirkenden Beitragsfestsetzung wird das tatsächliche Einkommen im Jahr der Beitragspflicht zu Grunde gelegt. Ergibt sich in diesem Fall eine andere Beitragshöhe, ist diese ab dem 01.01. des maßgeblichen Kalenderjahres festzusetzen.

9

§ 6 Abs. 1:

oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen

 

10

§ 6 Abs. 1:

§ 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder

§ 6 Abs. 1:

§ 23 Abs. 1 des Kinderbildungsgesetzes –KiBiz-

11

 

§ 6 Abs. 3:

Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 3 (Pflegeeltern im Rahmen des § 33 SGB VIII) ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Anlage zu dieser Satzung für die erste Einkommensgruppe ergibt.

12

 

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer die in §§ 3 und 4 dieser Satzung geforderten Angaben unrichtig oder unvollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis zu 5.000 € geahndet werden.

13

 

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2008 in Kraft.

 

Anmerkungen und Erläuterungen zu den Lfd.-Nr.

 

Zu 1:   Änderung auf Grund der Bildung von Grundschulverbünden

 

Zu 2:   Änderung auf Grund des Kinderbildungsgesetzes –KiBiz-

 

Zu 3:   Nennung der vertragsschließenden Parteien

 

Zu 4:   Der Zeitraum eines Schuljahres wird konkretisiert

 

Zu 5:   Das Entgelt für das Mittagessen ist aus abrechnungs- und verwaltungstechnischen Gründen nicht an das Betreuungspersonal in bar zu zahlen

 

Zu 6:   Hinweis auf die Mitteilungspflicht der Erziehungsberechtigten bei Änderung der Einkommensverhältnisse

 

Zu 7:   Konkrete Nennung der anzuwendenden rechtlichen Bestimmung (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz)

 

Zu 8:   Grundlage für die Aufnahme des Textes ist das Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW (Urteil vom 28.11.2005/AZ: 12A4393/03). Für die Festsetzung und Erhebung des Elternbeitrages im laufenden Jahr ist grundsätzlich auf das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahres abzustellen. Ist das laufende Jahr beendet so ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts NRW das tatsächliche Einkommen im Jahr der Beitragspflicht zu Grunde zu legen

 

Zu 9:   Eine gänzliche oder teilweise Übernahme des Beitrages durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird nach Auskunft des Kreisjugendamtes Höxter nicht übernommen

 

Zu 10: Änderung auf Grund des Kinderbildungsgesetzes –KiBiz-

 

Zu 11: Es ist beabsichtigt, dass Pflegeeltern unabhängig des Jahresbruttoeinkommens in die erste Einkommensgruppe eingestuft werden. Analoge Anwendung der Satzung des Kreises Höxter über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder

 

Zu 12: Rechtliche Möglichkeit zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

 

Zu 13: Inkrafttreten der Satzung

 

Damit weiterhin ein qualitatives, an den individuellen Bedürfnissen der Kinder ausgerichtetes außerschulisches Angebot vorgehalten werden kann, ist ein Mindest- sowie ein nach Jahresbruttoeinkommen gestaffelter Beitrag zu erheben.

 

Aus Vereinfachungsgründen wird es jedoch für sinnvoll erachtet, die Jahresbruttoeinkommensgrenzen durch Rundung auf glatte Zahlen zu bringen. Die sich hieraus ergebenden Jahresbruttoeinkommensgrenzen bleiben weiterhin sozialverträglich und haben für die Erziehungsberechtigten keine negativen Auswirkungen.

 

 

Der weiterhin zu erhebende Mindestbetrag von 15,00 €/Monat sowie die übrigen, gestaffelten Beiträge sind –wie die Vergangenheit gezeigt hat- zumutbar und sozial verträglich. Die Mindestbetragsregelung ist weiterhin anzuwenden, analog der Beitragseinforderung in der Jugendfreizeitstätte Heilige Seele, die im Rahmen der Betreuung über Mittag praktiziert bzw. für außerunterrichtliche Angebote an offenen Ganztagsschulen im Primarbereich –Vor- und Übermittagsbetreuung (vormals „Schule von acht bis eins“) gefordert werden.

 

Die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung / -befreiung besteht weiterhin nach § 6 der Satzung.

 

Vorgeschlagen wird daher, die Elternbeiträge für den Besuch der „Offenen Ganztagsschule“ nach folgender sozialen Staffelung zu erheben:

 

Jahresbruttoeinkommen

EUR

Jahresbeitrag/mtl. Beitrag

EUR

bis 12.500,00

180,00/15,00

bis 25.000,00

360,00/30,00

bis 37.250,00

720,00/60,00

bis 50.000,00

1.080,00/90,00

bis 62.000,00

1.440,00/120,00

über 62.000,00

1.800,00/150,00

 

Zur Erhebung von Elternbeiträgen wird die als Anlage beigefügte 1. Änderungssatzung beschlossen.


Anlagen:

 

Entwurf 1. Änderungssatzung


Beschlussvorschlag:

 

Es wird beschlossen, die angefügte 1. Änderungssatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch der „Offenen Ganztagsschule“ im Primarbereich in Brakel zu erlassen und bekannt zu machen.

 

Die Beitragssatzung wird Bestandteil der Niederschrift des Rates vom 24.04.2008.