Sachverhalt:
Zur Finanzierung der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich werden für die außerunterrichtlichen Maßnahmen im Rahmen des Gesamtkonzepts u.a. Elternbeiträge gem. Satzung vom 19. Mai 2006 erhoben.
Auf Grund des zum 1. August 2008 in Kraft tretenden Kinderbildungsgesetzes –KiBiz- ist die Satzung zu ändern. Weiterhin sind redaktionelle Änderungen und - wie die Praxis gezeigte - zusätzliche Formulierungen zur Verdeutlichung und aus Rechtssicherheitsgründen vorzunehmen, um etwaigen Missverständnisse und Interpretationen auszuschließen. Auch hat sich gezeigt, dass einige Regelungen/Formulierungen entbehrlich sind.
Die Satzungsänderungen sind kursiv gesetzt bzw. in der u.a. Synopse unterlegt:
Nr. |
entfällt |
einfügen |
1 |
§ 1 Abs.1: ab dem Schuljahr 2006/07 an den
Grundschulen Klöckerstraße (Annenschule –Gemeinschaftsgrundschule- und der
Katholischen Grundschule der Stadt Brakel) |
§ 1 Abs.1: an den
städtischen Grundschulen Klöckerstraße 25, Brakel (Annenschule
–Grundschulverbund Brakel-Hembsen- und der Katholischen Grundschule der Stadt
Brakel Grundschulverbund Brakel-Gehrden) |
2 |
§ 1 Abs.4: Gesetzes über Tageseinrichtungen für
Kinder |
§ 1 Abs.4: Kinderbildungsgesetzes –KiBiz- |
3 |
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§ 2 Abs. 3 Die
Erziehungsberechtigten schließen über die Aufnahme des Kindes in die OGS mit
der Stadt Brakel einen Betreuungsvertrag ab, der nähere Einzelheiten regelt. |
4 |
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§ 3 Abs. 3: (01.08.-31.07.
des Folgejahres) |
5 |
§ 3 Abs. 4: oder zahlen an das
Betreuungspersonal in bar. |
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6 |
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§ 3 Abs.5: Die
Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes
verpflichtet, Änderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen
Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind,
unverzüglich mitzuteilen. |
7 |
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§ 4 Abs. 1: Analog des § 10
Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bleibt das Elterngeld bis zu
einer Höhe von 300,00 € anrechnungsfrei. |
8 |
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§ 4 Abs. 2: Bei Überprüfung
einer bereits erfolgten oder bei einer erstmaligen rückwirkenden
Beitragsfestsetzung wird das tatsächliche Einkommen im Jahr der
Beitragspflicht zu Grunde gelegt. Ergibt sich in diesem Fall eine andere
Beitragshöhe, ist diese ab dem 01.01. des maßgeblichen Kalenderjahres
festzusetzen. |
9 |
§ 6 Abs. 1: oder vom Träger der öffentlichen
Jugendhilfe übernommen |
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10 |
§ 6 Abs. 1: § 17 des Gesetzes über
Tageseinrichtungen für Kinder |
§ 6 Abs. 1: § 23 Abs. 1 des
Kinderbildungsgesetzes –KiBiz- |
11 |
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§ 6 Abs. 3: Im Fall des § 3
Abs. 1 Satz 3 (Pflegeeltern im Rahmen des § 33 SGB VIII) ist ein
Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Anlage zu dieser Satzung für die
erste Einkommensgruppe ergibt. |
12 |
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§ 7 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig
handelt, wer die in §§ 3 und 4 dieser Satzung geforderten Angaben unrichtig
oder unvollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis
zu 5.000 € geahndet werden. |
13 |
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§ 8 Inkrafttreten Diese Satzung
tritt am 01.08.2008 in Kraft. |
Anmerkungen und Erläuterungen zu
den Lfd.-Nr.
Zu 1: Änderung auf
Grund der Bildung von Grundschulverbünden
Zu 2: Änderung auf
Grund des Kinderbildungsgesetzes –KiBiz-
Zu 3: Nennung der vertragsschließenden Parteien
Zu 4: Der Zeitraum
eines Schuljahres wird konkretisiert
Zu 5: Das Entgelt
für das Mittagessen ist aus abrechnungs- und verwaltungstechnischen Gründen
nicht an das Betreuungspersonal in bar zu zahlen
Zu 6: Hinweis auf die Mitteilungspflicht der Erziehungsberechtigten bei Änderung der Einkommensverhältnisse
Zu 7: Konkrete Nennung der anzuwendenden rechtlichen Bestimmung (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz)
Zu 8: Grundlage für die Aufnahme des Textes ist das Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW (Urteil vom 28.11.2005/AZ: 12A4393/03). Für die Festsetzung und Erhebung des Elternbeitrages im laufenden Jahr ist grundsätzlich auf das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahres abzustellen. Ist das laufende Jahr beendet so ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts NRW das tatsächliche Einkommen im Jahr der Beitragspflicht zu Grunde zu legen
Zu 9: Eine gänzliche
oder teilweise Übernahme des Beitrages durch den Träger der öffentlichen
Jugendhilfe wird nach Auskunft des Kreisjugendamtes Höxter nicht übernommen
Zu 10:
Änderung auf Grund des Kinderbildungsgesetzes –KiBiz-
Zu 11: Es ist beabsichtigt, dass Pflegeeltern unabhängig des
Jahresbruttoeinkommens in die erste Einkommensgruppe eingestuft werden. Analoge
Anwendung der Satzung des Kreises Höxter über die Erhebung von Elternbeiträgen
für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder
Zu 12:
Rechtliche Möglichkeit zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zu 13:
Inkrafttreten der Satzung
Damit weiterhin ein qualitatives, an den individuellen Bedürfnissen der Kinder ausgerichtetes außerschulisches Angebot vorgehalten werden kann, ist ein Mindest- sowie ein nach Jahresbruttoeinkommen gestaffelter Beitrag zu erheben.
Aus Vereinfachungsgründen wird es jedoch für sinnvoll erachtet, die Jahresbruttoeinkommensgrenzen durch Rundung auf glatte Zahlen zu bringen. Die sich hieraus ergebenden Jahresbruttoeinkommensgrenzen bleiben weiterhin sozialverträglich und haben für die Erziehungsberechtigten keine negativen Auswirkungen.
Der weiterhin zu erhebende Mindestbetrag von 15,00 €/Monat sowie die übrigen, gestaffelten Beiträge sind –wie die Vergangenheit gezeigt hat- zumutbar und sozial verträglich. Die Mindestbetragsregelung ist weiterhin anzuwenden, analog der Beitragseinforderung in der Jugendfreizeitstätte Heilige Seele, die im Rahmen der Betreuung über Mittag praktiziert bzw. für außerunterrichtliche Angebote an offenen Ganztagsschulen im Primarbereich –Vor- und Übermittagsbetreuung (vormals „Schule von acht bis eins“) gefordert werden.
Die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung / -befreiung besteht weiterhin nach § 6 der Satzung.
Vorgeschlagen wird daher, die Elternbeiträge für den Besuch der „Offenen Ganztagsschule“ nach folgender sozialen Staffelung zu erheben:
Jahresbruttoeinkommen EUR |
Jahresbeitrag/mtl. Beitrag EUR |
bis 12.500,00 |
180,00/15,00 |
bis 25.000,00 |
360,00/30,00 |
bis 37.250,00 |
720,00/60,00 |
bis 50.000,00 |
1.080,00/90,00 |
bis 62.000,00 |
1.440,00/120,00 |
über 62.000,00 |
1.800,00/150,00 |
Zur Erhebung von Elternbeiträgen wird die
als Anlage beigefügte 1. Änderungssatzung beschlossen.
Anlagen:
Entwurf 1. Änderungssatzung
Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, die angefügte 1. Änderungssatzung
über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch der „Offenen
Ganztagsschule“ im Primarbereich in Brakel zu erlassen und bekannt zu machen.
Die Beitragssatzung wird Bestandteil der Niederschrift des Rates vom 24.04.2008.