Sachverhalt:
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt
Brakel wurde unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung der
Verwaltungsgerichte, der praktischen Erfahrungen bei der Durchführung der
bisherigen Verordnung und im Hinblick auf eine möglichst einheitliche Regelung
auf Kreisebene überarbeitet. Danach erscheinen folgende Änderungen erforderlich
bzw. zweckmäßig:
§ 1
Im Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort Schulhöfe durch das Wort Schulgelände ersetzt. Ansonsten bleibt der § 1 unverändert. Er hat dann folgenden Wortlaut:
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1)Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle
dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen ohne Rücksicht auf die
Eigentumsverhältnisse.
Zu
den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Wege, Gehwege,
Radwege, Bürgersteige, Plätze, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,
Böschungen, Rinnen und Gräben, Brücken, Unterführungen, Treppen und Rampen vor
der Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind.
(2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne
Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse insbesondere alle der Allgemeinheit zur
Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen
1. Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Schulgelände, soweit es
öffentlich zugänglich ist oder außerhalb des Schulbetriebes als Spiel- oder
Sportplätze zur Verfügung steht, Waldungen, Gärten, sowie die Ufer und
Böschungen von Gewässern;
2. Ruhebänke, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen,
Fernsprecheinrichtungen, Wetterschutz- und ähnliche Einrichtungen sowie
öffentliche Toilettenanlagen;
3. Denkmäler, Gedenkstätten und unter Denkmalschutz
stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken,
Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-,
Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder,
Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen.
§ 4
In
der Überschrift wird das Wort Benutzung durch das Wort Schutz ersetzt.
Außerdem
wird folgender Text unter Abs. 2 Nr. 9 eingefügt:
9.
die Anlagen zu befahren; dies gilt nicht für Unterhaltungs- und
Notstandsarbeiten sowie für das Befahren mit Kinderfahrzeugen und
Fortbewegungsmitteln wie Krankenfahrstühlen, sofern Personen nicht vermeidbar
behindert werden.
Abs.
2 Nr. 9 wird zu Nr. 10, Nr. 10 wird zu Nr. 11
In
Nr. 10 wird das Wort sonst wie durch das Wort anderweitig ersetzt
Danach
hat § 4 folgende Fassung:
§ 4
Schutz (Benutzung) der Verkehrsflächen und Anlagen
(1)Die Verkehrsflächen und Anlagen sind schonend zu
behandeln. Sie dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden.
Vorübergehende Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind zu beachten.
(2)Es ist insbesondere untersagt,
1.
auf
Verkehrsflächen und in den Anlagen unbefugt Bäume, Sträucher und Pflanzen aus
dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden,
abzubrechen, umzuknicken oder sonst wie zu verändern;
2.
auf
Verkehrsflächen und in den Anlagen unbefugt Bänke, Tische, Einfriedigungen,
Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßen- und Hinweisschilder u. a. Einrichtungen
zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen, zu beschmutzen, zu bemalen, zu
besprühen oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen;
3.
auf
Verkehrsflächen und in den Anlagen sich zum Zwecke des Alkoholgenusses
aufzuhalten, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
beeinträchtigt wird;
4.
auf
Verkehrsflächen und in den Anlagen jede ständig wiederkehrende örtliche
Ansammlung von Personen, von denen regelmäßig Störungen ausgehen, wie z. B.
hilfloser Zustand bei Volltrunkenheit, Verunreinigungen, Belästigungen von
Passanten oder weitere Aufdringlichkeiten;
5.
auf
Verkehrsflächen und in den Anlagen in aggressiver Form zu betteln,
6. in den Anlagen zu übernachten, Feuer anzulegen oder zu
grillen;
7.
Sperrvorrichtungen
und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen und Anlagen unbefugt zu
beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu
überwinden;
8.
in den
Anlagen, insbesondere auf Grünflächen, Fahrzeuge sowie andere Gegenstände
abzustellen oder Materialien zu lagern,
9.
die Anlagen zu befahren; dies gilt nicht für
Unterhaltungs- und Notstandsarbeiten sowie für das Befahren mit
Kinderfahrzeugen und Fortbewegungsmitteln wie Krankenfahrstühlen, sofern
Personen nicht vermeidbar behindert werden.
10.
Hydranten,
Schachtdeckel, Einlauföffnungen von Kanälen, Einrichtungen, die den Zugang zu
Wasser-, Gas-, Elektrizitäts-, Feuermelde- o. ä. Anlagen vermitteln sowie
sonstige öffentliche Einrichtungen dieser Art zu verdecken oder ihre
Gebrauchsfähigkeit anderweitig zu beeinträchtigen.
11.
gewerbliche
Betätigungen, die einer Erlaubnis nach §
55 Abs. 2 Gewerbeordnung bedürfen, vor öffentlichen Gebäuden,
insbesondere Kirchen, Schulen und Friedhöfen im Einzugsbereich von Ein- und
Ausgängen auszuüben. Die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes NW und die
aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Satzungen bleiben hiervon unberührt.
§ 6
Von
der neueren Rechtsprechung wird eine allgemeine Anleinpflicht für den Außenbereich
nur dann als verhältnismäßig angesehen, wenn die Kommune ausreichende
Hundeauslaufflächen zur Verfügung stellt. Dies ist in Brakel nicht der Fall.
Daher sollte außerhalb der geschlossenen Ortslage nur auf den Wegen
Anleinpflicht bestehen, auf denen durch frei laufende Hunde eine erhöhte
Gefährdung entsteht. Hierzu zählen insbesondere folgende Wege:
- der Radweg R 2 von
der Gemarkungsgrenze Bruchhausen bis Gemarkungsgrenze Herste
- der Radweg R 51 von
Beginn in Riesel bis Ausbauende Richtung Niesen
- der R 53 von Beginn
in Brakel ab R 2 bis Gemarkungsgrenze Holzhausen
- der Rad- und Fußweg
„Bruchtaue“ vom Bredenweg bis zum Pahenwinkel
- der Rad- und Fußweg
„Bruchtaue“ zwischen Vitusstraße und Heinefelder Weg
- die Fußwege im
Erholungsgebiet am Kaiserbrunnen zwischen Parkplatz und Ehrenfriedhof
sowie die Fußwege in den Grünanlagen im Bereich der Teiche einschl. der
Verlängerung des Heinefelder Weges
- die Wirtschaftswege
in Verlängerung des Bohlenweges in Richtung Flechtheimer Feld-Annenfeld
bis zurB 252
- die Wirtschaftswege
in Verlängerung der Straße Am Hembser Berg bis Sendemast- Querverbindung
zum Wirtschaftsweg in Verlängerung der Straße Am Galgenberg wieder bis zum
Ortseingang Am Galgenberg
- der Agrarhistorische
Wanderweg in Bellersen.
Außerdem
wird das Mitführen von Tieren auf Bolzplätzen untersagt.
§
6 erhält folgende Fassung:
§ 6
Tiere
(1)Auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im
Zusammenhang bebauter Ortsteile sind Hunde an der Leine zu führen. Außerhalb im Zusammenhang
bebauter Ortsteile sind Hunde auf folgenden Rad- und Wanderwegen sowie in
öffentlichen Anlagen, die der Erholung, der Freizeit oder dem Sport dienen,
ebenfalls angeleint zu führen:
- auf dem R
2 von Gemarkungsgrenze Bruchhausen bis Gemarkungsgrenze Herste
- auf dem R
51 von Beginn in Riesel bis Ausbauende Richtung Niesen
- auf dem R
53 von Beginn in Brakel ab R 2 bis Gemarkungsgrenze Holzhausen
- auf dem
Rad- u.Fußweg „Bruchtaue“ vom Bredenweg bis zum Pahenwinkel
- auf dem
Rad- u. Fußweg „Bruchtpfad“ zwischen Vitusstraße u. Heinefelder Weg
- im
Erholungsgebiet am Kaiserbrunnen Fußwege zwischen Parkplatz und
Ehrenfriedhof sowie Fußwege in den Grünanlagen im Bereich der Teiche einschl. Verlängerung Heinefelder Weg
- auf den
Wirtschaftswegen Verlängerung Bohlenweg in Richtung
Flechtheimerfeld-Annenfeld bis zur B 252
- auf den
Wirtschaftswegen Straße Am Hembser Berg bis Sendemast - Querverbindung zum
Wirtschaftsweg Verlängerung Straße Am Galgenberg wieder bis zum Ortseingang
Am Galgenberg
- Agrarhistorischer
Wanderweg in Bellersen.
(Vorstehende
Bereiche sind auf beiliegender Karte, die Bestandteil der Verordnung ist,
gekennzeichnet).
Hunde
dürfen grundsätzlich auf öffentlichen Verkehrsflächen –auch im Außenbereich- nicht
ohne Aufsicht laufen gelassen werden.
Die
Regelungen des Landeshundegesetzes NRW bezüglich der Anleinpflicht für Hunde
bleiben unberührt.
Das
Mitführen von Tieren auf Spielplätzen und Bolzplätzen ist untersagt.
(2)Tierhalter haben dafür zu sorgen, dass Tiere keine
Personen gefährden, ängstigen oder schädigen, Sachen nicht beschädigen und
Verkehrsflächen und Anlagen nicht beschmutzen.
Dies gilt auch für Personen,
die, ohne selbst Tierhalter zu sein, auf Verkehrsflächen und in Anlagen Tiere
mit sich führen.
Die von Tieren auf
Verkehrsflächen und in Anlagen verursachten Verunreinigungen sind von den
genannten Personen unverzüglich zu beseitigen.
(3)Wildlebende Katzen und Tauben sowie Enten, Gänse und
Schwäne dürfen nicht gefüttert werden.
Von der Regelung des Abs. 2 Satz 3 sind Blinde und
hochgradig Sehbehinderte, die Blindenhunde mit sich führen, ausgenommen.
§ 7
In
Abs. 1 wird unter Nr. 5 eingefügt, dass der Transport von Flugasche, Flugsand
oder ähnlichen Materialien auf offenen Lastkraftwagen, Anhängern oder sonstigen
Transportmitteln unzulässig ist, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt oder in
geschlossenen Behältnissen verfüllt worden sind.
Abs.
3 erhält folgende Fassung:
Die
Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht
der öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § 32 StVO nicht anwendbar ist
Damit
hat § 7 folgende Fassung:
§ 7
Verunreinigungsverbot
(1)Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen
ist untersagt. Unzulässig ist insbesondere:
1.
das
Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas,
Konservendosen oder sonstiger Verpackungsmaterialien sowie von sonstigen
Gegenständen;
2.
das
Ausschütten jeglicher Schmutz- und Abwässer sowie das Ableiten von Regenwasser
auf Straßen und Anlagen, wobei die ordnungsgemäße Einleitung in die städtische
Kanalisation unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften ausgenommen ist.
3.
das
Reinigen von Fahrzeugen, Gefäßen und anderen Gegenständen.
4.
das
Ablassen und die Aufbringung von Öl, Altöl, Benzin und Benzol oder sonstigen
flüssigen, schlammigen oder feuergefährlichen Stoffen auf die Straße oder deren
Einleitung in die Kanalisation. Gleiches gilt für das Ab- oder Einlassen von
Säuren, säurehaltigen oder giftigen Flüssigkeiten. Falls derartige Stoffe durch
Unfall oder aus einem anderen Grund auslaufen, hat der Verursacher alle
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Eindringen dieser Stoffe in das
Grundwasser oder in die Kanalisation zu verhindern. Dem städtischen Ordnungsamt
– außerhalb der Dienststunden der
Polizei - ist zudem sofort Mitteilung zu machen.
5.
der Transport von Flugasche, Flugsand oder
ähnlichen Materialien auf offenen Lastkraftwagen, Anhängern oder sonstigen
Transportmitteln, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt oder in geschlossenen
Behältnissen verfült worden sind.
(2)Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen oder
öffentliche Anlagen- auch in Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis-
verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muss er unverzüglich für die
Beseitigung dieses Zustandes sorgen. Insbesondere haben diejenigen, die Waren
zum sofortigen Verzehr anbieten, Abfallbehälter aufzustellen und darüber hinaus
in einem Umkreis von 30 m die Rückstände einzusammeln.
(3)Die Absätze 1
und 2 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht der
öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § 32 StVO nicht anwendbar ist.
§ 9
In
den § 9 sind Regelungen bezüglich der Behandlung von Recyclingabfall und der
Sammelcontainer für Altglas einzufügen. Der Paragraph erhält folgende Fassung:
§ 9
Abfallbehälter / Sammelbehälter
(1)
Im Haushalt oder in Gewerbebetrieben angefallener
Abfall darf nicht in Abfallbehälter gefüllt werden, die auf Verkehrsflächen
oder in Anlagen aufgestellt sind.
(2)
Das Einbringen von gewerblichen Recyclingabfall in
Sammelbehälter, die in Anlagen oder auf Verkehrsflächen aufgestellt sind, ist
verboten.
(3)
Das Abstellen von Dosen, Glas, Papier, sperrigen
Abfall oder dergleichen neben oder auf Recyclingcontainern ist verboten. Das
Einwerfen von Glas in die bereitgestellten Sammelcontainer ist nur werktags von
07.00 Uhr bis 19.00 Uhr erlaubt.
(4) Die gefüllten
Abfallbehälter dürfen frühestens am Abend vor der Entleerung durch die
Müllabfuhr bereitgestellt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass eine Störung
der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen ist. Nach der Entleerung sind die
Abfallbehälter unverzüglich von der Straße zu entfernen. Es ist verboten,
explosive, feuergefährliche oder giftige Stoffe in die Abfallbehälter
einzufüllen. Die für die
Sperrgutabfuhr bereitgestellten Gegenstände sind so aufzustellen und
erforderlichenfalls zu verpacken, dass eine Behinderung des Verkehrs und eine
Verunreinigung der Straße ausgeschlossen ist. Nicht von der Sperrgutabfuhr
mitgenommene Gegenstände müssen umgehend, spätestens jedoch bis zum Einbruch
der Dunkelheit, von der Straße entfernt werden. Bis zur Übernahme des
Altmaterials bleibt der Abgebende verantwortlich.
(5)
Verunreinigungen durch nicht abgeholte
Hausabfälle, sperrige Abfälle, Altstoffe und Gartenabfälle sind vom
Bereitsteller unverzüglich und schadlos zu beseitigen.
(6) Die Absätze 1
bis 5 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht der
öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § 32 STVO nicht anwendbar ist.
§ 11
Die
auf Kinderspielplätzen verbotenen Aktivitäten werden genauer beschrieben. Die
neu Fassung lautet:
§ 11
Kinderspielplätze und Schulgelände
(1)Kinderspielplätze – auch Bolzplätze - dienen nur der
Benutzung durch Kinder bis
14 Jahren, soweit nicht durch Schilder eine andere Altersgrenze festgelegt ist.
(2)Andere Aktivitäten,
insbesondere Skateboardfahren und Fahren mit Inlineskatern, sowie Ballspiele
jeglicher Art sind verboten, es sei denn, dass hierfür besondere Flächen
ausgewiesen sind.
(3)Der Aufenthalt auf den Kinderspielplätzen, Bolzplätzen
und Schulgeländen ist, soweit nicht durch Beschilderung eine weitere
Einschränkung vorgenommen ist, nur tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit,
spätestens bis 2100 Uhr, erlaubt.
(4)Auf Kinderspielplätzen dürfen Tiere nicht mitgeführt
werden.
(5)Der Verzehr alkoholischer Getränke oder die
Konsumierung anderer Rauschmittel auf Kinderspielplätzen, Bolzplätzen und
Schulgeländen ist untersagt.
§ 14
Der ehemalige § 14 ist bereits bei der Änderung der
Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 09.08.2006 weggefallen. § 15 wird ohne
Änderung zu § 14.
§ 15
Der ehemalige § 16 wird § 15.
Bislang wurde nur die Anzeigepflicht von Brauchtumsfeuern geregelt. Der Paragraph erhält eine komplett neue Fassung in der Einzelheiten bezüglich der Auflagen bei Brauchtumsfeuern festgelegt sind.
§ 15
Brauchtumsfeuer
(1)
Brauchtumsfeuer sind vor ihrer Durchführung bei
der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Je Ortschaft ist maximal ein Feuer im
Kalenderjahr zulässig. Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf
gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen.
Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet,
dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation
oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege
ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für
jedermann zugänglich ist. Hierzu gehören z.B. Osterfeuer.
(2)
Die Anzeige des Brauchtumsfeuers muss folgende
Angaben enthalten:
·
Name und Anschrift der verantwortlichen Personen,
die das Brauchtumsfeuer durchführen möchten
·
Alter der verantwortlichen Personen, die das
Brauchtumsfeuer beaufsichtigen
·
Beschreibung des Ortes, wo das Brauchtumsfeuer
stattfinden soll,
·
Entfernung des Brauchtumsfeuers zu baulichen
Anlagen und zu öffentlichen Verkehrsanlagen,
·
Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten
Pflanzenmaterials,
·
getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z.B.
Feuerlöscher, Handy für Notruf)
(3)
Im Rahmen der Brauchtumsfeuer dürfen nur
unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste
verbrannt werden. Das Verbrenne von beschichtetem / behandeltem Holz (hierunter
fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter usw.) und sonstigen Abfällen
(z.B. Altreifen) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle,
Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur
Unterhaltung des Feuers genutzt werden. Die Feuerstelle darf nicht lange Zeit
vor dem Anzünden aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf
suchen können und so vor dem Verbrennen geschützt werden.
(4)
Das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei
Personen, davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden. Diese Personen
dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut
erloschen sind. Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden. Das
Feuer ist bei einem aufkommenden starken Wind unverzüglich zu löschen.
(5)
Das Feuer muss folgende Mindestabstände einhalten:
- 100 m von
zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden
- 25 m von
sonstigen Baulichen Anlagen
- 50 m von
öffentlichen Verkehrsanlagen
- 10 m von
befestigten Wirtschaftswegen
- 100 m vom
Waldrand (nach § 47 LfoG)
§ 16
§
17 wird § 16
Die
Absätze 3 bis 5 bezüglich der Mindestabstände entfallen.
§ 16
Fäkalien-, Dung- und
Klärschlammabfuhr
(1)Die Reinigung und Entleerung der
Grundstücksentwässerungsanlagen, der Abortanlagen, der Schlammfänger für
Abwässer, der Dunggruben sowie aller anderen Gruben, die gesundheitsschädliche
oder übelriechende Stoffe aufnehmen, ist unter Beachtung der Vorschriften des
Landes-Immissionsschutzgesetzes Nordrhein- Westfalen (LImschG NW) so
vorzunehmen, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies
nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist.
(2)Übelriechende und ekelerregende Fäkalien, Dungstoffe
und Klärschlamm dürfen grundsätzlich nur in dichten und verschlossenen
Behältern befördert werden. Soweit sie nicht in geschlossenen Behältern
befördert werden können, ist das Beförderungsgut vollständig abzudecken, um
Geruchsverbreitung zu verhindern.
(Die
Abschnitte 3 bis 5 entfallen)
§ 17
§
18 wird § 17
ansonsten keine Änderungen
§ 18
§
19 wird § 18
ansonsten
keine Änderungen
§ 19
§
20 wird § 19
Abs.
1 Nr. 13 entfällt; ansonsten keine Änderung
§ 19
Ordnungswidrigkeiten
(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. die allgemeine
Verhaltenspflicht gem. § 2;
2. die
Schutzvorrichtungspflicht gemäß § 3;
3. die
Schutzpflichten hinsichtlich der Verkehrsflächen und Anlagen gem. § 4;
4. das Verbot des
unbefugten Werbens und Plakatierens gemäß § 5;
5. die
Bestimmungen hinsichtlich der Haltung und Fütterung von Tieren gemäß § 6;
6. das
Verunreinigungsverbot gemäß § 7;
7. das Verbot
hinsichtlich des Straßenschutzes bei landwirtschaftlichen Arbeiten
gemäß § 8;
8. das Verbot
hinsichtlich des Einfüllens, Abstellens und Liegenlassens von Abfall
gemäß
§ 9;
9. das Ab- und
Aufstellverbot von Wohnwagen, Zelten, sonstigen Wohngelegenheiten
sowie
Verkaufswagen gemäß § 10;
10.
das Verbot der unbefugten Benutzung von
Kinderspielplätzen und Schulgeländen gemäß § 11
11.
die Hausnummerierungspflicht gemäß § 12;
12.
die Duldungspflicht gemäß § 13;
dieser
Verordnung nicht beachtet;
14.
der
Ausnahmeregelung des § 14;
15.
der
Anzeigepflicht bzw. der Beschränkung nach § 15,
16.
der
Verpflichtung hinsichtlich der Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr gemäß §
16;
17. den
Bestimmungen hinsichtlich der Anlegung und Unterhaltung von Siloanlagen und
Dungstofflagern gem. § 17;
dieser
Verordnung zuwiderhandelt bzw. nicht nachkommt.
(2)Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung
können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung geahndet werden,
soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen
bedroht sind.
§ 20
§
21 wird § 20
Nach Abs. 2 tritt die Verordnung vom 16.11.2000
einschließlich der I. Änderungsverordnung vom 09.08.2006 außer Kraft; ansonsten
keine Änderungen.
§ 20
Inkrafttreten, Aufheben von
Vorschriften
(1)Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer
Verkündung in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung
über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet
der Stadt Brakel vom
16.11.2000 einschließlich der I. Änderungsverordnung vom 09.08.2006 außer Kraft
Anlagen:
Entwurf Ordnungsbehördliche Verordnung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Brakel beschließt die im Entwurf vorliegende Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Brakel als Satzung.
Sie wird Bestandteil der Niederschrift über die Sitzung des Rates vom 24.04.2008.