Betreff
Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Brakel
Vorlage
223/2008
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Brakel wurde unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, der praktischen Erfahrungen bei der Durchführung der bisherigen Verordnung und im Hinblick auf eine möglichst einheitliche Regelung auf Kreisebene überarbeitet. Danach erscheinen folgende Änderungen erforderlich bzw. zweckmäßig:

 

 

§ 1

Im Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort Schulhöfe durch das Wort Schulgelände ersetzt. Ansonsten bleibt der § 1 unverändert. Er hat dann folgenden Wortlaut:

 

§ 1

Begriffsbestimmungen

(1)Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.

 

Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Wege, Gehwege, Radwege, Bürgersteige, Plätze, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen, Rinnen und Gräben, Brücken, Unterführungen, Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind.

 

(2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse insbesondere alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen

 

1.     Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Schulgelände, soweit es öffentlich zugänglich ist oder außerhalb des Schulbetriebes als Spiel- oder Sportplätze zur Verfügung steht, Waldungen, Gärten, sowie die Ufer und Böschungen von Gewässern;

 

2.     Ruhebänke, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen, Fernsprecheinrichtungen, Wetterschutz- und ähnliche Einrichtungen sowie öffentliche Toilettenanlagen;

 

3.     Denkmäler, Gedenkstätten und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen.

 

 

§ 4

In der Überschrift wird das Wort Benutzung durch das Wort Schutz ersetzt.

 

Außerdem wird folgender Text unter Abs. 2 Nr. 9 eingefügt:

9. die Anlagen zu befahren; dies gilt nicht für Unterhaltungs- und Notstandsarbeiten sowie für das Befahren mit Kinderfahrzeugen und Fortbewegungsmitteln wie Krankenfahrstühlen, sofern Personen nicht vermeidbar behindert werden.

 

Abs. 2 Nr. 9 wird zu Nr. 10, Nr. 10 wird zu Nr. 11

 

In Nr. 10 wird das Wort sonst wie durch das Wort anderweitig ersetzt

 

Danach hat § 4 folgende Fassung:

 

§ 4

Schutz (Benutzung) der Verkehrsflächen und Anlagen

 

(1)Die Verkehrsflächen und Anlagen sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden. Vorübergehende Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind zu beachten.

 

(2)Es ist insbesondere untersagt,

 

1.     auf Verkehrsflächen und in den Anlagen unbefugt Bäume, Sträucher und Pflanzen aus dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken oder sonst wie zu verändern;

 

2.     auf Verkehrsflächen und in den Anlagen unbefugt Bänke, Tische, Einfriedigungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßen- und Hinweisschilder u. a. Einrichtungen zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen, zu beschmutzen, zu bemalen, zu besprühen oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen;

 

3.     auf Verkehrsflächen und in den Anlagen sich zum Zwecke des Alkoholgenusses aufzuhalten, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt wird;

 

4.     auf Verkehrsflächen und in den Anlagen jede ständig wiederkehrende örtliche Ansammlung von Personen, von denen regelmäßig Störungen ausgehen, wie z. B. hilfloser Zustand bei Volltrunkenheit, Verunreinigungen, Belästigungen von Passanten oder weitere Aufdringlichkeiten;

 

5.     auf Verkehrsflächen und in den Anlagen in aggressiver Form zu betteln,

 

6.     in den Anlagen zu übernachten, Feuer anzulegen oder zu grillen;

 

7.     Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen und Anlagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden;

 

8.     in den Anlagen, insbesondere auf Grünflächen, Fahrzeuge sowie andere Gegenstände abzustellen oder Materialien zu lagern,

 

9.     die Anlagen zu befahren; dies gilt nicht für Unterhaltungs- und Notstandsarbeiten sowie für das Befahren mit Kinderfahrzeugen und Fortbewegungsmitteln wie Krankenfahrstühlen, sofern Personen nicht vermeidbar behindert werden.

 

10.                        Hydranten, Schachtdeckel, Einlauföffnungen von Kanälen, Einrichtungen, die den Zugang zu Wasser-, Gas-, Elektrizitäts-, Feuermelde- o. ä. Anlagen vermitteln sowie sonstige öffentliche Einrichtungen dieser Art zu verdecken oder ihre Gebrauchsfähigkeit anderweitig zu beeinträchtigen.

 

11.                        gewerbliche Betätigungen, die einer Erlaubnis nach §  55 Abs. 2 Gewerbeordnung bedürfen, vor öffentlichen Gebäuden, insbesondere Kirchen, Schulen und Friedhöfen im Einzugsbereich von Ein- und Ausgängen auszuüben. Die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes NW und die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Satzungen bleiben hiervon unberührt.

 

 

§ 6

Von der neueren Rechtsprechung wird eine allgemeine Anleinpflicht für den Außenbereich nur dann als verhältnismäßig angesehen, wenn die Kommune ausreichende Hundeauslaufflächen zur Verfügung stellt. Dies ist in Brakel nicht der Fall. Daher sollte außerhalb der geschlossenen Ortslage nur auf den Wegen Anleinpflicht bestehen, auf denen durch frei laufende Hunde eine erhöhte Gefährdung entsteht. Hierzu zählen insbesondere folgende Wege:

  • der Radweg R 2 von der Gemarkungsgrenze Bruchhausen bis Gemarkungsgrenze Herste
  • der Radweg R 51 von Beginn in Riesel bis Ausbauende Richtung Niesen
  • der R 53 von Beginn in Brakel ab R 2 bis Gemarkungsgrenze Holzhausen
  • der Rad- und Fußweg „Bruchtaue“ vom Bredenweg bis zum Pahenwinkel
  • der Rad- und Fußweg „Bruchtaue“ zwischen Vitusstraße und Heinefelder Weg
  • die Fußwege im Erholungsgebiet am Kaiserbrunnen zwischen Parkplatz und Ehrenfriedhof sowie die Fußwege in den Grünanlagen im Bereich der Teiche einschl. der Verlängerung des Heinefelder Weges
  • die Wirtschaftswege in Verlängerung des Bohlenweges in Richtung Flechtheimer Feld-Annenfeld bis zurB 252
  • die Wirtschaftswege in Verlängerung der Straße Am Hembser Berg bis Sendemast- Querverbindung zum Wirtschaftsweg in Verlängerung der Straße Am Galgenberg wieder bis zum Ortseingang Am Galgenberg
  • der Agrarhistorische Wanderweg in Bellersen.

 

Außerdem wird das Mitführen von Tieren auf Bolzplätzen untersagt.

 

§ 6 erhält folgende Fassung:

 

§ 6

Tiere

 

(1)Auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind Hunde an der Leine zu führen. Außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind Hunde auf folgenden Rad- und Wanderwegen sowie in öffentlichen Anlagen, die der Erholung, der Freizeit oder dem Sport dienen, ebenfalls angeleint zu führen:

  1. auf dem R 2 von Gemarkungsgrenze Bruchhausen bis Gemarkungsgrenze Herste
  2. auf dem R 51 von Beginn in Riesel bis Ausbauende Richtung Niesen
  3. auf dem R 53 von Beginn in Brakel ab R 2 bis Gemarkungsgrenze Holzhausen
  4. auf dem Rad- u.Fußweg „Bruchtaue“ vom Bredenweg bis zum Pahenwinkel
  5. auf dem Rad- u. Fußweg „Bruchtpfad“ zwischen Vitusstraße u. Heinefelder Weg
  6. im Erholungsgebiet am Kaiserbrunnen Fußwege zwischen Parkplatz und Ehrenfriedhof sowie Fußwege in den Grünanlagen im Bereich der Teiche einschl. Verlängerung Heinefelder Weg
  7. auf den Wirtschaftswegen Verlängerung Bohlenweg in Richtung Flechtheimerfeld-Annenfeld bis zur B 252
  8. auf den Wirtschaftswegen Straße Am Hembser Berg bis Sendemast - Querverbindung zum Wirtschaftsweg Verlängerung Straße Am Galgenberg wieder bis zum Ortseingang Am Galgenberg
  9. Agrarhistorischer Wanderweg in Bellersen.

 

(Vorstehende Bereiche sind auf beiliegender Karte, die Bestandteil der Verordnung ist, gekennzeichnet).

 

Hunde dürfen grundsätzlich auf öffentlichen Verkehrsflächen –auch im Außenbereich- nicht ohne Aufsicht laufen gelassen werden.

 

Die Regelungen des Landeshundegesetzes NRW bezüglich der Anleinpflicht für Hunde bleiben unberührt.

 

Das Mitführen von Tieren auf Spielplätzen und Bolzplätzen ist untersagt.

 

 

(2)Tierhalter haben dafür zu sorgen, dass Tiere keine Personen gefährden, ängstigen oder schädigen, Sachen nicht beschädigen und Verkehrsflächen und Anlagen nicht beschmutzen.

     Dies gilt auch für Personen, die, ohne selbst Tierhalter zu sein, auf Verkehrsflächen und in Anlagen Tiere mit sich führen.

     Die von Tieren auf Verkehrsflächen und in Anlagen verursachten Verunreinigungen sind von den genannten Personen unverzüglich zu beseitigen.

 

(3)Wildlebende Katzen und Tauben sowie Enten, Gänse und Schwäne dürfen nicht gefüttert werden.

 

Von der Regelung des Abs. 2 Satz 3 sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die Blindenhunde mit sich führen, ausgenommen.

 

 

 

§ 7

In Abs. 1 wird unter Nr. 5 eingefügt, dass der Transport von Flugasche, Flugsand oder ähnlichen Materialien auf offenen Lastkraftwagen, Anhängern oder sonstigen Transportmitteln unzulässig ist, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt oder in geschlossenen Behältnissen verfüllt worden sind.

 

Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht der öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § 32 StVO nicht anwendbar ist

 

Damit hat § 7 folgende Fassung:

 

§ 7

Verunreinigungsverbot

 

(1)Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist insbesondere:

 

1.                 das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas, Konservendosen oder sonstiger Verpackungsmaterialien sowie von sonstigen Gegenständen;

 

2.                 das Ausschütten jeglicher Schmutz- und Abwässer sowie das Ableiten von Regenwasser auf Straßen und Anlagen, wobei die ordnungsgemäße Einleitung in die städtische Kanalisation unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften ausgenommen ist.

 

3.                 das Reinigen von Fahrzeugen, Gefäßen und anderen Gegenständen.

 

4.                 das Ablassen und die Aufbringung von Öl, Altöl, Benzin und Benzol oder sonstigen flüssigen, schlammigen oder feuergefährlichen Stoffen auf die Straße oder deren Einleitung in die Kanalisation. Gleiches gilt für das Ab- oder Einlassen von Säuren, säurehaltigen oder giftigen Flüssigkeiten. Falls derartige Stoffe durch Unfall oder aus einem anderen Grund auslaufen, hat der Verursacher alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Eindringen dieser Stoffe in das Grundwasser oder in die Kanalisation zu verhindern. Dem städtischen Ordnungsamt – außerhalb der Dienststunden  der Polizei - ist zudem sofort Mitteilung zu machen.

 

5.                 der Transport von Flugasche, Flugsand oder ähnlichen Materialien auf offenen Lastkraftwagen, Anhängern oder sonstigen Transportmitteln, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt oder in geschlossenen Behältnissen verfült worden sind.

 

(2)Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen oder öffentliche Anlagen- auch in Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis- verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muss er unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. Insbesondere haben diejenigen, die Waren zum sofortigen Verzehr anbieten, Abfallbehälter aufzustellen und darüber hinaus in einem Umkreis von 30 m die Rückstände einzusammeln.

 

(3)Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht der öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § 32 StVO nicht anwendbar ist.

 

 

 

§ 9

In den § 9 sind Regelungen bezüglich der Behandlung von Recyclingabfall und der Sammelcontainer für Altglas einzufügen. Der Paragraph erhält folgende Fassung:

 

§ 9

Abfallbehälter / Sammelbehälter

 

(1) Im Haushalt oder in Gewerbebetrieben angefallener Abfall darf nicht in Abfallbehälter gefüllt werden, die auf Verkehrsflächen oder in Anlagen aufgestellt sind.

 

(2) Das Einbringen von gewerblichen Recyclingabfall in Sammelbehälter, die in Anlagen oder auf Verkehrsflächen aufgestellt sind, ist verboten.

 

(3) Das Abstellen von Dosen, Glas, Papier, sperrigen Abfall oder dergleichen neben oder auf Recyclingcontainern ist verboten. Das Einwerfen von Glas in die bereitgestellten Sammelcontainer ist nur werktags von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr erlaubt.

 

(4) Die gefüllten Abfallbehälter dürfen frühestens am Abend vor der Entleerung durch die Müllabfuhr bereitgestellt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass eine Störung der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen ist. Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter unverzüglich von der Straße zu entfernen. Es ist verboten, explosive, feuergefährliche oder giftige Stoffe in die Abfallbehälter einzufüllen. Die für die Sperrgutabfuhr bereitgestellten Gegenstände sind so aufzustellen und erforderlichenfalls zu verpacken, dass eine Behinderung des Verkehrs und eine Verunreinigung der Straße ausgeschlossen ist. Nicht von der Sperrgutabfuhr mitgenommene Gegenstände müssen umgehend, spätestens jedoch bis zum Einbruch der Dunkelheit, von der Straße entfernt werden. Bis zur Übernahme des Altmaterials bleibt der Abgebende verantwortlich.

 

(5) Verunreinigungen durch nicht abgeholte Hausabfälle, sperrige Abfälle, Altstoffe und Gartenabfälle sind vom Bereitsteller unverzüglich und schadlos zu beseitigen.

 

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht der öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § 32 STVO nicht anwendbar ist.

 

 

 

 

§ 11

Die auf Kinderspielplätzen verbotenen Aktivitäten werden genauer beschrieben. Die neu Fassung lautet:

 

§ 11

Kinderspielplätze und Schulgelände

(1)Kinderspielplätze – auch Bolzplätze - dienen nur der Benutzung durch Kinder bis 14 Jahren, soweit nicht durch Schilder eine andere Altersgrenze festgelegt ist.

 

(2)Andere Aktivitäten, insbesondere Skateboardfahren und Fahren mit Inlineskatern, sowie Ballspiele jeglicher Art sind verboten, es sei denn, dass hierfür besondere Flächen ausgewiesen sind.

 

(3)Der Aufenthalt auf den Kinderspielplätzen, Bolzplätzen und Schulgeländen ist, soweit nicht durch Beschilderung eine weitere Einschränkung vorgenommen ist, nur tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit, spätestens bis 2100 Uhr, erlaubt.

 

(4)Auf Kinderspielplätzen dürfen Tiere nicht mitgeführt werden.

 

(5)Der Verzehr alkoholischer Getränke oder die Konsumierung anderer Rauschmittel auf Kinderspielplätzen, Bolzplätzen und Schulgeländen ist untersagt.

 

 

§ 14

Der ehemalige § 14 ist bereits bei der Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 09.08.2006 weggefallen. § 15 wird ohne Änderung zu § 14.

 

 

 

§ 15

Der ehemalige § 16 wird § 15.

 

Bislang wurde nur die Anzeigepflicht von Brauchtumsfeuern geregelt. Der Paragraph erhält eine komplett neue Fassung in der Einzelheiten bezüglich der Auflagen bei Brauchtumsfeuern festgelegt sind.

 

§ 15

Brauchtumsfeuer

 

(1) Brauchtumsfeuer sind vor ihrer Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Je Ortschaft ist maximal ein Feuer im Kalenderjahr zulässig. Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Hierzu gehören z.B. Osterfeuer.

 

(2) Die Anzeige des Brauchtumsfeuers muss folgende Angaben enthalten:

·         Name und Anschrift der verantwortlichen Personen, die das Brauchtumsfeuer durchführen möchten

·         Alter der verantwortlichen Personen, die das Brauchtumsfeuer beaufsichtigen

·         Beschreibung des Ortes, wo das Brauchtumsfeuer stattfinden soll,

·         Entfernung des Brauchtumsfeuers zu baulichen Anlagen und zu öffentlichen Verkehrsanlagen,

·         Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials,

·         getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z.B. Feuerlöscher, Handy für Notruf)

 

(3) Im Rahmen der Brauchtumsfeuer dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das Verbrenne von beschichtetem / behandeltem Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter usw.) und sonstigen Abfällen (z.B. Altreifen) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden. Die Feuerstelle darf nicht lange Zeit vor dem Anzünden aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und so vor dem Verbrennen geschützt werden.

 

(4) Das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind. Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden. Das Feuer ist bei einem aufkommenden starken Wind unverzüglich zu löschen.

 

(5) Das Feuer muss folgende Mindestabstände einhalten:

 

  • 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden
  • 25 m von sonstigen Baulichen Anlagen
  • 50 m von öffentlichen Verkehrsanlagen
  • 10 m von befestigten Wirtschaftswegen
  • 100 m vom Waldrand (nach § 47 LfoG)

 

 

 

§ 16

§ 17 wird § 16

 

Die Absätze 3 bis 5 bezüglich der Mindestabstände entfallen.

 

§ 16

Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr

(1)Die Reinigung und Entleerung der Grundstücksentwässerungsanlagen, der Abortanlagen, der Schlammfänger für Abwässer, der Dunggruben sowie aller anderen Gruben, die gesundheitsschädliche oder übelriechende Stoffe aufnehmen, ist unter Beachtung der Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes Nordrhein- Westfalen (LImschG NW) so vorzunehmen, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist.

 

(2)Übelriechende und ekelerregende Fäkalien, Dungstoffe und Klärschlamm dürfen grundsätzlich nur in dichten und verschlossenen Behältern befördert werden. Soweit sie nicht in geschlossenen Behältern befördert werden können, ist das Beförderungsgut vollständig abzudecken, um Geruchsverbreitung zu verhindern.

 

(Die Abschnitte 3 bis 5 entfallen)

 

 

 

§ 17

§ 18 wird § 17

ansonsten keine Änderungen

 

 

 

§ 18

§ 19 wird § 18

ansonsten keine Änderungen

 

 

 

§ 19

§ 20 wird § 19

Abs. 1 Nr. 13 entfällt; ansonsten keine Änderung

 

 

§ 19

Ordnungswidrigkeiten

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.       die allgemeine Verhaltenspflicht gem. § 2;

2.      die Schutzvorrichtungspflicht gemäß § 3;

3.       die Schutzpflichten hinsichtlich der Verkehrsflächen und Anlagen gem. § 4;

4.       das Verbot des unbefugten Werbens und Plakatierens gemäß § 5;

5.       die Bestimmungen hinsichtlich der Haltung und Fütterung von Tieren gemäß § 6;

6.       das Verunreinigungsverbot gemäß § 7;

7.       das Verbot hinsichtlich des Straßenschutzes bei landwirtschaftlichen Arbeiten

gemäß § 8;

8.       das Verbot hinsichtlich des Einfüllens, Abstellens und Liegenlassens von Abfall 

     gemäß § 9;

9.       das Ab- und Aufstellverbot von Wohnwagen, Zelten, sonstigen Wohngelegenheiten  

  sowie Verkaufswagen gemäß § 10;

10.              das Verbot der unbefugten Benutzung von Kinderspielplätzen und Schulgeländen gemäß § 11

11.              die Hausnummerierungspflicht gemäß § 12;

12.              die Duldungspflicht gemäß § 13;

 

dieser Verordnung nicht beachtet;

 

14.            der Ausnahmeregelung des § 14;

15.            der Anzeigepflicht bzw. der Beschränkung nach § 15,

16.            der Verpflichtung hinsichtlich der Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr gemäß § 16;

17.     den Bestimmungen hinsichtlich der Anlegung und Unterhaltung von Siloanlagen und Dungstofflagern gem. § 17;

 

dieser Verordnung zuwiderhandelt bzw. nicht nachkommt.

 

(2)Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind.

 

 

 

§ 20

§ 21 wird § 20

Nach Abs. 2 tritt die Verordnung vom 16.11.2000 einschließlich der I. Änderungsverordnung vom 09.08.2006 außer Kraft; ansonsten keine Änderungen.

 

 

§ 20

Inkrafttreten, Aufheben von Vorschriften

(1)Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

 

(2)Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Brakel vom 16.11.2000 einschließlich der I. Änderungsverordnung vom 09.08.2006 außer Kraft


Anlagen:

 

Entwurf Ordnungsbehördliche Verordnung


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Brakel beschließt die im Entwurf vorliegende Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Brakel als Satzung.

 

Sie wird Bestandteil der Niederschrift über die Sitzung des Rates vom 24.04.2008.