Sachverhalt:
1. Einwendungen
von Einwohnern und Abgabepflichtigen
Der Entwurf der Haushaltssatzung mit Anlagen für das
Haushaltsjahr 2007 wird gem. § 79 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW, in der
zur Zeit gültigen Fassung, in der Zeit vom 21.12.2006
bis 08.02.2007
öffentlich ausliegen.
Gegen
den Entwurf sind von Einwohnern oder Abgabepflichtigen (02.01. – 19.01.2007)
keine Einwendungen erhoben worden.
2. Haushaltssatzung
mit Anlagen für das Haushaltsjahr 2007
Der Verwaltungsentwurf für die Haushaltssatzung 2007 mit Anlagen ist in der Sitzung des Rates am 19.12.2006 vorgestellt worden. Er beinhaltet für den
Verwaltungshaushalt
Einnahmen
und Ausgaben in Höhe von 22.683.757,00 €,
und für den
Vermögenshaushalt
Einnahmen und Ausgaben in Höhe von 5.953.113,00 €.
Im Planentwurf ist ein notwendiger Kreditbedarf in Höhe von 287.000,00 €, d.h. ohne Nettoneuverschuldung, ausgewiesen.
Sie
erinnern sich, zum Ausgleich des Verwaltungshaushaushalts müssen 260.370,00
€ aus der allgemeinen Rücklage entnommen werden.
Der Haupt- und Finanzausschuss hat sich in seiner Sitzung am 01.02.2007 mit dem Vorschlag der Verwaltung für den Haushalt 2007 befasst. Er hat beschlossen, dem Rat zu empfehlen, die Haushaltssatzung mit Anlagen für das Haushaltsjahr 2007 unter Einbeziehung der nachstehenden Änderungen anzunehmen.
Verwaltungshaushalt:
Verminderung
der Standgebühren Märkte bei der Haushaltsstelle 7300.1401 von bisher 100.000,00
€
auf 92.800,00 €
Verschlechterung 7.200,00 €.
Verminderung
der Kosten für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit bei der Haushaltsstelle
7300.5700 von bisher 46.000,00 €
auf 38.800,00 €
Verbesserung 7.200,00 €.
Das
Volumen des Verwaltungshaushalts reduziert sich somit in der Einnahme und
Ausgabe von 22.683.757,00 €
auf 22.676.557,00 €.
Der Betriebsausschuss
wird in seiner Sitzung am 07.02.2007 über die Wirtschaftspläne des
Wasser- und Abwasserwerks für das Wirtschaftsjahr 2007 beraten.
Beschlussvorschlag:
Zu beschließen, der
nachstehenden Haushaltssatzung mit Anlagen für das Haushaltsjahr 2007 und den
Wirtschaftsplänen des Wasser- und Abwasserwerks für das Wirtschaftsjahr 2007
zuzustimmen.
Haushaltssatzung der Stadt Brakel
für das Haushaltsjahr 2007
Aufgrund der §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Brakel mit Beschluss vom 08.02.2007 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich eingehenden Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf 22.676.557,00 €
in der Ausgabe auf 22.676.557,00 €
im Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf 5.953.113,00 €
in der Ausgabe auf 5.953.113,00 €
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2007 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt (für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen) erforderlich ist, wird auf 287.000,00 € festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsausgaben und Ausgaben für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 840.000,00 € festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2007 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2.000.000,00 € festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2007 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1
für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe
(Grundsteuer A) auf 240 v. H.
1.2
für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
381 v. H.
2.
Gewerbesteuer 400 v. H.
§ 6
Haushaltssicherungskonzept entfällt.
§ 7
1. Als „künftig umzuwandelnd (ku)“ bezeichnete Planstellen der Angestellten und Arbeiter sind bei Freiwerden nach Maßgabe der Erläuterungen des Stellenplanes in niedrigeren Vergütungs- bzw. Lohngruppen auszuweisen.
2. Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig wegfallend (kw)“ angebracht ist, dürfen diese Stellen, soweit sie frei werden, nicht mehr besetzt werden.
§ 8
Über- und
außerplanmäßige Ausgaben im Sinne des § 82 GO NRW sind geringfügig:
1. wenn sie nicht einen Betrag von 1.500,00 € überschreiten.
Über- und außerplanmäßige
Ausgaben im Sinne des § 82 GO NRW sind unerheblich:
1. bei gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen,
2. bei der Umschuldung von Krediten,
3. bei inneren Verrechnungen,
4. wenn sie nicht einen Betrag von 6.000,00 € überschreiten,
5. über 6.000,00 €, wenn sie den Haushaltsansatz um nicht mehr als 25 % überschreiten.
Alle erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates der Stadt Brakel.