Betreff
Wahlbezirkseinteilung für die Wahl zum Rat der Stadt Brakel
Vorlage
195/2008
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Allgemeines:

Nach § 4 Abs. 1 KWahlG hat der Wahlausschuss der Gemeinde spätestens acht Monate, der Wahlausschuss des Kreises spätestens sieben Monate vor Ablauf der Wahlperiode das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke einzuteilen, wie Vertreter gem. § 3 Abs. 2 KWahlG in Wahlbezirken zu wählen sind. Die Wahlperiode der in 2004 gewählten kommunalen Vertretungen endet am 20.10.2009.

 

In Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl von über 15.000 aber nicht über 30.000 - für die Stadt Brakel hat das LDS NW die Bevölkerungszahl nach Stand vom 30.06.2007 mit 17.378 Einwohnern fortgeschrieben - sind nach erfolgter Novellierung des Kommunalwahlgesetzes im Wahljahr 1999 statt bisher 39 grundsätzlich nur noch 38 Vertreter, davon 19 in Wahlbezirken zu wählen.

 

Der Rat der Stadt Brakel hat in seiner Sitzung am 27.05.2003 zunächst durch Erlass einer Satzung gem. § 3 Abs. 2 KWahlG entschieden, dass die Zahl der zu wählenden Vertreter für die Kommunalwahl 2004 erneut um 6, davon zur Hälfte in Wahlbezirken, verringert wird. Die Satzung ist am 12.06.2003 im Amtsblatt der Stadt Brakel veröffentlicht worden und hat damit Rechtskraft erlangt. Dieser Beschluss hat auch für die Kommunalwahl 2009 bestand, da der Satzungstext keine Beschränkung für die Kommunalwahl 2004 beinhaltet.

 

 

Grundsätze der Wahlbezirkseinteilung

Grundsätzlich ist festzustellen, dass sich aus § 4 Abs. 2 und 3 KWahlG für die Einteilung der Wahlbezirke die folgende Grundsätze ergeben:

       

-  Die Wahrung des räumlichen Zusammenhangs (§ 4 Abs. 2 Satz 1 KWahlG),

-  die Einhaltung einer etwa vorhandenen Bezirkseinteilung i.S. der GO (§ 4 Abs. 2 Satz 2 KWahlG),

-  eine möglichst gleiche Einwohnerzahl in allen Wahlbezirken bis zur Höchstgrenze einer Abweichung von ± 25 % vom Durchschnitt des Wahlgebietes (§ 4 Abs. 2 Satz 3 KWahlG),

-  bei verbundenen Wahlen keine Überschneidung der Grenzen der Wahlbezirke der Gemeinden und des Kreises (§ 4 Abs. 3 KWahlG).

 

In § 5 KWahlG ist festgelegt, dass der Bürgermeister, soweit erforderlich, die Wahlbezirke in Stimmbezirke einteilt. Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt sein, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Verwaltungsbezirksgrenzen sollen eingehalten werden. Kein Stimmbezirk soll mehr als 2.500 Einwohner umfassen. Die Einwohnerzahl eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, dass sich die Wahlentscheidung der einzelnen Wahlberechtigten ermitteln ließe.

 

Bei der Gewichtung der in der Praxis gelegentlich widerstreitenden Grundsätze hat die Einhaltung der Höchstgrenze einer zulässigen Abweichung vom Durchschnitt absolut Vorrang, weil sie - unbeschadet der Muss-Vorschrift in § 4 Abs. 2 Satz 3 KWahlG - auf dem verfassungsrechtlichen Gebot der formalen Wahlrechtsgleichheit beruht.

 

Bevölkerungszahl

Bezüglich der Bevölkerungszahlen, die für die Berechnung der möglichen Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 KWahlG maßgeblich sind, ist beachtlich, dass sich diese gem. § 77 KWahlO nach der vom LDS NW halbjährlich fortgeschriebenen Bevölkerungszahl richten, welche nach der zu erwartenden Novellierung des Kommunalwahlrechts 18 Monate vor Ablauf der Wahlzeit, also bis zum 20.04.2008, veröffentlich ist. Nachdem das LDS NW die Einwohnerzahlen der Städte und Gemeinden fortgeschrieben und veröffentlicht hat, besteht kein Hinderungsgrund, im Wahlausschuss nunmehr eine Entscheidung über die Wahlbezirkseinteilung herbeizuführen.

 

Wahlbezirkseinteilung (Allgemein)

Nach der bestehenden Wahlbezirkseinteilung (Anlage 1) über- bzw. unterschreiten 4 von den insgesamt 16 Wahlbezirken die Abweichungsgrenze von 25 %. 2 weitere Wahlbezirke befinden sich zur Zeit nah an der Grenze zur Überschreitung. Weiterhin ist festzustellen, dass die Verteilung der Wahlbezirke, nach der bisher jeweils 8 auf die Kernstadt und die Stadtbezirke entfallen, zukünftig nicht mehr mit dem Verhältnis der Einwohnerzahlen zueinander (Kernstadt 10.204 -rechn. 9,4 Wahlbezirke-, Stadtbezirke 7.174 –rechn. 6,6 Wahlbezirke-) vereinbar ist.

 

Würde man es bei der jetzigen Konstellation (8/8 Wahlbezirke) belassen, so wären die Kernstadtwahlbezirke überdurchschnittlich groß und die Ortschaftswahlbezirke überdurchschnittlich klein. Dies würde den Gesichtspunkt der Wahlgleichheit in Frage stellen, da bei gleichen Prozentzahlen Direktbewerber in Wahlbezirken mit weit unterdurchschnittlicher Einwohnerzahl ungleich weniger Stimmen als Direktbewerber in Wahlbezirken mit weit überdurchschnittlicher Einwohnerzahl benötigten.

 

Unter diesem Aspekt sollte der Kernstadt zu Lasten der Stadtbezirke ein weiterer Wahlbezirk zukommen, so dass zukünftig 9 Kernstadtwahlbezirke 7 Wahlbezirke der Stadtbezirke gegenüber ständen.

 

Aus diesen v.g. Gründen ist eine Neueinteilung der Wahlbezirke unumgänglich. Während die Ergänzung der Kernstadt um einen weiteren Wahlbezirk keine Probleme verursachen sollte, stellt sich dies bei den Stadtbezirken problematisch dar. Gerade unter dem zusätzlich entsprechend KWahlG zu berücksichtigenden Kriterium des „räumlichen Zusammenhangs“ ist eine Neuaufteilung insbesondere im Bereich Bellersen und Bökendorf sehr diffizil. Beide Ortschaften können als bisher jeweils selbständige Wahlbezirke aufgrund der Unterschreitung der Höchstgrenze nicht aufrechterhalten werden. Andererseits führt eine Zusammenlegung der beiden Ortschaften zu einer erheblichen Überschreitung der Abweichungsgrenze. So ist eine Verbindung zu anderen Ortsteilen oder zu Teilen der Kernstadt unumgänglich.

 

Bei einer zukunftsgerichteten Neueinteilung der Wahlbezirke wird man so zwangsläufig zu neuen Strukturen und Zusammensetzungen im Stadtgebiet kommen.

 

Wahlbezirksvarianten:

 

Auf der Grundlage der vorgenannten Aspekte hat die Verwaltung die beigefügten Vorschläge zur Wahlbezirkseinteilung erarbeitet.

 

Zu diesen Wahlbezirkseinteilungen ist festzustellen, dass die Reihenfolge der Varianten sich an einer möglichst gleichmäßigen Aufteilung der Wahlbezirke orientiert.

Dies war insbesondere bei der Einteilung der Kernstadtbezirke vorrangiges Ziel.

 

 

Variante 1:         „9/7 Istrup/Siddessen”      (siehe Anlage 2)

 

-           Dem Stadtbezirk Bellersen werden die Straßen „Am Heineberg“, „Frankenpfad“ und „Giefersweg“ der Kernstadt zugewiesen. Für die Wahlberechtigten dieser Straßen sowie der Hinnenburg und des Schäferhofes wird ein separater Stimmbezirk eingerichtet.

-           Der Stadtbezirk Bökendorf wird durch die Außenbereiche Helle und Modexen aufgestockt.

-           Die Ortschaften Istrup und Siddessen bilden einen gemeinsamen Wahlbezirk

-           Die Ortschaft Schmechten wird dem Wahlbezirk „Gehrden“ zugewiesen.

-           Die Ortschaften Erkeln, Auenhausen, Frohnhausen und Hampenhausen bilden ebenso einen Wahlbezirk wie die Ortschaften Hembsen und Beller

-           Der Wahlbezirk „Riesel/Rheder“ bleibt unberührt.

 

Variante 2:         „9/7 Istrup/Riesel“    (siehe Anlage 3)

 

-           dem Stadtbezirk Bellersen werden die Straßen „Am Heineberg“, „Frankenpfad“ und „Giefersweg“ der Kernstadt zugewiesen. Für die Wahlberechtigten dieser Straßen sowie der Hinnenburg und des Schäferhofes wird ein separater Stimmbezirk eingerichtet.

-           der Stadtbezirk Bökendorf wird durch die Außenbereiche Helle und Modexen aufgestockt.

-           Die Ortschaften Istrup und Riesel bilden einen neuen Wahlbezirk

-           Die Ortschaften Schmechten wird dem Wahlbezirk „Gehrden“ zugewiesen

-           Die Ortschaft Rheder wird dem Wahlbezirke „Siddessen/Hegge“ zugeteilt.

-           die anderen Wahlbezirke der Ortschaften bleiben unberührt.

 

Variante 3:         „9/7 Bellersen/Riesel“        (siehe Anlage 4)

 

-           Der Stadtbezirk Bökendorf wird durch die Außenbereiche Helle und Modexen aufgestockt.

-           Die Stadtbezirke Bellersen und Riesel bilden einen neuen Wahlbezirk

-           Die Ortschaft „Rheder“ wird dem Wahlbezirk „Siddessen/Hegge“ zugewiesen.

-           die anderen Wahlbezirke der Ortschaften bleiben unberührt.

 

 

Wesentliche Veränderungen in den Kernstadtwahlbezirken:

 

Durch die Zuweisung eines weiteren Wahlbezirkes an die Kernstadt ist eine umfassende Neueinteilung der Wahlbezirke innerhalb der Kernstadt erforderlich. Neben den in den einzelnen Varianten dargestellten Verschiebungen kommt es zu folgenden Änderungen:

 

-    Der neu gebildete Wahlbezirk „Brakel 9“ wurde größtenteils aus dem bisherigen Wahlbezirk 1 (südlich der Südmauer) sowie des Wahlbezirkes 8 (Wetterenstraße und Sonnenbrink) gebildet.

 

-           Der Wahlbezirk „Brakel 1“ umfasst nahezu den kompletten hist. Stadtkern. (Teile aus Bezirk 4)

 

-           Der Wahlbezirk „Brakel 3“ wurde mit dem „Flechtheimer Feld“ und der „Flechtheimer Straße“ (bisher Bezirk 2) ergänzt. Der Bereich östlich der Ringstraße wird dem Wahlbezirk „Brakel 4“ zugewiesen.

 

-           Der Wahlbezirk „Brakel 6“ tritt den Straßenzug „Heinefelder Weg“ an „Brakel 5“ und die Straße „Lütkerlinde“ an den Wahlbezirk „Brakel 7“ ab.

 

Die genauen Veränderungen sind der beigefügten Karten der Kernstadt bzw. den Straßenverzeichnissen zu entnehmen.


Beschlussvorschlag:

 

Der Wahlausschuss fasst folgenden Beschluss:

 

„Für die im Jahr 2009 stattfindende Wahl zum Rat der Stadt Brakel wird das Wahlgebiet der Stadt Brakel gem. § 4 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz nach Vorschlag der Verwaltung in 16 Wahlbezirke eingeteilt. Auf die Kernstadt entfallen ___ Wahlbezirke und auf die Außenbezirke ___.

 

Die Abgrenzung der Wahlbezirke ergibt sich aus der Wahlbezirkseinteilung, die Bestandteil der Niederschrift wird.