Betreff
Bestellung eines Schriftführers/einer Schriftführerin
Vorlage
193/2008
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Für die Niederschrift über Sitzungen des Wahlausschusses gelten die allgemeinen Vorschriften des § 52 der Gemeindeordnung. Hinsichtlich der späteren Zulassung der Wahlvorschläge und Feststellung des Wahlergebnisses müssen die besonderen Vorschriften über die Protokollierung der Beschlüsse (§ 28 Abs. 6 und § 61 Abs. 5 KWahlO) beachtet werden.

 

Zum Schriftführer/zur Schriftführerin des Wahlausschusses wird üblicherweise nicht ein(e) Beisitzer(in), sondern der Leiter oder ein Bediensteter des Wahlamtes berufen.

 

Ebenso wie die Beisitzer(innen) des Wahlausschusses wird auch der Schriftführer/ die Schriftführerin zu Beginn der ersten Sitzung vom Vorsitzenden zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die bei der Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet.


Beschlussvorschlag:

 

Der Wahlausschuss bestellt den Leiter des Hauptamtes der Stadtverwaltung Brakel, Herrn Peter Frischemeier, für den Verhinderungsfall dessen Vertreter, Herrn Elmar Cordes, zum Schriftführer.