Sachverhalt:
Zur
Erfüllung der Pflichten und Aufgaben nach §§ 46 und 47 Landeswassergesetz NRW
haben die Gemeinden die zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung notwendigen
Abwasseranlagen in angemessenen Zeiträumen zu planen, zu errichten, zu
erweitern oder den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik anzupassen.
Der Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie die zeitliche Abfolge und
die geschätzten Kosten der zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht
notwendigen Baumaßnahmen sind in einem Abwasserbeseitigungskonzept
darzustellen.
Die
Gemeinde legt das Abwasserbeseitigungskonzept der oberen Wasserbehörde vor.
Eine weitere Ausfertigung erhält die untere Wasserbehörde. Das Abwasserbeseitigungskonzept ist jeweils im Abstand
von 6 Jahren fortgeschrieben zur Genehmigung vorzulegen.
Das
Abwasserbeseitigungskonzept muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Angaben
zu Abwassereinleitungen, Übernahme- und Übergabestellen
2. Angaben zu Abwasseranlagen -
Abwasserbehandlung, Misch- und Niederschlagswasserbehandlung, Misch- und Niederschlagswasserrückhaltung,
Regenüberläufe, Pumpwerke
3. Angaben
zu den Entwässerungsgebieten
4. Angaben zur Niederschlagswasserbeseitigung
(Niederschlagswasserbeseitigungskonzept)
5. Art der erfassten Maßnahmen
6. Verbindungen,
Zuleitungen und Ableitungen
7. Notwendige Baumaßnahmen und deren
Dringlichkeit
Da
mit dem Konzept finanzielle Auswirkungen bzw. Verpflichtungen für eine Gemeinde
verbunden sind, muss der Rat das Abwasserbeseitigungskonzept beschließen.
Mit den vorgesetzten Behörden wurde der Entwurf des Konzeptes abgestimmt, sodass eine abschließende Beratung und Beschlussfassung erfolgen kann.
Anlagen:
Maßnahmenkatalog
für den genannten 6-Jahreszeitraum 2018-2023.
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss empfiehlt dem Rat, dem vorgestellten Abwasserbeseitigungskonzept zuzustimmen.
Haushaltsrechtliche
Auswirkungen:
Die Maßnahmen werden in den jeweiligen Haushaltsjahren gemeldet.