Betreff
Beteiligung der Westfalen Weser Netz GmbH an der EnergieNetze Beverun-gen GmbH + Co. KG (ENB)
Vorlage
538/2014-2020
Art
Beschlussvorlage

 

Sachverhalt:

 

Die Stadt Brakel ist an der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG (WWE) und damit mittelbar an der Westfalen Weser Netz GmbH (WWN) beteiligt. Die WWN ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der WWE.

 

Die WWN strebt eine Beteiligung an der derzeit noch im Alleineigentum der Stadtwerke Beverungen GmbH stehenden EnergieNetze Beverungen GmbH & Co. KG (ENB) sowie deren Komplementärin EnergieNetze Beverungen Verwaltungs GmbH an.

 

Ziel

Die Vertragspartner WWN und Stadtwerke Beverungen verfolgen mit diesem Vorhaben das Ziel einer Intensivierung der Zusammenarbeit und einer gemeinsamen Ausweitung des Netzbetriebs Strom und Gas innerhalb der Stadt Beverungen.

Ausgangslage Konzessionen

Die Stadt Beverungen hat die Gaskonzession an die eigenen Stadtwerke vergeben. Derzeit ist bis zur Netzübergabe die  Westnetz GmbH (Westnetz) der Netzbetreiber des Gasnetzes. Die Westnetz ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Innogy SE (Innogy, vormals: RWE). Die Stromkonzession im Bereich der Kernstadt und der beiden Ortsteile Würgassen und Herstelle unterhalten ebenfalls die Stadtwerke Beverungen. Die Stromkonzession für die übrigen Ortsteile  Amelunxen, Blankenau, Dahlhausen, Drenke, Haarbrück, Jakobsberg, Tietelsen, Rothe und Wehrden ist an die WWN vergeben worden, die bereits zuvor Konzessionsnehmer und Netzbetreiber war.

 

 

 

Vorhaben

Das Eigentum an ihren vorgenannten jeweiligen örtlichen Stromnetzen möchten die Stadtwerke Beverungen und die WWN im Laufe des Jahres 2017, rückwirkend zum 01.01.2017, in die gemeinsame Netzgesellschaft ENB einbringen.

Abgeleitet aus den regulatorischen Werten der einzubringenden Stromnetze von insgesamt 6,241 Mio. Euro und unter Berücksichtigung des künftigen Investitionsbudgets werden die Stadtwerke Beverungen mit 58 % und WWN mit 42 % an der Eigentumsgesellschaft ENB beteiligt sein. Dieses Verhältnis entspricht den Werten der von beiden Kooperationspartnern einzubringenden Netze sowie dem für das jeweilige Netz erwarteten Investitionsbudget. Die Werte wurden auf Grundlage der im Rahmen der Konzessionsverfahren von der Stadt Beverungen vorgegebenen Netzdaten (Mengengerüste) ermittelt. Die für die WWN maßgeblichen Werte für die Einbringung (regulatorischer Wert und handelsrechtlicher Buchwert zum Stichtag 01.01.2017) liegen jeweils unter dem Betrag von 3 Mio. Euro. Der genaue handelsrechtliche Buchwert, mit dem die in die ENB einzubringenden Netze fortgeschrieben werden sollen, wird erst im Rahmen der Erstellung der Ausgliederungsbilanz zum 01.01.2017 ermittelt werden.  

Die ENB wurde bereits 2016 von den Stadtwerken Beverungen gegründet und stellt derzeit noch eine reine Vorratsgesellschaft dar. Sie wird ihre operative Tätigkeit erst nach Umsetzung des beschriebenen Vorhabens aufnehmen.

Der Rat der Stadt Beverungen hat der Kooperation und der Gründung der ENB in seiner Sitzung vom 22.09.2016 zugestimmt. Die Beteiligung der WWN an der ENB bedarf der vorherigen Zustimmung der Räte der nordrhein-westfälischen Anteilseigner der WWE. Der Aufsichtsrat der WWE hat dem Vorhaben nach entsprechender Vorbefassung durch den Bilanz- und Finanzausschuss sowie den Fachbeirat dem Grundsatz nach zugestimmt.

Die WWE beabsichtigt vor diesem Hintergrund, eine mittelbare Beteiligung

an der EnergieNetze Beverungen GmbH & Co. KG und deren Komplementärin durch Kapitalerhöhung im Wege der Ausgliederung und Einbringung des Stromnetzes in den Ortsteilen Beverungen gegen Gewährung von Anteilen  in Höhe von 42 % 

zu erwerben und damit mittelbarere Eigentümerin des Stromnetzes in der Kernstadt Beverungen und den  Ortsteilen Würgassen und Herstelle (bisher im Alleineigentum der Stadtwerke Beverungen GmbH) zu werden und gleichzeitig  das bisherige Alleineigentum an den Stromnetzen in den Ortsteilen Amelunxen, Blankenau, Dahlhausen, Drenke, Haarbrück, Jakobsberg, Tietelsen, Rothe und Wehrden einzubringen.

Mit dieser Beteiligung zwingend verbunden ist die mittelbare anteilige Beteiligung in Höhe von 42 % an der Komplementärgesellschaft EnergieNetze Beverungen Verwaltungs GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 Euro. Diese Anteile stehen derzeit noch zu 100 % im Besitz der Stadtwerke Beverungen. Die Stadtwerke Beverungen werden im Rahmen der Ausgliederung neben den oben beschriebenen Netzen auch diese Anteile in die EnergieNetze Beverungen GmbH & Co. KG einbringen. Dies wird für die WWN eine mittelbare Beteiligung an der EnergieNetze Beverungen Verwaltungs GmbH bedeuten. In der Zielstruktur wird damit eine sog. Einheits-GmbH & Co. KG hergestellt.  

Weitere Entwicklung der ENB nach Beteiligung der WWN

In einem zweiten Schritt soll die künftig von den Stadtwerken Beverungen und der WWN gemeinsam betriebene ENB die Stromnetze der Kernstadt und der Ortsteile Würgassen und Herstelle an die BeSte Stadtwerke GmbH (BeSte) verpachten. Die BeSte ist ein Zusammenschluss von fünf Stadtwerken im Kreis Höxter (Stadtwerke Beverungen, Steinheim, Bad Driburg, Borgentreich und Warburg). Die Stromnetze der übrigen Ortsteile von Beverungen soll die ENB an die WWN verpachten. Die Stadtwerke Beverungen sind mit 25,01 % an der BeSte beteiligt. Die Pächter BeSte und WWN übernehmen die Rolle des Netzbetreibers für das jeweilige Stromnetz.

Im Rahmen der vollständigen Erlösobergrenzen (OPEX und CAPEX) werden die jeweiligen Netzentgelte von den Pächtern/Netzbetreibern vereinnahmt und die Konzessionsabgabe mit dem Konzessionsgeber abgerechnet. Die Pächter entrichten an die ENB ein Pachtentgelt, das sich im Wesentlichen an den CAPEX (kalkulatorische  Abschreibungen, kalk. Eigenkapitalverzinsung und kalk. Gewerbesteuer) orientiert. Die Betriebsführung für die ENB wird mittels Geschäftsbesorgungsvertrag an die BeSte vergeben.

In einem dritten Schritt soll die ENB das Gasnetz vom aktuellen Netzinhaber Innogy erwerben. Die Stadtwerke Beverungen und die WWN werden der ENB das zum Erwerb des Gasnetzes erforderliche Kapital anteilig entsprechend ihrer Beteiligung an der ENB im Wege der Kapitalerhöhung  zur Verfügung stellen. Dieser dritte Schritt wird Gegenstand einer weiteren Ratsbefassung sein, wenn die erforderlichen Eckpunkte vorliegen.

Das Gasnetz soll nach einem erfolgreichen Erwerb von Innogy durch ENB an die BeSte verpachtet werden, die den Status des Gasnetzbetreibers wahrnehmen wird. An den Überschüssen aus der Verpachtung des Gasnetzes wird WWN mithin mit 42 % partizipieren. Vorausgesetzt ist eine zuvor erfolgte Netzherausgabe des Gasnetzes vom bisherigen Eigentümer Innogy. Die Übernahme des Gasnetzes von Innogy wird sich voraussichtlich frühestens 2019 realisieren lassen. 

 

 

 

 

Die Struktur nach Umsetzung oben beschriebenen Maßnahmen soll wie folgt aussehen:

 

 

Begründung:

Gemäß den nachfolgenden Ausführungen entspricht die oben dargestellte gesellschaftsrechtliche und operative Kooperation dem Gesellschaftszweck der WWN bzw. WWE und erfüllt die Anforderungen der Gemeindeordnung NRW und des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hinsichtlich Gesellschaftsstruktur / Governance und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.

Vereinbarkeit mit dem Unternehmenszweck:

Gegenstand der WWE ist die Beteiligungen an Unternehmen, die in den Bereichen Bezug, Transport und Verteilung von Strom, Gas, Wärme, Wasser, Abwasser, die Erzeugung von Strom und Wärme sowie allen dazugehörigen versorgungswirtschaftlichen Aufgaben unmittelbar oder mittelbar in der Region Westfalen-Weser tätig sind. Vor diesem Hintergrund ist die WWE an der WWN, deren Unternehmensgegenstand der Netzbetrieb ist, beteiligt und diese hält weitere Beteiligungen. Gesellschaftszweck der ENB ist der Betrieb, die Instandhaltung, der Ausbau sowie das Halten des Eigentums und die Verpachtung der örtlichen Strom- und Gasverteilnetze im Gebiet der Kernstadt sowie der Ortsteile von Beverungen. Eine Beteiligung der WWN an der ENB und deren Komplementärin bewegt sich damit innerhalb des Unternehmensgegenstands der WWE bzw. der WWN.

 

Gesellschaftsstruktur und Governance:

Die ENB hat die Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Sie stellt eine sog. Einheits-KG dar, denn sämtliche Anteile an der Komplementärin EnergieNetze Beverungen Verwaltungs GmbH  werden in der  Zielstruktur von der ENB gehalten. Kommanditisten sind die kommunalen Unternehmen WWN und Stadtwerke Beverungen GmbH.

Die Komplementärin hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft stets allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam vertreten. Der Stadtwerke Beverungen GmbH und der WWN steht das unentziehbare Recht zu, je einen Geschäftsführer zu benennen, solange sie Kommanditisten der ENB sind.

Die Gesellschaftsverträge sehen eine Beschlussfassung mit dreiviertel der abgegeben Stimmen für definierte Rechtsgeschäfte, zum Teil ab definierten Schwellenwerten, vor. Für Rechtsgeschäfte unterhalb der Schwellenwerte oder außerhalb des Katalogs gilt die einfache Mehrheit.

Insgesamt ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass Geschäftsführung und Gesellschafterversammlung auf das Konsensprinzip ausgerichtet sind. Durch diese Regelungen ist auch sichergestellt, dass die kommunalen Gesellschafter WWN und Stadtwerke Beverungen GmbH einen starken Einfluss auf die Geschäftsführung durch die Komplementärin haben.

Einnahmen:

Auf Basis des von WWN und den Stadtwerken Beverungen GmbH gemeinsam erstellten Erfolgs-, Bilanz- und Finanzplans für die ENB ergibt sich für WWN eine anfängliche Beteiligungsrendite im Jahre 2017 von rd. 6 % nach Steuern bezogen auf den kalkulatorischen Restbuchwert des Stromnetzes. Diese wird sich in der dritten Regulierungsperiode ab 2019 auf anfänglich ca. 5 % reduzieren.

Chance / Risiko:

Die Beteiligung der WWN an der ENB stärkt die Partnerschaft mit den örtlichen Stadtwerken und der Stadt Beverungen GmbH, die seit 2017 Anteilseigner der WWE ist. 

Im Vergleich zum Verlust der örtlichen Stromkonzession sichert die WWN durch den Beibehalt des Status als Netzbetreiber kontinuierliche Ergebnisse und vermeidet Remanenzkosten. Im Vergleich zur Ausgangssituation eröffnet die spätere Übernahme des Gasnetzes durch ENB von Innogy die Möglichkeit zur Generierung weiterer Beteiligungserträge. WWN wird über die ENB künftig an der Wertschöpfung aus dem Gasnetz zu 42 % beteiligt sein.

Die Risiken und Chancen in Bezug auf den Zugewinn des Gasnetzes liegen –wie bei allen Netzabgaben- insbesondere in der Höhe des zu verhandelnden Kaufpreises und der übergehenden Erlösobergrenze.

Insgesamt erhöht sich die WWN zuzurechnende Erlösobergrenze (EOG) bei vollständiger Umsetzung des Modells im Netzgebiet Beverungen im Vergleich zur Ausgangssituation  um ca. 20 %. Das Vorhaben steht damit im Einklang mit den Vorgaben des Aufsichtsrates der WWE für sog. Wachstumsmodelle.

 

Rechtliche Vorgaben:

Nach § 108 Abs. 6 S. 1 lit. a) GO NRW dürfen Vertreter einer Kommune in einer Gesellschaft, an der Gemeinden unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 25 vom Hundert beteiligt sind, der Beteiligung an einer anderen Gesellschaft des privaten Rechts nur zustimmen, wenn

·        die vorherige Entscheidung des Rates vorliegt,

·        für die Gemeinde selbst die Gründungs- bzw. Beteiligungsvoraussetzungen vorliegen und

·        sowohl die Haftung der sich beteiligenden Gesellschaft als auch die Haftung der Gesellschaft, an der eine Beteiligung erfolgt, durch ihre Rechtsform auf einen bestimmten Betrag begrenzt sind.

Die Beteiligungsvoraussetzungen für eine Gemeinde sind nach § 108 Abs. 1 S. 1 GO NRW:

·      Die Einhaltung der Voraussetzungen nach § 107 Abs. 1 GO NRW bzw. § 107a GO NRW.

·      Wahl einer Rechtsform, welche die Haftung der Kommune auf einen bestimmten Betrag begrenzt.

·      Einzahlungsverpflichtung der Gemeinde in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit.

·      keine Verpflichtung zur Übernahme von Verlusten in unbestimmter oder unangemessener Höhe.

·      angemessener Einfluss, insbesondere in einem Überwachungsorgan und dieser durch vertragliche Ausgestaltung gesichert.

·      Ausrichtung des Unternehmens durch Satzung auf den öffentlichen Zweck.

·      Einhaltung der Vorschriften für Aufstellung und Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht.

Diese Vorgaben können bei einem Beitritt zur ENB und der Komplementärin eingehalten werden. Insbesondere die Ausgestaltung des Unternehmensgegenstandes der ENB sichert eine Ausrichtung am „öffentlichen Zweck“. Zweck der Gesellschaft ist demnach der Betrieb von Energieversorgungsnetzen, mithin Strom- und Gasversorgung i. S. v. § 107a Abs. 1 GO NRW.

 

Die Ausgestaltung als GmbH & Co. KG sichert darüber hinaus eine Haftungsbegrenzung sowie angemessene Einflussnahmemöglichkeiten der Gesellschafter. Für die Kommune selbst wären damit die Beteiligungsvoraussetzungen gegeben. Gleiches gilt für die Beteiligung an der Komplementärin.

Die ENB als auch die Komplementärin sind gemäß dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag (jeweils Ziffer 2.3) zudem verpflichtet, die Wirtschaftsgrundsätze des § 109 GO NRW einzuhalten. Die Einsichtsrechte des § 103 GO NRW bzw. der §§ 53, 54 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (HGrG) werden gemäß Ziffer 14 Abs.3 und 5 des Gesellschaftsvertrags der ENB sowie Ziffer 8 des Gesellschaftsvertrags der Komplementärin eingeräumt. Das Landesgleichstellungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen wird gem. Ziffer 2.5 bzw. Ziffer 2.4 der Gesellschaftsverträge berücksichtigt.

Der Gesellschaftsverträge setzen in Ziffer 7 Abs. 5 bzw. Ziff. 4 Abs. 6 (Komplementärin) die Vorgaben des § 108 Abs. 5 GO NRW um.

Sowohl die Haftung der sich beteiligenden Gesellschaften als auch die Haftung der Gesellschaft, an der eine Beteiligung erfolgt (also der ENB) sind auf einen bestimmten Betrag begrenzt. Die kommunalrechtlichen Vorgaben können damit eingehalten werden.

 

Anzeigeverfahren:

Nach § 115 Abs. 2 GO NRW ist für Entscheidungen der Gemeinde über die mittelbare Beteiligung an einer Gesellschaft unverzüglich ein Anzeigeverfahren nach § 115 Abs. 1 Satz 1 GO NRW durchzuführen, wenn ein Beschluss des Rates nach § 108 Abs. 6 GO NRW zu fassen ist. Vorliegend ist damit ein kommunales Anzeigeverfahren durchzuführen.

 

 

 


Anlagen:

 

1.           Gesellschaftsvertrag der EnergieNetze Beverungen GmbH & Co. KG

2.           Gesellschaftsvertrag der EnergieNetze Beverungen Verwaltungs GmbH

 


Beschlussvorschlag:

 

1. Der Rat der  Stadt Brakel stimmt – vorbehaltlich der Nichtbeanstandung durch die Kommunalaufsicht – der Beteiligung der Westfalen Weser Netz GmbH an der EnergieNetze Beverungen GmbH & Co. KG in der Rechtsform der Einheits-KG als Kommanditist mit einer Kommanditeinlage in Höhe von bis zu € 3,0 Mio. durch Ausgliederung und Einbringung des Stromnetzes in den Ortsteilen Beverungen im Rahmen einer Kapitalerhöhung zu. Der WWN-Anteil am Festkapital der Gesellschaft von 100.000 Euro beläuft sich auf 42%.
Mit dieser Beteiligung zwingend verbunden ist die zukünftige mittelbare Beteiligung an der von der EnergieNetze Beverungen GmbH & Co. KG zukünftig zu 100% gehaltenen Komplementärgesellschaft EnergieNetze Beverungen Verwaltungs GmbH mit einem Stammkapital von € 25.000,-. Mit der Herstellung dieser Zielstruktur besteht Einverständnis.

2. Falls sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen durch die Urkundspersonen, die Aufsichtsbehörde oder das Registergericht sowie aus steuerlichen Gründen Änderungen der Gesellschaftsverträge als notwendig erweisen, erklärt sich der Rat der Stadt Brakel damit einverstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt der Gesellschaftsverträge nicht verändert wird und kommunalrechtliche Belange nicht betroffen sind.

3. Der Vertreter der Stadt Brakel in der Gesellschafterversammlung der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG wird bevollmächtigt und beauftragt, die Geschäftsleitung der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG zu ermächtigen und zu beauftragen, in der Gesellschafterversammlung der Westfalen Weser Netz GmbH den Beschlüssen zur Umsetzung der obigen Ratsbeschlüsse zuzustimmen und insbesondere die Geschäftsleitung der Westfalen Weser Netz GmbH zu ermächtigen und zu beauftragen, die hierfür notwendigen Schritte umzusetzen.

 


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

 

keine