Betreff
Änderung der Richtlinien zur Förderung von Geschäftsansiedlung nach Leerstand
Vorlage
534/2014-2020
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Mit Beschluss des Rates vom 11.05.2010 wurden erstmals „Richtlinien zur Förderung von Geschäftsansiedlungen nach Leerstand in der Innenstadt Brakel“ verabschiedet und in den Sitzungen des Rates vom 15.03.2012 und 31.05.2012 durch weitere Beschlussentscheidungen modifiziert.

 

Zielsetzungen der Richtlinie bestehen darin, vorhandene Leerstände zu beseitigen, aber auch zukünftige Leerstände zu vermeiden. Im Ergebnis soll damit der Erhalt und die Steigerung der Innenstadtattraktivität erreicht werden.

 

Fördergegenstand (nach Nr. 1 der Richtlinie) ist jede Neueröffnung bzw. Neuansiedlung von Geschäften / Unternehmen des Einzelhandels und Gewerbes im Rahmen des zentrenrelevanten Sortimentes im Sinne des aktuellen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes. Eine Förderung ist ausgeschlossen für Betriebsnachfolger, Filialen von bundesweit tätigen Filialen sowie für das Gaststättengewerbe.

Im Einzelfall können auch über die als Grundlage dienende Liste des zentrenrelevanten Sortiments hinausgehend Branchen gefördert werden, wenn diese zu einer Bereicherung und Attraktivität der Innenstadt beitragen können.

 

In der Vergangenheit hat sich herausgestellt, dass sich eine Einzelfallbetrachtung bei entsprechenden Förderanträgen bzw. –anfragen auf die Beurteilung der Zentrenrelevanz des Sortimentes beschränkt. Die Praxis zeigt, dass vor allem auch Betriebsnachfolger und Betriebe des Gaststättengewerbes unter bestimmten Voraussetzungen zur Bereicherung und Belebung sowie gleichzeitig zum Erhalt der Innenstadt beitragen können.

Zugleich ist festgestellt worden, dass die Angabe einer zeitlichen Frist zur Antragsabgabe nach der Neueröffnung / -ansiedlung sinnvoll wäre, um diese sowohl für den Antragsteller als auch seitens der Stadtverwaltung eindeutig anwenden zu können.

Somit würde sichergestellt, dass die Antragsbeurteilung, insbesondere bei einer Einzelfallbetrachtung, zeitnah zum Beginn der betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Im Änderungsentwurf wurde daher unter Punkt 4.6 eine Antragsfrist von 6 Monaten nach Neueröffnung/-ansiedlung eingefügt.

 

Des Weiteren wurde das Fördergebiet bereits durch Ratsbeschluss vom 31.05.2012 um die „Ortskerne der Ortschaften der Stadt Brakel“ ergänzt. Zur Vollständigkeit sollte der Titel sowie die Einleitung der Richtlinie dahingehend angepasst werden.

 

 

Die angesprochenen Änderungsvorschläge sind nachfolgend aufgelistet und im Entwurf als Anlage beigefügt:

 

-      Bezeichnung der Richtlinie:

o   textliche Ergänzung zum Fördergebiet („Ortskerne der Ortschaften“)

 

-      Einleitung der Richtlinie:

o   textliche Ergänzung zum Fördergebiet („Ortskerne der Ortschaften“)

 

-      unter Punkt 1 „Fördergegenstand“:

o   Anpassung der Einzelfallregelung in Bezug auf Betriebsnachfolger und Gaststättengewerbe

 

-      unter Punkt 4.6:

o   Ergänzung der Antragsformalitäten um eine 6-Monatsfrist zur Antragstellung nach Neueröffnung/-ansiedlung eines Betriebs

 

 

Die Ergänzungen sind im Änderungsentwurf entsprechend (fett/kursiv/unterstrichen gedruckt) hervorgehoben.

 

 

Diese Änderungen auf Grundlage von Erfahrungswerten unterstützen eine flexiblere und praxisorientierte Anwendung der Richtlinien bei der Beurteilung, Bearbeitung und Entscheidung über mögliche zukünftige Förderanträge im Sinne der Entwicklung der Innenstadt und Ortskerne.

 

 


Anlagen:

 

  1. Änderungsentwurf:

„Richtlinien zur Förderung von Geschäftsansiedlungen nach Leerstand in der Innenstadt und den Ortskernen der Ortschaften der Stadt Brakel“

 

  1. Liste des zentrenrelevanten Sortiments

 

  1. Übersicht: Zentraler Versorgungsbereich Innenstadt

Beschlussvorschlag:

 

Es wird beschlossen, die „Richtlinien zur Förderung von Geschäftsansiedlungen nach Leerstand in der Innenstadt Brakel“ entsprechend dem als Anlage beigefügten Änderungsentwurf zu ergänzen.

 

 

 


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

 

Im Haushaltsplan für das Jahr 2017 sind Mittel für eine entsprechende Leerstandsförderung i.H.v. 20.000 € bereitgestellt.