Betreff
Wegfall des Freistellungsverfahrens gemäß § 67 BauO NRW - Auswirkungen auf noch nicht fertiggestellte Bauvorhaben
Vorlage
531/2014-2020
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

 

Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen weist durch seinen Schnellbrief 97/2017 (siehe Anlage) darauf hin, dass - 20 Jahre nach seiner gesetzlichen Einführung durch die Bauordnung - das Freistellungsverfahren gemäß § 67 BauO NRW letztlich aus Gründen der Rechtssicherheit wegfällt.

 

Hiermit sind bereits jetzt Auswirkungen auf noch nicht fertiggestellte Bauvorhaben verbunden. Ist einem solchen im Rahmen der noch bis zum Jahresende formal geltenden sog. Vorlage in der Genehmigungsfreistellung nicht widersprochen worden, wird das Vorhaben aber bis dahin nicht fertiggestellt, so wird dieses formell rechtswidrig, da nach Auslaufen der Freistellung eine Genehmigung vorliegen müsste.

 

Es ist bei vielleicht noch eingehenden Vorlagen in der Genehmigungsfreistellung daher generell erforderlich, bereits jetzt als Gemeinde zu erklären, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist, um den Bauherrn nicht in die oben beschriebene Rechtslage zu bringen. Dieses Vorgehen ist vom § 67 BauO NRW selbst gedeckt.

 

Ansonsten ist auf die Ausführungen in der Anlage zu verweisen.