Betreff
Änderung der Hauptsatzung der Stadt Brakel
Vorlage
164/2007
Aktenzeichen
10/Fri
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Mit Erlass des „Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung – GO-Reformgesetz“ wurde insbesondere die Gemeindeordnung NRW in wesentlichen Teilen geändert (Veröffentlichung im Gesetz- u. Verordnungsblatt am 16.10.2007). Diese Änderungen wurden mit dem Ziel vorgenommen, das Verhältnis der beiden eigenständigen Organe Bürgermeister und Rat zueinander besser auszugleichen und die Kompetenzen klarer gegeneinander abzugrenzen. Weiterhin sollen das ehrenamtliche Element im Hinblick auf die Rechte der einzelnen Ratsmitglieder und der Fraktionen sowie die demokratische Beteiligung der Bürger gestärkt werden und die Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit erweitert und die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen eingeschränkt werden.

 

Da ein Teil dieser geänderten Bereiche u.a. auch aktuelle Regelungen in der Hauptsatzung der Stadt Brakel betreffen, ist eine Änderung der derzeit geltenden Hauptsatzung notwendig. Im Einzelnen sind folgende Bereiche betroffen:

 

a)  Auskunft/Akteneinsicht von Ausschussvorsitzenden

§ 9 Abs. 4 der Hauptsatzung beinhaltet die Regelung, dass Ausschussvorsitzende vom Bürgermeister jederzeit Auskunft und Akteneinsicht über Angelegenheiten verlangen können, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören. Diese Regelung ist gleichlautend bereits in § 55 Abs. 2 GO NRW enthalten, so dass eine zusätzliche Normierung in der Hauptsatzung entfallen kann.

 

b)  Aufwandsentschädigung für stellvertretende Ausschussmitglieder

§ 45 GO NRW regelt die Entschädigung der Rats- und Ausschussmitglieder. Durch die Änderung dieser Regelung besteht nunmehr unabhängig von einem Anspruch auf Verdienstausfall auch ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung für stellvertretende Ausschussmitglieder für die Teilnahme an Fraktionssitzungen unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalls. Aus diesem Grund wurde § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung entsprechend der Mustersatzung um diese Regelung erweitert.

 

c)  Dienstrechtliche Entscheidungen

Gemäß § 73 Abs. 3 GO NRW trifft der Bürgermeister die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass dienstrechtliche Entscheidungen für Bedienstete in Führungsfunktionen, die das beamtrechtliche Grundverhältnis oder Arbeitsverhältnis eines Bediensteten betreffen, ebenfalls nur im Einvernehmen von Rat und Bürgermeister zu treffen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, kann der Rat mit 2/3-Mehrheit entscheiden. Kommt die 2/3 Mehrheit nicht zustande, bleibt es bei der Entscheidung durch den Bürgermeister.

Die in § 12 Abs. 4 Hauptsatzung enthaltene Regelung zur diesbezüglichen Zuständigkeit ist mit dem neuen o.g. gesetzlichen Regelungsinhalt des § 73 Abs. 3 GO NRW nicht mehr vereinbar, so dass der Abs. 4 des § 12 Hauptsatzung in der jetzigen Form gestrichen werden muss.

 

d)  Redaktionelle Änderung

Im Zusammenhang mit der Begriffserklärung „Leitende Dienstkräfte“ in § 11 Abs. 3 Hauptsatzung tritt auch in Verbindung mit dem im Jahr 2005 geänderten Tarifrecht der früheren Angestellten und Arbeiter (heutige Bezeichnung: „tariflich Beschäftigte“) eine redaktionelle Änderung ein.


Anlagen:

 

Entwurf der Satzung zur Änderung der Hauptsatzung –4. Änderung-


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Brakel beschließt mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die im Entwurf vorliegende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Brakel vom 13.12.1999 –4. Änderung- als Satzung.

 

Die 4. Änderung zur Hauptsatzung der Stadt Brakel wird Bestandteil der Niederschrift.