Sachverhalt:
Hintergrund:
Die Stadt Brakel ist über die EAM Sammel- und Vorschalt
Nord GmbH mittelbar an der EAM GmbH & Co. KG, Kassel (nachfolgend: EAM)
beteiligt. Weitere konzessionsgebende Kommunen sind über die EAM Sammel- und
Vorschalt Nord GmbH (nachfolgend: SVSG Nord), die EAM Sammel- und Vorschalt Mitte GmbH (nachfolgend: SVSG Mitte), die EAM Sammel- und Vorschalt Süd GmbH
(nachfolgend: SVSG Süd) sowie die EAM Sammel- und Vorschalt 2015 GmbH
(nachfolgend: SVSG 2015) ebenfalls an der EAM beteiligt. In Summe halten diese
kommunalen Gesellschafter mittelbar 37,11% an der EAM. Die derzeitige Beteiligungsstruktur
einschließlich der ebenfalls an EAM beteiligten 12 Landkreise und der Stadt
Göttingen stellt sich wie folgt dar:
Im Beteiligungsprozess des Jahres 2014 wurde bei der SVSG
Nord die angestrebte Beteiligungsquote an EAM von über 10% nicht erreicht, da
einzelne Kommunen keinen entsprechenden Beteiligungsbeschluss gefasst haben. In
der Folge ergibt sich daraus für die SVSG Nord dauerhaft eine höhere
Steuerbelastung. Die immer gewollte Gleichbehandlung aller Gesellschafter der
SVSG Nord, Mitte und Süd wurde und wird damit nicht erreicht.
Aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten hat sich herausgestellt,
dass eine Beteiligung sämtlicher Städte und Gemeinden über eine einzige Sammel-
und Vorschalt-GmbH sinnvoller ist und vor allem die steuerlichen Nachteile
vermeidet. Über alle Gesellschaften betrachtet können so auch Verwaltungskosten
eingespart werden. Bei dieser Gelegenheit kann zur Vereinfachung der
Beteiligungsstruktur und zur Vermeidung des gleichen steuerrechtlichen Problems
(Nichterreichung der 10%-Schwelle) auch die SVSG 2015 in die Transaktion ein-
bezogen werden. Daher wird empfohlen, die SVSG Mitte, die SVSG Süd und die SVSG
2015 auf die SVSG Nord, zukünftig firmierend unter EAM Sammel- und Vorschalt 5
GmbH (nach- folgend: SVSG 5) zu verschmelzen. Die kommunalen Gesellschafter
halten nach der Transaktion weiterhin mittelbar 37,11 % an der EAM. Die
zukünftige Beteiligungsstruktur stellt sich nach der Verschmelzung wie folgt
dar:
Umsetzung:
Die gesellschafts- und steuerrechtlichen sowie wirtschaftlichen
Auswirkungen der Verschmelzung sind in einem ausführlichen
Informationsmemorandum (Anlage 1)
dargestellt. Um eine wirtschaftliche Gleichstellung aller an den SVSG
Nord/Mitte/Süd/2015 beteiligten Kommunen zu gewährleisten, die zu
unterschiedlichen Zeitpunkten ihre Beteiligung an der EAM erworben haben,
müssen die Beteiligungsquoten der Kommunen, die diese durchgerechnet über die
neue Vorschaltgesellschaft an der EAM halten, angepasst werden. Die mittelbaren
Beteiligungsquoten der Gesellschafter der SVSG Nord, der SVSG Mitte und der
SVSG Süd werden dabei erhöht, die der Gesellschafter der SVSG 2015, die erst
ein Jahr später Gesellschafter geworden sind, sinken entsprechend. Für die
Gesellschafter der SVSG 2015 erhöht sich dennoch der wirtschaftliche Wert ihrer
(nominal sinkenden) EAM- Beteiligung, da die SVSG 2015 dauerhaft von der
günstigeren Steuer- und Kostenstruktur profitiert. Durch dieses Vorgehen werden
die wirtschaftlichen Werte der Beteiligungen aller Kommunen an
der EAM erhöht.
Eine Tabelle der
Veränderung der mittelbaren
EAM-Beteiligungsquoten ist als Anlage
2 beigefügt.
Regionale Einflussnahme:
Das Regionalitätsprinzip, wonach die Kommunen in ihren
jeweiligen Gesellschafterversammlungen der SVSG Nord, Mitte und Süd über die
Geschäftsführer und Vertreter im Konsortialausschuss der EAM entschieden haben,
wird beibehalten: In sog. Regionalversammlungen für die Regionen Nord, Mitte
und Süd werden weiterhin die regionalen Interessen der jeweiligen
Gesellschaftergruppen entschieden. Die Einflussnahme- möglichkeiten jeder
Kommune, insbesondere die Entsendungsrechte in die Gremien der EAM, ändern sich
durch die Verschmelzung also nicht.
Dokumente:
Als weitere Dokumente sind die Entwürfe
·
des Konsortialvertrags der EAM als Anlage 3,
·
des Gesellschaftsvertrages der EAM als Anlage 4
·
des Gesellschaftsvertrags der SVSG 5 als Anlage 5,
·
der Geschäftsordnung der SVSG 5 als Anlage 6 und
·
des
Verschmelzungsvertrags als Anlage 7
in der Stadt im
Rahmen der üblichen Geschäftszeiten jederzeit einsehbar und werden bei Bedarf
zur Verfügung gestellt.
Kommunalrecht:
Die Verschmelzung ist kommunalrechtlich zulässig. Die
Vorgaben der Länder werden auch im Falle der einheitlichen Beteiligung über die
SVSG 5 eingehalten. Der Gesellschaftsvertrag der SVSG 5 orientiert sich an den
bestehenden Gesellschaftsverträgen; Anpassungen ergeben sich nur aus der
Verschmelzung auf eine Gesellschaft unter Beibehaltung des regiona- len
Einflusses. Der Verschmelzungsvorgang an sich obliegt keinen weiteren
kommunalrechtlichen Vorgaben. Gleiches gilt im Hinblick auf die Anpassung der
mittelbaren Beteiligungsquoten an der EAM. Unter wirtschaftlichen
Gesichtspunkten bleibt der Wert jeder Beteiligung erhalten. Das Verhältnis zur
Leistungsfähigkeit jeder Kommune bleibt daher unangetastet. Dies gilt auch für
die gewährten Bürgschaften.
Durchführung und Verschmelzung:
Bei der notariellen Umsetzung der Verschmelzung soll aus
Vereinfachungsgründen ein Bevollmächtigter für alle Kommunen bestellt werden
(Vollmacht gemäß Anlage 8). Dieser
wird sämtliche Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der
Sammel- und Vorschalt-GmbHs zur Verschmelzung fassen und alle weiteren
erforderlichen Rechtshandlungen vornehmen. Dabei wird auch auf eine externe
Verschmelzungsprüfung verzichtet.
Anzeige:
Die Verschmelzungen und die damit einhergehende Anpassung
der mittelbaren Beteiligungsquoten werden der zuständigen Aufsichtsbehörde nach
Beschlussfassung angezeigt.
Anlagen:
Anlage 1: Informationsmemorandum zur Verschmelzung
Anlage 2: Tabelle zur Änderung der (mittelbaren) EAM-Beteiligungsquoten
Anlagen, die in der Stadt im Rahmen der üblichen Geschäftszeiten jederzeit einsehbar sind und bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden:
Anlage 3: Geänderter Konsortialvertrag der EAM
Anlage 4: Gesellschaftsvertrag der EAM
Anlage 5: Gesellschaftsvertrag der SVSG 5
Anlage 6: Geschäftsordnung der SVSG 5
Anlage 7: Verschmelzungsvertrag
Anlage 8: Vollmacht für die Beurkundung und Umsetzung
Beschlussvorschlag:
(1)
Die Stadt Brakel stimmt einer Verschmelzung
der EAM Sammel- und Vorschalt Mitte GmbH, der EAM Sammel- und Vorschalt Süd
GmbH sowie der EAM Sammel- und Vorschalt 2015 GmbH auf die EAM Sammel- und
Vorschalt Nord GmbH gemäß dem Verschmelzungsvertrag (Anlage 7) sowie dem
Gesellschaftsvertrag der EAM Sammel- und Vorschalt 5 GmbH (Anlage 5) zu. Die
da- mit einhergehende Erhöhung der mittelbaren Beteiligungsquote an der EAM
GmbH & Co. KG gemäß Anlage
2 nimmt die Stadt Brakel zur Kenntnis.
(2) Herr Bürgermeister Temme wird ermächtigt und beauftragt, zur Umsetzung des Beschlusses einen Beauftragten gemäß Anlage 8 unter Befreiung von § 181 BGB zu bevollmächtigen, die notwendigen Zustimmungsbeschlüsse zur Verschmelzung zu fassen und alle weiteren Schritte zur Umsetzung in die Wege zu leiten.
Haushaltsrechtliche
Auswirkungen:
Keine.