Betreff
Optimierung der EAM Sammel- und Vorschaltgesellschaften durch Verschmelzung
Vorlage
509/2014-2020
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Hintergrund:

Die Stadt Brakel ist über die EAM Sammel- und Vorschalt Nord GmbH mittelbar an der EAM GmbH & Co. KG, Kassel (nachfolgend: EAM) beteiligt. Weitere konzessionsgebende Kommunen sind über die EAM Sammel- und Vorschalt Nord GmbH (nachfolgend: SVSG Nord), die EAM Sammel- und Vorschalt Mitte GmbH (nachfolgend: SVSG Mitte), die EAM Sammel- und Vorschalt Süd GmbH (nachfolgend: SVSG Süd) sowie die EAM Sammel- und Vorschalt 2015 GmbH (nachfolgend: SVSG 2015) ebenfalls an der EAM beteiligt. In Summe halten diese kommunalen Gesellschafter mittelbar 37,11% an der EAM. Die derzeitige Beteiligungsstruktur einschließlich der ebenfalls an EAM beteiligten 12 Landkreise und der Stadt Göttingen stellt sich wie folgt dar:                     

Im Beteiligungsprozess des Jahres 2014 wurde bei der SVSG Nord die angestrebte Beteiligungsquote an EAM von über 10% nicht erreicht, da einzelne Kommunen keinen entsprechenden Beteiligungsbeschluss gefasst haben. In der Folge ergibt sich daraus für die SVSG Nord dauerhaft eine höhere Steuerbelastung. Die immer gewollte Gleichbehandlung aller Gesellschafter der SVSG Nord, Mitte und Süd wurde und wird damit nicht erreicht.

 

 

 

Aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten hat sich herausgestellt, dass eine Beteiligung sämtlicher Städte und Gemeinden über eine einzige Sammel- und Vorschalt-GmbH sinnvoller ist und vor allem die steuerlichen Nachteile vermeidet. Über alle Gesellschaften betrachtet können so auch Verwaltungskosten eingespart werden. Bei dieser Gelegenheit kann zur Vereinfachung der Beteiligungsstruktur und zur Vermeidung des gleichen steuerrechtlichen Problems (Nichterreichung der 10%-Schwelle) auch die SVSG 2015 in die Transaktion ein- bezogen werden. Daher wird empfohlen, die SVSG Mitte, die SVSG Süd und die SVSG 2015 auf die SVSG Nord, zukünftig firmierend unter EAM Sammel- und Vorschalt 5 GmbH (nach- folgend: SVSG 5) zu verschmelzen. Die kommunalen Gesellschafter halten nach der Transaktion weiterhin mittelbar 37,11 % an der EAM. Die zukünftige Beteiligungsstruktur stellt sich nach der Verschmelzung wie folgt dar:

 

 

 

 

 

Umsetzung:

 

Die gesellschafts- und steuerrechtlichen sowie wirtschaftlichen Auswirkungen der Verschmelzung sind in einem ausführlichen Informationsmemorandum (Anlage 1) dargestellt. Um eine wirtschaftliche Gleichstellung aller an den SVSG Nord/Mitte/Süd/2015 beteiligten Kommunen zu gewährleisten, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten ihre Beteiligung an der EAM erworben haben, müssen die Beteiligungsquoten der Kommunen, die diese durchgerechnet über die neue Vorschaltgesellschaft an der EAM halten, angepasst werden. Die mittelbaren Beteiligungsquoten der Gesellschafter der SVSG Nord, der SVSG Mitte und der SVSG Süd werden dabei erhöht, die der Gesellschafter der SVSG 2015, die erst ein Jahr später Gesellschafter geworden sind, sinken entsprechend. Für die Gesellschafter der SVSG 2015 erhöht sich dennoch der wirtschaftliche Wert ihrer (nominal sinkenden) EAM- Beteiligung, da die SVSG 2015 dauerhaft von der günstigeren Steuer- und Kostenstruktur profitiert. Durch dieses Vorgehen werden die wirtschaftlichen Werte der Beteiligungen aller Kommunen  an  der  EAM  erhöht.  Eine  Tabelle  der  Veränderung  der  mittelbaren  EAM-Beteiligungsquoten ist als Anlage 2 beigefügt.

 

Regionale Einflussnahme:

 

Das Regionalitätsprinzip, wonach die Kommunen in ihren jeweiligen Gesellschafterversammlungen der SVSG Nord, Mitte und Süd über die Geschäftsführer und Vertreter im Konsortialausschuss der EAM entschieden haben, wird beibehalten: In sog. Regionalversammlungen für die Regionen Nord, Mitte und Süd werden weiterhin die regionalen Interessen der jeweiligen Gesellschaftergruppen entschieden. Die Einflussnahme- möglichkeiten jeder Kommune, insbesondere die Entsendungsrechte in die Gremien der EAM, ändern sich durch die Verschmelzung also nicht.

Dokumente:

Als weitere Dokumente sind die Entwürfe

 

·          des Konsortialvertrags der EAM als Anlage 3,

·          des Gesellschaftsvertrages der EAM als Anlage 4

·          des Gesellschaftsvertrags der SVSG 5 als Anlage 5,

·         der Geschäftsordnung der SVSG 5 als Anlage 6  und

·         des Verschmelzungsvertrags als Anlage 7

 

in der Stadt im Rahmen der üblichen Geschäftszeiten jederzeit einsehbar und werden bei Bedarf zur Verfügung gestellt.

Kommunalrecht:

 

Die Verschmelzung ist kommunalrechtlich zulässig. Die Vorgaben der Länder werden auch im Falle der einheitlichen Beteiligung über die SVSG 5 eingehalten. Der Gesellschaftsvertrag der SVSG 5 orientiert sich an den bestehenden Gesellschaftsverträgen; Anpassungen ergeben sich nur aus der Verschmelzung auf eine Gesellschaft unter Beibehaltung des regiona- len Einflusses. Der Verschmelzungsvorgang an sich obliegt keinen weiteren kommunalrechtlichen Vorgaben. Gleiches gilt im Hinblick auf die Anpassung der mittelbaren Beteiligungsquoten an der EAM. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bleibt der Wert jeder Beteiligung erhalten. Das Verhältnis zur Leistungsfähigkeit jeder Kommune bleibt daher unangetastet. Dies gilt auch für die gewährten Bürgschaften.

 

Durchführung und Verschmelzung:

 

Bei der notariellen Umsetzung der Verschmelzung soll aus Vereinfachungsgründen ein Bevollmächtigter für alle Kommunen bestellt werden (Vollmacht gemäß Anlage 8). Dieser wird sämtliche Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der Sammel- und Vorschalt-GmbHs zur Verschmelzung fassen und alle weiteren erforderlichen Rechtshandlungen vornehmen. Dabei wird auch auf eine externe Verschmelzungsprüfung verzichtet.

 

Anzeige:

 

Die Verschmelzungen und die damit einhergehende Anpassung der mittelbaren Beteiligungsquoten werden der zuständigen Aufsichtsbehörde nach Beschlussfassung angezeigt.


Anlagen:

 

Anlage 1:  Informationsmemorandum zur Verschmelzung

Anlage 2:  Tabelle zur Änderung der (mittelbaren) EAM-Beteiligungsquoten

 

 

Anlagen, die in der Stadt im Rahmen der üblichen Geschäftszeiten jederzeit einsehbar sind und bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden:

 

Anlage 3:  Geänderter Konsortialvertrag der EAM

Anlage 4:  Gesellschaftsvertrag der EAM

Anlage 5:  Gesellschaftsvertrag der SVSG 5

Anlage 6:  Geschäftsordnung der SVSG 5

Anlage 7:  Verschmelzungsvertrag

Anlage 8:  Vollmacht für die Beurkundung und Umsetzung

 


Beschlussvorschlag:

 

 

(1)                        Die Stadt Brakel stimmt einer Verschmelzung der EAM Sammel- und Vorschalt Mitte GmbH, der EAM Sammel- und Vorschalt Süd GmbH sowie der EAM Sammel- und Vorschalt 2015 GmbH auf die EAM Sammel- und Vorschalt Nord GmbH gemäß dem Verschmelzungsvertrag (Anlage 7) sowie dem Gesellschaftsvertrag der EAM Sammel- und Vorschalt 5 GmbH (Anlage 5) zu. Die da- mit einhergehende Erhöhung der mittelbaren Beteiligungsquote an der EAM GmbH & Co. KG gemäß Anlage 2 nimmt die Stadt Brakel zur Kenntnis.

 

(2)                        Herr Bürgermeister Temme wird ermächtigt und beauftragt, zur Umsetzung des Beschlusses einen Beauftragten gemäß Anlage 8 unter Befreiung von § 181 BGB zu bevollmächtigen, die notwendigen Zustimmungsbeschlüsse zur Verschmelzung zu fassen und alle weiteren Schritte zur Umsetzung in die Wege zu leiten.

 


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

 

Keine.