Betreff
Neufassung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- u. Gebührensatzung) der Stadt Brakel
Vorlage
160/2007
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die aktuelle Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Brakel ist erstmals in Kraft getreten ab 01.10.1980. Die letzte (9.) Änderung vom 01.03.2005 bezieht sich ebenso wie die 8 vorhergehenden Änderungen entweder auf die Aktualisierung des positiven (= vollständigen) Straßenverzeichnisses als Anlage zur Satzung oder auf eine Anpassung der Gebühren für die bis dato durchgeführte Straßenreinigung (= Sommerdienst) auf einzelnen Durchgangsstraßen im Bereich der Stadt Brakel.

Die bisherige Grundlage der Gebührenberechnung ist der Frontmetermaßstab.

 

Die Reinigung und der Winterdienst der Gehwege und Streifen entlang der Grundstücke in verkehrsfreien/-beruhigten Zonen und Straßen ohne Gehwege ist auf die Anwohner übertragen.

 

Der Winterdienst auf den Fahrbahnen wird bisher als kostenlose Serviceleistung angeboten, ohne dass die BürgerInnen zu Gebühren herangezogen werden.

 

Die Gemeindeprüfungsanstalt hat im Sommer 2006 bei ihren Untersuchungen festgestellt, dass u. a. im Bereich der Straßenreinigung die möglichen Einnahmen bisher nicht voll ausgeschöpft sind. Zu beachten sei dabei der § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO NW, wonach eine Kommune primär – soweit vertretbar und geboten – ihre Einnahmen aus speziellen Entgelten und gerade nicht aus Steuern zu beschaffen hat.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 30.11.2006 der Verwaltung den Auftrag erteilt, die Benutzungsgebühren für die Straßenreinigung einschließlich dem Winterdienst auf der Grundlage der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW zu ermitteln. Gebührenmaßstab bildet die Grundstücksfläche.

 

Gegenstand beim Flächenmaßstab ist nach der Rechtsprechung des OVG NRW das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn, wenn und soweit es durch eine von der Stadt gereinigte öffentliche Straße erschlossen ist. Im Straßenreinigungsgebührenrecht gilt ein Grundstück dann als erschlossen, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zufahrtsmöglichkeit für Fahrzeuge oder eine fußläufige Zugangsmöglichkeit zur Straße hat und dadurch eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung ermöglicht wird.

 

Eine rein landwirtschaftliche Grundstücksnutzung im Anschluss an die Wohnbebauung/Stallungen auf einem Buchgrundstück führt zu einer Minderung dieser Teilfläche. In den Fällen, wo für diese Grundstücksteilbereiche keine Bewertungslinie seitens des Katasteramtes eingetragen ist, wurde die landwirtschaftliche Fläche verwaltungsintern herausgemessen und von der Gesamtgrundstücksfläche abgezogen.

 

Bis Ende 1997 war der Eigenanteil der Gemeinde (Interesse der Allgemeinheit) nach § 3 des Straßenreinigungsgesetzes NRW zwingend auf 25 % der Kosten festgesetzt, so dass 75 % umgelegt werden durften. Nach dem Wegfall dieser Vorschrift ist die Höhe des Abzuges nunmehr in das Ermessen der Gemeinde gestellt. Für den Bereich der Stadt Brakel wurde bei der Berechnung ein Eigenanteil von 20 % ermittelt. Das bedeutet, dass für 80 % der anfallenden Kosten für die Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr angesetzt wird.

 

Für die neu aufzustellende Straßenreinigungs- und Gebührensatzung werden die Gebühren sowohl für die „normale“ Straßenreinigung als auch für den Winterdienst in verschiedene Reinigungsklassen, ausgehend vom Grundstücksflächenmaßstab und einer einmaligen wöchentlichen Reinigung, vorgesehen.

 

Bei der Winterdienstgebühr werden die Reinigungsklassen nach den Prioritätsstufen des Streuplanes entsprechend gegliedert.

 

Nach Ermittlung der Kosten sowohl für den Sommer- (rd. 33.000 €) als auch für den Winterdienst (rd. 117.000 €) und Festlegung der Reinigungsklassen ergeben sich folgende Gebühren je qm Grundstücksfläche:

 

1.)             Die Benutzungsgebühr für die Straßenreinigung (Sommerdienst) beträgt jährlich je qm Grundstücksfläche:

 

a) für innerörtliche Straßen                               = 0,040507 €,

 

b) für überörtliche Straßen                                = 0,036089 €,

 

c) für die Fußgängerzone sowie die verkehrs-      = 0,048119 €.

    beruhigten vorgelagerten Bereiche Ecke

    Bahnhofstr./Hanekamp/Warburger Straße,

    Ostheimer Str. bis Einmündung Wolfskuhle,

    Am Thy zwischen Rosenstr. und Haus Schünemann.

 

        Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, so vervielfacht sich die

Benutzungsgebühr entsprechend.

 

 

2.)             Die Benutzungsgebühr für den Winterdienst beträgt jährlich je qm Grundstücksfläche für eine Straße

 

a) in der vorrangig Winterdienst durchgeführt wird  = 0,0203552 €,

    (ÖPNV-Verkehr, Durchgangsstraßen, Straßen mit

    Gefällestrecken entspr. dem Streuplan)

 

b) in der nachrangig Winterdienst durchgeführt wird        = 0,0135701 €

    (Winterdienst in den verbleibenden Straßen

    entsprechend dem Streuplan)

 

Die vorgenannten Benutzungsgebühren sind bereits in die als Anlage beigefügte neue Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Brakel eingefügt.


Anlagen:

 

- Satzungsentwurf

- Straßenverzeichnis


Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung schlägt vor, die als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt beigefügte Straßenreinigungs- und Gebührensatzung mit Wirkung zum 01. Januar 2008 zu beschließen.


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

 

Die anfallenden Ausgaben sowohl für den Sommer- als auch für den Winterdienst werden mit den vorgesehenen Gebühren in Höhe von 80 % der Kosten im Unterabschnitt 6751 des Verwaltungshaushaltes veranschlagt.