Betreff
Änderung der Umsatzsteuergesetzes
hier: Optionserklärung der Gemeinden
Vorlage
440/2014-2020
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

 

Durch Änderungen im Umsatzsteuerrecht durch das Steueränderungsgesetz 2015 kommt es in Zukunft zu tiefgreifenden Änderungen bei der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand. Der neu eingefügte § 2b UStG führt zu der Neuregelung, dass grundsätzlich jede Tätigkeit der Kommune auf privatrechtlicher Grundlage als unternehmerisch eingestuft wird und gegebenenfalls eine Umsatzsteuerpflicht auslöst.

 

Tätigkeiten, bei denen es sich um die Ausübung öffentlicher Gewalt handelt gelten als nicht unternehmerisch, insofern diese zu keinen größeren Wettbewerbsverzerrungen führen.

 

Grundsätzlich tritt diese Neuregelung am 10.01.2017 in Kraft. Durch die Möglichkeit einer Options-Erklärung gegenüber dem Finanzamt wird den Kommunen allerdings ermöglicht, das aktuell geltende Recht bis zum Ende der Übergangsfrist zum 31.12.2020 weiterhin anzuwenden. Die verbindliche Erklärung ist dem Finanzamt gegenüber bis zum 31.12.2016 abzugeben. Auch ohne Kenntnis über die Schwere der möglichen finanziellen Auswirkungen wird hierfür eine Beteiligung des Rates empfohlen.

 

Da die Neuregelung mit einer Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe operiert, sind zum jetzigen Zeitpunkt auch nach gewissenhafter Gesetzeslektüre interpretatorische Unschärfen kaum zu vermeiden. Ein angekündigtes BMF-Schreiben, welches zumindest einen Teil der Unklarheiten ausräumen könnte, lässt bis zum heutigen Tage noch auf sich warten. Vor Erhalt dieses Informationsschreibens bittet selbst die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen darum, von inhaltlichen Fragen zur gesetzlichen Neuregelung vorerst abzusehen, da bundesweit einheitliche Weisungen noch ausstehen. Vor diesem Hintergrund weisen der Verband kommunaler Unternehmen sowie der Städte- und Gemeindebund explizit auf die Berücksichtigung der noch bestehenden gesetzlichen Unklarheiten bei der Entscheidungsfindung hin. Eine rechtssichere Unterscheidung nach künftig steuerfreien bzw. steuerpflichtigen Tätigkeiten erscheint unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstandes als äußerst schwierig.

 

Die Optierungserklärung kann im Übrigen einmalig rückwirkend widerrufen werden. Sollten die noch ausstehenden Überprüfungen sämtlicher privatrechtlicher Tätigkeiten also ergeben, dass die neue gesetzliche Regelung günstiger für die Stadt Brakel ausfällt, ist ein rückwirkender Wechsel zur neuen Regelung möglich. 

 

Im Hinblick auf den bestehenden Prüfungsumfang ist die Entscheidungsfrist zum 31.12.2016 äußerst knapp bemessen, für eine sorgfältige Prüfung definitiv zu knapp.  Somit ist ein Übergang in das neue Recht ohne die nötige Rechtssicherheit und ohne eine mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbundenen Untersuchung zum jetzigen Zeitpunkt nicht realisierbar bzw. mit einem nicht zu überblickendem Risiko behaftet.

 

Demnach empfiehlt die Verwaltung, von der Möglichkeit der Optierung Gebrauch zu machen, um für den Übergangszeitraum weiterhin das geltende Recht anwenden zu können.


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt, von der Optierung Gebrauch zu machen und gegenüber dem Finanzamt Höxter zu erklären, dass § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführten Leistungen weiterhin angewendet wird.


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

 

keine