Betreff
Beteiligung weiterer kommunaler Gesellschafter an der Westfalen Weser Energie GmbH + Co. KG, Änderung der Gesellschaftsverträge
Vorlage
439/2014-2020
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

 

Die Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG, an der die Stadt Brakel unmittelbar beteiligt ist, möchte im Wege der Kapitalerhöhung neue kommunale Gesellschafter aufnehmen. Die nachfolgenden Beschlüsse dienen der Umsetzung dieses Vorhabens sowie einer damit einhergehenden Änderung von Gesellschaftsverträgen.

 

Hintergrund

 

Die Stadt Brakel ist an der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG (nachfolgend: WWE) beteiligt. Sämtliche Anteile der WWE werden bisher von 48 kommunalen Gebietskörperschaften im Versorgungsgebiet der WWE gehalten. Die WWE fungiert insofern als Holding-Gesellschaft für die Westfalen Weser Unternehmensgruppe. Die Struktur der WWE stellt sich wie folgt dar:

 

 

Das operative Geschäft wird in zwei 100 %-igen Tochtergesellschaften, der Westfalen Weser Netz GmbH (nachfolgend „WWN“), einem Verteilnetzbetreiber für Strom, Gas und Wasser, sowie der Energieservice Westfalen Weser GmbH (nachfolgend „ESW“) durchgeführt. Derzeit wird daneben mit der Westfalen Weser Beteiligungen GmbH (nachfolgend „WWB“) eine dritte Tochtergesellschaft mit operativer Tätigkeit aufgebaut, die Beteiligungen verwalten und Dienstleistungen vermitteln wird.

 

 

Vorhaben

 

Die WWE plant die Aufnahme neuer (kommunaler) Gesellschafter in die WWE im Wege der Kapitalerhöhung. Die nachfolgenden Beschlüsse dienen einer Beteiligung weiterer Städte und Gemeinden bzw. kommunaler Unternehmen im Versorgungsgebiet der WWE. In diesem Zusammenhang soll zudem solchen kommunalen Altgesellschaftern der WWE, die im Jahr 2013 bei Einhaltung der Beteiligungsbedingungen eine höhere Beteiligung hätten erwerben können als tatsächlich geschehen, eine „Aufstockung“ ihrer Anteile ermöglicht werden.

 

Folgeänderungen

 

Mit der Beteiligung neuer Gesellschafter gehen eine Kapitalerhöhung, eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages sowie eine Anpassung des Konsortialvertrages der WWE einher. In diesem Zusammenhang werden gegebenenfalls auch redaktionelle Änderungen im Gesellschaftsvertrag der WWE vorgenommen. Die geänderte Fassung des Gesellschaftsvertrags der WWE ist diesem Beschluss als Anlage 1 beigefügt. Der Konsortialvertrag wird vornehmlich geändert, um die Aufnahme neuer Gesellschafter abzubilden.

 

Änderung des Gesellschaftsvertrags der ESW

Schließlich soll im Zuge des Beitritts neuer Gesellschafter auch der Gesellschaftsvertrag der Energieservice Westfalen Weser GmbH (ESW) geändert werden. Der bisherige Vertrag beruht noch auf einer ursprünglichen Fassung vor der Rekommunalisierung der E.ON Westfalen Weser AG im Jahr 2013. Nunmehr soll eine Anpassung an die sonstigen Gesellschaftsverträge des WWE-Konzerns erfolgen. Kommunalrechtliche Vorgaben der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) sowie des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) wurden hierbei berücksichtigt.

 

Begründung

 

Zweck

 

Die WWE ist bereits zum jetzigen Zeitpunkt ein 100 % kommunales Unternehmen. Es war von Anfang an geplant, so viele kommunale Gesellschafter wie möglich im Versorgungsgebiet der WWE zu bündeln. Dementsprechend sieht die Präambel des zwischen sämtlichen Altgesellschaftern geschlossenen Konsortialvertrages in Ziff. 8 den Beitritt weiterer Städte und Gemeinden zur WWE ausdrücklich vor. Durch den Beteiligungsprozess 2016 soll denjenigen Kommunen, die im Jahr 2013 eine Beteiligung nicht realisieren konnten, erneut die Möglichkeit gewährt werden, Anteile an der WWE zu erwerben. Am Gesamtkonstrukt des Konzerns, insbesondere am Betätigungsfeld der WWE, ändert dies nichts.

 

Chance

 

Eine Beteiligung neuer – kommunaler – Gesellschafter an der WWE wird die Marktposition der WWE stärken und festigen, denn das erfolgreiche WWE-Modell steht für die optimale Verbindung von Konzessionsgebereigenschaft und Verbleib der Wertschöpfung aus den Netzen in der Region.

 

 

Beteiligung neuer Gesellschafter an der WWE und Änderung des Gesellschaftsvertrags der WWE

 

Beschlüsse

 

Der erste Beschluss betrifft die Beteiligung neuer Gesellschafter an der WWE, der zweite Beschluss bestimmt die Änderung des Gesellschaftsvertrages und des Konsortialvertrages der WWE. Der vierte Beschluss regelt die entsprechende Umsetzung.

 

Neue Gesellschafter

 

Angebote für eine Beteiligung an der WWE wurden lediglich an Kommunen bzw. kommunale Unternehmen aus dem Versorgungsgebiet der WWE versandt. Eine Beteiligung ist nur unter den „ursprünglichen Beteiligungsbedingungen“ möglich. Es können sich somit nur Kommunen oder kommunale Unternehmen an der WWE beteiligen, die dies bereits im Jahr 2013 hätten tun können. Den potentiellen Neu-Gesellschaftern wurden hier gleiche Konditionen angeboten wie den bereits im Jahr 2013 beteiligten Altgesellschaftern.

Soweit kommunale Altgesellschafter im Jahr 2013 bei Einhaltung der Beteiligungsbedingungen eine höhere Beteiligung hätten erwerben können als tatsächlich geschehen, wurde diesen Altgesellschaftern eine „Aufstockung“ ihrer Anteile angeboten.

 

Neugesellschafter-Liste

 

Potentielle Neugesellschafter können bis zum Ende des Beteiligungsprozesses in ihren Räten Beschlüsse zu einer Annahme des Angebots und damit zu einem Betritt zur WWE fassen. Die Altgesellschafter werden in der Gesellschafterversammlung der WWE am 30.11.2016 nach erfolgter Ratsbefassung dieser Vorlage über den Beitritt der Neugesellschafter bzw. die Aufstockung einiger Altgesellschafter entscheiden. Im Nachgang wird dann ein Beteiligungsvertrag mit den Neugesellschaftern unterzeichnet.

 

Derzeit ist noch unklar, wie viele potentielle Neugesellschafter das Beteiligungsangebot annehmen bzw. wie viele aufstockungsberechtigte Altgesellschafter von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden. Aus diesem Grund ist es aktuell nicht möglich, die Neugesellschafter abschließend final zu benennen. Eine Liste über mögliche kommunale Neugesellschafter sowie Altgesellschafter, die für eine „Aufstockung“ in Betracht kommen, finden Sie als Anlage 2 anbei. In Anlage 2 aufgeführt zu sein bedeutet weder für die potentiellen Neugesellschafter noch für die Altgesellschafter, die für eine „Aufstockung“ in Betracht kommen, irgendeine Vorfestlegung, sondern dient allein dazu, sich diese Möglichkeit offenzuhalten. Es bleibt den Kommunen überlassen, ob und bejahendenfalls in welcher Form und mit welchem Ergebnis in den jeweiligen Räten über die Beteiligung bzw. „Aufstockung“ entschieden wird.

 

Eine Kapitalerhöhung, die die Aufnahme neuer Gesellschafter ermöglicht, soll insgesamt jedoch nur bis zu einem maximalen Anteil von 10,74 % am Festkapital und damit bis zu einer Erhöhung um 71.579.415 Euro erfolgen.

Die Stadt Brakel ist als sog. Altgesellschafterin bereits an der WWE beteiligt. Die Beteiligung neuer Gesellschafter an der WWE im Wege der Kapitalerhöhung berührt daher die Beteiligung der Stadt Brakel selbst nicht. Auch eine Veräußerung von Anteilen liegt bei einem Beitritt neuer Gesellschafter im Wege der Kapitalerhöhung nicht vor.

Nebeneffekt der Beteiligung weiterer kommunaler Gesellschafter ist eine entsprechend quotale „Verwässerung“ der Anteile der kommunalen Altgesellschafter. Durch die Aufnahme neuer Gesellschafter im Wege der Kapitalerhöhung sind nach Beitritt mehr Gesellschafter an einem insgesamt höheren Kapital der WWE beteiligt. Dies führt automatisch zu einer entsprechenden  Verschiebung der Beteiligungsquoten bei nominal gleicher Beteiligungshöhe. Im Gegenzug wird die WWE durch die Einlagen werthaltiger, so dass sich der Wert der Gesellschaftsanteile für den einzelnen Gesellschafter nicht verändert.

 

Änderung des Gesellschaftsvertrags und des Konsortialvertrages der WWE

 

Die Aufnahme neuer Gesellschafter und die Kapitalerhöhung erfordern jedoch  eine Änderung des Gesellschaftsvertrags der WWE und des Konsortialvertrages. Dies wird durch den zweiten Beschluss umgesetzt. Die kommunalrechtlichen Vorgaben an den Gesellschaftsvertrag sind auch in der als Anlage 1 beigefügten Fassung – unverändert – eingehalten. Der Konsortialvertrag wird abgesehen von geringfügigen redaktionellen Änderungen nur dahingehend geändert, dass neue Gesellschafter dem Gesamtkonstrukt beitreten. Dieses Vorgehen wurde im Vorfeld mit den zuständigen Aufsichtsbehörden abgestimmt. Das Beifügen der Änderungsfassung als Anlage zu diesem Ratsbeschluss ist nicht erforderlich.

 

 

Änderung des Gesellschaftsvertrags der ESW

 

Beschluss

 

Der dritte Beschluss betrifft die Änderung des Gesellschaftsvertrags der ESW in die als Anlage 3 beigefügte Fassung, der vierte Beschluss regelt wieder die entsprechende Umsetzung.

 

Änderung Gesellschaftsvertrag ESW

 

Die Änderung des Gesellschaftsvertrags der ESW betrifft nahezu den gesamten Gesellschaftsvertrag. Der bisherige Vertrag beruht noch auf einer ursprünglichen Fassung vor der Rekommunalisierung der E.ON Westfalen Weser AG. Nunmehr soll eine Anpassung an die sonstigen Gesellschaftsverträge des WWE-Konzerns erfolgen, wobei insbesondere kommunale Belange berücksichtigt werden. Die Vorgaben der GO NRW sowie des NKomVG sind in der als Anlage 3 beigefügten Version eingearbeitet.

 

Gem. § 108 Abs. 6 lit. b der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) dürfen Vertreter der Gemeinde in einer Gesellschaft, an der Gemeinden unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 25 vom Hundert beteiligt sind, einem Beschluss der Gesellschaft zu einer wesentlichen Änderung des Gesellschaftsvertrags nur nach vorheriger Entscheidung des Rates zustimmen. Eine derartige wesentliche Änderung liegt vorliegend vor, da der gesamte Vertrag angepasst wird.

 

Kommunalrechtliche Vorgaben

 

Durch die vorgesehenen Änderungen des Gesellschaftsvertrages der ESW werden nunmehr sämtliche kommunalrechtlichen Vorgaben der GO NRW bzw. des NKomVG berücksichtigt. Der Vertrag wurde im Vorfeld mit der Bezirksregierung Detmold als für sämtliche kommunale Gesellschafter im Bundesland Nordrhein-Westfalen zuständige Aufsichtsbehörde abgestimmt.

 

 

Umsetzung

 

Zur Umsetzung der Beschlüsse wird der kommunale Vertreter der Stadt Brakel beauftragt und ermächtigt, in der Gesellschafterversammlung der WWE der Aufnahme neuer Gesellschafter im Wege der Kapitalerhöhung sowie der Änderung der Gesellschaftsverträge der WWE und der ESW sowie des Konsortialvertrages der WWE zuzustimmen.

 

Weiteres Vorgehen WWE

 

Die zuständigen Aufsichtsbehörden werden ohnehin im Rahmen des Anzeigeverfahrens der Neugesellschafter bereits mit der Thematik der Beteiligung neuer Gesellschafter an der WWE befasst. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll daher der gesamte Beschluss angezeigt werden. Dies gilt insbesondere für die damit einhergehende Änderung des Gesellschaftsvertrages der WWE. Die entsprechenden Verträge und Beschlüsse wurden bereits im Vorfeld mit der Bezirksregierung Detmold abgestimmt.

 

Anzeigeverfahren ESW

 

Bei der Änderung des Gesellschaftsvertrags der ESW handelt es sich um eine wesentliche Änderung des Gesellschaftsvertrages. Hierfür ist ein Anzeigeverfahren zur zuständigen Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Detmold) durchzuführen.


Anlagen:

 

Anlage 1:   Gesellschaftsvertrag der WWE

Anlage 2:   Liste potentieller Neugesellschafter und „Aufstocker“

Anlage 3:   Gesellschaftsvertrag der ESW


Beschlussvorschlag:

 

(1)        Der Rat der Stadt Brakel stimmt einer Beteiligung neuer unmittelbarer oder mittelbarer kommunaler Gesellschafter als Kommanditisten an der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG sowie der damit einhergehenden Kapitalerhöhung um bis zu maximal 71.579.415 Euro zu.

 

(2)        Der Rat der Stadt Brakel stimmt einer Änderung des Gesellschaftsvertrags der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG in die als Anlage 1 beigefügte Fassung sowie einer Änderung des Konsortialvertrages zu.

 

 

(3)        Der Rat der Stadt Brakel stimmt einer Änderung des Gesellschaftsvertrags der Energieservice Westfalen Weser GmbH in die als Anlage 3 beigefügte Fassung zu.

 

(4)        Der kommunale Vertreter der Stadt Brakel wird ermächtigt und beauftragt, in der Gesellschafterversammlung der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG der Aufnahme neuer Gesellschafter im Wege der Kapitalerhöhung, der Kapitalerhöhung sowie der Änderung des Gesellschaftsvertrags der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG, des Konsortialvertrags der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG sowie des Gesellschaftsvertrags der Energieservice Westfalen Weser GmbH zuzustimmen und die zur Umsetzung erforderlichen Verträge zu unterzeichnen.


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

 

keine