Betreff
Neufassung der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Brakel
Vorlage
425/2014-2020
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

 

Der Friedhofsträger kann grundsätzlich nur die Kosten als Gebühren ansetzen, die tatsächlich entstanden sind (Äquivalenzprinzip). Diesem Grundsatz kann der Friedhofsträger jedoch nur dann Rechnung tragen, wenn er von vornherein weiß, wie viele Beisetzungen im Laufe eines Jahres bei den einzelnen Beisetzungsformen erfolgen. Lediglich dann kann er die Kosten der Fläche pro Jahr auf die einzelne Beisetzung umlegen. Da jedoch nicht bekannt ist, wie viele Beisetzungen in den einzelnen Beisetzungsformen vorgenommen werden, wird es für sinnvoll gehalten –und so auch die Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes NRW-, nach den bisherigen Gebührensätzen „Vorausleistungen“ auf der Grundlage des § 6 Abs. 4 KAG NRW zu erheben.

Gem. § 6 Abs. 2 KAG NRW kann der Gebührenrechnung ein Kalkulationszeitraum von höchstens vier Jahren zugrunde gelegt werden. Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes sind innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.

Die Kalkulationsgrundlagen (Grabaushub pp.) sind bei den meisten Beisetzungsformen die gleichen. Die konkrete Abrechnung erfolgt sodann nach Abschluss der Rechnungsperiode.

Die letzte Kalkulation für den Kalkulationszeitraum 2014-2016 wurde am 11.09.2014 im Rat der Stadt Brakel beraten und beschlossen.

Unter anderem nach Prüfung des Produktbereich „Friedhofs- und Bestattungswesen“ beim Besuch der Gemeindeprüfungsanstalt NRW (GPA NRW) im Dezember 2010 wurde festgehalten, dass der durch Gebühren auszugleichende Kostendeckungsgrad beim Haushaltsabschnitt „Bestattungswesen“ nach allgemeiner Rechtsauffassung 90 % betragen soll. Die verbleibenden 10 % der Kosten sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu finanzieren, da in dieser Größenordnung der Erholungswert der Friedhöfe anzusetzen ist.

 

Die Anzahl der jährlichen Bestattungen ist in der Friedhofsgebührenkalkulation eine der größten „Unbekannten“, da es sich bei den Friedhofskosten überwiegend um Fixkosten (Unterhaltung der Grünanlagen pp.) handelt. D.h., diese Kosten fallen auf jeden Fall an, egal wie viele Bestattungen durchgeführt und abgerechnet werden.

Des Weiteren verändern sich Unternehmerlöhne z.B. durch erforderliche Neuausschreibungen (Preissteigerungen aber auch Preissenkungen) und allgemeine Unterhaltungskosten (z.B. Strom, Wasser-, Abwasser- und Niederschlagswassergebühren, …). Anfang des Jahres 2014 mussten z.B. für drei Jahre neu ausgeschrieben werden „Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Beerdigungen auf den Friedhöfen der Stadt Brakel stehen“ und „Gehölzpflege auf 13 Friedhöfen der Stadt Brakel“. Dies führte in einem Bereich z.B. zu einer Preissteigerung von 7,29 %.

 

Gegenüber der bisherigen Kalkulation, welche ab dem 07.11.2014 in Kraft ist, sind die durch Gebühren zu deckenden Kosten in drei Jahren um rd. 58.000 € von rd. 322.000 € auf rd. 380.000 € gestiegen. Gründe der Steigerung sind z.B. gestiegene Personalkosten (rd. 8.000 €), gestiegene Müllgebühren (rd. 12.000 € im Vergleich von 2013 zu 2015), lt. Sicherheitsfachkraft Neuausstattung der Friedhofskapellen mit Feuerlöschern (rd. 1.250 €), Mehreinsatz von kostenpflichtigen, externen Unternehmen und dem städtischen Bauhof bei der Grünanlagenpflege wegen längerer Erkrankung des städtischen Friedhofsgärtners und starker Rückgang der Arbeitsunterstützung durch „Hilfskräfte“ (Bußgeldabarbeitung, 1€-Jobber, Asylbewerber, …) (rd. 10.000 €). Einsparungen sind hier schwer realisierbar, da es sich um „Fixkosten“ handelt (Personalkosten, Grünanlagenpflege,…). Würde aber der bisherige „Standard“ geändert, ließen sich Einsparungen erreichen. Diesbezüglich in groben Zügen genannt: Müllentsorgung durch die Friedhofsbesucher selbst (rd. 34.500 €/jährlich), weniger Hecken- und Strauchschnitte bzw. Pflanzstreifenpflege durch Hecken- und Strauchentfernungen (z.Zt. jährliche Kosten von rd. 33.500 €), Rasenmähintervalle (z.Zt. jährliche Kosten von rd. 44.500 € bei rd. 15.000 m² mit 8-12 Schnitten und rd. 9.700 m² mit 26 Schnitten und Mähgutbeseitigung) von z.Zt. 8 – 12 bei allgemeinen Rasenflächen bzw. 26 x bei Rasengehwegen werden reduziert, bzw. andere, z.Zt. nicht genutzte Grabfelder, erhalten anstatt z.Zt. 8 – 12 Schnitte „nur“ noch 2 Vegetationsschnitte (1 x 1.000 m² mähen = 26 € x 10  reduzierte Mähdurchgänge = 260 €) oder werden z.B. , wie auf dem Friedhof in Brakel und Erkeln bereits umgesetzt, in eine Blumenwiese umgewandelt.

 

Ein weiterer Faktor, welcher zu Kosten- bzw. Gebührenverschiebungen/-anpassungen führt, ist die „neue“ Bestattungskultur – weg von der Sargbestattung hin zur Urnenbestattung. So lag im Jahr 2005 der Anteil der Urnenbestattungen in Brakel noch bei 12,50 %, 2010 bei 20,33 und 2015 inzwischen bei 42,37 %. 

 

In den Jahren 2011-2013 konnten bei der Gebührenkalkulation noch jährlich rd. 42.000 € und in den Jahren 2014-2016 jährlich rd. 14.500 € aus der Rücklage in Abzug gebracht werden. Dies führte dazu, dass „nur“ rd. 279.000 € bzw. 308.000 € in Gebühren umzulegen waren. Die Rücklage ist Stand 31.12.2015 aufgelöst, die kalkulatorischen Jahresergebnisse der Jahre 2013-2015 weisen die in der als Anlage beigefügten Kalkulation aufgeführten Fehlbeträge aus, die, wie vorher die Rücklagen, nun entsprechend Berücksichtigung finden müssen.

 

Die Gebührenkalkulation wurde unter dem Aspekt des „Going Concern“ (Fortführungsprinzip) analog der Vorjahre erstellt. Allerdings ist bei den kalkulatorischen Kosten eine Anpassung dergestalt vorgenommen worden, dass die bisher manuell geführten Anlagevermögenswerte nunmehr EDV-basiert sind. Grundlage ist hier die Bewertungsmethodik aus dem NKF, um an dieser Stelle Synergien zu erzeugen und eine einheitliche Basis für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten zu schaffen.

 

Neu in die Kalkulation mit aufgenommen wurde eine Gebühr für die Kosten der Grababräumung (Grabmal, bauliche Anlagen, Bepflanzung,…) nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit. Bisher war es so geregelt, dass der Grabnutzungsberechtigte auf seine Kosten die Grababräumung durchführen musste. Da aber zum Zeitpunkt des Ablaufes der Ruhe- bzw. der Nutzungszeit der Grabnutzungsberechtigte oft schon verstorben ist und das Grabnutzungsrecht (und damit auch die Grababräumpflicht) von keinem anderen übernommen wurde, hat die Friedhofsverwaltung die Grababräumung veranlasst und somit auch bezahlt. Dies hatte zur Folge, dass die „Allgemeinheit“ (= alle Friedhofsgebührenzahler) die Grababräumkosten getragen hat. Mit dieser Neuregelung, welche u.a. schon vor dem Verwaltungsgericht Aachen verhandelt und entschieden wurde, soll mehr Gebührengerechtigkeit geschaffen werden, wobei den Nutzungsberechtigen bzw. seinem Rechtsnachfolger aber die Möglichkeit eingeräumt werden muss, die Abräumung selbst vorzunehmen oder auf eigene Kosten vornehmen zu lassen. Für diesen Fall wird die zuvor entrichtete Gebühr dem Gebührenschuldner zurückerstattet. Aus der Erfahrung der Friedhofsverwaltung werden aber nur wenige Einzelne sich für die „Eigenabräumung“ entscheiden – allein schon deshalb, weil sie z.B. keine Gerätschaften (Bagger, Trecker, …) haben, mit denen sie Grabmale und ihre Sockel entfernen können.

 

Bei der aktuellen Kalkulation berücksichtigt wurden auch wieder weitere, neue Bestattungsangebote, wie z.B. Urnengemeinschaftsanlagen, Baumbestattungen und so weiter. Damit folgt die Friedhofsverwaltung schon über einige Jahre vielen Wünschen der Bürgerinnen und Bürgern und passt sich der allgemeinen Entwicklung, wie z.B. dem Wunsch nach pflegeleichten Grabstätten, an.

 

So können z.B. ab 2011 schon so genannte „alte“ Wahlgrabstätten, dies sind Wahlgrabstätten die nach Ablauf des Nutzungsrechtes vom Vornutzer zurückgegeben wurden, zu einem günstigeren Gebührensatz angeboten werden. Durch dieses „Angebot“ soll eine optimale Flächennutzung erreicht und der erkennbare „Flickenteppich“ von freien Wahlgrabstätten auf den Friedhöfen verkleinert werden. Möglich macht dies der in der Kalkulation nachvollziehbare Kosteneinflussfaktor „Grabgröße“ (3 m² „neues“ Wahlgrab, 2,66 m² „altes“ Wahlgrab). Allein auf dem Friedhof in der Kernstadt gibt es rd. 311 1er- als auch 2er-Wahlgrabstätten dieser Art.

 

Es handelt sich um moderne Angebote, die den Zeitgeist treffen, den Friedhof aufwerten und damit zu einem Imagegewinn führen. Es ist ein Beitrag zur vielfältigen Friedhofsentwicklung, eine erweiterte Angebotspalette und eine Antwort auf friedhofsferne Bestattungsarten (Waldbestattung, Alm-Aschestreuen u.a.). Ferner hat der Kunde die Möglichkeit, einen Teil der Grabfelder in einem fertigen Zustand zu sehen, bevor ein Nutzungsrecht erworben wird.

 

Durch die Neuberechnung der Gebühren kommt es nach drei Jahren bei den unterschiedlichen Bestattungsarten zu einer Gebührensteigerung.

 

Die Steuerberatungsgesellschaft ACCURA JANOS, Bad Oeynhausen, hat an der Kalkulation beratend mitgewirkt.

 

Die Neuberechnung der Gebühren ist der beigefügten Kalkulation incl. der Berechnung der kalkulatorischen Kosten zu entnehmen.

Ebenfalls ist eine Gebührengegenüberstellung –Alt/Neu- sowie der Entwurf einer Satzungsänderung bzw. Satzungsneufassung als Anlage beigefügt.

 

Gegenüberstellung (Auszug):

 

Gebühr Bestattung

bisher

neu

Reihengrab bis zum Alter von 6 Jahren

369,00 €

436,00 €

Reihengrab über dem Alter von 6 Jahren

670,00 €

737,00 €

Wahlgrab

690,00 €

757,00 €

Urne

339,00 €

406,00 €

Aschenbeisetzung ohne Urne

284,00 €

352,00 €

 

 

 

Gebühr Nutzungsrecht

bisher

neu

Reihengrab

1.296,00 €

2.050,00 €

Wahlgrab, „neu“, je Grabstelle

1.473,00 €

2.327,00 €

Wahlgrab, „alt“, je Grabstelle

1.306,00 €

2.064,00 €

Kindergrab

471,00 €

745,00 €

Urnengrab 1er (Wahl- und Reihengrab)

398,00 €

628,00 €

Urnengrab 2er, je Grabstelle

265,00 €

419,00 €

 

 


Anlagen:

 

-      Satzungsentwurf

-      Gebührenkalkulation

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Brakel beschließt den als Anlage beigefügten Entwurf der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Brakel.

Die Satzung wird Bestandteil der Niederschrift.


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

 

Da es sich beim Friedhofswesen um einen Gebührenhaushalt handelt, liegen keine direkten haushaltsrechtlichen Auswirkungen vor. Es handelt sich vielmehr um eine Nachkalkulation gem. KAG NRW.