Betreff
Aufbau der Westfalen Weser Beteiligungen GmbH (Abspaltung des Geschäftsfelds „Steuerung Beteiligungen“ innerhalb der Westfalen Weser Energie-Gruppe)
Vorlage
390/2014-2020
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

1.   Gegenwärtige Situation

 

Die Stadt Brakel ist an der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG („WWE“) und über diese mittelbar an der von der WWE gehaltenen Westfalen Weser Netz GmbH („WWN“) beteiligt.

Die WWN besteht derzeit aus den beiden Geschäftsfeldern „Netz“ (= größtenteils reguliertes Geschäft) und „Steuerung Beteiligungen“ (= nicht reguliertes Geschäft).

 

In ihrem Geschäftsfeld „Netz“ betreibt die WWN ein sicheres und effizientes Strom-, Gas- und Wassernetz. Als Teil davon bietet sie einen umfassenden technischen Netzservice speziell für Industrieunternehmen und Kommunen.

In ihrem Geschäftsfeld „Steuerung Beteiligungen“ überwacht und steuert sie Beteiligungen und Genossenschaftsanteile, zumeist an Stadtwerke-Gesellschaften, Unternehmen des Geschäftsfelds erneuerbare Energie und sonstigen Unternehmen. Das Geschäftsfeld „Steuerung Beteiligungen“ wird im Rahmen einer Art Betriebsführung durch die WWE (Geschäftsfeld Beteiligungsmanagement) geleitet. Dies wird durch einen Dienstleistungsvertrag samt zugehörigem Leistungsschein zwischen WWE und WWN abgebildet. Darin verpflichtet sich die WWE gegen ein jährliches Entgelt gegenüber der WWN Beteiligungscontrollings-Dienstleistungen zu erbringen. Ausweislich des Leistungsscheins umfasst das von der WWE zu erbringende Beteiligungscontrolling die folgenden Aufgaben:

 

       Überwachung von Zielen und finanzwirtschaftlichen Kennzahlen

       Betriebswirtschaftliche Analysen

       Planungs- und Berichtswesen

       Risikomanagement nach KonTraG (identifizieren, bewerten, bewältigen, berichten)

       Gewährleistung eines funktionsfähigen IKS (internes Kontrollsystem)

       Vorbereitung und Betreuung von Gremienangelegenheiten

 

Das Geschäftsfeld „Steuerung Beteiligungen“ fungiert als verlängerter Arm der kommunalen Gesellschafter und hat bzgl. der Beteiligungen die Funktion eines – mit zusätzlichen Steuerungsinstrumenten ausgestatteten – Prüfers.

Die WWE hält auch sämtliche Geschäftsanteile an der Westfalen Weser Energie 2. Vermögensverwaltungs- GmbH (zukünftig firmierend als Westfalen Weser Beteiligungen GmbH, „WWB“), so dass die Stadt Brakel über die WWE auch an der WWB mittelbar beteiligt ist.

 

2.   Geplante Maßnahmen

 

Das Geschäftsfeld „Steuerung Beteiligungen“, einschließlich des zwischen der WWN und der WWE geschlossenen Dienstleistungsvertrages und sämtlicher von der WWN gehaltenen Beteiligungen und Genossenschaftsanteile, soll von der WWN abgespalten werden. Die Abspaltung erfolgt auf die derzeitige Westfalen Weser Energie 2. Vermögensverwaltungs-GmbH, die zu diesem Zweck in Westfalen Weser Beteiligungen GmbH (WWB) umfirmiert wird.

 

a)  Motive für die geplante Maßnahme

 

Die WWE hat sich als kommunales Erfolgsmodell etabliert. Sie verfügt unter anderem aus Kapitalerhöhungen über ausreichende Liquidität, die profitabel investiert werden soll, um langfristig durch attraktive Ausschüttungen stabile Beiträge zur kommunalen Daseinsvorsorge im Netzgebiet sicherzustellen.

Im Strategie-Workshop des Aufsichtsrates vom November 2015 haben der Aufsichtsrat und die Geschäftsführung als Strategie (Vision 2020) festgelegt und in der Informationsveranstaltung vom 02.12.2015 vorgestellt, neben Erwerb, Ausbau und Erzeugung von Strom- und Gasnetzen auch in Stadtwerke-Beteiligungen und in Erneuerbare Energien („EE“) zu investieren. Die zur Verfügung stehenden liquiden Mittel der WWE sind hierfür ausreichend.

 

Heute sind die Geschäfte der WWE in den operativen Gesellschaften WWN und Energieservice Westfalen Weser GmbH („ESW“) organisiert. Die auszubauenden Stadtwerkebeteiligungen sind noch in der WWN angesiedelt. Dies ist aus Sicht der Netzregulierungsaufsicht, der Bundesnetzagentur (BNetzA), vor dem Hintergrund des sogenannten „Unbundling“ ungünstig, weil die teilweise vorhandenen Vertriebstätigkeiten der Stadtwerkebeteiligungen unterhalb der WWN als Verteilnetzbetreiber deren Unbundling-Konformität beeinträchtigen. Aus Sicht des Regulators sollen unterhalb von Verteilnetzbetreibern ausschließlich netzbezogene Beteiligungen angesiedelt sein.

 

Es ist daher beabsichtigt, neben WWN und ESW eine Beteiligungsgesellschaft, die WWB, zu positionieren, die die gegenwärtig von der WWN gehaltenen Beteiligungen aufnimmt und weiterentwickelt. Die Stadtwerke-Beteiligungen sollen ausgebaut, Verbundvorteile, wie z. B. gemeinsamer Erdgaseinkauf, geprüft und ggf. umgesetzt werden.

Die Struktur nach Umsetzung der im ersten Schritt geplanten Maßnahmen, die Gegenstand dieser Ratsvorlage sind, würde wie folgt aussehen:

 

 

In einem zweiten Schritt sollen von den auf die WWB übergehenden Beteiligungen bestimmte Beteiligungen auf die ESW übertragen werden, die einen inhaltlichen Zusammenhang zum Thema „Erneuerbare Energien“ haben und bezüglich derer ein über eine reine Finanzbeteiligung hinausgehendes Interesse besteht. Dies soll voraussichtlich im Rahmen einer Anteils-veräußerung erfolgen. Aus technischen Gründen ist im Rahmen der Abspaltungsmaßnahme, also im ersten Schritt, zunächst erforderlich, sämtliche unter der WWN angesiedelten Beteiligungen auf die WWB zu übertragen, so dass die Übertragung der vorgenannten Beteiligungen in einem zweiten Schritt erfolgen muss.  Diese weitere geplante Maßnahme ist ebenfalls Gegenstand dieser Ratsvorlage, damit das Vorgehen in zwei Schritten nicht gleichfalls zweier getrennter Ratsbefassungen bedarf.

 

Die Struktur nach Umsetzung der im zweiten Schritt geplanten Maßnahmen, die Gegenstand dieser Ratsvorlage sind, würde wie folgt aussehen:

 

 

 

Die geplante Bündelung der Stadtwerke und Finanzbeteiligungen unter der WWB birgt folgende Vorteile:

 

       Umsetzung der Vorgaben des Unbundling, so dass sich die WWN auf ihre Kernkompetenz als Netzbetreiber konzentrieren kann

       Schaffung einer klaren Struktur der unterschiedlichen Beteiligungen der WWE-Gruppe

       Fokussierung auf den renditeträchtigen Ausbau bestehender und künftiger Beteiligungen

       Sinnvolle Verwendung der vorhandenen Liquidität

       Erhöhung der Wertschöpfung vor Ort durch Co-Investitionen in der Region

       Festigung der Renditebasis für die Anteilseigner der WWE

       Bildung einer Grundlage für die angedachte kommunale Dienstleistungsplattform

       Flexibilisierung der WWE-Gruppe für Partnerschaften und gesellschaftsrechtliche Beteiligungen unterhalb der WWE

 

 

b)      Umsetzung der geplanten Maßnahmen

 

Zur Umsetzung der geplanten Maßnahmen soll der Gesellschaftsvertrag der Westfalen Weser Energie 2. Vermögensverwaltungsgesellschaft  entsprechend der im Entwurf als Anlage 1 beigefügten Änderungsfassung geändert und die gegenwärtige Vorratsgesellschaft somit als künftige WWB aktiviert werden.

 

Ferner soll ein Abspaltungs- und Übernahmevertrag zwischen WWN und WWB geschlossen werden. Durch diesen Vertrag soll das gesamte Geschäftsfeld „Steuerung Beteiligungen“ mit allen ihm rechtlich und/oder wirtschaftlich zuzuordnenden Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens sowie Rechten und Pflichten von WWN auf WWB übertragen werden. Zu den zu übertragenden Gegenständen gehören insbesondere (i) die in Anlage 2 aufgeführten, von der WWN zum 01. Januar 2016 gehaltene Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie sämtliche zum 01. Januar 2016 gehaltenen Genossenschaftsanteile, (ii) der Gewinnabführungsvertrag zwischen WWN und AWP GmbH, (iii) der Dienstleistungsvertrag zwischen WWE und WWN samt zugehörigem Leistungsschein, (iv) der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen WWE als Verleiher und WWN als Entleiher bezüglich der Überlassung eines Mitarbeiters, (v) den aus dem Gesellschaftsverhältnis resultierenden Forderungen und etwaigen daraus begründeten Verbindlichkeiten gegenüber den Beteiligungsgesellschaften, [sowie (vi) ggf. Bankguthaben]. Der Übergang soll wirtschaftlich (zum „Abspaltungsstichtag“) mit Rückwirkung zum 1. Januar 2016 erfolgen. Da WWE bereits sämtliche Anteile an WWB hält, soll für die Abspaltung von WWN auf WWB keine Gegenleistung erbracht werden.

 

Zwischen WWN und WWE besteht ein Ergebnisabführungsvertrag. Im Rahmen der Abspaltung soll auch die WWB per Ergebnisabführungsvertrag an die WWE angebunden werden.

 

Schließlich sollen in einem weiteren Schritt voraussichtlich die in Anlage 3 aufgeführten, zukünftig von WWB gehaltenen Beteiligungen von der WWB auf die ESW übertragen wer-den. Diese Übertragung erfolgt voraussichtlich im Wege eines Anteilskauf- und Übertragungsvertrags.

 

c)  Auswirkungen auf die einzelnen Kommunen

 

Die geplanten Maßnahmen stellen eine Umstrukturierung dar, die sich ausschließlich innerhalb der WWE-Gruppe abspielt. Für die 48 Kommunen als Anteilseigner der WWE ändert sich dadurch wirtschaftlich nichts, da die WWB und die ESW wie zuvor die WWN über einen Ergebnisabführungsvertrag die Erträge aus den Beteiligungen an die WWE abführt. Von dort aus erfolgt - untechnisch gesprochen - die Ausschüttung an die 48 Anteilseigner, wobei es grundsätzlich keinen Unterschied macht, ob die Beteiligungen unter der WWN, unter der WWB oder – nach Umsetzung des zweiten Schrittes – später unter der ESW, mit der ebenfalls ein Ergebnisabführungsvertrag besteht, angesiedelt sind.

 

Die Kosten der Umstrukturierung (zumeist Berater- und Notarkosten) sind vernachlässigbar. Sie fallen gegenüber den Vorteilen der Maßnahme nicht ins Gewicht und berühren insbesondere nicht negativ die geplanten Ausschüttungen an die Anteilseigner der WWE.

 

Neben den nicht bestehenden wesentlichen finanziellen Auswirkungen werden auch die kommunalrechtlich vorgeschriebenen Einflussnahmemöglichkeiten der Kommunen auf die Unterbeteiligungen nicht geschmälert: Die im Gesellschaftsvertrag der WWE in § 14 Absatz 3 lit. i) vorgeschriebene Zustimmung des Aufsichtsrates der WWE zu den Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlungen der operativ tätigen Töchter WWN und ESW wird im Zuge des Aufbaus der WWB auf diese erweitert. Damit besteht zukünftig eine Kontrollfunktion bis in die Gesellschafterversammlung der WWB hinein und mithin in gleicher Form wie bereits heute bei der WWN und der ESW.

 

II.     Gremienvorbefassung bei WWE

 

Der Aufsichtsrat der WWE hat in Umsetzung der strategischen Überlegungen des jüngsten Strategieworkshops vom November 2015 in seiner Sitzung am 25.02.2016 dem Aufbau der WWB nach dem in dieser Ratsvorlage zugrunde gelegten Verfahren dem Grunde nach zugestimmt. Dieser Grundsatzbeschluss erfolgte nach vorheriger entsprechender Empfehlung des Bilanz- und Finanzausschusses.

 

III.   Beschlussbegründung

 

Die geplante Abspaltung zielt darauf, in Umsetzung der vorstehend beschriebenen Motive das Beteiligungsmanagement samt Beteiligungen nach außen sichtbarer von den übrigen Tätigkeiten der WWN zu trennen. Inhaltlich soll die neu etablierte WWB samt den Beteiligungen zu einer Dienstleistungsplattform für die Stadtwerke der Region auf- und ausgebaut werden. Die neue WWB wird so aufgestellt, dass sie den Kommunen künftig als logischer Ansprechpartner und Problemlöser für deren Beteiligungen dient. Die zu übertragenden Beteiligungen samt deren Steuerung fungieren hierfür als Ausgangspunkt.

 

Hierzu sollen die gegenwärtig von der WWN gehaltenen Beteiligungen auf die WWB abgespalten werden und – sofern ein inhaltlicher Zusammenhang zum Thema „Erneuerbare Energien“ und über eine Finanzbeteiligung hinausgehende Interessen bestehen – in einem zweiten Schritt auf die ESW übertragen werden.

 

  1. Satzungsänderung der WWB

 

In einem ersten Schritt erfordert dies die Änderung des Gesellschaftsvertrags der WWB, ein-schließlich ihres Unternehmensgegenstandes, entsprechend der im Entwurf als Anlage 1 bei-gefügten Änderungsfassung.

Die Vertreter der Gemeinde in einer Gesellschaft, an der die Gemeinde, Gemeindeverbände oder Zweckverbände unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 25 vom Hundert beteiligt sind, dürfen gemäß § 108 Abs. 6 Satz 1 lit. b) einem Beschluss der Gesellschaft zu einer wesentlichen Änderung des Gesellschaftszwecks oder sonstiger wesentlicher Änderungen des Gesellschaftsvertrags nur nach vorheriger Entscheidung des Rates zustimmen.

Die gemeindlichen Vertreter in den Organen der WWB sowie der WWE dürfen der Änderung des Gesellschaftsvertrags daher erst nach der vorherigen Entscheidung des Rates zustimmen.

Unter kommunalrechtlichen Gesichtspunkten sind die Aktivierung der WWB und die Änderung des Gesellschaftsvertrags nicht zu beanstanden. Kommunale Risiken werden hierdurch nicht erhöht.

Diese Entscheidung der Gemeinde ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens 6 Wochen vor Beginn des Vollzugs, schriftlich anzuzeigen.

 

  1. Abspaltung des Geschäftsfelds „Steuerung Beteiligungen“

 

Durch Abschluss des Abspaltungs- und Übernahmevertrages zwischen der WWN und der WWB soll das Geschäftsfeld „Steuerung Beteiligungen“ von der WWN auf die WWB abgespalten werden.

Wie unter vorstehend 1. ausgeführt, besteht ein Entscheidungsvorbehalt des Rates bei wesentlichen Änderungen des Gesellschaftszwecks. 

 

Zudem dürfen Vertreter der Gemeinde in einer Gesellschaft, an der Gemeinden, Gemeinde-verbände oder Zweckverbände unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 v.H. beteiligt sind, gemäß § 111 Abs. 2 GO NRW Veräußerungen oder andere Rechtsgeschäfte, durch welche die Gemeinde ihren Einfluss auf das Unternehmen, die Einrichtung oder die Gesellschaft verliert oder vermindert, nur nach vorheriger Entscheidung des Rates und nur dann zustimmen, wenn die für die Betreuung der Einwohner erforderliche Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht beeinträchtigt wird.

Ungeachtet der Frage, ob die geplante Abspaltung des Geschäftsfelds „Steuerung Beteiligungen“ zu einer (faktischen) Änderung Gesellschaftszwecks der WWN im Sinne von § 108 Abs. 6 Satz 1 lit. b) GO NRW führt bzw. ob sie kommunalrechtlich eine Veräußerung oder ein anderes Rechtsgeschäft im Sinne von § 111 Abs. 2 GO NRW darstellt, soll die vorherige Entscheidung des Rates eingeholt werden.

 

Die materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Die für die Betreuung der Einwohner erforderliche Erfüllung von Aufgaben der Gemeinde wird nicht beeinträchtigt. Die mittel-baren Beteiligungsverhältnisse bleiben in Art und Umfang unverändert, da die WWE auch sämtliche Geschäftsanteile an der WWB hält und diese dieselbe Rechtsform hat wie die WWN. Kommunale Risiken werden hierdurch nicht erhöht.

Diese Entscheidung der Gemeinde ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens 6 Wochen vor Beginn des Vollzugs, schriftlich anzuzeigen.

 

 

  1. Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages

 

Im Rahmen der Abspaltung soll ein Ergebnisabführungsvertrag zwischen WWB und WWE geschlossen werden, durch den insbesondere WWB sich verpflichtet, den gesamten Gewinn an WWE abzuführen und WWE sich verpflichtet, etwaige Verluste auszugleichen.

 

  1. Übertragung von Beteiligungen von der WWB auf die ESW

 

In einem zweiten Schritt sollen auf die WWB übergehende Beteiligungen an der EPOS Bio-energie Verwaltungs-GmbH, der Bad Driburg-EEnergie-Verwaltungsgesellschaft mbH, der Bad Driburg-Solar GmbH & Co. KG und der Klimaschutzagentur Weserbergland gGmbH sowie der Spar- und Bauverein eG, der Bau- und Siedlungsgenossenschaft für den Kreis Herford eG, der Bürger-Energie Hummetal eG, der Wohnbaugenossenschaft Horn-Bad Mein-berg eG, der Wohnungsgenossenschaft Hameln eG, der GSW Genossenschaft für Siedlungs-bau und Wohnen eG, der Wohnbau Detmold eG, der Bürger-Energie-Genossenschaft Bad Lippspringe-Schlangen eG, der Energiegenossenschaft Paderborner Land eG und der Volks-bank Paderborn–Höxter-Detmold eG (Anlage 3) auf die ESW übertragen werden.

 

Wie ausgeführt dürfen Vertreter der Gemeinde in einer Gesellschaft, an der Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 v.H. beteiligt sind, gemäß § 111 Abs. 2 GO NRW Veräußerungen oder andere Rechtsgeschäfte, durch welche die Gemeinde ihren Einfluss auf das Unternehmen, die Einrichtung oder die Gesellschaft verliert oder vermindert, nur nach vorheriger Entscheidung des Rates und nur dann zustimmen, wenn die für die Betreuung der Einwohner erforderliche Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht beeinträchtigt wird.

 

Die materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Die für die Betreuung der Einwohner erforderliche Erfüllung von Aufgaben der Gemeinde wird nicht beeinträchtigt.  Die mittelbaren Beteiligungsverhältnisse bleiben in Art und Umfang unverändert, da die WWE auch sämtliche Geschäftsanteile an der ESW hält und diese dieselbe Rechtsform hat wie die WWN oder die WWB. Kommunale Risiken werden hierdurch nicht erhöht.

Diese Entscheidung der Gemeinde ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens 6 Wochen vor Beginn des Vollzugs, schriftlich anzuzeigen.


Anlagen:

 

  1. Gesellschaftsvertrag
  2. Beteiligungsübersicht
  3. Liste der Beteiligungen für einen späteren Übergang zur ESW

Beschlussvorschlag:

 

1.     Der Rat der Stadt Brakel stimmt der Änderung des Gesellschaftsvertrags der Westfalen Weser Energie 2. Vermögensverwaltungs-GmbH (zukünftig: Westfalen Weser Beteiligungen GmbH) entsprechend der beigefügten Änderungsfassung (Anlage 1) zu.

 

2.     Der Rat der Stadt Brakel stimmt der Abspaltung des Geschäftsfeldes „Steuerung Beteiligungen“ von der Westfalen Weser Netz GmbH auf die Westfalen Weser Energie 2. Vermögensverwaltungs-GmbH (zukünftig firmierend als Westfalen Weser Beteiligungen GmbH ) durch Abschluss eines Abspaltungs- und Übernahmevertrags zwischen der Westfalen Weser Netz GmbH und der Westfalen Weser Energie 2. Vermögensverwaltungs-GmbH sowie dem Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG als gewinnabführungsberechtigter Partei und der Westfalen Weser Energie 2. Vermögensverwaltungs-GmbH als gewinnabführungsverpflichteter Partei zu.

 

3.     Der Rat der Stadt Brakel stimmt der Übertragung der (zukünftigen) Beteiligungen der  Westfalen Weser Energie 2. Vermögensverwaltungs-GmbH (zukünftig firmierend als Westfalen Weser Beteiligungen GmbH) an der EPOS Bioenergie Verwaltungs-GmbH, der Bad Driburg-EEnergie-Verwaltungsgesellschaft mbH, der Bad Driburg-Solar GmbH & Co. KG und der Klimaschutzagentur Weserbergland gGmbH sowie der Spar- und Bau-verein eG, der Bau- und Siedlungsgenossenschaft für den Kreis Herford eG, der Bürger-Energie Hummetal eG, der Wohnbaugenossenschaft Horn-Bad Meinberg eG, der Wohnungsgenossenschaft Hameln eG, der GSW Genossenschaft für Siedlungsbau und Wohnen eG, der Wohnbau Detmold eG, der Bürger-Energie-Genossenschaft Bad Lippspringe-Schlangen eG, der Energiegenossenschaft Paderborner Land eG und der Volksbank Paderborn–Höxter-Detmold eG auf die Energieservice Westfalen Weser GmbH – voraus-sichtlich durch Abschluss des eines Kauf- und Übertragungsvertrags zwischen der Westfalen Weser Energie 2. Vermögensverwaltungs-GmbH  und der Energieservice Westfalen Weser GmbH – zu.

 

4.     Der Vertreter der Stadt Brakel wird angewiesen und bevollmächtigt, in der Gesellschafterversammlung der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG und einer Kommanditistenversammlung gemäß § 8 des Gesellschaftsvertrags der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG über die Ausübung der Stimmrechte in der Westfalen Weser Energie Verwaltungsgesellschaft mbH

 

a)     einer Änderung des Gesellschaftsvertrags der Westfalen Weser Energie 2. Vermögensverwaltungs-GmbH, entsprechend beigefügter Änderungsfassung (Anlage 1), zuzustimmen sowie den Geschäftsführer der Westfalen Weser Energie Verwaltungsgesellschaft mbH anzuweisen, in einer Gesellschafterversammlung der Westfalen Weser Energie 2. Vermögensverwaltungs-GmbH der Änderung des Gesellschaftsvertrags zuzustimmen;

 

b)     dem Abschluss eines Abspaltungs- und Übernahmevertrags zwischen der Westfalen Weser Netz GmbH und der Westfalen Weser Energie 2. Vermögensverwaltungs-GmbH (zukünftig firmierend als Westfalen Weser Beteiligungen GmbH ) zuzustimmen sowie den Geschäftsführer der Westfalen Weser Energie Verwaltungsgesellschaft mbH anzuweisen, in Gesellschafterversammlungen der Westfalen Weser Energie 2. Vermögensverwaltungs-GmbH und der Westfalen Weser Netz GmbH dem Abschluss eines Abspaltungs- und Übernahmevertrags zuzustimmen;

 

c)     der Abgabe von Verzichtserklärungen hinsichtlich der Abspaltung zuzustimmen sowie den Geschäftsführer der Westfalen Weser Energie Verwaltungsgesellschaft mbH anzuweisen, diese Erklärungen handelnd für die Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG als Gesellschafterin der Westfalen Weser Netz GmbH und der Westfalen Weser Energie 2. Vermögensverwaltungs-GmbH abzugeben. Bei diesen Verzichtserklärung handelt es sich insbesondere um (i) den Verzicht auf die Erstattung eines Spaltungsberichts, die Prüfung des Spaltungsvertrages und den Spaltungsprüfungsbericht, (ii) den Verzicht auf jegliche Rechtsmittel gegen ge-fassten Gesellschafterbeschlüsse, insbesondere auf Klage gegen die Wirksamkeit des Spaltungsbeschlusses, und (iii) die Einhaltung sämtlicher nach Gesetz und/oder Gesellschaftsvertrag erforderlichen Einberufungs-, Bekanntmachungs-, Informationsbestimmungen und Regelungen zur Durchführung von Gesellschafterversammlungen zu Gunsten der Gesellschafter. Als Gesellschafter der Westfalen Weser Netz GmbH soll darüber hinaus verzichtet werden auf die Gewährung von Geschäftsanteilen als Gegenleistung für die Abspaltung;

 

d)     dem Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages zwischen der Westfalen Weser Energie 2. Vermögensverwaltungs-GmbH und der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG, durch den sich die Westfalen Weser Energie 2. Vermögens-verwaltungs-GmbH verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an die Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG abzuführen und die Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG sich verpflichtet einen etwaigen Jahresfehlbetrag der Westfalen Weser Energie 2. Vermögensverwaltungs-GmbH auszugleichen, zuzustimmen sowie den Geschäftsführer der Westfalen Weser Energie Verwaltungsgesellschaft mbH an-zuweisen, in einer Gesellschafterversammlungen der Westfalen Weser Energie 2. Vermögensverwaltungs-GmbH dem Abschluss des Ergebnisabführungsvertrages zuzustimmen, und

 

e)     der Übertragung der (zukünftigen) Beteiligungen der  Westfalen Weser Energie 2. Vermögensverwaltungs-GmbH (zukünftig firmierend als Westfalen Weser Beteiligungen GmbH) an der EPOS Bioenergie Verwaltungs-GmbH, der Bad Driburg-EEnergie-Verwaltungsgesellschaft mbH, der Bad Driburg-Solar GmbH & Co. KG und der Klimaschutzagentur Weserbergland gGmbH sowie der Spar- und Bauverein eG, der Bau- und Siedlungsgenossenschaft für den Kreis Herford eG, der Bürger-Energie Hummetal eG, der Wohnbaugenossenschaft Horn-Bad Meinberg eG, der Wohnungsgenossenschaft Hameln eG, der GSW Genossenschaft für Siedlungsbau und Wohnen eG, der Wohnbau Detmold eG, der Bürger-Energie-Genossenschaft Bad Lippspringe-Schlangen eG, der Energiegenossenschaft Paderborner Land eG und der Volksbank Paderborn–Höxter-Detmold eG auf die Energieservice Westfalen Weser GmbH – voraussichtlich durch Abschluss des eines Kauf- und Übertragungsvertrags zwischen der Westfalen Weser Energie 2. Vermögensverwaltungs-GmbH  und der Energieservice Westfalen Weser GmbH – zuzustimmen sowie den Geschäftsführer der Westfalen Weser Energie Verwaltungsgesellschaft mbH anzuweisen, in Gesellschafterversammlungen der Westfalen Weser Energie 2. Vermögensverwaltungs-GmbH und der Energieservice Westfalen Weser GmbH der Übertragung dieser Beteiligungen zuzustimmen.


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

 

keine haushaltsrechtlichen Auswirkungen