Betreff
Verkehrsregelnde Maßnahmen in der Ringstraße in Brakel, Antrag eines Brakeler Bürgers auf Entfernung von 3 markierten Parkplätzen in der Ringstraße
Vorlage
150/2007
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der von Herrn Heinrich Kluge, Am Meierbach 32, Brakel, mündlich vorgetragene Sachverhalt wird als Anregung oder Beschwerde im Sinne von § 6 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Brakel gewertet.

 

Anwohner des Bohlenweges führten in der Vergangenheit wiederholt Beschwerde wegen des zunehmenden Parkdrucks und weil Grundstücks- und Garagenausfahrten oftmals zugeparkt wurden. Im Bohlenweg parken an Schultagen Schülerinnen und Schüler des Adolph-Kolping-Berufskollegs (AKB), die mit dem PKW zur Schule kommen. Die auf dem Schulgelände vorhandenen Parkflächen des AKB reichen an bestimmten Wochentagen oftmals nicht aus.

 

Im März 1999 fand ein Ortstermin mit Vertretern der zuständigen Dienststellen des Kreises Höxter, der Stadt Brakel und Anwohnern statt. Ziel war es, das Parkplatzproblem zu entspannen. Parkflächenmarkierungen wurden entsprechend der Verkehrsanordnung vom 12. April 1999 im Bohlenweg aufgetragen.

 

Diese Maßnahme löste einen Verdrängungseffekt aus. Verstärkt wurde nunmehr in der Ringstraße geparkt und zum Ärgernis der Anwohner wiederum oftmals Grundstücks- und Garagenzufahrten zugeparkt sowie beiderseits der Fahrbahn geparkt, so dass in einigen Abschnitten keine ausreichende Fahrbahnbreite für Rettungsfahrzeuge und LKW verblieb.

 

In einem weiteren Ortstermin im August 1999 ordnete die Straßenverkehrsbehörde in der Ringstraße im Abschnitt zwischen Bohlenweg und Kreuzung Faulensieksweg nach einem von der Stadt Brakel erarbeiteten Beschilderungs- und Markierungsplan versetzte Parkflächen und Verkehrszeichen 286 (eingeschränktes Halteverbot) mit dem Zusatzzeichen 1053-30 (Parken in den gekennzeichneten Flächen erlaubt) an.

 

Wegen der vielen Grundstücks- und Garagenzufahrten und der Straßeneinmündung („Am Meierbach“) war das versetzte Parken geboten, um so durch eine entsprechende versetzte Parkflächenordnung den Straßenraum wirkungsvoll auszunutzen. Die versetzte Anordnung der Parkflächen bewirkt außerdem, dass Fahrzeugführer mit verminderter Geschwindigkeit fahren (Verkehrsberuhigung).

 

Die Abfallwirtschaftsgesellschaft des Kreises Höxter (AWG) bat nunmehr, die in der Ringstraße in Höhe der Einmündung der Straße „Am Meierbach“ gelegenen 3 markierten und durch Verkehrsanordnung der Straßenverkehrsbehörde angeordneten Stellflächen/ Parkplätze zu entfernen und gfls. an eine andere Stelle in der Ringstraße zu verlegen und neu zu markieren. Als Grund wird genannt, das von dem Entsorgungsunternehmen eingesetzte Fahrzeug könne (wegen der Fahrzeuggröße) nicht rückwärts in die Straße „Am Meierbach“ setzen, um die Abfallbehälter von einem Anwohner abzufahren. Eine Behinderung bestehe insbesondere dann, wenn auf den in Rede stehenden markierten Parkflächen (in der Ringstraße) Fahrzeuge parken.

 

Der Forderung der AWG wurde nicht entsprochen mit dem Hinweis, dass es eine Vielzahl von vergleichbaren Situationen im Stadtgebiet gebe, insbesondere im Altstadtbereich und verschiedenen Wohnbereichen sowohl in der Kernstadt als auch in den Stadtbezirken, in denen Abfallbehälter oftmals bedingt durch die örtlichen Verhältnisse bis zu 150 m zum Sammelpunkt zu fahren sind. Anwohnern sei es durchaus zumutbar, ein mit Rollen ausgestatteten Abfallbehälter bis zu einem „Sammelpunkt“, im konkreten Fall an der Einmündung Am Meierbach/Ringstraße über eine in der Örtlichkeit gemessene Wegstrecke von 60 m, -  zu fahren. (Z.B. sind in einigen Bereichen des Wohngebietes „Heineberg“ Abfallbehälter über einen Fußweg und über eine Treppenanlage bis zum Sammelpunkt am Fahrbahnrand der Straße Am Heineberg-  oder in der Weststadt fahren Anwohner die Mülltonnen jeweils bis an den Bohlenweg)

 

Hinzu kommt, dass der Unterbau des Teilabschnitts der Straße „Am Meierbach“ von der Ringstraße her nicht für ein regelmäßiges Befahren mit großen Entsorgungsfahrzeugen ausgelegt ist. Die eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge mit Doppelhinterachse, haben nach Angaben des Entsorgungsunternehmens ein zulässiges Gesamtgewicht von bis zu 26 t und eine Länge von 10,50 m.

 

Von dem Anwohner der Straße „Am Meierbach“ wird nunmehr mündlich mit Nachdruck gegenüber der Stadt die Forderung erhoben, die in Höhe des Einmündungsbereich der Straße Ringstraße/Am Meierbach gelegenen 3 Stellflächen (siehe beigefügten Lageplan) zu entfernen, damit das eingesetzte Entsorgungsfahrzeug rückwärts von der Ringstraße her in die Straße Am Meierbach bis vor sein Haus setzen kann, um den bereitgestellten Abfallbehälter zu entleeren.

 

Angeführt wird, dass mit Rücksicht auf das (zunehmende) Alter und auch wegen (etwaiger auftretender) gesundheitlicher Gründe der Abfallbehälter über die Wegstrecke (Entfernungsangabe: siehe oben) nicht zu einem etwaigen Sammelpunkt (an der Ringstraße) gefahren werden könne.

 

Nach § 11 Abs. 10 der Abfallentsorgungssatzung des Kreises Höxter i.d.F. der 4. Änderungssatzung vom 2.11.2006 müssen in den Fällen, in denen das Sammelfahrzeug wegen der zu geringen Breite der Fahrbahn oder auf Grund mangelnder Befahrbarkeit der Straße (z.B. unbefestigten Straßen, Sackgassen ohne Wendemöglichkeit, Straßenbauarbeiten) das Grundstück nicht anfahren kann, die Abfallbehälter und sonstige zur Abholung bereitgestellten Abfälle von den Anschlusspflichtigen zur nächstgelegen Abfahrstelle gebracht werden.

 

Sowohl unter Würdigung der vorgetragenen persönlichen Gründe, des Engagements des Anwohners/Antragstellers und der Sachlage, als auch nach pflichtgemäßen Ermessen, sollte im öffentlichen Interesse zur Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes dem Ersuchen nicht entsprochen werden.

 

Gründe:

 

1.  Wegen der geringen Straßenbreite und des Unterbaues ist die Straße zum regelmäßigen Befahren mit schweren Fahrzeugen nicht geeignet

 

2.  Auf Grund der Anordnung der Parkstände wären in der Ringstraße die 3 Parkflächen ersatzlos zu entfernen. Dies würde zu eine Verminderung der Parkflächen führen.

 

3.  Die Entfernung von Parkflächen –wie gefordert- würde die gewünschte und von Anwohnern für zweckmäßig gehaltene Parkstruktur zerstören und außerdem den gewollten Sinn und Zweck eines geordneten Parkens verlieren.  Bei einem neu zu erstellenden Parkkonzept mit versetzt oder auch einseitig angeordneten Parkflächen würden jedenfalls mehrere Parkflächen wegen der vielen Grundstücks- und Garagenzufahrten entfallen.

 

4. Würde dem Ersuchen des Anwohners/Antragstellers entsprochen, bedeutet die geforderte Maßnahme eine Privilegierung eines Einzelnen; zudem würde ein Präzedenzfall geschaffen, auf den sich eine Vielzahl Bürger der Stadt berufen könnten, da es vielfach aufgrund der örtlichen, verkehrlichen und straßenbaulichen Verhältnisse technisch kaum oder gar nicht möglich ist, Wohngebäude unmittelbar anfahren zu können.

 

5. Familiär zumutbare Hilfe könnte in diesem Fall durchaus in Frage kommen, um Abhilfe zu schaffen, da in unmittelbarer Nähe die Tochter des Antragstellers wohnt, die einmal wöchentlich den Abfallbehälter bis zum Sammelpunkt an der Ringstraße fahren könnte.

 

Wie ausführlich dargestellt, wird kein konkreter Handlungsbedarf für verkehrsregelnde Maßnahmen oder eine Änderung der Parkflächenanordnung gesehen.


Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt und Finanzausschuss nimmt die Beschwerde zur Kenntnis und überweist sie an den fachlich zuständigen Bauausschuss.