Sachverhalt:
Vorbemerkungen:
Der Rat der Stadt Brakel hat in seiner Sitzung am
02.02.2016 die Errichtung einer
Grundschule durch Zusammenlegung der
selbstständigen Grundschulen (Kath. Grundschule Brakel und Annenschule
Brakel -GSV Brakel-Hembsen-) mit Beginn des Schuljahres 2016/2017 zu
beschlossen. Die schulorganisatorische Maßnahme wurde mit Bescheid vom
16.02.2016 von der oberen Schulaufsichtsbehörde (BzRg Detmold) genehmigt.
Gem. § 27 Abs. 2 SchulG bestimmen bei der Errichtung
einer Grundschule durch Zusammenlegung „Fusion“ der selbstständigen
Grundschulen die Erziehungs-/Personensorgeberechtigten, deren Kinder
Ø
aktuell die
Klassen 1., 2. und 3. der Kath. Grundschule Brakel und Annenschule Brakel -GSV
Brakel-Hembsen- besuchen und
Ø
zum Schuljahr
2016/2017 an der Kath. Grundschule Brakel und Annenschule Brakel -GSV
Brakel-Hembsen- aufgenommen werden
in
einem Abstimmungsverfahren die Schulart, ob die neue Schule als
Gemeinschaftsgrundschule, katholische Bekenntnisschule, evangelische
Bekenntnisschule oder Weltanschauungsschule errichtet wird.
Abstimmungsverfahren
Die Abstimmung erfolgte entsprechend den Vorgaben der
Bestimmungsverfahrensordnung (BestVerfVO) vom 08.03.1968 in der zurzeit
gültigen Fassung und wurde nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung und
öffentlicher Auslegung an drei Tagen vom 07.03. bis 09.03.2016 durchgeführt. Es galt für jedes Kind eine Stimmabgabe.
Insgesamt konnten 592 Stimmzettel abgegeben werden. Nach Auszählung der
insgesamt 178 abgegebenen und gültigen Stimmen wurde festgestellt,
dass auf die Errichtung einer Grundschule als
a)
Gemeinschaftsgrundschule 116 Stimmen
b)
Katholische
Bekenntnisschule 54
Stimmen
c)
Evangelische
Bekenntnisschule 3 Stimmen
d)
Weltanschauungsschule 5 Stimmen
entfallen. Der ordnungsgemäße Ablauf des
Abstimmungsverfahrens und das Ergebnis der Auszählung wurden in einer
Niederschrift unter Beteiligung des Schulträgers, der Schulleitungen und
Schulpflegschaften dokumentiert.
Das
Ergebnis der Auszählung ist durch eine Entscheidung (§8 Abs.6 BestVerfVO)
festzustellen. Nach dem Abstimmungsergebnis wird festgestellt, dass für keine
Schulart ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, um eine Schule dieser
Art errichten zu können (§14 Abs.1 Satz 1 BestVerfVO). Es ist daher eine Gemeinschaftsgrundschule zu errichten
(§14 Abs.1 Satz 2 BestVerfVO).
Aufgrund
dieses Abstimmungsergebnisses ist nach § 14 Abs. 1 BestVerfVO die „städt. Grundschule
Brakel –Primarstufe- (Hauptstandort Klöckerstr. 25, 33034 Brakel und
Teilstandort Angerlinde 1, 33034 Brakel)“ als Gemeinschaftsgrundschule zu errichten.
Diese
Entscheidung bedarf gem. §14 Abs. 3 der BestVerfVO der Zustimmung der oberen
Schulaufsichtsbehörde (BzRg Detmold) und liegt dort bereits zur Genehmigung
vor. Nach vorliegender Genehmigung erfolgt eine Bekanntmachung in ortsüblicher
Weise (§ 8 Abs. 6 BestVerfVO).
Schulname
Nach Maßgabe des § 6 Abs. 6 SchulG ist der zu
errichtenden Schule ein Schulname zu geben, der den Schulträger, die Schulform,
die Schulstufe und die Schulart erkennen lassen.
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben wird
folgende Bezeichnung vorgeschlagen:
städt.
Gemeinschaftsgrundschule Brakel
–Primarstufe-
Hauptstandort: Klöckerstr. 25, 33034
Brakel
Teilstandort: Angerlinge
1, 33034 Brakel
Eine spätere Umbenennung auf Wunsch der Schule bzw.
der Elternschaft bleibt hiervon unberührt.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Brakel nimmt die Feststellung des
Abstimmungsergebnisses über die Schulart zur Kenntnis und beschließt unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben einen Schulnamen.
Die von Amts wegen errichtete „städt. Grundschule
Brakel –Primarstufe-“ (Hauptstandort: Klöckerst. 25, 33034 Brakel mit
Teilstandort: Angerlinde 1, 33034 Brakel) wird vorbehaltlich der Genehmigung
durch die obere Schulaufsichtsbehörde (BzRg Detmold) zum Beginn des Schuljahres
2016/2017 (01.08.2016) als Gemeinschaftsgrundschule
errichtet.
Die neue Grundschule trägt zum Errichtungszeitpunkt
den Namen
städt.
Gemeinschaftsgrundschule Brakel
–Primarstufe-
Hauptstandort: Klöckerstr. 25, 33034 Brakel
Teilstandort: Angerlinde 1, 33034 Brakel
Eine spätere Umbenennung auf Wunsch der Schule bzw.
der Elternschaft bleibt hiervon unberührt.
Haushaltsrechtliche
Auswirkungen:
Durch
die schulorganisatorische Maßnahme sind zurzeit keine haushaltsrechtlichen
Auswirkungen erkennbar und können im Haushalt 2016 aus dem allgemeinen
Schuletat gedeckt werden.