Betreff
Schulentwicklungsplanung im Bereich der Primarstufe -Zusammenlegung "Fusion" der Grundschulen-
Vorlage
345/2014-2020
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Ausgangssituation

 

Die Kath. Grundschule Brakel und die Annenschule Brakel -GSV Brakel-Hembsen- werden beide als eigenständige dreizügige Grundschulen geführt. Die Entwicklung der Schülerzahlen an den städt. Grundschulen wurden in den Sitzungen des HFA am 24.11.2015 und des Rates am 01.12.2015 zur Kenntnis genommen. Ein schulorganisatorisches Bedürfnis im Bereich der Primarstufe lässt sich aus der Schulentwicklungsplanung nicht herleiten.

 

Im Hinblick auf die künftige Neubesetzung der Schulleitungsstellen beider städt. Grundschulen erschließt sich die Intention der Errichtung einer Grundschule durch Zusammenlegung der beiden selbständigen Grundschulen. Der Rat der Stadt Brakel hat mit Beschluss vom 01.12.2015 die Verwaltung mit der Vorbereitung der Errichtung einer Schule durch Zusammenlegung der beiden selbstständigen Grundschulen beauftragt.

 

   I.                              Prüfungsverfahren

 

a.)             Rechtsgrundlagen

 

Gem. § 81 Abs. 1 SchulG sind Schulträger verpflichtet, durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten. Sie legen hierzu u.a. die Schulgrößen fest (§ 81 Abs. 1 Satz 2 SchulG).

 

Über die Errichtung, Änderung oder Auflösung einer Schule beschießt der Schulträger nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Als Errichtung sind auch die Teilung und die Zusammenlegung von Schulen zu behandeln (§81 Abs. 2 SchulG).

 

Da es sich um eine Errichtung handelt (§81 Abs. 2 SchulG), unterliegt diese schulorganisatorische Maßnahme der Genehmigungspflicht durch die obere Schulaufsichtsbehörde (§81 Abs. 3 SchulG).

 

Eine Genehmigung wird erteilt, wenn die geplante schulorganisatorische Maßnahme den Vorschriften des § 81 Abs. 1, den §§ 78 bis 80, 82 und 83 nicht widerspricht und der Schulträger die erforderliche Finanzkraft besitzt (§81 Abs. 3 SchulG).

 

b.)             Bedürfnis für die schulorganisatorische Maßnahme

(§78 SchulG)

 

Ein Bedürfnis im Rahmen der Schulentwicklungsplanung lässt sich aus den Schülerentwicklungszahlen nicht herleiten. Hier bleibt es bei der von Herrn Dr. Rösner getroffenen Aussage mit zwei stabilen dreizügigen Grundschulen in der Stadt Brakel.

 

Bei der Legaldefinition des Begriffs „Bedürfnis“ können jedoch nicht die Schülerzahlen isoliert gesehen werden. Vielmehr sind auch weitere Aspekte zu berücksichtigen.

 

Die Schulleiterin der Kath. Grundschule Brakel, Frau Kleine-Wilde, wird zum 31.01.2016 und die Schulleiterin der Annenschule Brakel -GSV Brakel-Hembsen-, Frau Karsten zum 31.07.2016 in den Ruhestand versetzt. Die Schulleitungsstellen sind durch die untere Schulaufsichtsbehörde neu zu besetzen.

 

Auf Grund dieser Konstellation erschließt sich die Entstehung des Gedankens über eine Zusammenlegung bzw. „Fusion“ der Grundschulen als schulorganisatorische Maßnahme.

 

Die Schulpflegschaften beider Grundschulen sowie die untere Schulaufsichtsbehörde unterstützen die Absicht des Schulträgers zur Errichtung einer Grundschule durch Zusammenlegung der selbständigen Grundschulen. Auch die Lehrerkollegien stehen dieser Maßnahme positiv gegenüber.

 

c.)              Mindestgröße (§ 82 SchulG)

 

Die Schulen müssen für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Mindestgröße haben. Bei der Errichtung muss die Schule für mindestens fünf Jahre gesichert sein; dabei gelten 25 Schüler/innen als Klasse (§81 Abs. 1 SchulG). Bei der Errichtung von Grundschulen müssen sie mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang aufweisen, bei der Fortführung mindestens 92 Schüler/innen (§82 Abs. 2 SchulG).

 

Nach den Schülerzahlen ist folgende Entwicklung zu erwarten:

 

Schuljahr

2016/17

2017/18

2018/19

2019/20

2020/21

KGS Brakel

296

305

300

300

272

Annenschule

285

315

324

326

336

SuS gesamt

581

620

624

626

608

 

Unter Berücksichtigung von 25 Schüler/innen pro Klasse lassen sich zwei Parallelklassen und die Mindestgröße belegen. Sie wäre auch für den Zeitraum von fünf Jahren gesichert.

 

d.)             Erforderliche Schulanlagen (§79 SchulG)

 

Das Raumangebot des Schulstandorts der Stammschule, Klöckerstr. 25 in der Kernstadt und des Teilstandortes, Angerlinde 1 im Stadtbezirk Hembsen, sind für zwei dreizügige Grundschulen konzipiert.

 

 

Wie die nachfolgende Tabelle belegt, reicht dieses Raumangebot aus, um eine sechszügige Grundschule in den Gebäuden abzubilden:

 

Grundschulen Brakel

Klöckerstr. 25

Soll

Ist

Klassenräume

20

20

Fachräume (Informatik, Musik, Kunst)

6

6

Lehrmittelraum

4

4

Gruppenraum

Keine Vorgaben

2

Aula

1

300 qm

OGS/Betreuung

Keine Vorgaben

8

Turnhalle

1

1

 

Teilstandort Hembsen

Angerlinde 1

Soll

Ist

Klassenräume

4

4

Fachräume (Informatik, Musik, Kunst)

1

1

Lehrmittelraum

1

1

OGS/Betreuung

1

1

Turnhalle

1

1

 

Für die Verwaltung stehen folgende Räume zur Verfügung:

 

Grundschulen Brakel

Räume

qm

Sekretariat

1

54

Schulleitung

2

je 35

Lehrerzimmer

2

104 und 88

 

Teilstandort Hembsen

Räume

qm

Schulleitung

1

20

Lehrerzimmer

1

31

 

Ferner stehen an den Standorten noch folgende Räume zur Verfügung:

 

·                                         Teeküche

·                                         Hausmeister

·                                         Archivraum

·                                         Aufenthalt

 

Im Bereich der Sporthallenversorgung stehen neben der städt. Turnhalle die Nutzungsmöglichkeit der Sporthalle des Kolping-Berufsbildungswerkes und der Sporthalle der Kreisberufsschule in unmittelbarer Nähe zur Verfügung. Die Nutzung der Sporthallen des KBBW und des KBK zur Abdeckung des Sportunterrichts wird seit Jahren durch die Schulen praktiziert. Die erforderlichen Schulanlagen sind vorhanden und können die Grundschulzüge abdecken.

 

e.)             Gewährleistung angemessener Klassen- und Schulgrößen

 

Die Regelungen zur Klassenbildung auf Schulebene tragen durch ihre Staffelung zu einer Senkung der Klassenfrequenz bei. Mit steigenden Schülerzahlen sinkt die Klassenfrequenz.

 

Bildet der Schulträger größere Schulsysteme, wirkt sich dies inzwischen positiv auf die Klassengröße aus. Die Zusammenlegung beider Grundschulen trägt somit neben angemessenen Klassengrößen auch zu einer ausgewogenen Klassenbildung bei.

 

f.)               Interessen der Nachbarschulträger (§80 SchulG)

 

Die Nachbarschulträger wurden im Rahmen des Beteiligungsverfahrens angehört. Gegen das Planungsvorhaben im Bereich der Grundschulen wurden keine Bedenken geäußert.

 

g.)             Erfolgreiche Finanzkraft des Schulträgers

 

Alle erforderlichen Schulanlagen sind bereits vorhanden. Eventuell sind mit der Zusammenlegung der beiden momentan getrennten Lehrerzimmer im EG der Schule einige bauliche Veränderungen verbunden, die keinen hohen Finanzaufwand erwarten lassen. Weitere Umbau- bzw. Sanierungsmaßnahmen stehen nicht im Zusammenhang mit der schulorganisatorischen Maßnahme. Ebenfalls sind Auswirkungen auf die Schülerfahrkosten nicht zu erwarten. Der Kreis Höxter als Kommunalaufsicht hat keine Bedenken gegen die Maßnahme.

 

h.)             Zusammenfassung der rechtlichen Beurteilung

 

Aus Sicht der Verwaltung bestehen unter schulrechtlichen Aspekten keine Anhaltspunkte, die eine Genehmigung für die Zusammenlegung der selbständigen Schulen ab dem Schuljahr 2016/2017 widersprechen würden.

 

II.                              Schulfachliche Stellungnahme

 

Die untere Schulaufsichtsbehörde wurde in die geplante schulorganisatorische Maßnahme eingebunden und hat hierzu eine Stellungnahme abgegeben. Die Stellungnahme ist als Anlage beigefügt.

 

III.                           Beschlüsse der Schulkonferenzen

 

Im Hinblick auf die Zusammenlegung der Grundschulen wurden beide Schulkonferenzen angehört und gebeten, einen Beschluss der Schulkonferenz herbeizuführen. Die Beschlüsse sind als Anlage beigefügt.

 

IV.                              Votum der Schulpflegschaften

 

Im Hinblick auf die Zusammenlegung der Grundschulen wurden beide Schulpflegschaften angehört. Die Zustimmung der Schulpflegschaften beider Grundschulen ist ersichtlich bzw. eine Zusammenlegung erwünscht.

 

  V.                              Festlegung der zu bildenen Eingangsklassen

 

Gem. § 46 Abs. 3 SchulG legt der Schulträger unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung zu § 93 Abs. 2 Nummer 3 die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte fest.

 

 

Städt. Grundschule Brakel –GSV Brakel-Hembsen-

Schuljahr

Schulanfänger

Teiler

Eingangsklassen

gerundet

Relation SuS je Stelle

Lehrerstellen

2016/17

147

23

6,39

7

21,95

6,69

2017/18

176

23

7,65

8

21,95

8,01

2018/19

156

23

6,78

7

21,95

7,10

2019/20

147

23

6,39

7

21,95

6,69

2020/21

129

23

5,61

6

21,95

5,87

(kursiv=Prognosen)

Auf der Grundlage des § 46 Abs. 3 SchulG können im Grundschulverbund Brakel-Hembsen zum Schuljahr 2016/17 insgesamt 7 Eingangsklassen gebildet werden. Ferner ergeben sich genügend Lehrerstellen aufgrund der Relation SuS je Stelle und sind durch die untere Schulaufsichtsbehörde sicherzustellen.

Auf die Stammschule und Teilstandort ergibt sich folgende Aufteilung:

Stammschule Bakel, Klöckerstr. 25

Schuljahr

Schulanfänger

Teiler

Eingangsklassen

gerundet

2016/17

129

23

5,60

6

2017/18

144

23

6,26

7

2018/19

127

23

5,52

6

2019/20

127

23

5,52

6

2020/21

104

23

4,52

5

(kursiv=Prognosen)

Teilstandort Hembsen, Angerlinde 1

Schuljahr

Schulanfänger

Teiler

Eingangsklassen

gerundet

2016/17

18

23

0,78

1

2017/18

32

23

1,39

1

2018/19

29

23

1,26

1

2019/20

20

23

0,86

1

2020/21

25

23

1,08

1

(kursiv=Prognosen)

 

VI.                              Ausblick

 

Bei entsprechender Beschlussfassung wird für die Errichtung einer Schule im Wege der Zusammenlegung der selbständigen Schulen die Genehmigung der Bezirksregierung Detmold beantragt. Nach Bekanntmachung des Errichtungsbeschlusses wird dann das Bestimmungsverfahren gem. § 27 Abs. 2 SchulG eingeleitet. Im Rahmen des Bestimmungsverfahrens wird aufgrund der gesetzlichen Vorgaben die Schulart abgefragt.

 

Über das Ergebnis des Bestimmungsverfahrens wird einer der nächsten Sitzungen des HFA und des Rates berichtet.

 

Die Klassenverbünde bleiben bestehen. Für bestehende Klassen gilt unter der Voraussetzung der vorgeschriebenen Mindestzahl der „Bestandsschutz“.

 


Anlagen:

 

Schulfachliche Stellungnahme

Beschlüsse der Schulkonferenzen

Votum der Schulpflegschaften

Stellungnahme des Kreises Höxter

Stellungnahme der Nachbarschulträger


Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Brakel unter Zugrundelegung der o.g. Darlegungen die Errichtung einer Grundschule durch Zusammenlegung der selbständigen Grundschulen (Kath. Grundschule Brakel und Annenschule Brakel -GSV Brakel-Hembsen-) mit Beginn des Schuljahres 2016/2017 zu beschließen.

 

Ferner werden zum Schuljahr 2016/17 insgesamt 7 Eingangsklassen gebildet (sechs Eingangsklassen an der Stammschule in Brakel und eine Eingangsklasse am Teilstandort in Hembsen)

 

Für die neue Grundschule wird die vorläufige Bezeichnung „städt. Grundschule Brakel -Grundschulverbund Brakel-Hembsen-„ (Stammschule Brakel und Teilstandort Hembsen) als „Arbeitsname“ vorgeschlagen. Eine endgültige Namensgebung kann erst nach Abschluss des Bestimmungsverfahrens erfolgen, weil gem. § 6 Abs. 6 SchulG bei Grundschulen auch die Schulart in der Schulbezeichnung zu berücksichtigen ist. Eine spätere Umbenennung auf Wunsch der Schule bzw. der Elternschaft bleibt hiervon unberührt und kann jederzeit erfolgen.

 

Im Hinblick auf die erforderlichen Grundschulzüge in der Kernstadt wird eine Zügigkeit bis zur Kapazitätsgrenze des Schulgebäudes von sechs Parallelklassen pro Jahrgang sowie am Teilstandort Hembsen eine Klasse pro Jahrgang empfohlen.

 


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

 

Durch die Zusammenlegung „Fusion“ der Grundschulen sind zurzeit keine haushaltsrechtlichen Auswirkungen erkennbar. Die aufzuwendenden Mittel als Sachkostenträger erhöhen sich nicht und können aus dem allgemeinem Schuletat gedeckt werden.