Sachverhalt:
Ausgangssituation
Die Kath. Grundschule Brakel und die
Annenschule Brakel -GSV Brakel-Hembsen- werden beide als eigenständige
dreizügige Grundschulen geführt. Die Entwicklung der Schülerzahlen an den
städt. Grundschulen wurden in den Sitzungen des HFA am 24.11.2015 und des Rates
am 01.12.2015 zur Kenntnis genommen. Ein schulorganisatorisches Bedürfnis im
Bereich der Primarstufe lässt sich aus der Schulentwicklungsplanung nicht
herleiten.
Im Hinblick auf die künftige Neubesetzung der
Schulleitungsstellen beider städt. Grundschulen erschließt sich die Intention
der Errichtung einer Grundschule durch Zusammenlegung der beiden selbständigen
Grundschulen. Der Rat der Stadt Brakel hat mit Beschluss vom 01.12.2015 die
Verwaltung mit der Vorbereitung der Errichtung einer Schule durch
Zusammenlegung der beiden selbstständigen Grundschulen beauftragt.
I.
Prüfungsverfahren
a.)
Rechtsgrundlagen
Gem. § 81 Abs. 1 SchulG sind Schulträger
verpflichtet, durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und
Schulgrößen zu gewährleisten. Sie legen hierzu u.a. die Schulgrößen fest (§ 81
Abs. 1 Satz 2 SchulG).
Über die Errichtung, Änderung oder Auflösung
einer Schule beschießt der Schulträger nach Maßgabe der
Schulentwicklungsplanung. Als Errichtung sind auch die Teilung und die Zusammenlegung
von Schulen zu behandeln (§81 Abs. 2 SchulG).
Da es sich um eine Errichtung handelt (§81
Abs. 2 SchulG), unterliegt diese schulorganisatorische Maßnahme der
Genehmigungspflicht durch die obere Schulaufsichtsbehörde (§81 Abs. 3 SchulG).
Eine Genehmigung wird erteilt, wenn die
geplante schulorganisatorische Maßnahme den Vorschriften des § 81 Abs. 1, den
§§ 78 bis 80, 82 und 83 nicht widerspricht und der Schulträger die
erforderliche Finanzkraft besitzt (§81 Abs. 3 SchulG).
b.)
Bedürfnis für die schulorganisatorische
Maßnahme
(§78
SchulG)
Ein Bedürfnis im Rahmen der
Schulentwicklungsplanung lässt sich aus den Schülerentwicklungszahlen nicht
herleiten. Hier bleibt es bei der von Herrn Dr. Rösner getroffenen Aussage mit
zwei stabilen dreizügigen Grundschulen in der Stadt Brakel.
Bei der Legaldefinition des Begriffs
„Bedürfnis“ können jedoch nicht die Schülerzahlen isoliert gesehen werden.
Vielmehr sind auch weitere Aspekte zu berücksichtigen.
Die Schulleiterin der Kath. Grundschule
Brakel, Frau Kleine-Wilde, wird zum 31.01.2016 und die Schulleiterin der
Annenschule Brakel -GSV Brakel-Hembsen-, Frau Karsten zum 31.07.2016 in den
Ruhestand versetzt. Die Schulleitungsstellen sind durch die untere
Schulaufsichtsbehörde neu zu besetzen.
Auf Grund dieser Konstellation erschließt
sich die Entstehung des Gedankens über eine Zusammenlegung bzw. „Fusion“ der
Grundschulen als schulorganisatorische Maßnahme.
Die Schulpflegschaften beider Grundschulen
sowie die untere Schulaufsichtsbehörde unterstützen die Absicht des
Schulträgers zur Errichtung einer Grundschule durch Zusammenlegung der
selbständigen Grundschulen. Auch die Lehrerkollegien stehen dieser Maßnahme
positiv gegenüber.
c.)
Mindestgröße (§ 82 SchulG)
Die Schulen müssen für einen geordneten
Schulbetrieb erforderliche Mindestgröße haben. Bei der Errichtung muss die
Schule für mindestens fünf Jahre gesichert sein; dabei gelten 25 Schüler/innen
als Klasse (§81 Abs. 1 SchulG). Bei der Errichtung von Grundschulen müssen sie
mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang aufweisen, bei der Fortführung
mindestens 92 Schüler/innen (§82 Abs. 2 SchulG).
Nach den Schülerzahlen ist folgende
Entwicklung zu erwarten:
Schuljahr |
2016/17 |
2017/18 |
2018/19 |
2019/20 |
2020/21 |
KGS Brakel |
296 |
305 |
300 |
300 |
272 |
Annenschule |
285 |
315 |
324 |
326 |
336 |
SuS gesamt |
581 |
620 |
624 |
626 |
608 |
Unter Berücksichtigung von 25 Schüler/innen
pro Klasse lassen sich zwei Parallelklassen und die Mindestgröße belegen. Sie
wäre auch für den Zeitraum von fünf Jahren gesichert.
d.)
Erforderliche Schulanlagen (§79 SchulG)
Das Raumangebot des Schulstandorts der
Stammschule, Klöckerstr. 25 in der Kernstadt und des Teilstandortes, Angerlinde
1 im Stadtbezirk Hembsen, sind für zwei dreizügige Grundschulen konzipiert.
Wie die nachfolgende Tabelle belegt, reicht
dieses Raumangebot aus, um eine sechszügige Grundschule in den Gebäuden
abzubilden:
Grundschulen
Brakel Klöckerstr.
25 |
Soll |
Ist |
Klassenräume |
20 |
20 |
Fachräume (Informatik, Musik, Kunst) |
6 |
6 |
Lehrmittelraum |
4 |
4 |
Gruppenraum |
Keine Vorgaben |
2 |
Aula |
1 |
300 qm |
OGS/Betreuung |
Keine Vorgaben |
8 |
Turnhalle |
1 |
1 |
Teilstandort
Hembsen Angerlinde
1 |
Soll |
Ist |
Klassenräume |
4 |
4 |
Fachräume (Informatik, Musik, Kunst) |
1 |
1 |
Lehrmittelraum |
1 |
1 |
OGS/Betreuung |
1 |
1 |
Turnhalle |
1 |
1 |
Für die Verwaltung stehen folgende Räume zur
Verfügung:
Grundschulen
Brakel |
Räume |
qm |
Sekretariat |
1 |
54 |
Schulleitung |
2 |
je 35 |
Lehrerzimmer |
2 |
104 und 88 |
Teilstandort
Hembsen |
Räume |
qm |
Schulleitung |
1 |
20 |
Lehrerzimmer |
1 |
31 |
Ferner stehen an den Standorten noch folgende
Räume zur Verfügung:
·
Teeküche
·
Hausmeister
·
Archivraum
·
Aufenthalt
Im Bereich der Sporthallenversorgung stehen
neben der städt. Turnhalle die Nutzungsmöglichkeit der Sporthalle des
Kolping-Berufsbildungswerkes und der Sporthalle der Kreisberufsschule in
unmittelbarer Nähe zur Verfügung. Die Nutzung der Sporthallen des KBBW und des
KBK zur Abdeckung des Sportunterrichts wird seit Jahren durch die Schulen praktiziert.
Die erforderlichen Schulanlagen sind vorhanden und können die Grundschulzüge
abdecken.
e.)
Gewährleistung angemessener Klassen- und
Schulgrößen
Die Regelungen zur Klassenbildung auf
Schulebene tragen durch ihre Staffelung zu einer Senkung der Klassenfrequenz
bei. Mit steigenden Schülerzahlen sinkt die Klassenfrequenz.
Bildet der Schulträger größere Schulsysteme,
wirkt sich dies inzwischen positiv auf die Klassengröße aus. Die Zusammenlegung
beider Grundschulen trägt somit neben angemessenen Klassengrößen auch zu einer
ausgewogenen Klassenbildung bei.
f.)
Interessen der Nachbarschulträger (§80
SchulG)
Die Nachbarschulträger wurden im Rahmen des
Beteiligungsverfahrens angehört. Gegen das Planungsvorhaben im Bereich der
Grundschulen wurden keine Bedenken geäußert.
g.)
Erfolgreiche Finanzkraft des Schulträgers
Alle erforderlichen Schulanlagen sind bereits
vorhanden. Eventuell sind mit der Zusammenlegung der beiden momentan getrennten
Lehrerzimmer im EG der Schule einige bauliche Veränderungen verbunden, die
keinen hohen Finanzaufwand erwarten lassen. Weitere Umbau- bzw.
Sanierungsmaßnahmen stehen nicht im Zusammenhang mit der schulorganisatorischen
Maßnahme. Ebenfalls sind Auswirkungen auf die Schülerfahrkosten nicht zu
erwarten. Der Kreis Höxter als Kommunalaufsicht hat keine Bedenken gegen die
Maßnahme.
h.)
Zusammenfassung der rechtlichen Beurteilung
Aus Sicht der Verwaltung bestehen unter
schulrechtlichen Aspekten keine Anhaltspunkte, die eine Genehmigung für die
Zusammenlegung der selbständigen Schulen ab dem Schuljahr 2016/2017
widersprechen würden.
II.
Schulfachliche Stellungnahme
Die untere Schulaufsichtsbehörde wurde in die
geplante schulorganisatorische Maßnahme eingebunden und hat hierzu eine
Stellungnahme abgegeben. Die Stellungnahme ist als Anlage beigefügt.
III.
Beschlüsse der Schulkonferenzen
Im Hinblick auf die Zusammenlegung der
Grundschulen wurden beide Schulkonferenzen angehört und gebeten, einen Beschluss
der Schulkonferenz herbeizuführen. Die Beschlüsse sind als Anlage beigefügt.
IV.
Votum der Schulpflegschaften
Im Hinblick auf die Zusammenlegung der
Grundschulen wurden beide Schulpflegschaften angehört. Die Zustimmung der
Schulpflegschaften beider Grundschulen ist ersichtlich bzw. eine Zusammenlegung
erwünscht.
V.
Festlegung der zu bildenen Eingangsklassen
Gem. § 46 Abs. 3 SchulG legt der Schulträger
unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an
Grundschulen nach der Verordnung zu § 93 Abs. 2 Nummer 3 die Zahl und die
Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte fest.
Städt.
Grundschule Brakel –GSV Brakel-Hembsen- |
||||||
Schuljahr |
Schulanfänger |
Teiler |
Eingangsklassen |
gerundet |
Relation
SuS je Stelle |
Lehrerstellen |
2016/17 |
147 |
23 |
6,39 |
7 |
21,95 |
6,69 |
2017/18 |
176 |
23 |
7,65 |
8 |
21,95 |
8,01 |
2018/19 |
156 |
23 |
6,78 |
7 |
21,95 |
7,10 |
2019/20 |
147 |
23 |
6,39 |
7 |
21,95 |
6,69 |
2020/21 |
129 |
23 |
5,61 |
6 |
21,95 |
5,87 |
(kursiv=Prognosen)
Auf der Grundlage des § 46 Abs.
3 SchulG können im Grundschulverbund Brakel-Hembsen zum Schuljahr 2016/17
insgesamt 7 Eingangsklassen gebildet werden. Ferner ergeben sich genügend
Lehrerstellen aufgrund der Relation SuS je Stelle und sind durch die untere
Schulaufsichtsbehörde sicherzustellen.
Auf die Stammschule und Teilstandort ergibt
sich folgende Aufteilung:
Stammschule
Bakel, Klöckerstr. 25 |
||||
Schuljahr |
Schulanfänger |
Teiler |
Eingangsklassen |
gerundet |
2016/17 |
129 |
23 |
5,60 |
6 |
2017/18 |
144 |
23 |
6,26 |
7 |
2018/19 |
127 |
23 |
5,52 |
6 |
2019/20 |
127 |
23 |
5,52 |
6 |
2020/21 |
104 |
23 |
4,52 |
5 |
(kursiv=Prognosen)
Teilstandort
Hembsen, Angerlinde 1 |
||||
Schuljahr |
Schulanfänger |
Teiler |
Eingangsklassen |
gerundet |
2016/17 |
18 |
23 |
0,78 |
1 |
2017/18 |
32 |
23 |
1,39 |
1 |
2018/19 |
29 |
23 |
1,26 |
1 |
2019/20 |
20 |
23 |
0,86 |
1 |
2020/21 |
25 |
23 |
1,08 |
1 |
(kursiv=Prognosen)
VI.
Ausblick
Bei entsprechender Beschlussfassung wird für
die Errichtung einer Schule im Wege der Zusammenlegung der selbständigen
Schulen die Genehmigung der Bezirksregierung Detmold beantragt. Nach
Bekanntmachung des Errichtungsbeschlusses wird dann das Bestimmungsverfahren
gem. § 27 Abs. 2 SchulG eingeleitet. Im Rahmen des Bestimmungsverfahrens wird
aufgrund der gesetzlichen Vorgaben die Schulart abgefragt.
Über das Ergebnis des Bestimmungsverfahrens
wird einer der nächsten Sitzungen des HFA und des Rates berichtet.
Die Klassenverbünde bleiben bestehen. Für
bestehende Klassen gilt unter der Voraussetzung der vorgeschriebenen
Mindestzahl der „Bestandsschutz“.
Anlagen:
Schulfachliche Stellungnahme
Beschlüsse der Schulkonferenzen
Votum der Schulpflegschaften
Stellungnahme des Kreises Höxter
Stellungnahme der Nachbarschulträger
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem
Rat der Stadt Brakel unter Zugrundelegung der o.g. Darlegungen die Errichtung einer Grundschule durch Zusammenlegung der selbständigen
Grundschulen (Kath. Grundschule Brakel und Annenschule Brakel -GSV
Brakel-Hembsen-) mit Beginn des Schuljahres 2016/2017 zu beschließen.
Ferner werden zum Schuljahr 2016/17 insgesamt
7 Eingangsklassen gebildet (sechs Eingangsklassen an der Stammschule in Brakel
und eine Eingangsklasse am Teilstandort in Hembsen)
Für die neue Grundschule wird die vorläufige Bezeichnung „städt. Grundschule Brakel
-Grundschulverbund Brakel-Hembsen-„ (Stammschule Brakel und Teilstandort
Hembsen) als „Arbeitsname“
vorgeschlagen. Eine endgültige Namensgebung kann erst nach Abschluss des
Bestimmungsverfahrens erfolgen, weil gem. § 6 Abs. 6 SchulG bei Grundschulen
auch die Schulart in der Schulbezeichnung zu berücksichtigen ist. Eine spätere
Umbenennung auf Wunsch der Schule bzw. der Elternschaft bleibt hiervon
unberührt und kann jederzeit erfolgen.
Im Hinblick auf die erforderlichen
Grundschulzüge in der Kernstadt wird eine Zügigkeit bis zur Kapazitätsgrenze
des Schulgebäudes von sechs Parallelklassen pro Jahrgang sowie am Teilstandort
Hembsen eine Klasse pro Jahrgang empfohlen.
Haushaltsrechtliche
Auswirkungen:
Durch die Zusammenlegung „Fusion“ der Grundschulen sind zurzeit keine haushaltsrechtlichen Auswirkungen erkennbar. Die aufzuwendenden Mittel als Sachkostenträger erhöhen sich nicht und können aus dem allgemeinem Schuletat gedeckt werden.