Sachverhalt:
Die OGS wird über die Fördergelder des Landes NRW, den Elternbeiträgen und den gesetzlichen Eigenanteilen der Kommune
finanziert. Darüber hinaus gehende Kosten werden nochmals zusätzlich durch
städt. Mittel abgedeckt.
Den
Schülerinnen und Schüler (SuS) an den städt. Grundschulen werden in der OGS zwei Betreuungsformen nach den
gesetzlichen Vorgaben angeboten. Die Eltern haben entsprechend der gewählten
Betreuungsform zur Finanzierung der OGS einen Elternbeitrag zu leisten, und zwar für die
- Betreuungsform: „Ganztag bis 16.00 Uhr“
Die Eltern, deren Kinder diese
Betreuungsform in Anspruch nehmen, haben entsprechend der Satzung der Stadt
Brakel vom 19.05.2006 in der z.Z. gültigen Fassung einen mtl. Elternbeitrag zu leisten, der sich nach dem
Jahresbruttoeinkommen der Eltern richtet und sozial gestaffelt ist. Die Betreuungsform wird auch außerhalb
von Schultagen angeboten. Ab 01.08.2015
erhöht sich die Landesförderung um
30 € auf 965 €/je Kind sowie der
gesetzlich festgelegte Eigenanteil
des Schulträgers um 12 € auf 422 €/je
Kind. Die Förderbeträge und die Eigenanteile erhöhen sich jeweils zum
01.08. eines Jahres um 1,5%. Sofern
SuS nachweislich sonderpädagogisch oder Kinder aus Flüchtlingsfamilien betreut
werden, werden marginal erhöhte Förderbeträge je Kind gewährt. Im Schuljahr
2015/16 werden in dieser Betreuungsform z.Z. 100 SuS pädagogisch betreut.
- Betreuungsform: „Übermittag bis Schulschluss“
Die Eltern, deren Kinder diese
Betreuungsform in Anspruch nehmen, haben ebenfalls gem. Satzung einen mtl. Elternbeitrag zu leisten, der sich
jedoch nicht nach dem
Jahresbruttoeinkommen der Eltern richtet, sondern satzungsgemäß pauschal mtl. z.Z. 15,00 € beträgt.
Dieser Betrag ist analog der ersten Beitragsstufe (Mindestbeitrag) festgesetzt.
Diese Regelung ist insoweit gerechtfertigt, dass diese Betreuungsform nur an
Schultagen und in der Regel für SuS der Klassen 1 -3 angeboten wird. Sie hat
eine andere pädagogische Ausrichtung als die Betreuungsform „Ganztag bis 16.00
Uhr“. Die Landesförderung („gesonderte Betreuungspauschale“)
beträgt im Schuljahr pauschal 5.500 €/je
Grundschule und ist unabhängig von der Anzahl der zu betreuenden Kinder.
Gesetzlich festgelegte Eigenanteile der Kommune sind nicht vorgesehen. Im
Schuljahr 2015/16 werden in dieser Betreuungsform z.Z. 82 SuS betreut.
In den vergangenen
Schuljahren ergaben sich folgende Finanzierungsvolumen:
Erträge |
2014/2015 |
2013/2014 |
2012/2013 |
Landesförderung |
115.557,50 |
110.000,00 |
104.390,00 |
Elternbeiträge |
69.834,50 |
70.420,00 |
71.165,00 |
Gesetzliche Eigenanteile |
41.000,00 |
41.000,00 |
38.540,00 |
Gesamt |
226.392,00 |
221.420,00 |
214.095,00 |
Aufwendungen |
|
|
|
Personal- und Sachkosten/Caritas |
305.293,86 |
282.623,52 |
251.850,06 |
Defizite |
|
|
|
zusätzliche städt. Mittelaufwendungen |
78.901,86 |
61.203,52 |
37.755,06 |
Zur Finanzierungsstruktur
der OGS bleibt grundsätzlich festzuhalten, dass trotz der Fördergelder,
Elternbeiträge und gesetzlicher Eigenanteile darüber hinaus noch jährlich zusätzliche städt. Mittel aufgewandt
werden müssen, um die OGS zu finanzieren. Dies liegt darin begründet, dass sich
die vom Kooperationspartner als Arbeitgeber zu leistenden tariflichen Strukturen im Sozial- und Erziehungsdienst am
Arbeitsmarkt in den Personalkosten niederschlagen. Die Anlehnung an das seit
2012 geltende Tariftreuegesetz sowie
der inzwischen verbindlichen Sozialabgabenpflicht
bei geringfügig Beschäftigten haben massiven Einfluss auf die
Personalkosten und deren Nebenkosten.
Die OGS wird zurzeit bei 182 SuS
mit einem Personalaufwand von 227 W/Std.
geführt. In Anlehnung an das Kinderbildungsgesetzes (KiBiz), würde sich z.B.
bei 82 SuS bei „Übermittag“ 90 W/Std. (1,1 W/Std. je Kind) und bei 100 SuS im
„Ganztag“ 154 W/Std. (1,54 W/Std. je Kind) = insgesamt 244 W/Std. als
Personalkontingent errechnen Das vom
Kooperationspartner eingesetzte pädagogische Personal wird in der Größenordnung
benötigt. Aus diesem Personalkontingent entstehen die zu leistenden
Personalkosten unter Berücksichtigung der allgemeinen tariflichen Strukturen im
Sozial- und Erziehungsdienst.
Trotz der ab 01.08.2016
dynamisch steigenden Fördergelder
des Landes NRW im „Ganztag“ sind diese nicht
annähernd für die Finanzierung einer OGS auskömmlich. Die Elternbeiträge gelten daher in dieser
Finanzierungsstruktur als ein wichtiger
Baustein und sind unabdingbar. Der gesetzlich vorgeschriebenen
Höchstbeitrag in Höhe von 170,00 € ist jedoch zu beachten.
Auf Grund der angespannten
Finanzlage der Stadt Brakel und um sicherzustellen, dass sich die Differenz
zwischen Ausgaben- und Einnahmenseite für die OGS weitestgehend nicht
vergrößert, schlägt die Verwaltung folgende Änderungen vor:
- Erhöhung der
Elternbeiträge
Die Beiträge werden
entsprechend dem beiliegenden Vorschlag erhöht. Die Mindestbeitragsstufe (1.
Beitragsstufe) wird beibehalten, da ansonsten massives Elternbeitragsaufkommen wegfallen würde und nicht
aufzufangen wäre. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass im Einzelfall die Erziehungsberechtigten
die Möglichkeit haben, einen Antrag auf
Beitragsermäßigung bzw. -befreiung gem. § 6 der geltenden Satzung zu
stellen. Die Prüfung und Feststellung der zumutbaren Belastung erfolgt
entsprechend den Vorschriften des SGB XII.
Ferner wird der mtl.
pauschale Elternbeitrag für die Betreuungsform „Übermittag bis Schulschluss“
auf 18,00 € angehoben.
- Anpassung der
Einkommensstufen auf sozialverträglicher Basis
Die Einkommensstufen zum
Jahresbruttoeinkommen werden sozialverträglich angepasst. Ferner werden die
Elternbeiträge diesen Einkommensstufen angeglichen.
Aufgrund der
Beitragserhöhung könnte von einer Mehreinnahme
bei den Elternbeiträgen von ca. 8.500,00
€ ausgegangen werden. Die Mehreinnahmen decken zwar bei Weitem nicht die
Aufwendungen. Jedoch tragen sie zu einer Dämpfung
des jährlich zusätzlichen Defizits bei der Finanzierung der OGS
bei. Die Höhe des Elternbeitragsaufkommens ist jährlich diffizil kalkulierbar
und unterliegt jährlichen Veränderungen auf Grund der Einkommensverhältnisse
der beitragspflichtigen Eltern.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und
Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Brakel, die Satzung über die
Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch der „Offenen Ganztagsschule“ im
Primarbereich in Brakel vom 19. Mai 2006 in der Fassung der Änderungssatzung
vom 02.05.2008 mit Wirkung vom 01.08.2016 wie folgt zu ändern:
Nr. |
entfällt/streichen |
einfügen/ersetzen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1 |
§ 3 Abs. 6: …………………………….monatlicher
pauschaler Elternbeitrag in Höhe von |
§ 3 Abs. 6: …………………………….monatlicher
pauschaler Elternbeitrag in Höhe von 18,00 € je Kind zu entrichten. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2 |
Anlage zu § 3 Abs. 5 der Satzung Elternbeiträge für den Besuch der
offenen Ganztagsschule werden nach folgender Staffel erhoben:
|
Anlage zu § 3 Abs. 5 der Satzung Elternbeiträge für den Besuch der
offenen Ganztagsschule werden nach folgender Staffel erhoben:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3 |
§ 8: Diese
Satzung tritt zum |
§ 8: Diese Satzung tritt zum 01.08.2016 in Kraft. |
Haushaltsrechtliche
Auswirkungen:
Die zur Finanzierung der OGS notwendigen städt. Mittel werden im Rahmen der jährlichen Haushaltsplanberatungen in den Haushalt eingestellt.