Betreff
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch der "Offenen Ganztagsschule " (OGS) im Primarbereich in Brakel vom 19.05.2006, hier: 4. Änderungssatzung
Vorlage
344/2014-2020
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die OGS wird über die Fördergelder des Landes NRW, den Elternbeiträgen und den gesetzlichen Eigenanteilen der Kommune finanziert. Darüber hinaus gehende Kosten werden nochmals zusätzlich durch städt. Mittel abgedeckt.

 

Den Schülerinnen und Schüler (SuS) an den städt. Grundschulen werden in der OGS zwei Betreuungsformen nach den gesetzlichen Vorgaben angeboten. Die Eltern haben entsprechend der gewählten Betreuungsform zur Finanzierung der OGS einen Elternbeitrag zu leisten, und zwar für die

 

  • Betreuungsform: „Ganztag bis 16.00 Uhr“

 

Die Eltern, deren Kinder diese Betreuungsform in Anspruch nehmen, haben entsprechend der Satzung der Stadt Brakel vom 19.05.2006 in der z.Z. gültigen Fassung einen mtl. Elternbeitrag zu leisten, der sich nach dem Jahresbruttoeinkommen der Eltern richtet und sozial gestaffelt ist. Die Betreuungsform wird auch außerhalb von Schultagen angeboten. Ab 01.08.2015 erhöht sich die Landesförderung um 30 € auf 965 €/je Kind sowie der gesetzlich festgelegte Eigenanteil des Schulträgers um 12 € auf 422 €/je Kind. Die Förderbeträge und die Eigenanteile erhöhen sich jeweils zum 01.08. eines Jahres um 1,5%. Sofern SuS nachweislich sonderpädagogisch oder Kinder aus Flüchtlingsfamilien betreut werden, werden marginal erhöhte Förderbeträge je Kind gewährt. Im Schuljahr 2015/16 werden in dieser Betreuungsform z.Z. 100 SuS pädagogisch betreut.

 

  • Betreuungsform: „Übermittag bis Schulschluss“

 

Die Eltern, deren Kinder diese Betreuungsform in Anspruch nehmen, haben ebenfalls gem. Satzung einen mtl. Elternbeitrag zu leisten, der sich jedoch nicht nach dem Jahresbruttoeinkommen der Eltern richtet, sondern satzungsgemäß pauschal mtl. z.Z. 15,00 € beträgt. Dieser Betrag ist analog der ersten Beitragsstufe (Mindestbeitrag) festgesetzt. Diese Regelung ist insoweit gerechtfertigt, dass diese Betreuungsform nur an Schultagen und in der Regel für SuS der Klassen 1 -3 angeboten wird. Sie hat eine andere pädagogische Ausrichtung als die Betreuungsform „Ganztag bis 16.00 Uhr“. Die Landesförderung („gesonderte Betreuungspauschale“) beträgt im Schuljahr pauschal 5.500 €/je Grundschule und ist unabhängig von der Anzahl der zu betreuenden Kinder. Gesetzlich festgelegte Eigenanteile der Kommune sind nicht vorgesehen. Im Schuljahr 2015/16 werden in dieser Betreuungsform z.Z. 82 SuS betreut.

 

In den vergangenen Schuljahren ergaben sich folgende Finanzierungsvolumen:

 

Erträge

2014/2015

2013/2014

2012/2013

Landesförderung

115.557,50

110.000,00

104.390,00

Elternbeiträge

69.834,50

70.420,00

71.165,00

Gesetzliche Eigenanteile

41.000,00

41.000,00

38.540,00

Gesamt

226.392,00

221.420,00

214.095,00

Aufwendungen

 

 

 

Personal- und Sachkosten/Caritas

305.293,86

282.623,52

251.850,06

Defizite

 

 

 

zusätzliche städt. Mittelaufwendungen

78.901,86

61.203,52

37.755,06

 

Zur Finanzierungsstruktur der OGS bleibt grundsätzlich festzuhalten, dass trotz der Fördergelder, Elternbeiträge und gesetzlicher Eigenanteile darüber hinaus noch jährlich zusätzliche städt. Mittel aufgewandt werden müssen, um die OGS zu finanzieren. Dies liegt darin begründet, dass sich die vom Kooperationspartner als Arbeitgeber zu leistenden tariflichen Strukturen im Sozial- und Erziehungsdienst am Arbeitsmarkt in den Personalkosten niederschlagen. Die Anlehnung an das seit 2012 geltende Tariftreuegesetz sowie der inzwischen verbindlichen Sozialabgabenpflicht bei geringfügig Beschäftigten haben massiven Einfluss auf die Personalkosten und deren Nebenkosten.

 

Die OGS wird zurzeit bei 182 SuS mit einem Personalaufwand von 227 W/Std. geführt. In Anlehnung an das Kinderbildungsgesetzes (KiBiz), würde sich z.B. bei 82 SuS bei „Übermittag“ 90 W/Std. (1,1 W/Std. je Kind) und bei 100 SuS im „Ganztag“ 154 W/Std. (1,54 W/Std. je Kind) = insgesamt 244 W/Std. als Personalkontingent errechnen Das vom Kooperationspartner eingesetzte pädagogische Personal wird in der Größenordnung benötigt. Aus diesem Personalkontingent entstehen die zu leistenden Personalkosten unter Berücksichtigung der allgemeinen tariflichen Strukturen im Sozial- und Erziehungsdienst.

 

Trotz der ab 01.08.2016 dynamisch steigenden Fördergelder des Landes NRW im „Ganztag“ sind diese nicht annähernd für die Finanzierung einer OGS auskömmlich. Die Elternbeiträge gelten daher in dieser Finanzierungsstruktur als ein wichtiger Baustein und sind unabdingbar. Der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbeitrag in Höhe von 170,00 € ist jedoch zu beachten.

 

Auf Grund der angespannten Finanzlage der Stadt Brakel und um sicherzustellen, dass sich die Differenz zwischen Ausgaben- und Einnahmenseite für die OGS weitestgehend nicht vergrößert, schlägt die Verwaltung folgende Änderungen vor:

 

  • Erhöhung der Elternbeiträge

 

Die Beiträge werden entsprechend dem beiliegenden Vorschlag erhöht. Die Mindestbeitragsstufe (1. Beitragsstufe) wird beibehalten, da ansonsten massives Elternbeitragsaufkommen wegfallen würde und nicht aufzufangen wäre. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass im Einzelfall die Erziehungsberechtigten die Möglichkeit haben, einen Antrag auf Beitragsermäßigung bzw. -befreiung gem. § 6 der geltenden Satzung zu stellen. Die Prüfung und Feststellung der zumutbaren Belastung erfolgt entsprechend den Vorschriften des SGB XII.

 

Ferner wird der mtl. pauschale Elternbeitrag für die Betreuungsform „Übermittag bis Schulschluss“ auf 18,00 € angehoben.

 

  • Anpassung der Einkommensstufen auf sozialverträglicher Basis

 

Die Einkommensstufen zum Jahresbruttoeinkommen werden sozialverträglich angepasst. Ferner werden die Elternbeiträge diesen Einkommensstufen angeglichen.

 

Aufgrund der Beitragserhöhung könnte von einer Mehreinnahme bei den Elternbeiträgen von ca. 8.500,00 € ausgegangen werden. Die Mehreinnahmen decken zwar bei Weitem nicht die Aufwendungen. Jedoch tragen sie zu einer Dämpfung des jährlich zusätzlichen Defizits bei der Finanzierung der OGS bei. Die Höhe des Elternbeitragsaufkommens ist jährlich diffizil kalkulierbar und unterliegt jährlichen Veränderungen auf Grund der Einkommensverhältnisse der beitragspflichtigen Eltern.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Brakel, die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch der „Offenen Ganztagsschule“ im Primarbereich in Brakel vom 19. Mai 2006 in der Fassung der Änderungssatzung vom 02.05.2008 mit Wirkung vom 01.08.2016 wie folgt zu ändern:

 

Nr.

entfällt/streichen

einfügen/ersetzen

1

§ 3 Abs. 6:

…………………………….monatlicher pauschaler Elternbeitrag in Höhe von 15,00 € je Kind zu entrichten.

 

§ 3 Abs. 6:

…………………………….monatlicher pauschaler Elternbeitrag in Höhe von 18,00 € je Kind zu entrichten.

 

2

Anlage zu § 3 Abs. 5 der Satzung

Elternbeiträge für den Besuch der offenen Ganztagsschule werden nach folgender Staffel erhoben:

 

Jahresbruttoeinkommen

EURO

Jahresbeitrag/mtl. Beitrag

EURO

bis 15.000,00

15,00

bis 20.500,00

24,00

bis 27.000,00

37,00

bis 34.500,00

54,00

bis 43.000,00

80,00

bis 52.500,00

105,00

bis 62.000,00

128,00

über 62.000,00

170,00

Anlage zu § 3 Abs. 5 der Satzung

Elternbeiträge für den Besuch der offenen Ganztagsschule werden nach folgender Staffel erhoben:

 

Jahresbruttoeinkommen

EURO

mtl. Beitrag

EURO

bis 18.750,00

18,00

bis 24.250,00

27,00

bis 30.750,00

42,00

bis 38.250,00

60,00

bis 46.750,00

90,00

bis 56.250,00

118,00

bis 62.000,00

145,00

über 62.000,00

170,00

3

§ 8:

Diese Satzung tritt zum 01.08.2008 in Kraft

§ 8:

Diese Satzung tritt zum 01.08.2016 in Kraft.

 


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

 

Die zur Finanzierung der OGS notwendigen städt. Mittel werden im Rahmen der jährlichen Haushaltsplanberatungen in den Haushalt eingestellt.