Betreff
Neufassung Vergnügungssteuersatzung der Stadt Brakel
Vorlage
299/2014-2020
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

In der Ratssitzung vom 10.02.2015 wurde der Verwaltung der Auftrag erteilt, die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Brakel zu überarbeiten und die darin festgelegten Steuersätze an das Niveau der übrigen Städte des Kreises Höxter anzupassen.

 

Daraufhin wurde eine Ermittlung der in den übrigen Städten des Kreises Höxter angewandten Steuersätze vorgenommen, welche Sie der Anlage 2 entnehmen können. Der aktuelle Steuersatz der Stadt Brakel in Höhe von 10 v.H. des Einspielergebnisses liegt auf dem Niveau der übrigen Städte im Kreis Höxter. Einzig die Stadt Warburg hat ihren Steuersatz stetig in kleinen Schritten erhöht, so dass dieser zum Jahreswechsel bei 11 v.H. des Einspielergebnisses liegen wird.

 

Diesen Steuersatz hält die Verwaltung für angemessen und schlägt somit eine moderate Erhöhung auf 11 v.H. ab dem Jahr 2016 vor.

 

Als Grundlage für die Erstellung der Vergnügungssteuersatzung dient wie auch bei der Hundesteuersatzung die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW. Auch hier sollen dadurch die Einheitlichkeit der Satzungen sowie die damit verbundene Rechtssicherheit gewährleistet werden.

 

Wichtigste Änderung bei der Neufassung der Vergnügungssteuersatzung ist die Festlegung des neuen Steuersatzes. Des Weiteren finden mit der Anpassung an die Mustersatzung diverse redaktionelle Änderungen statt.

 

§ 4 „Erhebungsformen“ entfällt ersatzlos, da die begriffliche Unterscheidung bei den Erhebungsformen zwischen der „Kartensteuer“ und der „Pauschsteuer“ aufgegeben worden ist, da die Besteuerung nach dem Einspielergebnis keine pauschale Art der Besteuerung mehr darstellt. Dies war früher anders, da zu der Zeit noch nach der Anzahl der Geräte besteuert wurde.

 

Der alte § 6 „Steuermaßstab und Steuersatz“ wurde im neuen § 4 eingearbeitet. Inhaltlich ergeben sich keine Änderungen.

 

§ 7 Absatz 1 wurde erweitert um die sog. „Gelddschein-Dispenser-Entnahme“. Dies trägt der technischen Entwicklung der Geräte Rechnung, welche mittlerweile neben der „Münz-Röhre“ den „Dispenser“ zur Bevorratung von Geldscheinen vorsieht.

 

Der alte § 10a „Abweichende Besteuerung“ entfällt ersatzlos, da die pauschale Besteuerung nach Anzahl der Geräte nicht mehr üblich ist (s.o. §4 „Erhebungsformen“).

 


Anlagen:

 

       Neufassung der Vergnügungssteuersatzung (Anlage 1)

       Zusammenstellung Steuersätze Nachbarstädte (Anlage 2)


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Brakel beschließt den als Anlage beigefügten Entwurf der Neufassung vom ……….. der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Brakel.

Die Satzung wird Bestandteil der Niederschrift.


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

 

Gemessen am bisherigen Vergnügungssteuer-Aufkommen ergibt sich eine Mehreinnahme von ca. 7 T€.