Betreff
Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Brakel
Vorlage
256/2014-2020
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

 

Im Stadtgebiet der Stadt Brakel hat sich in den letzten Jahren die Anzahl der freilaufenden Katzen erkennbar erhöht.

 

Durch diesen Anstieg werden vermehrt Krankheiten verbreitet, der Bestand von Singvögeln und anderen kleineren Tieren wird gefährdet und die Allgemeinheit wird durch die streunenden Katzen belästigt. Die Tierheime sind mit der Aufnahme der halbverwilderte Jungtiere freilebender Katzen, oft auch ganzer Würfe, total überfordert, so dass die Versorgung von Fundkatzen nicht mehr oder nur noch bedingt möglich ist.

 

Jede freilaufende Katze wird sich früher oder später vermehren und kann bis zu zweimal im Jahr jeweils 4 bis 6 Nachkommen gebären. Diese Nachkommen sind bereits ab dem Alter von 6 Monaten selbst fortpflanzungsfähig.

 

Aus diesem Grund regen Mitglieder aus dem Kreis der Tierfreunde Brakel schon seit einiger Zeit an, männliche und weibliche Freigängerkatzen ab dem 5. Lebensmonat zu kastrieren, um eine Vermehrung zu verhindern. Gleichzeitig bleiben die Katzen durch diese Maßnahme gesünder, weil die Gefahr der Ansteckung mit Katzenkrankheiten ohne Geschlechtsverkehr und Revierkämpfen deutlich geringer ist.

 

Auch das regelmäßige Füttern von nicht kastrierten streunenden Katzen unterstützt die unkontrollierte Vermehrung und ist wenig tierschutzgerecht. Deshalb soll nach Möglichkeit auch derjenige, der regelmäßig Katzen füttert, für die Kastration der gefütterten Katzen sorgen.

 

Zur Kontrolle der Kastrationspflicht ist die Kennzeichnung der Tiere mit einem Mikrochip zwingend erforderlich, da nur so mit wenig Aufwand eine lebenslange eindeutige Identifizierung und Zuordnung zu dem Besitzer möglich ist.

 

Ist die Katze gekennzeichnet, kann überprüft werden, ob eine Kastration durchgeführt wurde und wer der Besitzer ist.

 

Für den Fall, dass eine nicht kastrierte Katze bei einem Tierarzt vorgestellt wird, kann dieser anhand der Ordnungsbehördlichen Verordnung den Besitzer auffordern, diesen Eingriff vornehmen zu lassen. Sollte er diese Maßnahme verweigern, kann ordnungsrechtlich gegen ihn vorgegangen werden.

 

Handelt es sich um eine herrenlose Katze, sollte diese in ein Tierheim gebracht, ärztlich versorgt, kastriert und mit einem Chip gekennzeichnet werden. Anschließend könnte das Tier vermittelt oder wieder ausgesetzt werden. Die Unterbringung von Tieren ist zurzeit problematisch, da im Kreis Höxter derzeit kein Tierheim betrieben wird.

 

Die hier geschilderte Vorgehensweise wird seit 2008 erfolgreich in Paderborn praktiziert. Die Zahl der freilaufenden, nicht kastrierten Katzen konnte wesentlich reduziert werden. Gleichzeitig verbesserte sich der Gesundheitszustand der Tiere seitdem erheblich.

 

Im Zusammenhang mit der Satzungsänderung wurde in Paderborn eine Pressekampagne gestartet und Informationsmaterial an alle Tierpraxen und Tierschutzvereine verschickt.

Diese Informations- und Aufklärungsmaßnahmen hatten zur Folge, dass die Quote der freiwillig durchgeführten Kastrationen bei den Katzen signifikant anstieg.

In den letzten fünf Jahren musste das Ordnungsamt in nur drei Fällen tätig werden.

 

Aufgrund dieser sehr positiven Bilanz aus Paderborn haben die Städte Bad Driburg und Warburg die Kastrationspflicht für Katzen bereits in ihre Ordnungsbehördlichen Verordnungen aufgenommen. Wie in der Besprechung der Bürgermeister des Kreises Höxter am 22.04.2015 zu erkennen war, beabsichtigen auch die übrigen Städte die Regelung zu übernehmen. Es wird daher vorgeschlagen, auch in Brakel die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für freilaufende Katzen in die Ordnungsbehördliche Verordnung aufzunehmen.

 

 


Anlagen:

 

Ordnungsbehördliche Verordnung –Auszug-


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Brakel beschließt, den § 6 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Brakel wie folgt zu ergänzen:

 

Absatz 5:

Katzenhalter/innen, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für weniger als 5 Monate alte Katzen.

Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufende Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.

 

Absatz 6:

Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird.

 

Außerdem erhält § 19 Abs. 1 Nr. 5 folgenden Wortlaut:

 

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

5. den Bestimmungen hinsichtlich der Haltung und Fütterung von Tieren sowie der Kastrations- und Kennzeichnungsfrist von Katzen gemäß § 6

dieser Vorschrift zuwiderhandelt bzw. nicht nachkommt

 

Im Übrigen bleibt § 18 dieser Verordnung unberührt.

 


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

 

Keine haushaltsrechtlichen finanziellen Auswirkungen