Sachverhalt:
Im
Stadtgebiet der Stadt Brakel hat sich in den letzten Jahren die Anzahl der
freilaufenden Katzen erkennbar erhöht. Durch
diesen Anstieg werden vermehrt Krankheiten verbreitet, der Bestand von
Singvögeln und anderen kleineren Tieren wird gefährdet und die Allgemeinheit
wird durch die streunenden Katzen belästigt. Die Tierheime sind mit der
Aufnahme der halbverwilderte Jungtiere freilebender Katzen, oft auch ganzer
Würfe, total überfordert, so dass die Versorgung von Fundkatzen nicht mehr
oder nur noch bedingt möglich ist. Jede
freilaufende Katze wird sich früher oder später vermehren und kann bis zu
zweimal im Jahr jeweils 4 bis 6 Nachkommen gebären. Diese Nachkommen sind
bereits ab dem Alter von 6 Monaten selbst fortpflanzungsfähig. Aus
diesem Grund regen Mitglieder aus dem Kreis der Tierfreunde Brakel schon seit
einiger Zeit an, männliche und weibliche Freigängerkatzen ab dem 5.
Lebensmonat zu kastrieren, um eine Vermehrung zu verhindern. Gleichzeitig
bleiben die Katzen durch diese Maßnahme gesünder, weil die Gefahr der
Ansteckung mit Katzenkrankheiten ohne Geschlechtsverkehr und Revierkämpfen
deutlich geringer ist. Auch
das regelmäßige Füttern von nicht kastrierten streunenden Katzen unterstützt
die unkontrollierte Vermehrung und ist wenig tierschutzgerecht. Deshalb soll
nach Möglichkeit auch derjenige, der regelmäßig Katzen füttert, für die
Kastration der gefütterten Katzen sorgen. Zur
Kontrolle der Kastrationspflicht ist die Kennzeichnung der Tiere mit einem
Mikrochip zwingend erforderlich, da nur so mit wenig Aufwand eine lebenslange
eindeutige Identifizierung und Zuordnung zu dem Besitzer möglich ist. Ist
die Katze gekennzeichnet, kann überprüft werden, ob eine Kastration
durchgeführt wurde und wer der Besitzer ist. Für
den Fall, dass eine nicht kastrierte Katze bei einem Tierarzt vorgestellt
wird, kann dieser anhand der Ordnungsbehördlichen Verordnung den Besitzer
auffordern, diesen Eingriff vornehmen zu lassen. Sollte er diese Maßnahme
verweigern, kann ordnungsrechtlich gegen ihn vorgegangen werden. Handelt
es sich um eine herrenlose Katze, sollte diese in ein Tierheim gebracht,
ärztlich versorgt, kastriert und mit einem Chip gekennzeichnet werden.
Anschließend könnte das Tier vermittelt oder wieder ausgesetzt werden. Die
Unterbringung von Tieren ist zurzeit problematisch, da im Kreis Höxter
derzeit kein Tierheim betrieben wird. Die
hier geschilderte Vorgehensweise wird seit 2008 erfolgreich in Paderborn
praktiziert. Die Zahl der freilaufenden, nicht kastrierten Katzen konnte
wesentlich reduziert werden. Gleichzeitig verbesserte sich der
Gesundheitszustand der Tiere seitdem erheblich. Im
Zusammenhang mit der Satzungsänderung wurde in Paderborn eine Pressekampagne
gestartet und Informationsmaterial an alle Tierpraxen und Tierschutzvereine
verschickt. Diese
Informations- und Aufklärungsmaßnahmen hatten zur Folge, dass die Quote der
freiwillig durchgeführten Kastrationen bei den Katzen signifikant anstieg. In
den letzten fünf Jahren musste das Ordnungsamt in nur drei Fällen tätig
werden. Aufgrund
dieser sehr positiven Bilanz aus Paderborn haben die Städte Bad Driburg und
Warburg die Kastrationspflicht für Katzen bereits in ihre
Ordnungsbehördlichen Verordnungen aufgenommen. Wie in der Besprechung der
Bürgermeister des Kreises Höxter am 22.04.2015 zu erkennen war, beabsichtigen
auch die übrigen Städte die Regelung zu übernehmen. Es wird daher
vorgeschlagen, auch in Brakel die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für
freilaufende Katzen in die Ordnungsbehördliche Verordnung aufzunehmen. |
Anlagen:
Ordnungsbehördliche Verordnung –Auszug-
Beschlussvorschlag:
Der
Rat der Stadt Brakel beschließt, den § 6 der Ordnungsbehördlichen Verordnung
über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet
der Stadt Brakel wie folgt zu ergänzen:
Absatz
5:
Katzenhalter/innen,
die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt
kastrieren und mittels Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für
weniger als 5 Monate alte Katzen.
Als
Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufende Katzen
regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.
Absatz
6:
Für
die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der
Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der
Nachzucht glaubhaft dargelegt wird.
Außerdem
erhält § 19 Abs. 1 Nr. 5 folgenden Wortlaut:
Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
5.
den Bestimmungen hinsichtlich der Haltung und Fütterung von Tieren sowie der
Kastrations- und Kennzeichnungsfrist von Katzen gemäß § 6
dieser
Vorschrift zuwiderhandelt bzw. nicht nachkommt
Im
Übrigen bleibt § 18 dieser Verordnung unberührt.
Haushaltsrechtliche
Auswirkungen:
Keine haushaltsrechtlichen finanziellen Auswirkungen