Betreff
Verkauf eines Teils der Anteile der Westfalen Weser Netz GmbH an der Stadtwerke Schaumburg Lippe GmbH an diese Gesellschaft
Vorlage
130/2014-2020
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Stadt Brakel ist an der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG (kurz: WWE) und damit mittelbar an der Westfalen Weser Netz GmbH (kurz: WWN) beteiligt. Der WWN gehören gemeinsam mit einigen weiteren kommunalen Gesellschaftern Anteile an der Stadtwerke Schaumburg Lippe-GmbH (kurz: SWSL). Die WWN ist einer der Minderheitsgesellschafter mit derzeit 15,59 %.

Auf Wunsch der SWSL sollen zukünftig die Samtgemeindewerke Nienstädt (Regiebetrieb der Samtgemeinde) zu der Gesellschaft hinzukommen. Hierzu ist vorgesehen, dass die WWN einen Teil ihrer Anteile an der SWSL in Höhe von bis zu 4 % an die SWSL zum Verkehrswert verkauft (Erwerb eigener Anteile). Die SWSL wird in einem weiteren Schritt diese Anteile an die Samtgemeinde gegen Einbringung weitergeben.

Die Beteiligung an der SWSL ist wirtschaftlich aus Sicht von WWN von untergeordneter Bedeutung. Der geplante Verkauf eines Teils der Anteile führt nicht zu einer wesentlichen Verschlechterung der Gesellschafterstellung der WWN in der Gesellschaft SWSL.

Beschlussbegründung:

Der Gesellschaftsvertrag der WWE sieht in § 10 (2) lit. a) vor, dass die Gesellschafterversammlung der Veräußerung von Beteiligungen zuzustimmen hat, sofern dies nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten ist. Die gilt auch für mittelbare Beteiligungen wie vorliegend Beteiligungen der Tochter WWN.

Kommunalrechtlich müssen die nordrhein-westfälischen Gesellschafter zur Teilveräußerung der Anteile an der SWSL einen Ratsbeschluss fassen. Dieses ergibt sich zunächst aus § 41 (1) lit. k GO NRW bzw. § 26 (1) lit. k KrO NRW . Danach entscheidet der Rat bzw. Kreistag über die teilweise oder vollständige Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Gesellschaft oder anderen Vereinigung des privaten Rechts.

In § 111 (2) GO NRW ist geregelt, dass Vertreter der Gemeinde in einer Gesellschaft an der Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 v.H. beteiligt sind, Veräußerungen nur nach vorheriger Entscheidung des Rates und nur dann zustimmen dürfen, wenn für die Gemeinde die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Da die nordrhein-westfälischen Kommunen mit über 50 % an der WWN beteiligt sind, ist auch aus dieser Vorschrift heraus ein Rats- bzw. Kreistagsbeschluss zu fassen.

Die Entscheidung über die Veräußerung der Beteiligung an der SWSL ist der Aufsichtsbehörde gem.  § 115 (1) lit. c u. Abs. 2 GO  NRW anzuzeigen. In Abstimmung mit der zuständigen Bezirksregierung Detmold soll diese Anzeige gebündelt über die Stadt Paderborn erfolgen.


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Brakel stimmt

o       einer Teilveräußerung der Anteile der Westfalen Weser Netz GmbH an der Stadtwerke Schaumburg Lippe-GmbH an die Stadtwerke Schaumburg Lippe-GmbH zu, und

o       ermächtigt die Stadt Paderborn das Anzeigeverfahren stellvertretend durchzuführen.

 

Der Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG wird bevollmächtigt und beauftragt,

o       einer Teilveräußerung der Anteile der Westfalen Weser Netz GmbH an der Stadtwerke Schaumburg Lippe-GmbH an die Stadtwerke Schaumburg Lippe-GmbH zuzustimmen, sowie

o       alle hierfür erforderlichen und sachdienlichen Maßnahmen zu veranlassen und Erklärungen abzugeben.

 

 


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

 

Es entstehen keine haushaltsrechtlichen Auswirkungen.