Sachverhalt:
Die Stadt Brakel ist an der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG
(kurz: WWE) und damit mittelbar an der Westfalen Weser Netz GmbH (kurz: WWN)
beteiligt. Der WWN gehören gemeinsam mit einigen weiteren kommunalen
Gesellschaftern Anteile an der Stadtwerke Schaumburg Lippe-GmbH (kurz: SWSL).
Die WWN ist einer der Minderheitsgesellschafter mit derzeit 15,59 %.
Auf Wunsch der SWSL sollen zukünftig die Samtgemeindewerke Nienstädt
(Regiebetrieb der Samtgemeinde) zu der Gesellschaft hinzukommen. Hierzu ist
vorgesehen, dass die WWN einen Teil ihrer Anteile an der SWSL in Höhe von bis
zu 4 % an die SWSL zum Verkehrswert verkauft (Erwerb eigener Anteile). Die SWSL
wird in einem weiteren Schritt diese Anteile an die Samtgemeinde gegen
Einbringung weitergeben.
Die Beteiligung an der SWSL ist wirtschaftlich aus Sicht von WWN von
untergeordneter Bedeutung. Der geplante Verkauf eines Teils der Anteile führt
nicht zu einer wesentlichen Verschlechterung der Gesellschafterstellung der WWN
in der Gesellschaft SWSL.
Beschlussbegründung:
Der Gesellschaftsvertrag der WWE sieht in § 10 (2) lit. a) vor, dass die
Gesellschafterversammlung der Veräußerung von Beteiligungen zuzustimmen hat,
sofern dies nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten ist. Die gilt auch für
mittelbare Beteiligungen wie vorliegend Beteiligungen der Tochter WWN.
Kommunalrechtlich müssen die nordrhein-westfälischen Gesellschafter zur
Teilveräußerung der Anteile an der SWSL einen Ratsbeschluss fassen. Dieses
ergibt sich zunächst aus § 41 (1) lit. k GO NRW bzw. § 26 (1) lit. k KrO NRW .
Danach entscheidet der Rat bzw.
Kreistag über die teilweise oder vollständige Veräußerung einer
unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Gesellschaft oder anderen
Vereinigung des privaten Rechts.
In § 111 (2) GO NRW ist geregelt, dass Vertreter der Gemeinde in einer Gesellschaft an der Gemeinden,
Gemeindeverbände oder Zweckverbände unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50
v.H. beteiligt sind, Veräußerungen nur nach vorheriger Entscheidung des Rates
und nur dann zustimmen dürfen, wenn für die Gemeinde die
Zulässigkeitsvoraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Da die
nordrhein-westfälischen Kommunen mit über 50 % an der WWN beteiligt sind, ist
auch aus dieser Vorschrift heraus ein Rats- bzw. Kreistagsbeschluss zu fassen.
Die Entscheidung über die Veräußerung der
Beteiligung an der SWSL ist der Aufsichtsbehörde gem. § 115 (1) lit. c u.
Abs. 2 GO NRW anzuzeigen. In Abstimmung mit der zuständigen
Bezirksregierung Detmold soll diese Anzeige gebündelt über die Stadt Paderborn
erfolgen.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Brakel stimmt
o
einer Teilveräußerung der Anteile
der Westfalen Weser Netz GmbH an der Stadtwerke Schaumburg Lippe-GmbH an die
Stadtwerke Schaumburg Lippe-GmbH zu, und
o
ermächtigt die Stadt Paderborn das
Anzeigeverfahren stellvertretend durchzuführen.
Der Vertreter der Stadt in der
Gesellschafterversammlung der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG wird
bevollmächtigt und beauftragt,
o
einer Teilveräußerung der Anteile
der Westfalen Weser Netz GmbH an der Stadtwerke Schaumburg Lippe-GmbH an die
Stadtwerke Schaumburg Lippe-GmbH zuzustimmen, sowie
o
alle hierfür erforderlichen und
sachdienlichen Maßnahmen zu veranlassen und Erklärungen abzugeben.
Haushaltsrechtliche
Auswirkungen:
Es entstehen keine haushaltsrechtlichen Auswirkungen.