Sachverhalt:
Die Stadt Brakel ist an der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG
(kurz: WWE) und damit mittelbar an der Westfalen Weser Netz GmbH (kurz: WWN)
beteiligt. Der WWN gehören gemeinsam mit dem Kreis Höxter sämtliche Anteile an
der Abfallwirtschaftsgesellschaft Höxter mbH (kurz: AWG). Die WWN ist
Minderheitsgesellschafter mit 49 %.
Die WWN und der Kreis Höxter haben sich darauf geeinigt, dass zukünftig
der Kreis Höxter Alleingesellschafter der AWG sein soll. Hierzu ist vorgesehen,
dass die WWN ihre Anteile an der Gesellschaft zum Verkehrswert (entsprechend
Buchwert) an den Kreis Höxter verkauft.
Die Beteiligung an der AWG ist die letzte verbliebene Beteiligung der
WWN im Bereich der Abfallwirtschaft und wirtschaftlich aus Sicht von WWN von
untergeordneter Bedeutung. Der geplante Verkauf der Anteile schließt damit den
unternehmerischen Rückzug aus abfallwirtschaftlicher Betätigung ab.
Beschlussbegründung:
Der Gesellschaftsvertrag der WWE sieht in § 10 (2) lit. a) vor, dass die
Gesellschafterversammlung der Veräußerung von Beteiligungen zuzustimmen hat,
sofern dies nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten ist. Die gilt auch für
mittelbare Beteiligungen wie vorliegend Beteiligungen der Tochter WWN.
Kommunalrechtlich müssen die nordrhein-westfälischen Gesellschafter zur
Veräußerung der Anteile an der AWG einen Ratsbeschluss fassen. Dieses ergibt
sich zunächst aus § 41 (1) lit. k GO NRW bzw. § 26 (1) lit. k KrO NRW . Danach
entscheidet der Rat bzw. Kreistag
über die teilweise oder vollständige Veräußerung einer unmittelbaren oder
mittelbaren Beteiligung an einer Gesellschaft oder anderen Vereinigung des
privaten Rechts.
In § 111 (2) GO NRW ist geregelt, dass Vertreter der Gemeinde in einer Gesellschaft an der Gemeinden,
Gemeindeverbände oder Zweckverbände unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50
v.H. beteiligt sind, Veräußerungen nur nach vorheriger Entscheidung des Rates
und nur dann zustimmen dürfen, wenn für die Gemeinde die
Zulässigkeitsvoraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Da die
nordrhein-westfälischen Kommunen mit über 50 % an der WWN beteiligt sind, ist
auch aus dieser Vorschrift heraus ein Rats- bzw. Kreistagsbeschluss zu fassen.
Die Entscheidung über die Veräußerung der
Beteiligung an der AWG ist der Aufsichtsbehörde gem. § 115 (1) lit. c u.
Abs. 2 GO NRW anzuzeigen. In Abstimmung mit der zuständigen
Bezirksregierung Detmold soll diese Anzeige gebündelt über die Stadt Paderborn
erfolgen.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Brakel stimmt
o
einer Veräußerung der Anteile der
Westfalen Weser Netz GmbH an der Abfallwirtschaftsgesellschaft Höxter mbH an
den Kreis Höxter zu, und
o
ermächtigt die Stadt Paderborn das
Anzeigeverfahren stellvertretend durchzuführen.
Der Vertreter der Stadt in der
Gesellschafterversammlung der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG wird
bevollmächtigt und beauftragt,
o
einer Veräußerung der Anteile der
Westfalen Weser Netz GmbH an der Abfallwirtschaftsgesellschaft Höxter mbH an
den Kreis Höxter zuzustimmen, sowie
o
alle hierfür erforderlichen und
sachdienlichen Maßnahmen zu veranlassen und Erklärungen abzugeben.
Haushaltsrechtliche
Auswirkungen:
Es ergeben sich keine haushaltsrechtlichen Auswirkungen.