Betreff
Maßnahmen zur kommunalen Beteiligung an der EAM GmbH + Co. KG
Vorlage
120/2014-2020
Art
Beschlussvorlage

 

Die Stadt Brakel beabsichtigt, sich mittelbar an der EAM GmbH & Co. KG zu beteiligen. Zur Umsetzung sind zehn Beschlüsse notwendig. Der erste Beschluss behandelt den anteiligen Erwerb einer kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbH gemeinsam mit weiteren konzessionsgebenden Kommunen. Die Beschlüsse zwei bis vier betreffen die Zustimmung der Kommune in ihrer Funktion als Gesellschafter der jeweiligen kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbH zu notwendigen Beschlüssen in der Gesellschafterversammlung der jeweiligen kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbH. Die Beschlüsse fünf, sechs und sieben dienen der Finanzierung der Beteiligung. Durch die Beschlüsse acht und neun werden die für die Kommune handelnden Personen zur Umsetzung der Beschlüsse ermächtigt.

In Nordrhein-Westfalen hat die Kommune zudem einen kommunalen Vertreter in die Gesellschafterversammlung der Sammel- und Vorschalt GmbH zu entsenden (Beschluss zehn).

Über die zehn Beschlüsse ist einzeln abzustimmen. Eine Beteiligung der Stadt/Gemeinde an der EAM erfordert die Annahme aller Beschlussvorschläge.

 


Sachverhalt:

Hintergrund              Die EAM GmbH & Co. KG ist ein Regionalversorger mit weiteren Aktivitäten im Energiesektor. Der Schwerpunkt der Geschäftsaktivitäten liegt im Betrieb der Strom- und Gasverteilnetze.

Historie                     Die E.ON Mitte AG (Im Folgenden: EMI) wurde 1929 als „Elektrizitäts-Aktiengesellschaft Mitteldeutschland“ durch mehrere kommunale Stromversorger und die Preußische Elektrizitäts AG (PreussenElektra) gegründet. Im Jahr 2000 fusionierten die PreussenElektra und die Bayernwerk AG zur E.ON Energie AG, der deutschen Obergesellschaft des E.ON-Konzerns. 2002 veräußerten die an der Elektrizitäts-Aktiengesellschaft Mitteldeutschland beteiligten Landkreise einen Teil ihrer Aktien, von ca. 32 %, an die E.ON Energie AG. Die Elektrizitäts-Aktiengesellschaft Mitteldeutschland wurde 2005 in „E.ON Mitte AG“ umfirmiert.

Kommunalisierung   Der E.ON-Konzern vollzieht derzeit ein Desinvestitionsprogramm von ausgewählten deutschen und internationalen Beteiligungen. Das Regionalversorgungsgeschäft soll dabei künftig auf die vier größten Regionalversorger des E.ON-Konzerns, die Avacon AG (vormals E.ON Avacon AG), die Bayernwerk AG (vormals E.ON Bayern AG), die Edis AG (vormals (E.ON Edis AG) und die E.ON Hanse AG, konzentriert werden. Im Jahr 2013 wurden bereits die Beteiligungen an den Regionalversorgern E.ON Westfalen Weser AG und E.ON Thüringer Energie AG veräußert. Auch den kommunalen Aktionären an der EMI wurde der Erwerb der durch den E.ON-Konzern gehaltenen Anteile in Höhe von 73,3 % angeboten. Die kommunalen Aktionäre der EMI machten von ihrem im Konsortialvertrag vorgesehenen Vorkaufsrecht Gebrauch und erwarben mit der neu gegründeten EAM GmbH & Co. KG das vollständige Aktienpaket vom E.ON-Konzern. Seit Ende des Jahres 2013 ist die EMI vollständig in kommunaler Hand.

Gesellschafter         Die nachfolgende Abbildung zeigt die derzeitigen (mittelbaren) Anteilseigner der EAM GmbH & Co. KG (angegebene Beteiligungshöhen gerundet):

 

 

Gesellschafter

Beteiligungshöhe

  1.

Landkreis Northeim (inklusive seiner drei Stiftungen)

15,27 %

  2.

Stadt Göttingen

14,69 %

  3.

Landkreis Kassel

12,50 %

  4.

Schwalm-Eder-Kreis

11,37 %

  5.

Landkreis Hersfeld-Rotenburg

10,07 %

  6.

Landkreis Göttingen

8,93 %

  7.

Lahn-Dill-Kreis

8,42 %

  8.

Landkreis Marburg-Biedenkopf

7,55 %

  9.

Werra-Meißner-Kreis

3,89 %

10.

Main-Kinzig-Kreis

3,84 %

11.

Landkreis Eichsfeld

2,36 %

12.

Landkreis Waldeck-Frankenberg

0,65 %

13.

Landkreis Höxter

0,48 %

 

Gesamt

100,00 %

 

Transaktion              Für den Erwerb der Aktien an der E.ON Mitte AG haben die bisherigen kommunalen Aktionäre der EMI eine gemeinsame Erwerbsgesellschaft, die EAM GmbH & Co. KG gegründet. Alle kommunalen Aktionäre mit Ausnahme der Stadt Göttingen brachten ihre Aktien an der EMI in eine von vier Sammel- und Vorschalt-GmbHs ein und erhielten dafür Anteile an der jeweiligen Sammel- und Vorschalt-GmbH. Die Sammel- und Vorschalt-GmbHs erzeugen eine weitere Ebene mit Haftungsabschirmung für die kommunalen Aktionäre, dienen der Bündelung und Gruppierung der Kommunalen Aktionäre nach bestimmten Kriterien, die bei den jeweiligen kommunalen Aktionären identisch sind und vereinfachen die Verteilung der Gewinne und Finanzierungsaufwendungen auf Ebene der Erwerbsgesellschaft (weniger Gesellschafter in der Erwerbsgesellschaft). Die Sammel- und Vorschalt-GmbHs legten die EMI-Aktien anschließend in die EAM GmbH & Co. KG ein und erhielten im Gegenzug eine Kommanditbeteiligung an der EAM GmbH & Co. KG. Im Ergebnis hat die EAM GmbH & Co. KG ausschließlich Sammel- und Vorschalt-GmbHs als Kommanditisten, deren Gesellschafter die kommunalen Aktionäre sind.

                                 Die EAM GmbH & Co. KG nahm im nächsten Schritt einen Kredit zur Finanzierung des Kaufpreises auf und erwarb mit den Mitteln aus dieser Fremdfinanzierung die übrigen Aktien an der EMI von dem E.ON-Konzern. Sie wurde damit Alleinaktionärin der EMI.

                                 Der Grund für die gewählte Rechtsform der Kommanditgesellschaft liegt u.a. darin, dass bei dieser der Gesellschaftsvertrag verschiedene Kapitalkonten vorsehen kann, womit den einzelnen Kommanditisten wirtschaftlich die jeweilige Beteiligung an der Kredit- oder Eigenkapitalfinanzierung individuell zugeordnet werden kann. Dadurch können auch die entsprechenden Finanzierungsaufwendungen, Tilgungsleistungen und Ausschüttungen entsprechend der wirtschaftlichen Beteiligung und Verursachung zugeordnet werden. Darüber hinaus hat die Kommanditgesellschaft den Vorteil der steuerlichen Transparenz für Zwecke der Einkommen- und Körperschaftsteuer und bietet für ggf. später beitretende Gemeinden die Möglichkeit der Nutzung eines steuerlichen Querverbunds auf kommunaler Ebene.

Struktur                    Die nachfolgende Abbildung zeigt die derzeitige Gesellschaftsstruktur:

Tätigkeitsfelder        Kerngeschäft des EAM-Konzerns ist der Netzbetrieb als Strom- und Gasnetzbetreiber. Das bewirtschaftete Konzessionsgebiet beläuft sich auf über 11.500 km² und versorgt insgesamt rd. 1,5 Mio. Einwohner. Das Stromverteilnetz umfasst mehr als 45.000 km und das Erdgasverteilnetz ist über 4.800 km lang. Das Tätigkeitsfeld umfasst den Anschluss von dezentralen Erzeugungsanlagen an das Netz und den damit einhergehenden Ausbau des Netzes. Hierfür werden u.a. Smart Grids, Smart Meter und regelbare Ortsnetzstationen eingesetzt. Auch die Forschung und Entwicklung im Bereich dieser neuen Technologien, sowie im Bereich der dezentralen Erzeugung von Biogas und Nutzenergien ist Teil des Tätigkeitsfeldes. Daneben erbringt der EAM-Konzern unter anderem Dienstleistungen im Bereich der Wärme- und Kälteversorgung und ist seit Juli 2014 mit einem Vertrieb für Strom und Gas am Markt. Hinzu kommen einige weitere Tätigkeitsfelder, die durch die Beteiligungen an diversen Stadtwerken dem EAM-Konzern zugerechnet werden.

Gemeinden              In einem zweiten Schritt sollen sich diejenigen Städte und Gemeinden an der EAM GmbH & Co. KG beteiligen können, die mit der EMI Wegenutzungsverträge über ihre Elektrizitäts- und/oder Gasversorgungsnetze abgeschlossen haben. Die konzessionsgebenden Kommunen können daher insgesamt bis zu 49,99 % der (mittelbaren) Anteile an der EAM GmbH & Co. KG von den bisherigen kommunalen Aktionären erwerben. Angesprochen wurden daher über 160 konzessionsgebende Städte und Gemeinden in den Bundesländern Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Thüringen und Rheinland-Pfalz.

Gebiet                      Die nachfolgende Darstellung zeigt das Konzessionsgebiet der EMI:

Beitritt                       Die Veräußerung der Anteile an der EAM GmbH & Co. KG soll auf Ebene der Sammel- und Vorschalt GmbHs erfolgen. Die beitretenden Kommunen werden, entsprechend der Beteiligungsstruktur der bisherigen Gesellschafter, Sammel- und Vorschalt GmbHs (EAM Sammel- und Vorschalt Nord GmbH, EAM Sammel- und Vorschalt Nord GmbH und EAM Sammel- und Vorschalt Süd GmbH) erwerben, welche die EAM GmbH & Co. KG zu diesem Zweck gründen wird. Ob sich die einzelne beitretende Kommune an der jeweiligen Sammel- und Vorschalt GmbH unmittelbar oder, über eine kommunale Tochtergesellschaft, mittelbar beteiligt, bleibt der jeweiligen Kommune überlassen. Die Sammel- und Vorschalt GmbHs der bisherigen Gesellschafter werden anschließend an die Sammel- und Vorschalt GmbHs der beitretenden Kommunen jeweils Kommanditbeteiligungen an der EAM GmbH & Co. KG veräußern.

Struktur                    Die nachfolgende Abbildung zeigt die Gesellschafterstruktur nach Beitritt der konzessionsgebenden Kommunen

Umstrukturierung     Im Vorfeld zum Beitritt der konzessionsgebenden Kommunen haben die derzeitigen kommunalen Gesellschafter den Konzern umstrukturiert.

                                 Bereits im Zuge der Transaktion wurden die Beteiligungen der EMI an der E.ON Mitte Vertrieb GmbH (EMIV), der E.ON Kundenservice GmbH (EKU) und der e.Dialog GmbH an den E.ON-Konzern veräußert. Die insgesamt zwanzig Beteiligungen der EMI an Stadtwerken und Dienstleistungsunternehmen blieben im Eigentum der EMI und werden fortgeführt. Die Geschäftsaktivitäten dieser Unternehmen liegen in den Bereichen der regionalen Energieversorgung, der Bereitstellung von Contracting-Lösungen, im Netzbetrieb und weiteren energienahen Dienstleistungen.

                                 Aufgrund regulatorischer Vorgaben der Bundesnetzagentur (Entflechtung) wurde das Netzgeschäft vom übrigen Geschäft der EMI separiert und mitsamt der dem Netz zuzurechnenden Mitarbeiter, Beteiligungen und sonstigen Vermögenswerte in eine selbständige Tochtergesellschaft, die EnergieNetz Mitte GmbH, ausgelagert. Die Gesellschaft hat mehr als 500 Arbeitnehmer und deshalb zwingend einen Aufsichtsrat.

                                 Die bislang von der EMI wahrgenommenen Querschnittsfunktionen wurden auf die EAM GmbH & Co. KG übertragen. Der EMI selbst verbleibt somit lediglich die Beteiligung an Tochtergesellschaften. Sie nimmt somit ausschließlich die Tätigkeit einer „Beteiligungsholdinggesellschaft“ wahr. Da die Rechtsform einer Aktiengesellschaft für diese Aufgabe zu aufwendig ist, wurde die EMI in eine GmbH, die EAM Beteiligungen GmbH, formgewechselt.

Struktur                    Die nachfolgende Abbildung zeigt die Konzernstruktur mitsamt den Tochtergesellschaften zum Zeitpunkt des Beitritts der Kommunen

 

 

 

 

 

Angebot                    Die Stadt Brakel kann sich als konzessionsgebende Kommune an einer der Sammel- & Vorschalt GmbHs und somit mittelbar an der EAM GmbH & Co. KG beteiligen. Sie kann einen Geschäftsanteil an der EAM Sammel- und Vorschalt Nord GmbH in Höhe von ca. 1,044 % gegen einen Kaufpreis in Höhe von ca. 261,00 € erwerben.

 

 

Beschlussbegründung:

Zweck                       Die Energieversorgung der Bevölkerung ist Teil der kommunalen Daseinsvorsorge. Mit der Beteiligung (Kommunalisierung) bezweckt die Kommune die Gewährleistung einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen Energieversorgung (vgl. § 1 EnWG).

                                 Kommunale Unternehmen sind besonders gut in der Lage, flexibel auf die Ansprüche der Region zu reagieren, die vor Ort vorhandenen Ressourcen zu nutzen und dabei auf effiziente und umweltfreundliche Weise verlässlich bezahlbar Energie zur Verfügung zu stellen. Der Einfluss auf die Struktur und den Zustand der örtlichen Energienetze durch Mitsprache bei Netzbetrieb und Netzertüchtigung dient gerade der Sicherung der örtlichen Lebensgrundlagen. Durch die Beteiligung der konzessionsgebenden Kommunen erhalten diese gewisse Mitspracherechte auf ihre eigenen Energienetze welche einen wichtigen Teil der örtlichen Infrastruktur darstellen.

                                 Die konzessionsgebenden Kommunen erhalten durch die Beteiligung an der EAM GmbH & Co. KG einen, ihrer Beteiligungsquote an der jeweiligen kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbH entsprechenden, Einfluss auf ihren Netzbetreiber und stärken hierdurch die Unabhängigkeit des regionalen Netzbetriebs von privatwirtschaftlichen Interessen. Der Beitritt der konzessionsgebenden Kommunen stärkt die regionale Verankerung des Unternehmens. Verbessert wird auch die Stellung der EAM GmbH & Co. KG im Konzessionswettbewerb. Insgesamt werden durch den Beitritt der konzessionsgebenden Kommunen langfristig Standorte, Arbeitsplätze und eine regionale Wertschöpfung gesichert. Zudem wird die kommunalisierte EMI als lokaler Arbeit- und Auftraggeber, als Förderer gemeinnütziger Projekte und als Vehikel zum Ausbau der regionalen Energiewende erhalten.

Energiewende          Durch die Kommunalisierung wird der kommunale Einfluss auf die Energiewende ermöglicht. Ferner stehen bei den Kommunen primär keine Profitinteressen im Vordergrund, sondern die langfristig sichere, effiziente, preisgünstige, verbraucherfreundliche und umweltverträgliche Versorgung zu bezahlbaren Preisen. Dies ist originärer Inhalt der Daseinsvorsorge.

Einnahmen               Positiver Nebeneffekt ist die Möglichkeit, unter Berücksichtigung langfristiger Bewertung Erträge für den Haushalt zu erwirtschaften und regionalen, kommunalen Vermögensaufbau zu betreiben.

Chance/Risiko         Eine Beteiligung bietet mehr Chancen als Risiken. Stabilen Erträgen stehen lediglich überschaubare Risiken gegenüber.

                                 Der EAM-Konzern erwirtschaftet seine Einnahmen im Wesentlichen aus dem Netzbetrieb. Die Ertragslage des Netzbereichs ist stabil, da der gesamte Bereich reguliert ist. Der Netzbetreiber erhält ein staatlich festgesetztes Entgelt für die Nutzung seines Verteilnetzes. In diesem Bereich kann eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals erreicht werden.

                                 Die (mittelbare) Beteiligung an der EAM ist für die konzessionsgebenden Kommunen als ein risikoarmes Geschäft einzustufen. Hinzuweisen ist allerdings auf das gesetzgeberische Risiko. Unter dem gesetzgeberischen Risiko ist das allgemeine Risiko zu verstehen, dass Entscheidungen des Gesetzgebers abänderbar sind. Der Betrieb von Energieversorgungsnetzen unterliegt derzeit der Regulierung. Daraus resultieren auch die stabilen Einnahmen der Netzbetreiber. Wie die aktuellen Entwicklungen zeigen, muss aber insbesondere in einem so sensiblen Bereich wie der Energiewirtschaft beachtet werden, dass ein Fortbestand der aktuellen Rechtslage nicht gewährleistet ist. Vielmehr ist es stets möglich, dass es aufgrund einer Änderung der politischen Mehrheiten, europarechtlicher Vorgaben oder Naturereignissen zu massiven Umbrüchen in der Energiewirtschaft kommt, was sich letztlich – ob positiv oder negativ – auch auf den Betrieb von Versorgungsnetzen auswirken kann.

 

 

 


Erläuterungen zu den Einzelbeschlüssen:

Zuständigkeit           Für die einzelnen Beschlüsse ist der Rat ausschließlich zuständig.

A)                 Erwerb einer Sammel- und Vorschalt-GmbH

Beschluss                Der erste Beschluss betrifft den gemeinsamen Erwerb einer bestehenden Vorratsgesellschaft als Sammel- und Vorschalt-GmbH durch die Stadt Brakel und weitere Städte und Gemeinden. Die Sammel- und Vorschalt-GmbHs wurden in Vorbereitung für den Beitritt der konzessionsgebenden Kommunen durch die EAM Beteiligungen GmbH gegründet.

Gesellschaft             Die Städte und Gemeinden haben sich an der Struktur orientiert, die von den kommunalen Altgesellschaftern für ihre Beteiligungen an der EAM GmbH & Co. KG gewählt worden ist. Die konzessionsgebenden Kommunen werden sich daher ebenfalls mittelbar über GmbHs an der EAM GmbH & Co. KG beteiligen. Zur Verwirklichung des Regionalprinzips werden drei kommunale Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH – nämlich die EAM Sammel- und Vorschalt Nord GmbH, die EAM Sammel- und Vorschalt Mitte GmbH und die EAM Sammel- und Vorschalt Süd GmbH – zum Zweck der Beteiligung an der EAM GmbH & Co. KG errichtet.  Gesellschafter der EAM Sammel- und Vorschalt Nord GmbH, der EAM Sammel- und Vorschalt Mitte GmbH und der EAM Sammel- und Vorschalt Süd GmbH werden jeweils alle Kommunen einer von drei Teilgruppen sein, die nach regionalen Gesichtspunkten aus den teilnehmenden konzessionsgebenden Kommunen  gebildet worden sind.

                                 Die EAM Sammel- und Vorschalt Nord GmbH, die EAM Sammel- und Vorschalt Mitte GmbH und die EAM Sammel- und Vorschalt Süd GmbH – zusammen die kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs – werden spätestens im November 2014 neu von der EAM Beteiligungen GmbH gegründet. Das Stammkapital der kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs beträgt jeweils € 25.000 und wird bei Erwerb durch die EAM GmbH & Co. KG bereits voll eingezahlt sein.

                                 Die Tätigkeiten der kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs beschränken sich auf den Erwerb, die Finanzierung und das Halten der jeweiligen Beteiligung an der EAM GmbH & Co. KG. Die Verwaltungskosten der kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs sind entsprechend auf ein Minimum reduziert, insbesondere haben die kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs mit Ausnahme der Geschäftsführer kein eigenes Personal.

                                 Die Verteilung der teilnehmenden Kommunen auf die jeweiligen Sammel- und Vorschalt-GmbHs kann dem Informationsmemorandum und dessen Anlagen entnommen werden. Kommunen aus den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen werden sich ausschließlich an der EAM Sammel- und Vorschalt Nord GmbH, Kommunen aus dem Bundesland Thüringen werden sich ausschließlich an der EAM Sammel- und Vorschalt Mitte GmbH und Kommunen aus dem Bundesland Rheinland-Pfalz werden sich ausschließlich an der EAM Sammel- und Vorschalt Süd GmbH beteiligen. An allen drei kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs werden Kommunen aus dem Bundesland Hessen beteiligt sein. Pro kommunaler Sammel- und Vorschalt GmbH müssen 100% der Anteile bzw. € 25.000 Stammkapital auf die kommunalen Gesellschafter verteilt werden. Daher sind bis zuletzt Veränderungen der auf jede Kommune entfallende Beträge hinsichtlich Beteiligungshöhe und Kaufpreis durch den Ausfall anderer Kommunen möglich. Aus diesem Grund können hinsichtlich der Beteiligung an den kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs nur Circa-Beträge beschlossen werden.

                                 Die Stadt Brakel beteiligt sich an der EAM Sammel- und Vorschalt Nord GmbH mit einem Gesellschaftsanteil in Höhe von ca. 1,044 %. Für den Erwerb des Geschäftsanteils ist ein Kaufpreis an den Veräußerer in Höhe von ca. 261,00 € zu bezahlen.

Vorgaben der GO NRW

Einhaltung                Die Vorgaben der fünf einschlägigen Gemeindeordnungen der Bundesländer Hessen (HGO), Nordrhein-Westfalen (GO NRW), Niedersachsen (NKomVG), Thüringen (ThürKO) und Rheinland-Pfalz (GemO RP) werden eingehalten.

Allgemein                 Generelle Anforderung an die wirtschaftliche Betätigung von Kommunen ist die Einhaltung der sogenannten Schrankentrias, bestehend aus öffentlichem Zweck, angemessenem Umfang der Betätigung zur Leistungsfähigkeit der jeweiligen Kommune und grundsätzlich die Einhaltung der sogenannten Subsidiaritätsklausel (§ 107 Abs. 1 GO NRW).

Öffentlicher Zweck   Die kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs erfüllen einen öffentlichen Zweck. Der öffentliche Zweck besteht, da sich die Tätigkeit der kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs auf den Erwerb, die Finanzierung und vor allem das Halten der jeweiligen Beteiligung an der EAM GmbH & Co. KG beschränkt. Die EAM GmbH & Co. KG erfüllt über ihre Enkelgesellschaften Tätigkeiten im Bereich der „Energieversorgung“. Ein öffentlicher Zweck ist im Bereich der „Energieversorgung“ gegeben. Die Energieversorgung ist eine grundlegende und unverzichtbare Leistung und elementarer Teil der sog. Daseinsvorsorge (BVerwG, Urt. v. 18.05.1995 – 7 C 58/94 – LKV 1996, S. 23 ff.).

Leistungsfähigkeit    Der Geschäftsanteil der jeweiligen Kommune steht nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur jeweiligen Leistungsfähigkeit.

Subsidiarität             Die Haupttätigkeit des EAM-Konzerns, der Netzbetrieb, unterfällt als energiewirtschaftliche Tätigkeit der Spezialvorschrift des § 107a GO NRW. Die Subsidiaritätsklausel findet auf energiewirtschaftliche Tätigkeiten keine Anwendung. Die Tätigkeit ist daher zulässig. Die weiteren durch den EAM-Konzern wahrgenommenen öffentlichen Aufgaben werden zum Zeitpunkt der Beteiligung der Kommunen bereits seit längerem erbracht. Die Tätigkeiten können daher nicht besser und wirtschaftlicher durch andere Unternehmen erbracht werden.

Marktanalyse           Aufgrund der über die energiewirtschaftliche Betätigung hinausgehenden weiteren Tätigkeiten des EAM-Konzerns ist der Rat gemäß § 107 Abs. 5 GO NRW auf der Grundlage einer Marktanalyse über die Chancen und Risiken des beabsichtigten wirtschaftlichen Engagements und über die Auswirkungen auf das Handwerk und die mittelständische Wirtschaft zu unterrichten. Das beiliegende Informationsmemorandum enthält sämtliche diesbezüglich für den Rat bedeutsame Aussagen. Neben seiner generellen Bedeutung als Informationsquelle für die Ratsmitglieder kommt ihm daher zugleich die Aufgabe der Marktanalyse zu. Die örtlichen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahmen liegen diesem Beschluss als Anlagen bei.

Haftung                    Bei der Wahl der Rechtsform ist ein besonderes Augenmerk auf die Haftungsbegrenzung zu legen. Für ein kommunales Unternehmen ist eine Rechtsform zu wählen, welche die Haftung der Kommune auf einen bestimmten Betrag begrenzt (§ 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GO NRW). Die Rechtsform der GmbH beschränkt die Haftung der Gesellschafter auf die jeweilige Stammeinlage.

Einfluss                    Jeder kommunale Gesellschafter erhält seiner Beteiligungsquote entsprechende Stimmrechte in den Gremien der jeweiligen kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbH. Das Erfordernis des angemessenen Einflusses ist daher gewahrt (§ 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 GO NRW).

Örtlichkeit                 Die mittelbare Beteiligung einer Kommune an einer Netzgesellschaft mit einem über die jeweils eigenen kommunalen Gebietsgrenzen hinausgehenden Netzgebiet stellt keinen Verstoß gegen das Örtlichkeitsprinzip dar (vgl. § 107a Abs. 3 GO NRW). Sämtlichen Kommunen, auf deren Gebiet die EAM GmbH & Co. KG über ihre Enkelgesellschaften tätig ist und wird, lag ebenfalls ein Beteiligungsangebot vor. Die Interessen sämtlicher durch die Tätigkeiten des EAM-Konzerns betroffener Kommunen sind somit gewahrt. Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) stehen einer überörtlichen Tätigkeit ebenfalls nicht entgegen.

Sonstiges                 Die weiteren Voraussetzungen des § 108 GO NRW für die Beteiligung einer Kommune an einem privatrechtlichen Unternehmen werden ebenfalls berücksichtigt und umgesetzt. So steht die jeweilige Einzahlungsverpflichtung in einem angemessenen Verhältnis zur jeweiligen Leistungsfähigkeit und keine Kommune verpflichtet sich zur Übernahme von Verlusten in unbestimmter oder unangemessener Höhe.

Satzung                    Der beiliegende Gesellschaftsvertrag der jeweiligen kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbH setzt die Vorgaben aller einschlägigen Gemeindeordnungen um. Da trotz des Regionalprinzips die Gesellschafter der kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs aus verschiedenen Bundesländern kommen, wurden sämtliche Vorgaben der jeweils einschlägigen Gemeindeordnungen in den ansonsten identischen Gesellschaftsverträgen der kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs umgesetzt. Sofern mehrere Gemeindeordnungen Vorgaben für bestimmte Satzungsregelungen enthielten, wurde in Absprache mit allen jeweils zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden in allen betroffenen Bundesländern die jeweils weiteste Vorgabe umgesetzt. Dies begründet unter anderem die Anwendung des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG). Es wird nach den Wirtschaftsgrundsätzen der Gemeindeordnungen verfahren.

                                 Die Ausübung der Rechte nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) und die Einräumung der Befugnisse des § 54 HGrG sind in den Satzungen umgesetzt.

                                 Die kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs erhalten aufgrund ihrer beschränkten Aufgaben keinen Aufsichtsrat. Entsprechende kommunalrechtliche Vorgaben zur Ausgestaltung eines Aufsichtsrates und zur Umsetzung von Weisungsbefugnissen an Aufsichtsratsmitglieder greifen daher nicht.

                                 Speziell für Nordrhein-Westfalen bedeutet dies, dass die Vorgaben der § 108 Abs. 1 Nr. 8 (Aufstellung und Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des HGB oder Prüfung in entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften), § 108 Abs. 1 Nr. 9 (Angabe der Bezüge der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder ähnlicher Einrichtungen), § 108 Abs. 3 (Aufstellung eines Wirtschaftsplanes für jedes Wirtschaftsjahr und fünfjährige Finanzplanung, Bekanntmachung der Feststellung von Jahresabschluss und Ergebnisverwendung und des Prüfungsergebnisses von Jahresabschluss und Lagebericht, Stellungnahme zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und Zweckerreichung im Lagebericht) und § 108 Abs. 5 GO NRW (Beschluss der Gesellschafterversammlung über Abschluss und Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes, Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, Wirtschaftsplan, Feststellung des Jahresabschlusses und Ergebnisverwendung sowie die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer) eingehalten und umgesetzt werden, sofern nicht eine andere Gemeindeordnung weitergehende Vorgaben enthält.

B)                Kommunaler Vertreter

Vertreter                   Die Kommunen werden in den Gesellschafterversammlungen ihrer Beteiligungsgesellschaften wie der kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs durch ihre kommunalen Vertreter vertreten.

Kommunalrecht       In Nordrhein-Westfalen wird der kommunale Vertreter durch den Rat mittels Beschluss bestellt. Die Verwaltung schlägt vor, Herrn Bürgermeister Hermann Temme zu bestellen.

C)                Beteiligung der Sammel- und Vorschalt-GmbHs an der EAM KG

Beschluss                Nachdem die konzessionsgebenden Kommunen die jeweilige kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs erworben haben, werden sich diese als Kommanditisten an der EAM GmbH & Co. KG beteiligen. Für die Kommunen stellt dies den Erwerb einer mittelbaren Beteiligung dar. Die kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs werden (Teil-)Gesellschaftsanteile an der EAM GmbH & Co. KG von den durch die Landkreise und die Stadt Göttingen gehaltenen Sammel- und Vorschalt GmbHs erwerben. Die durch jede kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbH zu erwerbenden (Teil-)Gesellschaftsanteile entsprechen in der Summe den an der jeweiligen kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbH beteiligten Kommunen anhand des Verteilungsschlüssels zustehenden Beteiligungsquoten. Die Stadt Brakel stimmt in ihrer Stellung als Gesellschafter der jeweiligen kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbH dem Erwerb der auf die jeweilige kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbH entfallenden (Teil-)Gesellschaftsanteile an der EAM GmbH & Co. KG zu.

Kommunalrecht       Auch bei einer mittelbaren Beteiligung sind die für eine (unmittelbare) Beteiligung an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts geltenden Voraussetzungen entsprechend einzuhalten.

                                 Die EAM GmbH & Co. KG ist bereits ein 100 % kommunal beherrschtes Unternehmen. Die Voraussetzungen für den Erwerb einer mittelbaren Beteiligung liegen daher vor. Insbesondere ist die Haftung der kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs beschränkt, da diese lediglich Kommanditanteile an einer GmbH & Co. KG erwerben. Der Gesellschaftsvertrag der EAM GmbH & Co. KG ist bereits im Rahmen der vollständigen Kommunalisierung durch die Landkreise und die Stadt Göttingen auf die kommunalrechtlichen Vorgaben angepasst worden.

Beteiligungen           Durch eine mittelbare Beteiligung der Stadt Brakel an der EAM GmbH & Co. KG werden zugleich Beteiligungen an den durch die EAM GmbH & Co. KG gehaltenen Unternehmen vermittelt. Die EAM GmbH & Co. KG selbst hält neben ihrer eigenen Komplementär-GmbH 100 % der Geschäftsanteile an der EAM Beteiligungen GmbH, der früheren EMI. Die durch die EAM Beteiligungen GmbH vermittelten weiteren Beteiligungen sind in dem Schaubild im Sachverhalt vollständig dargestellt. Sofern im Folgenden von einer Beteiligung an der EAM GmbH & Co. KG die Rede ist, umfasst dies zugleich die durch diese vermittelten bereits bestehenden Beteiligungen.

D)                Finanzierung

Käufer                      Die konzessionsgebenden Kommunen selbst werden nicht Käufer der (Teil-)Gesellschaftsanteile an der EAM GmbH & Co. KG. Käufer werden die kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs sein. Die Kommunen müssen daher auch nicht den Kaufpreis für die (Teil-)Gesellschaftsanteile bezahlen. Diese Verpflichtung übernehmen die kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs.

GmbH                      Die Kommunen erwerben zunächst anteilig Geschäftsanteile an den kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs, die im Vorfeld der Transaktion von der EAM Beteiligungen GmbH gegründet werden. Der anteilige Kaufpreis für die Geschäftsanteile entspricht der jeweiligen Beteiligung am Stammkapital der jeweiligen kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbH in Höhe von jeweils € 25.000,00. Der zu entrichtende Kaufpreis ist auf den 30.06.2015 gestundet, kann aber bereits vorher bezahlt werden.

EAM KG                  Die kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs werden anschließend die auf sie entfallenden (Teil-)Gesellschaftsanteile an der EAM GmbH & Co. KG von bestimmten Sammel- und Vorschalt-GmbHs der Landkreise und der Stadt Göttingen erwerben. Da die übergehenden Kommanditanteile einerseits durch die ausstehenden Einlagen und andererseits durch diesen Anteilen zugeordnetes, auf Ebene der EAM GmbH & Co. KG aufgenommenes Fremdkapital (anteiliger Konsortialkredit der EAM GmbH & Co. KG) belastet sind, beträgt der nach wirtschaftlichen Grundsätzen ermittelte Kaufpreis im engeren Sinn hierfür an sich jeweils € 0,00. Aus formaljuristischen Gründen wird aber jeweils ein symbolischer Kaufpreis von € 1,00 festgelegt. Wirtschaftlich betrachtet, treten die kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs anteilig in die bestehende Einlageverpflichtung des Veräußerers ein. Sie haben daher anteilig die noch bestehende Einlageverpflichtung durch Thesaurierung von Gewinnanteilen zu erfüllen. Nach der vorgesehenen Finanzierungsstruktur haben alle kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs 10 % des Wertes der übernommenen Anteile in das Eigenkapital der EAM GmbH & Co. KG einzubringen.

90 %                         Der Kauf der Aktien von E.ON wurde durch die EAM GmbH & Co. KG fremdfinanziert. Mit Datum vom 13.12.2013 wurde zwischen der EAM GmbH & Co. KG als Kreditnehmer und den finanzierenden Banken (Helaba, LBBW und DKB als Kreditgeber sowie der Helaba als Agent und Sicherheiten-Treuhänder) eine Konsortialkreditvereinbarung geschlossen. Hierbei wurden der EAM GmbH & Co. KG durch die Kreditgeber Kreditzusagen i. H. v. insgesamt € 617,5 Mio. zur Verfügung gestellt. Der Konsortialkredit dient der Finanzierung des Kaufpreises für die von E.ON erworbenen Anteile an der EMI (67,9 %) i. H. v. € 611,5 Mio. sowie für die allgemeine Unternehmensfinanzierung (z. B. Finanzierung der mit der Transaktion verbundenen Erwerbs- und Transaktionskosten). Die Finanzmittel wurden am 19.12.2013 abgerufen und unterteilen sich nach dem Merkmal der Laufzeiten in eine langfristige, eine mittelfristige und eine kurzfristige Kredittranche. Zur Besicherung des Kreditvolumens wurden durch die Landkreise und die Stadt Göttingen europarechtskonforme kommunale Ausfallbürgschaften i. H. v. rd. € 558 Mio. gewährt, die zur teilweisen Besicherung des Gesamtkreditbetrages und der im Zusammenhang mit der Kreditgewährung angefallenen Nebenforderungen dienen.

                                 Die konzessionsgebenden Kommunen haben die Ausfallbürgschaften der Landkreise und der Stadt Göttingen anteilig abzulösen (Bürgschaft I).

                                 Die konzessionsgebenden Kommunen werden für die zu übernehmende/abzulösende Bürgschaft jeweils eine angemessene Avalprovision erhalten. Das Finanzierungsmodell macht es erforderlich, dass die Avalprovision aus der Bürgschaft für den Konsortialkredit jährlich wieder in die kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs eingelegt werden. Die Einlage der Avalprovision ist beihilfenrechtskonform (vgl. hierzu Ausführungen im Informationsmemorandum).

                                 Die Kommunen trifft somit (über die Bestellung der Bürgschaften) lediglich eine Haftung für den Fall, dass die EAM GmbH & Co. KG ihren Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nicht nachkommen kann. Dies bedeutet auch, dass die kommunalen Gesellschafter selbst keine Verpflichtung gegenüber den kreditgebenden Banken übernehmen und auch keine Schuldposition in ihren jeweiligen kommunalen Haushalten auszuweisen haben. Die wirtschaftliche Zuordnung der Kredite erfolgt im Kontenmodell der EAM GmbH & Co. KG. Hier wird der gegenüber den Banken zu leistende Kapitaldienst individuell zugeordnet.

10 %                         Die restlichen 10 % des durch die kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs zu erbringenden Wertes der Gesellschaftsanteile sind als Eigenkapital in die EAM GmbH & Co. KG einzulegen. Die kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs werden den benötigten Betrag in Höhe von rund € 45 Mio., bezogen auf einen Gesamterwerb von 49,99 % der Anteile, fremdfinanzieren.

                                 Die konzessionsgebenden Kommunen haben auch hierfür jeweils eine anteilige Ausfallbürgschaft für Kredit und Nebenforderungen zu übernehmen (Bürgschaft II).

Überblick                  Die nachfolgende Darstellung zeigt die Finanzierungsstruktur:

 

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Beschlüsse              Für die Finanzierung haben die Kommunen jeweils eine anteilige Bürgschaft für den Konsortialkredit (Bürgschaft I) und eine anteilige Bürgschaft für die Kreditaufnahme der jeweiligen kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbH (Bürgschaft II) zu übernehmen.

                                 Die konzessionsgebenden Kommunen haben als Gesellschafter der kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs einer Kreditaufnahme der jeweiligen kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbH in der Gesellschafterversammlung zuzustimmen.

Konkret                    Die Stadt Brakel erbringt einen Kaufpreis an die EAM Beteiligungen GmbH für die Geschäftsanteile an der EAM Sammel- und Vorschalt Nord GmbH in Höhe von ca. 261,00 €.

                                 Die Stadt Brakel übernimmt eine anteilige Bürgschaft für den Konsortialkredit (Bürgschaft I) der EAM KG in Höhe von 679.000, €.

                                 Die Stadt Brakel stimmt als Gesellschafter der EAM Sammel- und Vorschalt Nord GmbH einer Kreditaufnahme zur Finanzierung der als Eigenkapital zu erbringenden Einlageverpflichtung in Höhe von bis zu 7.344.447,00 € zu.

                                 Die Stadt Brakel übernimmt eine anteilige Bürgschaft für die Kreditaufnahme der EAM Sammel- und Vorschalt Nord GmbH in Höhe von 82.000,00 €.

Kommunalrecht       Die Vorgaben der fünf einschlägigen Gemeindeordnungen der Bundesländer Hessen (HGO), Nordrhein-Westfalen (GO NRW), Niedersachsen (NKomVG), Thüringen (ThürKO) und Rheinland-Pfalz (GemO RP) werden eingehalten.

                                 § 87 Abs. 2 S. 1 GO NRW erlaubt die Bürgschaftsübernahme durch eine Kommune nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben. Beide Bürgschaften dienen der Betätigung der bürgenden Kommune im Bereich der Energieversorgung. Wie bereits dargestellt, dient die Energieversorgung einem öffentlichen Zweck und stellt daher eine Aufgabe der jeweiligen Kommune dar. Die zu übernehmenden Bürgschaften sind an die jeweilige mittelbare Beteiligungsquote jeder Kommune an der EAM GmbH & Co. KG geknüpft. Auch hierdurch wird ein Bezug zur jeweiligen kommunalen Aufgabe der einzelnen Kommunen hergestellt. Zugleich entsprechen die zu übernehmenden Bürgschaften der individuellen Leistungsfähigkeit. Die beiden Bürgschaftsverträge entsprechen den Vorgaben des Kommunalrechts.

Beihilferecht             Die vorliegenden Ausfallbürgschaften halten die Vorgaben des europäischen Beihilferechts ein. Für die Bürgschaften wird durch die Avalprovision jeweils eine marktübliche Prämie gezahlt. Die Bürgschaften besichern entsprechend der Mitteilung der Kommission vom 20.06.2008 (2008/C 155/02) auch nur maximal 80 % des ausstehenden Kreditbetrages sowie 80 % der Nebenforderungen (vgl. hierzu Ausführungen im Informationsmemorandum). Die Einhaltung der Vorgaben des europäischen Beihilferechts ändert sich auch nicht dadurch, dass die Kommunen zwei Bürgschaften übernehmen. Die Übernahme von zwei Bürgschaften ist letztlich nur dem Finanzierungsmodell und der Aufteilung der durch jede Kommune zu erbringenden Einlageverpflichtung in zwei Beträge geschuldet.

E)                 Umsetzung

Verträge                   Zur Umsetzung der Beteiligung sind durch die Kommunen selbst

·                                                                                       ein Kauf- und Abtretungsvertrag mit der EAM Beteiligungen GmbH über Geschäftsanteile an der jeweiligen kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbH,

·                                                                                       der Konsortialvertrag,

·                                                                                       der Bürgschaftsvertrag für eine anteilige Bürgschaft für den Konsortialkredit (Bürgschaft I),

·                                                                                       die Avalprovisionsvereinbarung für die Bürgschaft für den Konsortialkredit (Avalprovisionsvereinbarung I)

·                                                                                       der Bürgschaftsvertrag für eine anteilige Bürgschaft für die Kreditaufnahme der kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbH (Bürgschaft II) sowie

·                                                                                       die Avalprovisionsvereinbarung für die Bürgschaft für die Kreditaufnahme der kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbH (Avalprovisionsvereinbarung II)

                                 zu unterzeichnen.

                                 Die Vertreter der Stadt Brakel werden daher ermächtigt und beauftragt, zur Umsetzung der Beschlüsse die entsprechenden Willenserklärungen abzugeben und die dargestellten und gegebenenfalls weitere für den Beitritt erforderlichen Verträge, zu unterzeichnen.

                                 Bei dem Beurkundungstermin wird voraussichtlich ein, bzw. werden gegebenenfalls auch mehrere Vertreter für alle Beteiligten handeln. Die Vertreter der Stadt Brakel  werden deshalb ermächtigt und beauftragt, eine erforderliche Vollmacht für die Unterzeichnung unter Befreiung von § 181 BGB zu erteilen. Die Befreiung von § 181 BGB in beiden Alternativen begründet sich dadurch, dass die projektbegleitenden Berater der beitretenden Kommunen als gemeinsame Vertreter für alle Beteiligten handeln werden. Daher ist eine Befreiung vom sogenannten Selbstkontrahierungsverbot erforderlich.

Gremienbeschluss  Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Geschäftsanteile der kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs werden jeweils erste Gesellschafterversammlungen abgehalten. Diese Gesellschafterversammlungen sind erforderlich, da die bestehenden Vorratsgesellschaften erst mit Übernahme durch die kommunalen Gesellschafter auf die beabsichtigte Struktur angepasst werden können. In diesen Gesellschafterversammlungen werden die aktuellen, durch die EAM Beteiligungen GmbH bestellten, Geschäftsführer abberufen und neue Geschäftsführer bestellt. Weiterhin werden die bisherigen Satzungen der kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs dahingehend geändert, dass sie dem als Anhang beigefügten Gesellschaftsvertrag entsprechen.

                                 Die kommunalen Vertreter der kommunalen Gesellschafter in den Gesellschafterversammlungen der kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs werden daher ermächtigt und beauftragt, in der ersten Gesellschafterversammlung ihrer jeweiligen kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbH der Abberufung des bisherigen Geschäftsführers, der Bestellung neuer Geschäftsführer und der Satzungsänderung zuzustimmen. Auf die Einhaltung von Form- und Fristerfordernissen wird verzichtet.

                                 Die für den Beurkundungstermin erteilte Vollmacht ist auf die Stimmabgabe in der ersten Gesellschafterversammlung zu erstrecken.

GmbH                      Die kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs werden im Anschluss

·                                                                                       einen Kauf- und Abtretungsvertrag über die Gesellschaftsanteile an der EAM GmbH & Co. KG,

·                                                                                       einen Kreditvertrag,

·                                                                                       den Konsortialvertrag sowie

·                                                                                       die Avalprovisionsvereinbarungen für die Bürgschaften für die Kreditaufnahme (Avalprovisionsvereinbarung II) mit ihren kommunalen Gesellschaftern

                                 abschließen.

                                 Die kommunalen Vertreter der kommunalen Gesellschafter in den Gesellschafterversammlungen der kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs werden daher ermächtigt und beauftragt, der Abgabe der erforderlichen Willenserklärungen durch die kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs zuzustimmen und die jeweiligen Geschäftsführer zu ermächtigen und zu beauftragen, gegebenenfalls sogar anzuweisen, die entsprechenden Willenserklärungen für die jeweilige kommunale Sammel- und Vorschalt GmbH abzugeben.

           


Weiteres Vorgehen NRW:

Anzeigepflicht 1        Die positive Beschlussfassung über den anteiligen Erwerb von Geschäftsanteilen einer kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbH und über die mittelbare Beteiligung an der EAM GmbH & Co. KG sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs, schriftlich anzuzeigen (§ 115 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 GO NRW).

Anzeigepflicht 2        Die positive Beschlussfassung über die Zustimmung zur Satzungsänderung ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs, schriftlich anzuzeigen (§ 115 Abs. 1 lit. a) GO NRW).

Anzeigepflicht 3        Die Verpflichtung, die aufgrund der übernommenen Bürgschaft für den Konsortialkredit (Bürgschaft I) erhaltene Avalprovision wieder in die jeweilige kommunale Sammel- und Vorschalt GmbH einzulegen und die Thesaurierung der auf die kommunalen Gesellschafter entfallenden Gewinnanteile aus den kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs, sind als kreditähnliches Rechtsgeschäft gemäß § 86 Abs. 4 GO NRW der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens einen Monat vor der rechtsverbindlichen Übernahme, schriftlich anzuzeigen, § 86 Abs. 4 GO NRW.

Anzeigepflicht 4        Die Bürgschaften der Stadt Brakel sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens einen Monat vor der rechtsverbindlichen Übernahme, schriftlich anzuzeigen, § 87 Abs. 2 S. 2 GO NRW.

Vertiefende Informationen:

                                

Informationen           Für vertiefende Informationen wird auf die beiliegende Kurzfassung des Informationsmemorandums verwiesen.

 


Anlagen:

 

1 Informationsmemorandum

2 Stellungnahmen IHK´s

3 Gesellschaftsvertrag der EAM Sammel- und Vorschalt Nord GmbH


Beschlussvorschlag:

 

 

1.                  Die Stadt Brakel soll sich als Gesellschafter an der EAM Sammel- und Vorschalt Nord GmbH beteiligen. Sie erwirbt von der EAM Beteiligungen GmbH einen Gesellschaftsanteil in Höhe von ca. 1,044 % am Stammkapital der Gesellschaft. Der an die EAM Beteiligungen GmbH zu erbringende Kaufpreis beträgt ca. € 261,00.

2.                  Die Stadt Brakel stimmt in ihrer Stellung als Gesellschafter der EAM Sammel- und Vorschalt Nord GmbH in deren Gesellschafterversammlung der beabsichtigten Satzungsänderung zu.

3.                  Die Stadt Brakel stimmt in ihrer Stellung als Gesellschafter der EAM Sammel- und Vorschalt Nord GmbH in deren Gesellschafterversammlung der Abberufung des bisherigen Geschäftsführers und der Bestellung neuer Geschäftsführer(innen) zu.

4.                  Die Stadt Brakel stimmt in ihrer Stellung als Gesellschafter der EAM Sammel- und Vorschalt Nord GmbH in deren Gesellschafterversammlung dem beabsichtigten Erwerb von ca. 8,143 % der Gesellschaftsanteile an der EAM GmbH & Co. KG und dem damit einhergehende anteiligen mittelbaren Erwerb der Töchter- und Enkelgesellschaften der EAM GmbH & Co. KG zu.

5.                  Die Stadt Brakel stimmt in ihrer Stellung als Gesellschafter der EAM Sammel- und Vorschalt Nord GmbH in deren Gesellschafterversammlung der beabsichtigten Kreditaufnahme in Höhe von bis zu € 7.344.447,00 zur Finanzierung der auf die Gesellschaftsanteile an der EAM GmbH & Co. KG entfallenden Einlageverpflichtung zu. Die Stadt Brakel übernimmt für die Finanzierung der Kreditaufnahme durch die EAM Sammel- und Vorschalt Nord GmbH eine anteilige Höchstbetrags-Ausfallbürgschaft für Kreditkapital- und Nebenforderungen in Gesamthöhe von bis zu € 82.000,00 gegenüber der finanzierenden Banken.

 

6.                  Die Stadt Brakel übernimmt eine anteilige Höchstbetrags-Ausfallbürgschaft für Kreditkapital- und Nebenforderungen in Gesamthöhe von bis zu € 679.000,00 gegenüber dem Bankenkonsortium, das den Kauf der Aktien an der E.ON Mitte AG finanziert hat.

7.                  Die Stadt Brakel stimmt der im Gesellschaftsvertrag der Sammel- und Vorschalt Nord GmbH vorgesehenen Thesaurierung der auf sie entfallenden Gewinnanteile aus der EAM Sammel- und Vorschalt Nord GmbH und der Verpflichtung, die ihr von der EAM GmbH & Co. KG bezahlte Avalprovision in die EAM Sammel- und Vorschalt Nord GmbH einzubringen zu. Die Stadt Brakel ist sich bewusst, dass Thesaurierung und Einlageverpflichtung ein kreditähnliches Rechtsgeschäft darstellen.

8.                  Zur Umsetzung der vorherigen Beschlüsse wird Herr Bürgermeister Hermann Temme ermächtigt und beauftragt, sämtliche zur Umsetzung der mittelbaren Beteiligung der Stadt Brakel an der EAM GmbH & Co. KG notwendigen Willenserklärungen abzugeben und die notwendigen Verträge, insbesondere den Konsortialvertrag, die Bürgschaftsverträge, die Avalprovisionsvereinbarungen und den Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag, zu unterzeichnen. Herr Bürgermeister Temme  wird weiterhin ermächtigt und beauftragt, den projektbegleitenden Beratern der beitretenden Kommunen für die Gewährleistung der rechtzeitigen Unterzeichnung im Rahmen des Beitrittstermins die dem Beschluss als Anlage beiliegende Vollmacht unter Befreiung von § 181 BGB für die Unterzeichnung zu erteilen.

9.                  Der kommunale Vertreter der Stadt Brakel in der Gesellschafterversammlung der EAM Sammel- und Vorschalt Nord GmbH wird ermächtigt und beauftragt, sämtlichen zur Umsetzung der mittelbaren Beteiligung der Stadt Brakel an der EAM GmbH & Co. KG notwendigen Willenserklärungen abzugeben, insbesondere der Satzungsänderung, der Abberufung des bisherigen Geschäftsführers und der Bestellung neuer Geschäftsführer(innen), dem beabsichtigten Erwerb von ca. 8,143 % der Gesellschaftsanteile an der EAM GmbH & Co. KG , der Kreditaufnahme zur Finanzierung der auf die Gesellschaftsanteile an der EAM GmbH & Co. KG entfallenden Einlageverpflichtung und dem Abschluss der Avalprovisionsvereinbarungen mit den kommunalen Gesellschaftern für die Übernahme anteiliger Bürgschaften für die Kreditaufnahme zuzustimmen.

Der kommunale Vertreter in der Gesellschafterversammlung der EAM Sammel- und Vorschalt Nord GmbH wird weiterhin ermächtigt und beauftragt, die Geschäftsführung der EAM Sammel- und Vorschalt Nord GmbH bzw. deren jeweiligen organschaftlichen Vertreter anzuweisen, die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung umzusetzen, die weiteren, zur Umsetzung der mittelbaren Beteiligung der Stadt Brakel an der EAM GmbH & Co. KG, notwendigen Willenserklärungen abzugeben und die erforderlichen Verträge, insbesondere den Konsortialvertrag, den Kreditvertrag, die Avalprovisionsvereinbarungen und den Gesellschaftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag über die Gesellschaftsanteile an der EAM GmbH & Co. KG zu unterzeichnen.

10.              Herr Bürgermeister Temme wird zum kommunalen Vertreter der Stadt Brakel in der Gesellschafterversammlung EAM Sammel- und Vorschalt Nord GmbH bestellt.

 

 


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

 

Im Wirtschaftsplan VUBRA stehen Haushaltsmittel beim Produkt 531000 „Elektrizitätsversorgung“ zur Verfügung. Zahlungswirksam wird lediglich der Anteil der Stadt Brakel am Stammkapital der Sammel- und Vorschalt Nord GmbH i.H.v. 261,00 €.