Die Stadt Brakel
beabsichtigt, sich mittelbar an der EAM GmbH & Co. KG zu beteiligen. Zur
Umsetzung sind zehn Beschlüsse notwendig. Der erste Beschluss behandelt den
anteiligen Erwerb einer kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbH gemeinsam mit
weiteren konzessionsgebenden Kommunen. Die Beschlüsse zwei bis vier betreffen
die Zustimmung der Kommune in ihrer Funktion als Gesellschafter der jeweiligen
kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbH zu notwendigen Beschlüssen in der
Gesellschafterversammlung der jeweiligen kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbH.
Die Beschlüsse fünf, sechs und sieben dienen der Finanzierung der Beteiligung.
Durch die Beschlüsse acht und neun werden die für die Kommune handelnden
Personen zur Umsetzung der Beschlüsse ermächtigt.
In
Nordrhein-Westfalen hat die Kommune zudem einen kommunalen Vertreter in die
Gesellschafterversammlung der Sammel- und Vorschalt GmbH zu entsenden
(Beschluss zehn).
Über die zehn
Beschlüsse ist einzeln abzustimmen. Eine Beteiligung der Stadt/Gemeinde an der
EAM erfordert die Annahme aller Beschlussvorschläge.
Sachverhalt:
Hintergrund Die EAM
GmbH & Co. KG ist ein Regionalversorger mit weiteren Aktivitäten im
Energiesektor. Der Schwerpunkt der Geschäftsaktivitäten liegt im Betrieb der
Strom- und Gasverteilnetze.
Historie Die E.ON Mitte AG (Im Folgenden: EMI) wurde 1929 als
„Elektrizitäts-Aktiengesellschaft Mitteldeutschland“ durch mehrere kommunale
Stromversorger und die Preußische Elektrizitäts AG (PreussenElektra) gegründet.
Im Jahr 2000 fusionierten die PreussenElektra und die Bayernwerk AG zur E.ON
Energie AG, der deutschen Obergesellschaft des E.ON-Konzerns. 2002 veräußerten
die an der Elektrizitäts-Aktiengesellschaft Mitteldeutschland beteiligten
Landkreise einen Teil ihrer Aktien, von ca. 32 %, an die E.ON Energie AG.
Die Elektrizitäts-Aktiengesellschaft Mitteldeutschland wurde 2005 in „E.ON
Mitte AG“ umfirmiert.
Kommunalisierung Der
E.ON-Konzern vollzieht derzeit ein Desinvestitionsprogramm von ausgewählten
deutschen und internationalen Beteiligungen. Das Regionalversorgungsgeschäft
soll dabei künftig auf die vier größten Regionalversorger des E.ON-Konzerns,
die Avacon AG (vormals E.ON Avacon AG), die Bayernwerk AG (vormals E.ON Bayern
AG), die Edis AG (vormals (E.ON Edis AG) und die E.ON Hanse AG, konzentriert
werden. Im Jahr 2013 wurden bereits die Beteiligungen an den Regionalversorgern
E.ON Westfalen Weser AG und E.ON Thüringer Energie AG veräußert. Auch den
kommunalen Aktionären an der EMI wurde der Erwerb der durch den E.ON-Konzern
gehaltenen Anteile in Höhe von 73,3 % angeboten. Die kommunalen Aktionäre der
EMI machten von ihrem im Konsortialvertrag vorgesehenen Vorkaufsrecht Gebrauch
und erwarben mit der neu gegründeten EAM GmbH & Co. KG das vollständige
Aktienpaket vom E.ON-Konzern. Seit Ende des Jahres 2013 ist die EMI vollständig
in kommunaler Hand.
Gesellschafter Die
nachfolgende Abbildung zeigt die derzeitigen (mittelbaren) Anteilseigner der
EAM GmbH & Co. KG (angegebene Beteiligungshöhen gerundet):
|
Gesellschafter |
Beteiligungshöhe |
1. |
Landkreis Northeim (inklusive
seiner drei Stiftungen) |
15,27 % |
2. |
Stadt
Göttingen |
14,69 % |
3. |
Landkreis
Kassel |
12,50 % |
4. |
Schwalm-Eder-Kreis |
11,37 % |
5. |
Landkreis
Hersfeld-Rotenburg |
10,07 % |
6. |
Landkreis
Göttingen |
8,93 % |
7. |
Lahn-Dill-Kreis |
8,42 % |
8. |
Landkreis
Marburg-Biedenkopf |
7,55 % |
9. |
Werra-Meißner-Kreis |
3,89 % |
10. |
Main-Kinzig-Kreis |
3,84 % |
11. |
Landkreis
Eichsfeld |
2,36 % |
12. |
Landkreis
Waldeck-Frankenberg |
0,65 % |
13. |
Landkreis
Höxter |
0,48 % |
|
Gesamt |
100,00 % |
Transaktion Für
den Erwerb der Aktien an der E.ON Mitte AG haben die bisherigen kommunalen
Aktionäre der EMI eine gemeinsame Erwerbsgesellschaft, die EAM GmbH & Co.
KG gegründet. Alle kommunalen Aktionäre mit Ausnahme der Stadt Göttingen
brachten ihre Aktien an der EMI in eine von vier Sammel- und Vorschalt-GmbHs
ein und erhielten dafür Anteile an der jeweiligen Sammel- und Vorschalt-GmbH.
Die Sammel- und Vorschalt-GmbHs erzeugen eine weitere Ebene mit
Haftungsabschirmung für die kommunalen Aktionäre, dienen der Bündelung und
Gruppierung der Kommunalen Aktionäre nach bestimmten Kriterien, die bei den
jeweiligen kommunalen Aktionären identisch sind und vereinfachen die Verteilung
der Gewinne und Finanzierungsaufwendungen auf Ebene der Erwerbsgesellschaft (weniger
Gesellschafter in der Erwerbsgesellschaft). Die Sammel- und Vorschalt-GmbHs
legten die EMI-Aktien anschließend in die EAM GmbH & Co. KG ein und
erhielten im Gegenzug eine Kommanditbeteiligung an der EAM GmbH & Co. KG.
Im Ergebnis hat die EAM GmbH & Co. KG ausschließlich Sammel- und
Vorschalt-GmbHs als Kommanditisten, deren Gesellschafter die kommunalen
Aktionäre sind.
Die
EAM GmbH & Co. KG nahm im nächsten Schritt einen Kredit zur Finanzierung
des Kaufpreises auf und erwarb mit den Mitteln aus dieser Fremdfinanzierung die
übrigen Aktien an der EMI von dem E.ON-Konzern. Sie wurde damit
Alleinaktionärin der EMI.
Der
Grund für die gewählte Rechtsform der Kommanditgesellschaft liegt u.a. darin,
dass bei dieser der Gesellschaftsvertrag verschiedene Kapitalkonten vorsehen
kann, womit den einzelnen Kommanditisten wirtschaftlich die jeweilige
Beteiligung an der Kredit- oder Eigenkapitalfinanzierung individuell zugeordnet
werden kann. Dadurch können auch die entsprechenden Finanzierungsaufwendungen,
Tilgungsleistungen und Ausschüttungen entsprechend der wirtschaftlichen
Beteiligung und Verursachung zugeordnet werden. Darüber hinaus hat die
Kommanditgesellschaft den Vorteil der steuerlichen Transparenz für Zwecke der
Einkommen- und Körperschaftsteuer und bietet für ggf. später beitretende
Gemeinden die Möglichkeit der Nutzung eines steuerlichen Querverbunds auf
kommunaler Ebene.
Struktur Die nachfolgende Abbildung zeigt die derzeitige
Gesellschaftsstruktur:
Tätigkeitsfelder Kerngeschäft
des EAM-Konzerns ist der Netzbetrieb als Strom- und Gasnetzbetreiber. Das
bewirtschaftete Konzessionsgebiet beläuft sich auf über 11.500 km² und versorgt
insgesamt rd. 1,5 Mio. Einwohner. Das Stromverteilnetz umfasst mehr als 45.000
km und das Erdgasverteilnetz ist über 4.800 km lang. Das Tätigkeitsfeld umfasst
den Anschluss von dezentralen Erzeugungsanlagen an das Netz und den damit
einhergehenden Ausbau des Netzes. Hierfür werden u.a. Smart Grids, Smart Meter
und regelbare Ortsnetzstationen eingesetzt. Auch die Forschung und Entwicklung
im Bereich dieser neuen Technologien, sowie im Bereich der dezentralen
Erzeugung von Biogas und Nutzenergien ist Teil des Tätigkeitsfeldes. Daneben
erbringt der EAM-Konzern unter anderem Dienstleistungen im Bereich der Wärme-
und Kälteversorgung und ist seit Juli 2014 mit einem Vertrieb für Strom und Gas
am Markt. Hinzu kommen einige weitere Tätigkeitsfelder, die durch die
Beteiligungen an diversen Stadtwerken dem EAM-Konzern zugerechnet werden.
Gemeinden In
einem zweiten Schritt sollen sich diejenigen Städte und Gemeinden an der EAM
GmbH & Co. KG beteiligen können, die mit der EMI Wegenutzungsverträge über
ihre Elektrizitäts- und/oder Gasversorgungsnetze abgeschlossen haben. Die
konzessionsgebenden Kommunen können daher insgesamt bis zu 49,99 % der
(mittelbaren) Anteile an der EAM GmbH & Co. KG von den bisherigen
kommunalen Aktionären erwerben. Angesprochen wurden daher über 160
konzessionsgebende Städte und Gemeinden in den Bundesländern Hessen, Nordrhein-Westfalen,
Niedersachsen, Thüringen und Rheinland-Pfalz.
Gebiet Die nachfolgende Darstellung zeigt das Konzessionsgebiet der
EMI:
Beitritt Die Veräußerung der Anteile an der EAM GmbH & Co. KG
soll auf Ebene der Sammel- und Vorschalt GmbHs erfolgen. Die beitretenden
Kommunen werden, entsprechend der Beteiligungsstruktur der bisherigen
Gesellschafter, Sammel- und Vorschalt GmbHs (EAM Sammel- und Vorschalt Nord
GmbH, EAM Sammel- und Vorschalt Nord GmbH und EAM Sammel- und Vorschalt Süd
GmbH) erwerben, welche die EAM GmbH & Co. KG zu diesem Zweck gründen wird.
Ob sich die einzelne beitretende Kommune an der jeweiligen Sammel- und
Vorschalt GmbH unmittelbar oder, über eine kommunale Tochtergesellschaft,
mittelbar beteiligt, bleibt der jeweiligen Kommune überlassen. Die Sammel- und
Vorschalt GmbHs der bisherigen Gesellschafter werden anschließend an die
Sammel- und Vorschalt GmbHs der beitretenden Kommunen jeweils
Kommanditbeteiligungen an der EAM GmbH & Co. KG veräußern.
Struktur Die nachfolgende Abbildung zeigt die Gesellschafterstruktur
nach Beitritt der konzessionsgebenden Kommunen
Umstrukturierung Im
Vorfeld zum Beitritt der konzessionsgebenden Kommunen haben die derzeitigen
kommunalen Gesellschafter den Konzern umstrukturiert.
Bereits im Zuge der Transaktion wurden die Beteiligungen der
EMI an der E.ON Mitte Vertrieb GmbH (EMIV), der E.ON Kundenservice GmbH (EKU)
und der e.Dialog GmbH an den E.ON-Konzern veräußert. Die insgesamt zwanzig
Beteiligungen der EMI an Stadtwerken und Dienstleistungsunternehmen blieben im
Eigentum der EMI und werden fortgeführt. Die Geschäftsaktivitäten dieser
Unternehmen liegen in den Bereichen der regionalen Energieversorgung, der
Bereitstellung von Contracting-Lösungen, im Netzbetrieb und weiteren
energienahen Dienstleistungen.
Aufgrund
regulatorischer Vorgaben der Bundesnetzagentur (Entflechtung) wurde das
Netzgeschäft vom übrigen Geschäft der EMI separiert und mitsamt der dem Netz
zuzurechnenden Mitarbeiter, Beteiligungen und sonstigen Vermögenswerte in eine
selbständige Tochtergesellschaft, die EnergieNetz Mitte GmbH, ausgelagert. Die
Gesellschaft hat mehr als 500 Arbeitnehmer und deshalb zwingend einen
Aufsichtsrat.
Die
bislang von der EMI wahrgenommenen Querschnittsfunktionen wurden auf die EAM
GmbH & Co. KG übertragen. Der EMI selbst verbleibt somit lediglich die
Beteiligung an Tochtergesellschaften. Sie nimmt somit ausschließlich die
Tätigkeit einer „Beteiligungsholdinggesellschaft“ wahr. Da die Rechtsform einer
Aktiengesellschaft für diese Aufgabe zu aufwendig ist, wurde die EMI in eine
GmbH, die EAM Beteiligungen GmbH, formgewechselt.
Struktur Die
nachfolgende Abbildung zeigt die Konzernstruktur mitsamt den
Tochtergesellschaften zum Zeitpunkt des Beitritts der Kommunen
Angebot Die Stadt
Brakel kann sich als konzessionsgebende Kommune an einer der Sammel- &
Vorschalt GmbHs und somit mittelbar an der EAM GmbH & Co. KG beteiligen.
Sie kann einen Geschäftsanteil an der EAM Sammel- und Vorschalt Nord GmbH in
Höhe von ca. 1,044 % gegen einen Kaufpreis in Höhe von ca. 261,00 € erwerben.
Beschlussbegründung:
Zweck Die Energieversorgung der Bevölkerung ist Teil der
kommunalen Daseinsvorsorge. Mit der Beteiligung (Kommunalisierung) bezweckt die
Kommune die Gewährleistung einer möglichst sicheren, preisgünstigen,
verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen Energieversorgung
(vgl. § 1 EnWG).
Kommunale Unternehmen sind besonders gut in der Lage,
flexibel auf die Ansprüche der Region zu reagieren, die vor Ort vorhandenen
Ressourcen zu nutzen und dabei auf effiziente und umweltfreundliche Weise
verlässlich bezahlbar Energie zur Verfügung zu stellen. Der Einfluss auf
die Struktur und den Zustand der örtlichen Energienetze durch Mitsprache bei
Netzbetrieb und Netzertüchtigung dient gerade der Sicherung der örtlichen
Lebensgrundlagen. Durch die Beteiligung der konzessionsgebenden Kommunen
erhalten diese gewisse Mitspracherechte auf ihre eigenen Energienetze welche
einen wichtigen Teil der örtlichen Infrastruktur darstellen.
Die
konzessionsgebenden Kommunen erhalten durch die Beteiligung an der EAM GmbH
& Co. KG einen, ihrer Beteiligungsquote an der jeweiligen kommunalen
Sammel- und Vorschalt GmbH entsprechenden, Einfluss auf ihren Netzbetreiber und
stärken hierdurch die Unabhängigkeit des regionalen Netzbetriebs von
privatwirtschaftlichen Interessen. Der Beitritt der konzessionsgebenden
Kommunen stärkt die regionale Verankerung des Unternehmens. Verbessert wird
auch die Stellung der EAM GmbH & Co. KG im Konzessionswettbewerb. Insgesamt
werden durch den Beitritt der konzessionsgebenden Kommunen langfristig
Standorte, Arbeitsplätze und eine regionale Wertschöpfung gesichert. Zudem wird
die kommunalisierte EMI als lokaler Arbeit- und Auftraggeber, als Förderer
gemeinnütziger Projekte und als Vehikel zum Ausbau der regionalen Energiewende
erhalten.
Energiewende Durch
die Kommunalisierung wird der kommunale Einfluss auf die Energiewende
ermöglicht. Ferner stehen bei den Kommunen primär keine Profitinteressen im
Vordergrund, sondern die langfristig sichere, effiziente, preisgünstige,
verbraucherfreundliche und umweltverträgliche Versorgung zu bezahlbaren
Preisen. Dies ist originärer Inhalt der Daseinsvorsorge.
Einnahmen Positiver Nebeneffekt ist die Möglichkeit, unter
Berücksichtigung langfristiger Bewertung Erträge für den Haushalt zu
erwirtschaften und regionalen, kommunalen Vermögensaufbau zu betreiben.
Chance/Risiko Eine
Beteiligung bietet mehr Chancen als Risiken. Stabilen Erträgen stehen lediglich
überschaubare Risiken gegenüber.
Der
EAM-Konzern erwirtschaftet seine Einnahmen im Wesentlichen aus dem Netzbetrieb.
Die Ertragslage des Netzbereichs ist stabil, da der gesamte Bereich reguliert
ist. Der Netzbetreiber erhält ein staatlich festgesetztes Entgelt für die
Nutzung seines Verteilnetzes. In diesem Bereich kann eine angemessene
Verzinsung des eingesetzten Kapitals erreicht werden.
Die
(mittelbare) Beteiligung an der EAM ist für die konzessionsgebenden Kommunen
als ein risikoarmes Geschäft einzustufen. Hinzuweisen ist allerdings auf das
gesetzgeberische Risiko. Unter dem gesetzgeberischen Risiko ist das allgemeine
Risiko zu verstehen, dass Entscheidungen des Gesetzgebers abänderbar sind. Der
Betrieb von Energieversorgungsnetzen unterliegt derzeit der Regulierung. Daraus
resultieren auch die stabilen Einnahmen der Netzbetreiber. Wie die aktuellen
Entwicklungen zeigen, muss aber insbesondere in einem so sensiblen Bereich wie
der Energiewirtschaft beachtet werden, dass ein Fortbestand der aktuellen
Rechtslage nicht gewährleistet ist. Vielmehr ist es stets möglich, dass es
aufgrund einer Änderung der politischen Mehrheiten, europarechtlicher Vorgaben
oder Naturereignissen zu massiven Umbrüchen in der Energiewirtschaft kommt, was
sich letztlich – ob positiv oder negativ – auch auf den Betrieb von
Versorgungsnetzen auswirken kann.
Erläuterungen
zu den Einzelbeschlüssen:
Zuständigkeit Für
die einzelnen Beschlüsse ist der Rat ausschließlich zuständig.
A)
Erwerb einer Sammel- und Vorschalt-GmbH
Beschluss Der erste
Beschluss betrifft den gemeinsamen Erwerb einer bestehenden Vorratsgesellschaft
als Sammel- und Vorschalt-GmbH durch die Stadt
Brakel und weitere Städte und Gemeinden. Die Sammel- und Vorschalt-GmbHs wurden
in Vorbereitung für den Beitritt der konzessionsgebenden Kommunen durch die
EAM Beteiligungen GmbH gegründet.
Gesellschaft Die Städte und Gemeinden
haben sich an der Struktur orientiert, die von den kommunalen
Altgesellschaftern für ihre Beteiligungen an der EAM GmbH
& Co. KG gewählt worden ist. Die konzessionsgebenden Kommunen werden
sich daher ebenfalls mittelbar über GmbHs an der EAM GmbH
& Co. KG beteiligen. Zur Verwirklichung des Regionalprinzips werden
drei kommunale Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH – nämlich die EAM
Sammel- und Vorschalt Nord GmbH, die EAM Sammel- und Vorschalt Mitte GmbH und
die EAM Sammel- und Vorschalt Süd GmbH – zum Zweck der Beteiligung an der EAM GmbH & Co. KG errichtet. Gesellschafter der EAM Sammel- und Vorschalt
Nord GmbH, der EAM Sammel- und Vorschalt Mitte GmbH und der EAM Sammel- und
Vorschalt Süd GmbH werden jeweils alle Kommunen einer von drei Teilgruppen
sein, die nach regionalen Gesichtspunkten aus den teilnehmenden
konzessionsgebenden Kommunen gebildet
worden sind.
Die EAM Sammel-
und Vorschalt Nord GmbH, die EAM Sammel- und Vorschalt Mitte GmbH und die EAM
Sammel- und Vorschalt Süd GmbH – zusammen die kommunalen Sammel- und Vorschalt
GmbHs – werden spätestens im November 2014 neu von der EAM Beteiligungen GmbH
gegründet. Das Stammkapital der kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs beträgt
jeweils € 25.000 und wird bei Erwerb durch die EAM GmbH & Co. KG
bereits voll eingezahlt sein.
Die Tätigkeiten
der kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs beschränken sich auf den Erwerb, die
Finanzierung und das Halten der jeweiligen Beteiligung an der EAM GmbH
& Co. KG. Die Verwaltungskosten der kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs
sind entsprechend auf ein Minimum reduziert, insbesondere haben die kommunalen
Sammel- und Vorschalt GmbHs mit Ausnahme der Geschäftsführer kein eigenes
Personal.
Die Verteilung
der teilnehmenden Kommunen auf die jeweiligen Sammel- und Vorschalt-GmbHs kann
dem Informationsmemorandum und dessen Anlagen entnommen werden. Kommunen aus
den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen werden sich
ausschließlich an der EAM Sammel- und Vorschalt Nord GmbH, Kommunen aus dem
Bundesland Thüringen werden sich ausschließlich an der EAM Sammel- und
Vorschalt Mitte GmbH und Kommunen aus dem Bundesland Rheinland-Pfalz werden
sich ausschließlich an der EAM Sammel- und Vorschalt Süd GmbH beteiligen. An
allen drei kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs werden Kommunen aus dem
Bundesland Hessen beteiligt sein. Pro kommunaler Sammel- und Vorschalt GmbH
müssen 100% der Anteile bzw. € 25.000 Stammkapital auf die kommunalen
Gesellschafter verteilt werden. Daher sind bis zuletzt Veränderungen der auf
jede Kommune entfallende Beträge hinsichtlich Beteiligungshöhe und Kaufpreis
durch den Ausfall anderer Kommunen möglich. Aus diesem Grund können
hinsichtlich der Beteiligung an den kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs nur
Circa-Beträge beschlossen werden.
Die Stadt Brakel beteiligt sich an der EAM Sammel-
und Vorschalt Nord GmbH mit einem Gesellschaftsanteil in Höhe von ca. 1,044 %.
Für den Erwerb des Geschäftsanteils ist ein Kaufpreis an den Veräußerer in Höhe
von ca. 261,00 € zu bezahlen.
Vorgaben der GO NRW
Einhaltung Die Vorgaben der fünf einschlägigen Gemeindeordnungen der
Bundesländer Hessen (HGO), Nordrhein-Westfalen (GO NRW), Niedersachsen
(NKomVG), Thüringen (ThürKO) und Rheinland-Pfalz (GemO RP) werden eingehalten.
Allgemein Generelle Anforderung an die wirtschaftliche Betätigung von
Kommunen ist die Einhaltung der sogenannten Schrankentrias, bestehend aus
öffentlichem Zweck, angemessenem Umfang der Betätigung zur Leistungsfähigkeit
der jeweiligen Kommune und grundsätzlich die Einhaltung der sogenannten
Subsidiaritätsklausel (§ 107 Abs. 1 GO NRW).
Öffentlicher
Zweck Die kommunalen Sammel- und Vorschalt
GmbHs erfüllen einen öffentlichen
Zweck. Der öffentliche Zweck besteht, da sich die Tätigkeit der
kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs auf den Erwerb, die Finanzierung und vor
allem das Halten der jeweiligen Beteiligung an der EAM GmbH & Co. KG
beschränkt. Die EAM GmbH & Co. KG erfüllt über ihre Enkelgesellschaften
Tätigkeiten im Bereich der „Energieversorgung“. Ein
öffentlicher Zweck ist im Bereich der „Energieversorgung“ gegeben. Die
Energieversorgung ist eine grundlegende und unverzichtbare Leistung und
elementarer Teil der sog. Daseinsvorsorge (BVerwG, Urt. v. 18.05.1995 – 7
C 58/94 – LKV 1996, S. 23 ff.).
Leistungsfähigkeit Der Geschäftsanteil
der jeweiligen Kommune steht nach Art und Umfang in einem angemessenen
Verhältnis zur jeweiligen Leistungsfähigkeit.
Subsidiarität Die
Haupttätigkeit des EAM-Konzerns, der Netzbetrieb, unterfällt als
energiewirtschaftliche Tätigkeit der Spezialvorschrift des § 107a GO NRW. Die
Subsidiaritätsklausel findet auf energiewirtschaftliche Tätigkeiten keine
Anwendung. Die Tätigkeit ist daher zulässig. Die weiteren durch den EAM-Konzern
wahrgenommenen öffentlichen Aufgaben werden zum Zeitpunkt der Beteiligung der
Kommunen bereits seit längerem erbracht. Die Tätigkeiten können daher nicht
besser und wirtschaftlicher durch andere Unternehmen erbracht werden.
Marktanalyse Aufgrund
der über die energiewirtschaftliche Betätigung hinausgehenden weiteren
Tätigkeiten des EAM-Konzerns ist der Rat gemäß § 107 Abs. 5 GO NRW auf der
Grundlage einer Marktanalyse über die Chancen und Risiken des beabsichtigten
wirtschaftlichen Engagements und über die Auswirkungen auf das Handwerk und die
mittelständische Wirtschaft zu unterrichten. Das beiliegende
Informationsmemorandum enthält sämtliche diesbezüglich für den Rat bedeutsame
Aussagen. Neben seiner generellen Bedeutung als Informationsquelle für die
Ratsmitglieder kommt ihm daher zugleich die Aufgabe der Marktanalyse zu. Die
örtlichen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel
hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahmen liegen diesem
Beschluss als Anlagen bei.
Haftung Bei
der Wahl der Rechtsform ist ein besonderes Augenmerk auf die Haftungsbegrenzung
zu legen. Für ein kommunales Unternehmen ist eine Rechtsform zu wählen, welche
die Haftung der Kommune auf einen bestimmten Betrag begrenzt (§ 108 Abs. 1 S. 1
Nr. 3 GO NRW). Die Rechtsform der GmbH beschränkt die Haftung der
Gesellschafter auf die jeweilige Stammeinlage.
Einfluss Jeder kommunale Gesellschafter erhält seiner
Beteiligungsquote entsprechende Stimmrechte in den Gremien der jeweiligen kommunalen
Sammel- und Vorschalt GmbH. Das
Erfordernis des angemessenen Einflusses ist daher gewahrt (§ 108 Abs. 1 S.
1 Nr. 6 GO NRW).
Örtlichkeit Die mittelbare Beteiligung einer Kommune an einer
Netzgesellschaft mit einem über die jeweils eigenen kommunalen Gebietsgrenzen
hinausgehenden Netzgebiet stellt keinen Verstoß gegen das Örtlichkeitsprinzip
dar (vgl. § 107a Abs. 3 GO NRW). Sämtlichen Kommunen, auf deren Gebiet die
EAM GmbH & Co. KG über ihre Enkelgesellschaften tätig ist und wird,
lag ebenfalls ein Beteiligungsangebot vor. Die Interessen sämtlicher durch die
Tätigkeiten des EAM-Konzerns betroffener Kommunen sind somit gewahrt.
Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) stehen einer überörtlichen
Tätigkeit ebenfalls nicht entgegen.
Sonstiges Die
weiteren Voraussetzungen des § 108 GO NRW für die Beteiligung einer Kommune an
einem privatrechtlichen Unternehmen werden ebenfalls berücksichtigt und
umgesetzt. So steht die jeweilige Einzahlungsverpflichtung in einem
angemessenen Verhältnis zur jeweiligen Leistungsfähigkeit und keine Kommune
verpflichtet sich zur Übernahme von Verlusten in unbestimmter oder
unangemessener Höhe.
Satzung Der
beiliegende Gesellschaftsvertrag der jeweiligen kommunalen Sammel- und
Vorschalt GmbH setzt die Vorgaben
aller einschlägigen Gemeindeordnungen um. Da trotz des Regionalprinzips die
Gesellschafter der kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs aus verschiedenen Bundesländern kommen, wurden sämtliche
Vorgaben der jeweils einschlägigen Gemeindeordnungen in den ansonsten identischen
Gesellschaftsverträgen der kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs umgesetzt. Sofern mehrere Gemeindeordnungen Vorgaben für
bestimmte Satzungsregelungen enthielten, wurde in Absprache mit allen jeweils
zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden in allen betroffenen Bundesländern die
jeweils weiteste Vorgabe umgesetzt. Dies begründet unter anderem die Anwendung
des Gesetzes zur Gleichstellung von
Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesgleichstellungsgesetz - LGG). Es wird nach den Wirtschaftsgrundsätzen
der Gemeindeordnungen verfahren.
Die Ausübung der Rechte nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz
(HGrG) und die Einräumung der Befugnisse des § 54 HGrG sind in den Satzungen
umgesetzt.
Die
kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs
erhalten aufgrund ihrer beschränkten Aufgaben keinen Aufsichtsrat.
Entsprechende kommunalrechtliche Vorgaben zur Ausgestaltung eines
Aufsichtsrates und zur Umsetzung von Weisungsbefugnissen an
Aufsichtsratsmitglieder greifen daher nicht.
Speziell für Nordrhein-Westfalen bedeutet dies, dass die
Vorgaben der § 108 Abs. 1 Nr. 8 (Aufstellung und Prüfung von Jahresabschluss
und Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches
des HGB oder Prüfung in entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden
Vorschriften), § 108 Abs. 1 Nr. 9 (Angabe der Bezüge der Geschäftsführung, des
Aufsichtsrates, des Beirates oder ähnlicher Einrichtungen), § 108 Abs. 3
(Aufstellung eines Wirtschaftsplanes für jedes Wirtschaftsjahr und fünfjährige
Finanzplanung, Bekanntmachung der Feststellung von Jahresabschluss und
Ergebnisverwendung und des Prüfungsergebnisses von Jahresabschluss und
Lagebericht, Stellungnahme zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und
Zweckerreichung im Lagebericht) und § 108 Abs. 5 GO NRW (Beschluss der
Gesellschafterversammlung über Abschluss und Unternehmensverträge im Sinne der
§§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes, Erwerb und Veräußerung von
Unternehmen und Beteiligungen, Wirtschaftsplan, Feststellung des
Jahresabschlusses und Ergebnisverwendung sowie die Bestellung und Abberufung
der Geschäftsführer) eingehalten und umgesetzt werden, sofern nicht eine andere
Gemeindeordnung weitergehende Vorgaben enthält.
B)
Kommunaler Vertreter
Vertreter Die Kommunen werden in den Gesellschafterversammlungen ihrer
Beteiligungsgesellschaften wie der kommunalen Sammel- und Vorschalt
GmbHs durch ihre kommunalen Vertreter
vertreten.
Kommunalrecht In
Nordrhein-Westfalen wird der kommunale Vertreter durch den Rat mittels
Beschluss bestellt. Die Verwaltung schlägt vor, Herrn Bürgermeister Hermann
Temme zu bestellen.
C)
Beteiligung
der Sammel- und Vorschalt-GmbHs an der EAM KG
Beschluss Nachdem die konzessionsgebenden Kommunen die jeweilige
kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs erworben haben, werden sich diese als
Kommanditisten an der EAM GmbH & Co. KG beteiligen. Für die Kommunen
stellt dies den Erwerb einer mittelbaren Beteiligung dar. Die kommunalen
Sammel- und Vorschalt GmbHs werden (Teil-)Gesellschaftsanteile an der
EAM GmbH & Co. KG von den durch die Landkreise und die Stadt Göttingen
gehaltenen Sammel- und Vorschalt GmbHs erwerben. Die durch jede kommunalen
Sammel- und Vorschalt GmbH zu erwerbenden (Teil-)Gesellschaftsanteile
entsprechen in der Summe den an der jeweiligen kommunalen Sammel- und Vorschalt
GmbH beteiligten Kommunen anhand des Verteilungsschlüssels zustehenden
Beteiligungsquoten. Die Stadt Brakel stimmt in
ihrer Stellung als Gesellschafter der jeweiligen kommunalen Sammel- und
Vorschalt GmbH dem Erwerb der auf die jeweilige kommunalen Sammel- und
Vorschalt GmbH entfallenden (Teil-)Gesellschaftsanteile an der EAM GmbH
& Co. KG zu.
Kommunalrecht Auch bei einer mittelbaren
Beteiligung sind die für eine (unmittelbare) Beteiligung an einem Unternehmen
in einer Rechtsform des privaten Rechts geltenden Voraussetzungen entsprechend
einzuhalten.
Die EAM GmbH & Co. KG ist bereits ein 100 %
kommunal beherrschtes Unternehmen. Die Voraussetzungen für den Erwerb einer
mittelbaren Beteiligung liegen daher vor. Insbesondere ist die Haftung der kommunalen
Sammel- und Vorschalt GmbHs beschränkt,
da diese lediglich Kommanditanteile an einer GmbH & Co. KG erwerben. Der
Gesellschaftsvertrag der EAM GmbH & Co. KG ist bereits im Rahmen der
vollständigen Kommunalisierung durch die Landkreise und die Stadt Göttingen auf
die kommunalrechtlichen Vorgaben angepasst worden.
Beteiligungen Durch
eine mittelbare Beteiligung der Stadt Brakel an der EAM GmbH & Co. KG
werden zugleich Beteiligungen an den durch die EAM GmbH & Co. KG
gehaltenen Unternehmen vermittelt. Die EAM GmbH & Co. KG selbst hält
neben ihrer eigenen Komplementär-GmbH 100 % der Geschäftsanteile an der EAM
Beteiligungen GmbH, der früheren EMI. Die durch die EAM Beteiligungen GmbH
vermittelten weiteren Beteiligungen sind in dem Schaubild im Sachverhalt
vollständig dargestellt. Sofern im Folgenden von einer Beteiligung an der
EAM GmbH & Co. KG die Rede ist, umfasst dies zugleich die durch diese
vermittelten bereits bestehenden Beteiligungen.
D)
Finanzierung
Käufer Die konzessionsgebenden Kommunen selbst werden nicht Käufer
der (Teil-)Gesellschaftsanteile an der EAM GmbH & Co. KG. Käufer
werden die kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs sein. Die Kommunen müssen daher auch nicht den Kaufpreis
für die (Teil-)Gesellschaftsanteile bezahlen. Diese Verpflichtung übernehmen
die kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs.
GmbH Die Kommunen erwerben zunächst anteilig Geschäftsanteile an
den kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs,
die im Vorfeld der Transaktion von der EAM Beteiligungen GmbH gegründet
werden. Der anteilige Kaufpreis für die Geschäftsanteile entspricht der
jeweiligen Beteiligung am Stammkapital der jeweiligen kommunalen
Sammel- und Vorschalt GmbH in Höhe von
jeweils € 25.000,00. Der zu entrichtende Kaufpreis ist auf den 30.06.2015
gestundet, kann aber bereits vorher bezahlt werden.
EAM KG Die
kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs werden anschließend die auf sie
entfallenden (Teil-)Gesellschaftsanteile an der EAM GmbH & Co. KG von
bestimmten Sammel- und Vorschalt-GmbHs der Landkreise und der Stadt Göttingen
erwerben. Da die übergehenden
Kommanditanteile einerseits durch die ausstehenden Einlagen und andererseits
durch diesen Anteilen zugeordnetes, auf Ebene der EAM GmbH & Co. KG
aufgenommenes Fremdkapital (anteiliger Konsortialkredit der EAM GmbH &
Co. KG) belastet sind, beträgt der nach wirtschaftlichen Grundsätzen ermittelte
Kaufpreis im engeren Sinn hierfür an sich jeweils € 0,00. Aus formaljuristischen
Gründen wird aber jeweils ein symbolischer Kaufpreis von € 1,00
festgelegt. Wirtschaftlich betrachtet, treten die kommunalen
Sammel- und Vorschalt GmbHs anteilig in
die bestehende Einlageverpflichtung des Veräußerers ein. Sie haben daher
anteilig die noch bestehende Einlageverpflichtung durch Thesaurierung von
Gewinnanteilen zu erfüllen. Nach der vorgesehenen Finanzierungsstruktur haben
alle kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs
10 % des Wertes der übernommenen Anteile in das Eigenkapital der
EAM GmbH & Co. KG einzubringen.
90 % Der
Kauf der Aktien von E.ON wurde durch die EAM GmbH & Co. KG
fremdfinanziert. Mit Datum vom 13.12.2013 wurde zwischen der EAM GmbH
& Co. KG als Kreditnehmer und den finanzierenden Banken (Helaba, LBBW und
DKB als Kreditgeber sowie der Helaba als Agent und Sicherheiten-Treuhänder)
eine Konsortialkreditvereinbarung geschlossen. Hierbei wurden der EAM GmbH
& Co. KG durch die Kreditgeber Kreditzusagen i. H. v. insgesamt
€ 617,5 Mio. zur Verfügung gestellt. Der Konsortialkredit dient der Finanzierung
des Kaufpreises für die von E.ON erworbenen Anteile an der EMI (67,9 %)
i. H. v. € 611,5 Mio. sowie für die allgemeine
Unternehmensfinanzierung (z. B. Finanzierung der mit der Transaktion
verbundenen Erwerbs- und Transaktionskosten). Die Finanzmittel wurden am
19.12.2013 abgerufen und unterteilen sich nach dem Merkmal der Laufzeiten in
eine langfristige, eine mittelfristige und eine kurzfristige Kredittranche. Zur Besicherung des Kreditvolumens wurden durch die
Landkreise und die Stadt Göttingen europarechtskonforme kommunale
Ausfallbürgschaften i. H. v. rd. € 558 Mio. gewährt, die zur
teilweisen Besicherung des Gesamtkreditbetrages und der im Zusammenhang mit der
Kreditgewährung angefallenen Nebenforderungen dienen.
Die konzessionsgebenden Kommunen haben die
Ausfallbürgschaften der Landkreise und der Stadt Göttingen anteilig abzulösen
(Bürgschaft I).
Die
konzessionsgebenden Kommunen werden für die zu übernehmende/abzulösende
Bürgschaft jeweils eine angemessene Avalprovision erhalten. Das Finanzierungsmodell
macht es erforderlich, dass die Avalprovision aus der Bürgschaft für den
Konsortialkredit jährlich wieder in die kommunalen Sammel- und Vorschalt
GmbHs eingelegt werden. Die Einlage
der Avalprovision ist beihilfenrechtskonform (vgl. hierzu Ausführungen im
Informationsmemorandum).
Die
Kommunen trifft somit (über die Bestellung der Bürgschaften) lediglich eine
Haftung für den Fall, dass die EAM GmbH & Co. KG ihren Verpflichtungen
aus dem Kreditvertrag nicht nachkommen kann. Dies bedeutet auch, dass die
kommunalen Gesellschafter selbst keine Verpflichtung gegenüber den
kreditgebenden Banken übernehmen und auch keine Schuldposition in ihren
jeweiligen kommunalen Haushalten auszuweisen haben. Die wirtschaftliche
Zuordnung der Kredite erfolgt im Kontenmodell der EAM GmbH & Co. KG.
Hier wird der gegenüber den Banken zu leistende Kapitaldienst individuell
zugeordnet.
10 % Die restlichen 10 % des durch die kommunalen
Sammel- und Vorschalt GmbHs zu
erbringenden Wertes der Gesellschaftsanteile sind als Eigenkapital in die
EAM GmbH & Co. KG einzulegen. Die kommunalen Sammel- und Vorschalt
GmbHs werden den benötigten Betrag in
Höhe von rund € 45 Mio., bezogen auf einen Gesamterwerb von 49,99 % der
Anteile, fremdfinanzieren.
Die konzessionsgebenden Kommunen haben auch hierfür jeweils
eine anteilige Ausfallbürgschaft für Kredit und Nebenforderungen zu übernehmen
(Bürgschaft II).
Überblick Die
nachfolgende Darstellung zeigt die Finanzierungsstruktur:
Beschlüsse Für die
Finanzierung haben die Kommunen jeweils eine anteilige Bürgschaft für den
Konsortialkredit (Bürgschaft I) und eine anteilige Bürgschaft für die
Kreditaufnahme der jeweiligen kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbH (Bürgschaft
II) zu übernehmen.
Die
konzessionsgebenden Kommunen haben als Gesellschafter der kommunalen Sammel-
und Vorschalt GmbHs einer Kreditaufnahme der jeweiligen kommunalen Sammel- und
Vorschalt GmbH in der Gesellschafterversammlung zuzustimmen.
Konkret Die
Stadt Brakel erbringt einen Kaufpreis an die EAM Beteiligungen GmbH
für die Geschäftsanteile an der EAM Sammel- und Vorschalt Nord GmbH in Höhe von
ca. 261,00 €.
Die
Stadt Brakel übernimmt eine anteilige Bürgschaft für den
Konsortialkredit (Bürgschaft I) der EAM KG in Höhe von 679.000, €.
Die Stadt Brakel stimmt als Gesellschafter der EAM
Sammel- und Vorschalt Nord GmbH einer Kreditaufnahme zur Finanzierung der als
Eigenkapital zu erbringenden Einlageverpflichtung in Höhe von bis zu
7.344.447,00 € zu.
Die Stadt Brakel übernimmt eine anteilige
Bürgschaft für die Kreditaufnahme der EAM Sammel- und Vorschalt Nord GmbH in
Höhe von 82.000,00 €.
Kommunalrecht Die
Vorgaben der fünf einschlägigen Gemeindeordnungen der Bundesländer Hessen
(HGO), Nordrhein-Westfalen (GO NRW), Niedersachsen (NKomVG), Thüringen (ThürKO)
und Rheinland-Pfalz (GemO RP) werden eingehalten.
§ 87 Abs. 2 S. 1 GO NRW erlaubt die Bürgschaftsübernahme
durch eine Kommune nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben. Beide
Bürgschaften dienen der Betätigung der bürgenden Kommune im Bereich der
Energieversorgung. Wie bereits dargestellt, dient die Energieversorgung einem
öffentlichen Zweck und stellt daher eine Aufgabe der jeweiligen Kommune dar.
Die zu übernehmenden Bürgschaften sind an die jeweilige mittelbare
Beteiligungsquote jeder Kommune an der EAM GmbH & Co. KG geknüpft.
Auch hierdurch wird ein Bezug zur jeweiligen kommunalen Aufgabe der einzelnen
Kommunen hergestellt. Zugleich entsprechen die zu übernehmenden Bürgschaften
der individuellen Leistungsfähigkeit. Die beiden Bürgschaftsverträge
entsprechen den Vorgaben des Kommunalrechts.
Beihilferecht Die
vorliegenden Ausfallbürgschaften halten die Vorgaben des europäischen
Beihilferechts ein. Für die Bürgschaften wird durch die Avalprovision jeweils eine
marktübliche Prämie gezahlt. Die Bürgschaften besichern entsprechend der
Mitteilung der Kommission vom 20.06.2008 (2008/C 155/02) auch nur maximal
80 % des ausstehenden Kreditbetrages sowie 80 % der Nebenforderungen
(vgl. hierzu Ausführungen im Informationsmemorandum). Die Einhaltung der
Vorgaben des europäischen Beihilferechts ändert sich auch nicht dadurch, dass
die Kommunen zwei Bürgschaften übernehmen. Die Übernahme von zwei Bürgschaften
ist letztlich nur dem Finanzierungsmodell und der Aufteilung der durch jede
Kommune zu erbringenden Einlageverpflichtung in zwei Beträge geschuldet.
E)
Umsetzung
Verträge Zur Umsetzung der Beteiligung sind durch die Kommunen selbst
·
ein Kauf- und Abtretungsvertrag
mit der EAM Beteiligungen GmbH über Geschäftsanteile an der jeweiligen
kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbH,
·
der Konsortialvertrag,
·
der Bürgschaftsvertrag für eine
anteilige Bürgschaft für
den Konsortialkredit (Bürgschaft I),
·
die
Avalprovisionsvereinbarung für die Bürgschaft für den Konsortialkredit
(Avalprovisionsvereinbarung I)
·
der Bürgschaftsvertrag für eine
anteilige Bürgschaft für
die Kreditaufnahme der kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbH (Bürgschaft II)
sowie
·
die
Avalprovisionsvereinbarung für die Bürgschaft für die Kreditaufnahme der
kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbH (Avalprovisionsvereinbarung II)
zu
unterzeichnen.
Die Vertreter
der Stadt Brakel werden
daher ermächtigt und beauftragt, zur
Umsetzung der Beschlüsse die entsprechenden Willenserklärungen abzugeben und die
dargestellten und gegebenenfalls weitere für den Beitritt erforderlichen
Verträge, zu unterzeichnen.
Bei
dem Beurkundungstermin wird voraussichtlich ein, bzw. werden gegebenenfalls
auch mehrere Vertreter für alle Beteiligten handeln. Die Vertreter der Stadt
Brakel werden deshalb ermächtigt und
beauftragt, eine erforderliche Vollmacht für die Unterzeichnung unter Befreiung
von § 181 BGB zu erteilen. Die Befreiung von § 181 BGB in beiden
Alternativen begründet sich dadurch, dass die projektbegleitenden Berater der
beitretenden Kommunen als gemeinsame Vertreter für alle Beteiligten handeln
werden. Daher ist eine Befreiung vom sogenannten Selbstkontrahierungsverbot
erforderlich.
Gremienbeschluss Im
Zusammenhang mit dem Erwerb der Geschäftsanteile der kommunalen Sammel- und
Vorschalt GmbHs werden jeweils erste Gesellschafterversammlungen abgehalten.
Diese Gesellschafterversammlungen sind erforderlich, da die bestehenden
Vorratsgesellschaften erst mit Übernahme durch die kommunalen Gesellschafter
auf die beabsichtigte Struktur angepasst werden können. In diesen
Gesellschafterversammlungen werden die aktuellen, durch die
EAM Beteiligungen GmbH bestellten, Geschäftsführer abberufen und neue
Geschäftsführer bestellt. Weiterhin werden die bisherigen Satzungen der kommunalen
Sammel- und Vorschalt GmbHs dahingehend geändert, dass sie dem als Anhang
beigefügten Gesellschaftsvertrag entsprechen.
Die
kommunalen Vertreter der kommunalen Gesellschafter in den
Gesellschafterversammlungen der kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs werden
daher ermächtigt und beauftragt, in der ersten Gesellschafterversammlung ihrer
jeweiligen kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbH der Abberufung des bisherigen
Geschäftsführers, der Bestellung neuer Geschäftsführer und der Satzungsänderung
zuzustimmen. Auf die Einhaltung von Form- und Fristerfordernissen wird
verzichtet.
Die für den
Beurkundungstermin erteilte Vollmacht ist auf die Stimmabgabe in der ersten
Gesellschafterversammlung zu erstrecken.
GmbH Die kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs werden im
Anschluss
·
einen Kauf- und
Abtretungsvertrag über die Gesellschaftsanteile an der EAM GmbH & Co.
KG,
·
einen Kreditvertrag,
·
den Konsortialvertrag sowie
·
die
Avalprovisionsvereinbarungen für die Bürgschaften für die Kreditaufnahme
(Avalprovisionsvereinbarung II) mit ihren kommunalen Gesellschaftern
abschließen.
Die kommunalen
Vertreter der kommunalen Gesellschafter in den Gesellschafterversammlungen der
kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs werden daher ermächtigt und beauftragt,
der Abgabe der erforderlichen Willenserklärungen durch die kommunalen Sammel-
und Vorschalt GmbHs zuzustimmen und die jeweiligen Geschäftsführer zu
ermächtigen und zu beauftragen, gegebenenfalls sogar anzuweisen, die
entsprechenden Willenserklärungen für die jeweilige kommunale Sammel- und
Vorschalt GmbH abzugeben.
Weiteres Vorgehen NRW:
Anzeigepflicht
1 Die positive Beschlussfassung über den anteiligen Erwerb von
Geschäftsanteilen einer kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbH und über die
mittelbare Beteiligung an der EAM GmbH & Co. KG sind der Aufsichtsbehörde
unverzüglich, spätestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs, schriftlich
anzuzeigen (§ 115 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 GO NRW).
Anzeigepflicht
2 Die positive Beschlussfassung über die Zustimmung zur
Satzungsänderung ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens sechs Wochen
vor Beginn des Vollzugs, schriftlich anzuzeigen (§ 115 Abs. 1 lit. a) GO NRW).
Anzeigepflicht
3 Die Verpflichtung, die aufgrund der übernommenen Bürgschaft
für den Konsortialkredit (Bürgschaft I) erhaltene Avalprovision
wieder in die jeweilige kommunale Sammel- und Vorschalt GmbH einzulegen und die
Thesaurierung der auf die kommunalen Gesellschafter entfallenden Gewinnanteile
aus den kommunalen Sammel- und Vorschalt GmbHs, sind als kreditähnliches
Rechtsgeschäft gemäß § 86 Abs. 4 GO NRW der
Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens einen Monat vor der
rechtsverbindlichen Übernahme, schriftlich anzuzeigen, § 86 Abs. 4 GO NRW.
Anzeigepflicht
4 Die Bürgschaften der Stadt Brakel sind der Aufsichtsbehörde
unverzüglich, spätestens einen Monat vor der rechtsverbindlichen Übernahme,
schriftlich anzuzeigen, § 87 Abs. 2 S. 2 GO NRW.
Vertiefende Informationen:
Informationen Für vertiefende Informationen wird
auf die beiliegende Kurzfassung des
Informationsmemorandums verwiesen.
Anlagen:
1 Informationsmemorandum
2 Stellungnahmen IHK´s
3 Gesellschaftsvertrag der EAM Sammel- und Vorschalt Nord GmbH
Beschlussvorschlag:
1.
Die
Stadt Brakel soll sich als Gesellschafter an der EAM Sammel- und Vorschalt Nord
GmbH beteiligen. Sie erwirbt von der EAM Beteiligungen GmbH einen
Gesellschaftsanteil in Höhe von ca. 1,044 %
am Stammkapital der Gesellschaft. Der an die EAM Beteiligungen GmbH zu
erbringende Kaufpreis beträgt ca. € 261,00.
2.
Die
Stadt Brakel stimmt in ihrer Stellung als Gesellschafter der EAM Sammel- und
Vorschalt Nord GmbH in deren Gesellschafterversammlung der beabsichtigten
Satzungsänderung zu.
3.
Die
Stadt Brakel stimmt in ihrer Stellung als Gesellschafter der EAM Sammel- und
Vorschalt Nord GmbH in deren Gesellschafterversammlung der Abberufung des
bisherigen Geschäftsführers und der Bestellung neuer Geschäftsführer(innen) zu.
4.
Die
Stadt Brakel stimmt in ihrer Stellung als Gesellschafter der EAM Sammel- und
Vorschalt Nord GmbH in deren Gesellschafterversammlung dem beabsichtigten
Erwerb von ca. 8,143 % der Gesellschaftsanteile an
der EAM GmbH & Co. KG und dem damit einhergehende anteiligen mittelbaren
Erwerb der Töchter- und Enkelgesellschaften der EAM GmbH & Co. KG zu.
5.
Die
Stadt Brakel stimmt in ihrer Stellung als Gesellschafter der EAM Sammel- und
Vorschalt Nord GmbH in deren Gesellschafterversammlung der beabsichtigten
Kreditaufnahme in Höhe von bis zu € 7.344.447,00
zur Finanzierung der auf die Gesellschaftsanteile an der EAM GmbH & Co. KG
entfallenden Einlageverpflichtung zu. Die Stadt Brakel übernimmt für die
Finanzierung der Kreditaufnahme durch die EAM Sammel- und Vorschalt Nord GmbH
eine anteilige Höchstbetrags-Ausfallbürgschaft für Kreditkapital- und
Nebenforderungen in Gesamthöhe von bis zu € 82.000,00 gegenüber
der finanzierenden Banken.
6.
Die
Stadt Brakel übernimmt eine anteilige Höchstbetrags-Ausfallbürgschaft für
Kreditkapital- und Nebenforderungen in Gesamthöhe von bis zu € 679.000,00 gegenüber dem Bankenkonsortium, das den Kauf der Aktien an
der E.ON Mitte AG finanziert hat.
7.
Die
Stadt Brakel stimmt der im Gesellschaftsvertrag der Sammel- und Vorschalt Nord
GmbH vorgesehenen Thesaurierung der auf sie entfallenden Gewinnanteile aus der
EAM Sammel- und Vorschalt Nord GmbH und der Verpflichtung, die ihr von der
EAM GmbH & Co. KG bezahlte Avalprovision in die EAM Sammel- und
Vorschalt Nord GmbH einzubringen zu. Die Stadt Brakel ist sich bewusst, dass
Thesaurierung und Einlageverpflichtung ein kreditähnliches Rechtsgeschäft
darstellen.
8.
Zur
Umsetzung der vorherigen Beschlüsse wird Herr Bürgermeister Hermann Temme
ermächtigt und beauftragt, sämtliche zur Umsetzung der mittelbaren Beteiligung
der Stadt Brakel an der EAM GmbH & Co. KG notwendigen Willenserklärungen
abzugeben und die notwendigen Verträge, insbesondere den Konsortialvertrag, die
Bürgschaftsverträge, die Avalprovisionsvereinbarungen und den
Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag, zu unterzeichnen. Herr
Bürgermeister Temme wird weiterhin
ermächtigt und beauftragt, den projektbegleitenden Beratern der beitretenden
Kommunen für die Gewährleistung der rechtzeitigen Unterzeichnung im Rahmen des
Beitrittstermins die dem Beschluss als Anlage beiliegende Vollmacht unter
Befreiung von § 181 BGB für die Unterzeichnung zu erteilen.
9.
Der
kommunale Vertreter der Stadt Brakel in der Gesellschafterversammlung der EAM
Sammel- und Vorschalt Nord GmbH wird ermächtigt und beauftragt, sämtlichen zur
Umsetzung der mittelbaren Beteiligung der Stadt Brakel an der EAM GmbH &
Co. KG notwendigen Willenserklärungen abzugeben, insbesondere der
Satzungsänderung, der Abberufung des bisherigen Geschäftsführers und der
Bestellung neuer Geschäftsführer(innen), dem beabsichtigten Erwerb von ca. 8,143
% der Gesellschaftsanteile an der EAM GmbH & Co. KG , der Kreditaufnahme
zur Finanzierung der auf die Gesellschaftsanteile an der EAM GmbH & Co. KG
entfallenden Einlageverpflichtung und dem Abschluss der Avalprovisionsvereinbarungen
mit den kommunalen Gesellschaftern für die Übernahme anteiliger Bürgschaften
für die Kreditaufnahme zuzustimmen.
Der kommunale Vertreter in der
Gesellschafterversammlung der EAM Sammel- und Vorschalt Nord GmbH wird
weiterhin ermächtigt und beauftragt, die Geschäftsführung der EAM Sammel- und
Vorschalt Nord GmbH bzw. deren jeweiligen organschaftlichen Vertreter
anzuweisen, die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung umzusetzen, die
weiteren, zur Umsetzung der mittelbaren Beteiligung der Stadt Brakel an der EAM
GmbH & Co. KG, notwendigen Willenserklärungen abzugeben und die
erforderlichen Verträge, insbesondere den Konsortialvertrag, den Kreditvertrag,
die Avalprovisionsvereinbarungen und den Gesellschaftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag
über die Gesellschaftsanteile an der EAM GmbH & Co. KG zu unterzeichnen.
10.
Herr
Bürgermeister Temme wird zum kommunalen Vertreter der Stadt Brakel in der
Gesellschafterversammlung EAM Sammel- und Vorschalt Nord GmbH bestellt.
Haushaltsrechtliche
Auswirkungen:
Im Wirtschaftsplan VUBRA stehen Haushaltsmittel beim Produkt 531000 „Elektrizitätsversorgung“ zur Verfügung. Zahlungswirksam wird lediglich der Anteil der Stadt Brakel am Stammkapital der Sammel- und Vorschalt Nord GmbH i.H.v. 261,00 €.