Sachverhalt:
Auf der Grundlage des § 26 Gemeindeordnung NRW, der Bürgerbegehren und Bürgerentscheid regelt, hat der Innenminister des Landes NRW eine Verordnung zur Durchführung von Bürgerentscheiden (BürgentscheidDVO) erlassen, die am 01.10.2004 in Kraft getreten ist. Hiernach sind die Kommunen gem. § 1 Abs. 1 der v.g. Verordnung gehalten, die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung eines Bürgerentscheids durch Satzung zu regeln.
Die
BürgerentscheidDVO gibt nur wenige verbindliche Regelungsinhalte für eine zur
erlassene Satzung vor und verweist in wesentlichen Teilen auf das
Kommunalwahlgesetz und die Kommunalwahlordnung. § 5 der BürgerentscheidDVO
lässt mehrere Varianten der Art der Stimmabgabe zu, so dass seitens des NRW
Städte- und Gemeindebundes 2 Mustersatzungen erarbeitet wurden. Die erste
Variante der Mustersatzung regelt die Durchführung von Bürgerentscheiden ausschließlich
per Briefabstimmung während die zweite Variante sowohl eine Urnen- als
auch eine Briefabstimmung zulässt. Bei einer Urnenabstimmung besteht die
Möglichkeit alternativ entweder die Abstimmung an einem Tag, wie bei
Wahlen bekannt, oder in einem bestimmten Zeitraum über etwa 2 Wochen
durchzuführen.
Der Rat der Stadt Brakel hat sich in seiner Sitzung am 16.03.2005 bereits mit dieser Angelegenheit befasst und einstimmig bei 14 Enthaltungen eine entsprechende Satzung beschlossen, die neben der Briefwahl auch eine Urnenwahl in einem Zeitraum zulässt.
Bislang musste diese Satzung noch nicht angewandt werden. Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre im Bereich der Wahlen und einer nochmaligen tiefergehenden Betrachtung dieser Thematik lässt sich feststellen, dass eine satzungsgemäße Umsetzung als nicht sinnvoll bezeichnet werden kann.
Über den gesamten Abstimmungszeitraum müssen mindestens 3 Personen des Abstimmungsvorstandes anwesend sein. Insgesamt stehen hierfür aber nur max. 8 Personen zur Verfügung (§ 2 Abs. 3 der Satzung).
Wie bereits in den damaligen Beratungen
dargelegt, ist die am wenigsten aufwändigste und kostengünstigste Variante zur
Durchführung eines Bürgerentscheids die ausschließlich per Briefwahl, da
hier u.a. keine Stimmbezirke und Wahllokale eingerichtet, keine Wahlhelfer
berufen und erheblich weniger Wahlunterlagen erstellt werden müssen. Diese
Variante beinhaltet keine Urnenwahl, sondern eine Abstimmung per Briefwahl.
Hierzu erhält jeder Abstimmungsberechtigte auf Wunsch seine Abstimmunterlagen
zugesandt, die er dann innerhalb einer festzulegenden Frist an die Stadtverwaltung
zurücksendet oder dort abgibt bzw. abgeben lässt.
Aus Sicht der Verwaltung empfiehlt sich die Durchführung eines Bürgerentscheids ausschließlich per Briefwahl, da hierbei der Organisationsaufwand und damit insbesondere auch der Kostenaufwand im Vergleich zu den übrigen Varianten wesentlich geringer ist. Dem Demokratieprinzip wird bei dieser Variante ebenso wie bei den anderen Varianten entsprochen, da jedem Abstimmungsberechtigten die Möglichkeit der Stimmabgabe eröffnet wird. Aus den v.g. Gründen empfiehlt sich die Durchführung eines Bürgerentscheids ausschließlich per Briefwahl wie im beiliegenden Satzungsentwurf vorgesehen.
Anlagen:
- Satzungsentwurf
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Brakel beschließt den der Vorlage als Anlage beigefügten Entwurf der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Brakel als Satzung.