Betreff
Erlass einer Satzung über die Festlegung der Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen (-abschnitte), "Am Hembser Berg", "Heilige Seele" u. "Zum Königshof" in der Gem. Brakel, "Am Hang" in der Gem. Hembsen u. "Am Hohlweg" in der Gem. Riesel im Bereich der Stadt Brakel
Vorlage
118/2007
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die oben genannten Erschließungsanlagen (-abschnitte) in der Stadt Brakel wurden durch die Stadt Brakel erstmalig entsprechend der Erschließungsbeitragssatzung ausgebaut.

 

Nach § 8 Abs. 1 Ziffer b) der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Brakel sind Straßen u.a. nur dann endgültig hergestellt, wenn diese beidseitige Gehwege aufweisen.

 

Da die genannten Erschließungsanlagen teilweise nur mit einem einseitigen Gehweg bzw. ohne Gehweg ausgebaut wurden, ist es zur rechtssicheren Abrechnung der Beitragsmaßnahmen notwendig eine entsprechende Abweichungssatzung von den Herstellungsmerkmalen der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Brakel vom 17.12.1987 zu beschließen.


Anlagen:

 

Satzung vom          

über die Festlegung der Merkmale

der endgültigen Herstellung der

Erschließungsanlagen (-abschnitte)

"Am Hembser Berg", "Heilige Seele" und "Zum Königshof" in der Gemarkung Brakel, "Am Hang" in der Gemarkung Hembsen und "Am Hohlweg" in der Gemarkung Riesel im Bereich der Stadt Brakel

 

Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 27.09.2004 (BGBl. I 2004  S. 2414) in der zur Zeit gültigen Fassung und § 7 i.V.m. § 41 Abs.1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666 ff/SGV. NW.2023) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Brakel in seiner Sitzung am                                  folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

Merkmale der endgültigen Herstellung

 

Die Erschließungsanlagen (–abschnitte)

a. "Am Hembser Berg"

b. "Heilige Seele" und

c. "Zum Königshof" in der Gemarkung Brakel,

d. "Am Hang" in der Gemarkung Hembsen und

e. "Am Hohlweg" in der Gemarkung Riesel

 

gelten abweichend von dem in § 8 Abs. 1 der Satzung der Stadt Brakel über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 17.12.1987 festgelegten Merkmal "beidseitige Gehwege" mit folgenden Merkmalen als endgültig hergestellt:

 

a.     Die Erschließungsanlage "Am Hembser Berg" im Abschnitt "Wendehammer Ostheimer Str." bis Einmündung "Sonnenbrink/Zur Krüne" in der Gemarkung Brakel gilt

  • im Bereich des Hauptzuges der Erschließungsanlage mit einem

- an der südlichen Straßenseite befindlichen Gehweg,

- an der nördlichen Straßenseite im Bereich des Flurstückes 569 (Eckgrundstück "Am Hembser Berg 9/Zur Krüne") ab Einmündung "Zur Krüne" in westlicher Richtung auf einer Länge von 25 m befindlichen Gehweg und

·        im Bereich des nordöstlich abzweigenden Stichweges (Flurstück 768 u. 769) ohne Gehweg

 

als endgültig hergestellt (sh. nachstehenden Lageplan).

 

 

 

b. Die Erschließungsanlage "Heilige Seele" in der Gemarkung Brakel gilt

·        im Bereich ab Einmündung "Hahnenhof bis in Höhe des in südlicher Richtung abzweigenden Stichweges (Flurstück 469) mit einem an der südlichen Straßenseite befindlichen Gehweg und

·         im Bereich des in südlicher Richtung abzweigenden Stichweges (Flurstück 469) ohne Gehweg

als endgültig hergestellt (sh. nachstehenden Lageplan).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c.  Die Erschließungsanlage "Zum Königshof" in der Gemarkung Brakel gilt

·         mit einem an der östlichen Straßenseite befindlichen Gehweg und

·         mit einem an der westlichen Straßenseite im südlichen Teilbereich des Flurstückes 354 u. vor dem Flurstück 248 in einer Gesamtlänge von ca. 35 m (einschl. Wendehammer) befindlichen Gehweg

als endgültig hergestellt (sh. nachstehenden Lageplan).

 

(siehe nachstehenden Lageplan).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

d. Die Erschließungsanlage "Am Hang" in der Gemarkung Hembsen gilt

an der nördlichen Straßenseite im Bereich des Flurstückes 385 (Eckgrundstück Fatimastr. 30/Am Hang) ohne Gehweg

als endgültig hergestellt (sh. nachstehenden Lageplan).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

e. Die Erschließungsanlage "Am Hohlweg" in der Gemarkung Riesel gilt

·        im Bereich des Hauptzuges der Erschließungsanlage mit einem ab Einmündungsbereich zur "Rieseler Str." zunächst an der westlichen und aufgrund des gebogenen Straßenverlaufes anschließend an der nördlichen Straßenseite bis zum Wendehammer befindlichen Gehweg und

·         im Bereich der abzweigenden 4 Stichwege (Sackgassen) ohne Gehweg

als endgültig hergestellt (sh. nachstehenden Lageplan).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Beschlussvorschlag:

 

Es wird empfohlen, die in der Anlage beigefügte

 

Satzung über die Festlegung der Merkmale der endgültigen Herstellung

der Erschließungsanlagen, -abschnitte

"Am Hembser Berg", "Heilige Seele" und "Zum Königshof" in der Gemarkung Brakel und "Am Hang" in der Gemarkung Hembsen und "Am Hohlweg" in der Gemarkung Riesel,

 

im Bereich der Stadt Brakel zu beschließen.

 

Die beiliegende Satzung wird Bestandteil der Sitzungsniederschrift.