Betreff
Erlass der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Brakel
Vorlage
029/2014-2020
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Am 16.03.2013 ist das geänderte Landeswassergesetz NRW in Kraft getreten (GV NRW 2013, S 133 ff.). Durch diese Änderungen wurde insbesondere der § 61 a LWG NRW a.F. gestrichen und in § 61 Abs. 2 LWG NRW eine Ermächtigung für eine Rechtsverordnung geschaffen, welche die Einzelheiten zur Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen regelt. Diese Rechtsverordnung (Verordnung zur Selbstüberwachung für öffentliche und private Abwasserleitungen – SüwVO Abw NRW 2013) wurde am 17.10.2013 vom Landtag NRW endgültig beschlossen. Sie ist am 09.11.2013 in Kraft getreten (GV NRW 2013, S. 602 ff.).

 

Da sie auch formale Auswirkungen auf die Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Brakel hat, muss diese nun angepasst werden.

 

Umgesetzt wird hier die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW, Stand 29.11.2013, die mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW, mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW sowie der KommunalAgentur NRW abgestimmt worden ist.

 

Änderungen im Vergleich zur vorherigen Satzung sind unterstrichen und kursiv gekennzeichnet worden.

 

Bezüglich § 15 Abs. 6 wird besonders auf die Vorlagepflicht für Prüfbescheinigungen gem. § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 2 LWG NRW hingewiesen. Danach kann die Stadt Brakel zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 1 LWG NRW durch Satzung festlegen, dass ihr eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung vorzulegen ist. Die Pflicht eine solche Regelung in der Satzung zu treffen besteht nicht. Die Stadt Brakel kann also frei entscheiden, ob sie eine Vorlagepflicht satzungsrechtlich regeln möchte oder nicht.

Für den Verzicht dieser Regelung spricht, dass eine Kontrolle der Vorlagenpflicht mit dem derzeitigen Personalstand nicht zu schaffen ist und nicht im Sinne einer ökonomischen Verwaltungstätigkeit umgesetzt werden kann. Weiterhin widerspräche diese Vorgehensweise den Grundsätzen des Bürokratieabbaus.

 

Eine Umfrageauswertung hat ergeben, dass Stand 29.07.2014 „nur“ eine Stadt im Kreis Höxter die Vorlagepflicht regeln will (Anlage 2).

 

 

 

 

 

 

Von der Vorlagepflicht betroffen sind:

·        Alle Häuser in Wasserschutzgebieten, z.Zt. in Gehrden, Feriendorf und Osterhäuser Weg sowie zukünftig in Riesel, Lingenstr. und die Gebäude westlich der Straße Im Aatal.

·        Alle gewerblichen Abwasseranlagen mit nicht nur häuslichem Abwasser

·        Alle Neubauten

·        Alle wesentlichen Änderungen wie z.B. bei Umbauten, wenn die Abwasseranlagen eines Gebäudes betroffen sind

 

Zur Umsetzung der Informationspflicht der Stadt Brakel werden Erläuterungen auf der Hompage der Stadt Brakel, www.brakel.de/abwasserwerk eingestellt.


Anlagen:

 

·        Satzungsentwurf

·        Umfrageauswertung


Beschlussvorschlag:

 

Es wird der als Anlage beigefügte Entwurf der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Brakel beschlossen. Gestrichen wird § 15 Abs. 6, Satz 3 und § 21 Abs. 1 Ziff. 11. (Vorlagepflicht für Prüfbescheinigung).