Betreff
39. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Brakel - Korridore für Freiflächen-Photovoltaikanlagen
a. Beratung von Stellungnahmen aus der Offenlegung
b. Feststellungsbeschlussvorschlag
c. Zusammenfassende Erklärung
Vorlage
026/2014-2020
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

 

Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 03.07.2012 beschlossen, den im Betreff genannten Bauleitplan aufzustellen (siehe Anlage: endgültiger Planentwurf; Original kann in der Verwaltung, Zimmer/ Büro 35, eingesehen werden).

 

Die Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden/ Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Bauausschusssitzung am 11.02.2014, die der Öffentlichkeit bereits am 13.03.2013.

 

Der Planentwurf lag in der Zeit vom 23.06. bis zum 25.07.2014 einschließlich öffentlich aus.

 

 

a. Beratung von Stellungnahmen aus der Offenlegung

 

Beiträge im Sinne eines Einverständnisses (keine Anregungen und Bedenken, keine Hinweise) mit der Planung sind von folgenden Behörden/ Trägern öffentlicher Belange vorgelegt worden:

 

Unitymedia NRW GmbH, E.ON Netz GmbH, Evangelische Kirche von Westfalen, Wehrverwaltung, TenneT TSO GmbH, Kreis Höxter.

 

Nachstehende Stellungnahmen im Sinne von Anregungen und Bedenken sind vorgebracht worden (Anschreiben anbei):

 

Landwirtschaftskammer NRW

 

Diese sieht „öffentlich-landwirtschaftliche“ Belange durch die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche, die aus der Erzeugung genommen würden, als berührt an. Fläche 1 sei dabei als „besonders schutzwürdiger fruchtbarer Boden“ und Teil eines sog. Ackerfeldblocks (zusammenhängende und gut zu bewirtschaftende Einheit) , Fläche 2 als „schutzwürdiger fruchtbarer Boden“ eingestuft. Fläche 1 sei aufgrund ihrer Struktur und Ertragssicherheit von besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft. Vor dem Hintergrund der bestehenden Flächenknappheit, die sich aufgrund zunehmender Flächenkonkurrenz weiter verschärfen werde, würden gegen den Entzug gut strukturierter Ackerfläche hoher Güte erhebliche Bedenken vorgetragen. Gleiches gelte in regionalplanerischer Hinsicht, sodass solche Flächen nur bei unabweisbarem Bedarf für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden dürfen. Auch bei der (späteren) Vereinbarung der Kompensationsmaßnahmen und -flächen seien landwirtschaftliche Belange zu berücksichtigen.

 

Die Verfügbarkeit landwirtschaftlicher Nutzfläche sei für die hiesige Landwirtschaft von existenzieller Bedeutung und entscheide über die Zukunft der landwirtschaftlichen Betriebe. Derzeit gingen der Landwirtschaft in NRW täglich 15 ha Fläche verloren. Die Zielsetzung der Senkung des Flächenverbrauchs auf höchstens 5 ha pro Tag auch über den Städte- und Gemeindebund NRW dürfe auch bei der angestrebten Forcierung regenerativer Energien nicht außer Acht gelassen werden. Die Errichtung von Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie solle daher auf versiegelte Flächen und auf Dächer begrenzt werden.

 

Die Verwaltung schlägt vor, diese Stellungnahme (wie - unwesentlich anders - bei der Auswertung im Rahmen der Beratung von Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden in der Bauausschusssitzung am 11.02.2014 mit dem Ergebnis der einstimmigen Zurückweisung) zurückzuweisen; die Stadt Brakel möchte bekanntermaßen der Nutzung regenerativer Energiequellen hinreichend Raum verschaffen und erachtet diesen Faktor der Inanspruchnahme von Raum hier als wichtiger als die landwirtschaftliche Nutzung von Flächen. Landesplanerisch sollen keine isolierten Freiflächen dazu herangezogen werden, worauf man, ausgehend vom Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), reagiert und sich auf diese Flächen an der Bahntrasse (Vorbelastung) gestützt hat. Sie können wirtschaftlich für die avisierte Nutzung erschlossen werden und sind zudem privatrechtlich über die Eigentümer abgesichert. Insofern liegt hier ein klassischer Zielkonflikt zur (heimischen) Landwirtschaft vor. Der nunmehr verbleibende Flächenbedarf ist insofern als unabweisbar anzusehen. Die daraus resultierenden und noch zu vereinbarenden Kompensationsmaßnahmen und -flächen sollen jedoch landwirtschaftliche Belange berücksichtigen. Die vorgeschlagene Nutzung versiegelter Flächen und Dachflächen allein reicht nicht aus, um Brakels Zielen zur forcierten Nutzung regenerativer Energiequellen gerecht zu werden, zumal bereits rund zwei Drittel der anfangs vorgeschlagenen Flächen aufgrund von Nutzungskonflikten entfallen mussten.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Bauausschuss weist die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NRW zur Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche wie eingangs ausgeführt aus v.g. Gründen zurück.

 

 

LWL

 

Dieser gibt zu bedenken, entgegen der Feststellung in der Planbegründung existiere in der unmittelbaren Umgebung ein zu beachtendes Kulturgut als kulturlandschaftlich bedeutsames Einzelelement: Wegekreuz/ Bildstock mit altem Baumbestand, welches nicht beeinträchtigt werden dürfe. Hierzu seien nach Prüfung ggf. Vorkehrungen zu treffen.

 

Die Verwaltung schlägt vor, diese Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen; das Element befindet sich zum einen nicht im Plangebiet. Eine dahingehende Prüfung ist erfolgt mit der Feststellung, dass es durch die Planung und ihre spätere Umsetzung nicht zu einer Beeinträchtigung kommen werde, da hinreichend Abstand zum nicht denkmalgeschützten Objekt vorhanden ist.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Bauausschuss nimmt die Stellungnahme des LWL zum Wegekreuz/ Bildstock mit altem Baumbestand in der unmittelbaren Plangebietsumgebung als zu beachtendes Kulturgut wie eingangs ausgeführt aus v.g. Gründen zur Kenntnis.

 

 

Bezirksregierung Detmold

 

Diese äußert Bedenken dahingehend, als die Inanspruchnahme hochwertiger landwirtschaftlicher Nutzfläche/ Entziehung der Landwirtschaft durch Überplanung wie in diesem Fall vor dem Hintergrund des aktuellen Flächendrucks stets kritisch zu bewerten und grundsätzlich zu verneinen sei. Zudem fehlten Angaben über den Standort möglicher externer Ausgleichsflächen. Auf die landesplanerische Stellungnahme wird zudem verwiesen: Hinweis zur Aufhebung des Landschaftsschutzes sowie Bedenken zur Betroffenheit einer Teilfläche unter den Aspekten Landschaftsbild und Biotopschutz.

 

Die Verwaltung schlägt vor, diese Stellungnahme zurückzuweisen; die Stadt Brakel möchte bekanntermaßen der Nutzung regenerativer Energiequellen hinreichend Raum verschaffen und erachtet diesen Faktor der Inanspruchnahme von Raum hier als wichtiger als die landwirtschaftliche Nutzung von Flächen. Landesplanerisch sollen keine isolierten Freiflächen dazu herangezogen werden, worauf man, ausgehend vom Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), reagiert und sich auf diese Flächen an der Bahntrasse (Vorbelastung) gestützt hat. Sie können wirtschaftlich für die avisierte Nutzung erschlossen werden und sind zudem privatrechtlich über die Eigentümer abgesichert. Außerdem sind bereits rund zwei Drittel der anfangs vorgeschlagenen Flächen aufgrund von Nutzungskonflikten entfallen; für die verbleibenden Flächen wird an die uneingeschränkt positive landesplanerische Stellungnahme eben dieser Behörde erinnert. Die Ausgleichsmaßnahmen mit den dazugehörigen Ausgleichsflächen werden gemäß der Möglichkeiten des BauGB vertraglich zwischen der Stadt Brakel und den Grundstückseigentümern vor Satzungsbeschluss geregelt. Der aus der landesplanerischen Stellungnahme hervorgegangene Hinweis sowie die Bedenken sind bei der Planung beachtet worden (Aufhebung Landschaftsschutz nicht notwendig, Entfall einzelner Fläche).

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Bauausschuss weist die Stellungnahme der Bezirksregierung Detmold zur Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche u.a.m. wie eingangs ausgeführt aus v.g. Gründen zurück.

 

 

b. Feststellungsbeschluss

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Bauausschuss schlägt dem Rat der Stadt Brakel vor, den Entwurf zur 39. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Brakel durch abschließenden Beschluss festzustellen. Die Verwaltung wird beauftragt, nach Einholung der Genehmigung der Bezirksregierung Detmold die Verbindlichkeit dieser Planänderung herbeizuführen.

 

 

c. Zusammenfassende Erklärung

 

Gemäß gültigem Baugesetzbuch, § 6 Abs. 5, soll die sog. „zusammenfassende Erklärung“ den vorbereitenden Bauleitplan (mit seinen Änderungen) nach Abschluss des Planverfahrens mit einer Art Wegweiser für das vollendete Sach- und Planverfahren versehen, der ebenso zu jedermanns Einsicht bereitgehalten werden muss wie der Plan selbst nebst Begründung (Erklärung ist beigefügt).

 

Die zusammenfassende Erklärung hat dabei keine Bedeutung für die Wirksamkeit des Plans, sie wird lediglich den Gremien zur Kenntnis gebracht.


Beschlussvorschlag:

 

Der Bauausschuss/ Rat nimmt die zusammenfassende Erklärung zur 39. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Brakel - Korridore für Freiflächen-Photovoltaikanlagen (genau: Ausweisung von Fläche für die Landwirtschaft in jeweilige Sonderbauflächen (S) für Photovoltaik in Brakel) - zur Kenntnis.