a. Beratung von Stellungnahm en aus der Beteiligung der Behörden
b. Beratung von Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit
c. Offenlegungsbeschluss
Sachverhalt:
Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 15.05.2013 beschlossen, die im Betreff genannte Bauleitplanung aufzustellen, deren Grundzüge in gleicher Sitzung vorgestellt worden sind. Da es hierbei geblieben ist, wird über den mittlerweile konkretisierten Planvorentwurf in der heutigen Sitzung informiert.
Die Behörden/ Träger öffentlicher Belange sind im Mai dieses Jahres beteiligt worden.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand am 26.05.2014 statt (Niederschrift anbei).
a. Beratung von Stellungnahmen aus der Beteiligung
der Behörden
Stellungnahmen im Sinne eines Einverständnisses (keine Anregungen und Bedenken, keine Hinweise) mit der Planung sind von folgender Behörde/ Träger öffentlicher Belange vorgelegt worden:
Unitymedia NRW GmbH, TenneT TSO GmbH, Westfalen Weser Netz AG, Regionalforstamt Hochstift (Landesbetrieb Wald u. Holz NRW), Evangelische Kirche von Westfalen, Kreis Höxter, Bezirksregierung Detmold.
Nachstehende Stellungnahmen im Sinne von Anregungen und Bedenken sind vorgebracht worden (Anschreiben anbei):
Westnetz GmbH (Gasversorger)
Diese weist darauf hin, es befänden sich innerhalb bzw. am Rande des Geltungsbereichs der Flächennutzungsplanänderung Versorgungsleitungen ihres Versorgungsnetzes; Maßnahmen, die deren ordnungsgemäßen Bestand und Betrieb beeinträchtigten oder gefährdeten, dürften nicht vorgenommen werden.
Die Verwaltung schlägt vor, diesen Hinweis zur Kenntnis zu nehmen; die Freihaltung vorhandener Versorgungsleitungen von Beeinträchtigungen ist nicht Sache der (vorbereitenden) Bauleitplanung, sondern ihrer baulichen Umsetzung, bei der vorhandene Leitungen beachtet werden müssen.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss nimmt den Hinweis der Westnetz GmbH auf im Plangebiet befindliche Versorgungsleitungen aus v.g. Gründen zur Kenntnis.
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Gegen die geplante Änderung bestünden vom Grundsatz her keine Bedenken. Eine verkehrliche Erschließung von der Bundesstraße jedoch sei nicht zulässig.
Zu Beginn der Planungsarbeiten seien durch den Planungsträger im Bereich der B 252 wirksame Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Verkehrsimmissionen vorzusehen. Unter Hinweis auf die Grundsätze des § 50 BImSchG und des § 1 BauGB seien eigenverantwortlich geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.
Bei der weiteren verbindlichen Bauleitplanung seien die anbaurechtlichen Vorschriften des § 9 FStrG zu beachten.
Die Verwaltung schlägt vor, diese Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen; sämtliche Punkte sind Sache des späteren Bebauungsplanverfahrens. Dieser wird jedoch eine verkehrliche Erschließung von der Bundesstraße nicht vorsehen. Wirksame Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Verkehrsimmissionen im Bereich der B 252 werden - sofern durch einschlägige Abstände (Pufferzonen) überhaupt noch erforderlich - dann eigenverantwortlich vorgesehen. Auch werden bei der weiteren verbindlichen Bauleitplanung die anbaurechtlichen Vorschriften des § 9 FStrG planerisch beachtet.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss nimmt die Stellungnahme des Landesbetrieb Straßenbau NRW zur verkehrlichen Erschließung, geeigneten Schutzmaßnahmen im Bereich der B 252 sowie den anbaurechtlichen Vorschriften nach FStrG aus v.g. Gründen zur Kenntnis.
Wehrverwaltung
Es liege keine Beeinträchtigung vor, wobei
davon ausgegangen wird, dass bauliche Anlagen - einschließlich untergeordneter
Gebäudeteile - eine Höhe von 20m nicht überschreiten. Ansonsten müssten die (Objekt)Planungsunterlagen
zur Erteilung einer Baugenehmigung einzelfallbezogen geprüft werden.
Die Verwaltung schlägt vor, diese Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen; mit Bauhöhen von über 20 m wird bei einer späteren Umsetzung dieser Planung - nach dem Bebauungsplanverfahren - nicht zu rechnen sein.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss nimmt die Stellungnahme der Wehrverwaltung zur Voraussetzung, dass bauliche Anlagen - einschließlich untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 20 m nicht überschreiten, aus v.g. Gründen zur Kenntnis.
LWL - Archäologie für Westfalen
Dieser bittet um Aufnahme folgender Klausel in die
Satzung: Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder
Befunde (etwa Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen,
Fossilien) entdeckt werden, ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes die
Entdeckung unverzüglich der Gemeinde oder der LWL-Archäologie für Westfalen, Am
Stadtholz 24a, 33609 Bielefeld, anzuzeigen und die Entdeckungsstätte drei Werktage
in unverändertem Zustand zu erhalten.
Die Verwaltung schlägt vor, diesen Hinweis zur Kenntnis zu nehmen; eine
Aufnahme in das Planwerk wird typischerweise erst im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
erfolgen.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss nimmt den Hinweis des LWL - Archäologie für Westfalen auf mögliche Bodenfunde oder Befunde und den Umgang damit nach Denkmalschutzgesetz aus v.g. Gründen zur Kenntnis.
b. Beratung von Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit
Stellungnahmen
wurden nicht vorgebracht.
c.
Offenlegungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss stellt den Entwurf der 43. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Brakel fest und beschließt, den festgestellten Planentwurf nebst Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.