Betreff
Bestellung von Vertretern der Stadt Brakel zur Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten in Organen, Ausschüssen und Beiräten von juristischen Personen oder Personenvereinigungen sowie der Einigungstelle gem. § 67 Landespersonalvertretungsgesetz NRW
Vorlage
008/2014-2020
Art
Beschlussvorlage

 

Aufgrund der Kommunalwahl am 25. Mai 2014 sind für die nachfolgenden Organe der juristischen Personen und Personenvereinigungen Vertreter der Stadt Brakel durch den Rat zu benennen bzw. vorzuschlagen.

 

 

1. Gesellschaft für Wirtschaftsförderung im Kreis Höxter

 

Laut Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft für Wirtschaftsförderung sind Organe der Gesellschaft:

ð      Gesellschafterversammlung

ð      Aufsichtrat

ð      Beiräte:  - Strukturpolitischer Beirat

                   - Beirat für Tourismus.

 

a) Gesellschafterversammlung

 

Die Städte des Kreises Höxter haben in der Gesellschafterversammlung jeweils 1 Stimme. Der Vertreter der jeweiligen Stadt muss ein Mitglied der Vertretungskörperschaft (Rat) oder ein Bediensteter des Gesellschafters sein. Demnach hat die Stadt Brakel für die Gesellschafterversammlung einen Vertreter und einen Verhinderungsvertreter zu bestellen. Am 17.12.2009 hatte der Rat der Stadt Brakel beschlossen, dass der Vorsitzende des Tourismus-, Kultur- und Wirtschaftsförderungsausschusses als Vertreter in die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für Wirtschaftsförderung bestellt werden soll und der stellv. Vorsitzende des Ausschusses als Verhinderungsvertreter benannt wird.

Die Bestellung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss gem. § 50 Abs. 2 GO NRW.

 

b) Aufsichtsrat

 

Entsprechend den Regelungen des Gesellschaftsvertrages sind alle Städte des Kreises Höxter im Aufsichtsrat vertreten. Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Gesellschafterversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Eine Vertretung der Aufsichtsratsmitglieder ist gem. § 13 des Gesellschaftsvertrages nicht möglich. Als jeweilige Vertreter der Städte im Aufsichtsrat sind entsprechend der Empfehlung der Gesellschaft für Wirtschaftsförderung die jeweiligen Hauptverwaltungsbeamten zu benennen.

 

c) Strukturpolitischer Beirat

 

Die Mitglieder der Beiräte werden vom Aufsichtsrat für die Dauer der Wahlzeit des Kreistages des Kreises Höxter berufen. Dem Strukturpolitischen Beirat gehören u.a. jeweils 1 Vertreter der Städte des Kreises Höxter an.

Demnach ist durch den Rat 1 Vertreter für den Strukturpolitischen Beirat zu benennen.

 

d) Beirat für Tourismus

 

Für den Beirat für Tourismus hat der Rat der Stadt Brakel 1 Vertreter zu benennen, der durch den Aufsichtsrat dann in den Beirat bestellt wird.

 

 

2. Volkshochschul-Zweckverband

 

Entsprechend der Satzung des Volkshochschul-Zweckverbandes Bad Driburg-Brakel-Nieheim-Steinheim entsendet die Stadt Brakel 3 Mitglieder in die Verbandsversammlung. Die Vertreter müssen Mitglieder der Vertretungskörperschaft (Rat) oder Bedienstete des Verbandsmitgliedes sein.

Sofern zwei oder mehrere Vertreter zu benennen sind, muss gem. § 113 Abs. 2 GO NRW der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter der Gemeinde zu den zu entsendenden Vertretern gehören.

Die Bestellung des Bürgermeisters erfolgt nach § 50 Abs. 2 durch Mehrheitsbeschluss. Die Bestellung der 2 weiteren Ratsmitglieder erfolgt gem. § 50 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 GO NRW nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.

 

 

3. Kulturring Brakel e.V.

 

Entsprechend § 9 der Satzung des Kulturringes Brakel wird dem Vorstand zur Unterstützung ein Beirat beigeordnet, der aus bis zu 6 Mitgliedern bestehen kann. Der Beirat setzt sich zusammen aus dem Bürgermeister der Stadt Brakel sowie 2 vom Rat entsandten Vertretern/innen.

Da der Bürgermeister bereits kraft Satzung Mitglied des Beirates ist, bedarf es einer Bestellung von 2 Mitgliedern des Rates. Die Bestellung der Vertreter/innen und Verhinderungsvertreter/innen erfolgt nach § 50 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 GO NRW nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang.

 

 

4. Sparkasse Höxter

 

Gem. § 4 Abs. 6 der Sparkassensatzung haben die Vertretungen der Städte Brakel und Steinheim das Recht, je zwei Personen für die Wahl als Mitglied des Verwaltungsrates vorzuschlagen. Über die zwei zu bestellenden Vertreter/innen im Rahmen des Vorschlagrechtes ist nach entsprechenden Vorschlägen der Fraktionen nach § 50 Abs. 2 GO NRW zu beschließen. In NRW regelt § 12 des Sparkassengesetzes (SpkG) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates. Als Mitglieder und Stellvertreter sollen nur solche Personen gewählt werden, die die erforderliche Sachkunde besitzen, d.h. die fachliche Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse vorweisen. Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates sind die grundlegenden Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes zu beachten (§19 Abs. 3 SpkG).

 

 

5. Städte- u. Gemeindebund Nordrhein-Westfalen

 

Die Stadt Brakel ist Mitglied des Städte- u. Gemeindebundes NRW, der als Verband der kreisangehörigen Städte und Gemeinden die Funktion hat, die gemeinsamen Belange der Mitglieder zu vertreten und die Verwaltungen zu beraten und zu betreuen.

 

Entsprechend der Satzung des Städte- u. Gemeindebundes NRW ist die Stadt Brakel berechtigt, aufgrund der Einwohnerzahl 4 Vertreter in die Mitgliederversammlung zu entsenden.

Wenn 2 oder mehrere Vertreter zu benennen sind, muss gem. § 113 Abs. 2 GO NRW der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter der Gemeinde zu den zu entsendenden Vertretern gehören.

 

Die Bestellung des Bürgermeisters erfolgt nach § 50 Abs. 2 durch Mehrheitsbeschluss. Die Bestellung der 3 weiteren Ratsmitglieder erfolgt gem. § 50 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 GO NRW nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang.

 

 

6. Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter

 

Gem. § 10 der Zweckverbandssatzung des Nahverkehrsverbundes Paderborn/Höxter (nph) entsendet die Stadt Brakel eine/n Vertreter/in und eine/n Verhinderungsvertreter/in in den Beirat, der zur Beratung der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstehers gebildet wurde.

 

Die Bestellung erfolgt gem. § 113 i.V.m. § 50 Abs. 2 GO NRW.

 

 

7. Einigungsstelle gem. § 67 LPVG NRW

 

Vorsitzender der Einigungsstelle ist der jeweilige Direktor des Amtsgerichtes Brakel. Neben dem Bürgermeister, dem Allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters sowie dem Abteilungsleiter der Abteilung Organisation müssen noch 3 zusätzliche Ratsmitglieder benannt werden. die im öffentlichen Dienst tätig sein sollten.

 

Aus praktischen Erwägungen, insbesondere um eine zeitnahe Sitzung der Einigungsstelle zu ermöglichen, sollte für die Beisitzer eine Reihenfolge festgelegt werden.

 

 

8. Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG

 

Nach dem Beitritt zur Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG am 24.06.2013 sind nunmehr Vertreter der Stadt Brakel durch den Rat zu benennen.

 

Der Rat der Stadt Brakel fasste am 23.05.2013 mehrheitlich den Beschluss, dass Herr Bürgermeister Hermann Temme zum kommunalen Vertreter der Stadt Brakel in die Gesellschafterversammlung und die Kommanditistenversammlung der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG bestellt wird. Als erster Verhinderungsvertreter wurde der allgemeine Vertreter benannt.

 

Weiterhin ist noch ein zweiter Verhinderungsvertreter für die Gesellschafter- und die Kommanditistenversammlung der laufenden Kommunalwahlperiode zu benennen.

 

Die Bestellung erfolgt gem. § 113 i.V.m. § 50 Abs. 2 GO NRW durch Mehrheitsbeschluss.

 

 

9. Projektentwicklungsgesellschaft Windenergie Kreis Höxter mbH

 

Für die Gesellschaftsversammlung sieht der Gesellschaftsvertrag die Entsendung von drei Vertretern je Gesellschafter vor, wobei der § 113 Abs. 2 GO NRW Anwendung findet und ein vom Rat bestellter Vertreter die Stadt in dem vorgenannten Gremium vertritt. Da der Bürgermeister bei mehreren Vertretern automatisch dazugehörig ist, sollte der Vorsitzende des zuständigen Betriebsausschusses, der Gesellschafterversammlung angehören. Da der Gesellschaftervertrag weiter vorsieht, auch die Geschäftsführer bzw. Betriebsleiter der o.a. Gesellschafter zu entsenden, sollte der Kaufmännische Leiter der städt. Eigenbetriebe ebenfalls vertreten sein.


Beschlussvorschlag:

 

 

 

1. Gesellschaft für Wirtschaftsförderung im Kreis Höxter

 

a) Gesellschafterversammlung

 

Der Rat der Stadt Brakel beschließt entsprechend § 50 Abs. 2 GO NRW folgende/n Vertreter/in und Verhinderungsvertreter/in in die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für Wirtschaftsförderung zu bestellen:

Vertreter:                                Ratsfrau/-herrn                                                     

 

Verhinderungsvertreter:        Ratsfrau/-herrn                                                     

 

 

b) Aufsichtsrat

 

Der Rat der Stadt Brakel beschließt in Ausübung des Vorschlagsrechtes der Gesellschaft für Wirtschaftsförderung im Kreis Höxter den Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Brakel als Mitglied im Aufsichtsrat entsprechend § 50 Abs. 2 GO NRW zu benennen.

 

 

c) Strukturpolitischer Beirat

 

Der Rat der Stadt Brakel beschließt entsprechend § 50 Abs. 2 GO NRW folgenden Vertreter in den Strukturpolitischen Beirat der Gesellschaft für Wirtschaftsförderung zu bestellen:

Vertreter:                      Ratsfrau/-herrn                                                               

 

 

d) Beirat für Tourismus

 

Der Rat der Stadt Brakel beschließt entsprechend § 50 Abs. 2 GO NRW folgenden Vertreter in den Beirat für Tourismus der Gesellschaft für Wirtschaftsförderung zu bestellen:

Vertreter:                      Ratsfrau/-herrn                                                              

 

 

2. Volkshochschul-Zweckverband

 

Der Rat der Stadt Brakel beschließt entsprechend § 113 Abs. 2 i.V.m. § 50 Abs. 2 GO NRW:

Bürgermeister Hermann Temme

in die Verbandsversammlung des Volkshochschul-Zweckverbandes Bad Driburg-Brakel-Nieheim-Steinheim zu bestellen. Verhinderungsvertreter wird der Allgemeine Vertreter des Bürgermeisters.

Der Rat der Stadt Brakel wählt gem. § 113 Abs. 2 i.V.m. § 50 Abs. 4 GO NRW nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang folgende 2 Vertreter und Verhinderungsvertreter in die Verbandsversammlung des VHS-Zweckverbandes

 

Ordentliche Mitglieder                                    Stellvertretende Mitglieder

                                                                                                                             

                                                                                                                             

 

 

3. Kulturring Brakel e.V.

 

Der Rat der Stadt Brakel wählt gem. § 113 Abs. 2 i.V.m. § 50 Abs. 4 GO NRW nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang folgende 2 Vertreter/innen und Verhinderungsvertreter/innen in den Beirat des Kulturringes Brakel e.V.:

Ordentliche Mitglieder                                    Stellvertretende Mitglieder

                                                                                                                             

                                                                                                                             

 

 

4. Sparkasse Höxter

 

Der Rat der Stadt Brakel beschließt gem. § 15 KgemarbG NRW i.V.m. § 50 Abs. 2 GO NRW folgende zwei Vertreter/innen der Stadt Brakel für die Wahl in den Verwaltungsrat des Sparkassenzweckverbandes vorzuschlagen:

1.)                                                    

2.)                                                    

 

 

5. Städte- u. Gemeindebund Nordrhein-Westfalen

 

a)  Der Rat der Stadt Brakel beschließt entsprechend § 113 Abs. 2 i.V.m. § 50        Abs. 2 GO NRW

      Bürgermeister Hermann Temme

      in die Mitgliederversammlung des Städte- u. Gemeindebundes NW zu
      bestellen. Als Verhinderungsvertreter wird der Allgemeine Vertreter des     Bürgermeisters bestimmt.

 

b)  Der Rat der Stadt Brakel wählt gem. § 113 Abs. 2 i.V.m. § 50 Abs. 4 GO NRW nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang folgende 3 Vertreter und Verhinderungsvertreter in die Mitgliederversammlung des Städte- u. Gemeindebundes NRW:

      Ordentliche Mitglieder                    Stellvertretende Mitglieder

                                                                                                                             

                                                                                                                             

                                                                                                                             

 

 

 

6. Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter

 

Der Rat der Stadt Brakel beschließt entsprechend § 50 Abs. 2 GO NRW folgende/n Vertreter/in und Verhinderungsvertreter/in in den Beirat des Nahverkehrsverbundes Paderborn/Höxter zu bestellen:

Vertreter:                                Ratsfrau/-herrn                                                     

Verhinderungsvertreter:        Ratsfrau/-herrn                                                     

 

 

7. Einigungsstelle gem. § 67 LPVG NRW

 

Der Rat der Stadt Brakel fasst folgenden Beschluss:

 

Als Vertreter der Arbeitgeberseite werden neben dem Bürgermeister, dem Allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters und dem Leiter der Abteilung Organisation vom Rat der Stadt Brakel für die neue Wahlperiode folgende Ratsmitglieder benannt:

 

Beisitzer der Arbeitgeberseite:

 

1. Bürgermeister,

2. Allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters,

3. Leiter der Abteilung Organisation,

4. _____________________________

5. _____________________________

6. _____________________________

 

 

8. Regionalbeirat Westfalen Weser Energie

 

Der Rat der Stadt Brakel beschließt, dass Herr Bürgermeister Hermann Temme zum kommunalen Vertreter der Stadt Brakel in der Gesellschafterversammlung und der Kommanditisten-Versammlung der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG bestellt wird.

 

Der Rat der Stadt Brakel bestellt entsprechend § 113 Abs. 2 i.V.m. § 50 Abs. 2 GO NRW für die laufende Kommunalwahlperiode

 

Herrn/Frau ________________________ als 1. Verhinderungsvertreter/in

 

und

 

Herrn/Frau ________________________ als 2. Verhinderungsvertreter/in

 

der Stadt Brakel in die Gesellschafterversammlung und die Kommanditisten-Versammlung der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG.

 

 

9. Projektentwicklungsgesellschaft Windenergie Kreis Höxter mbH

 

Der Rat der Stadt Brakel beschließt wie folgt:

 

In die Gesellschafterversammlung der Projektentwicklungsgesellschaft Windenergie Kreis Höxter mbH werden folgende Vertreter entsandt:

 

1.  _____________________________

2.  _____________________________

3.  _____________________________