Sachverhalt:
Der
Wahlleiter hat die von den Wahlvorständen in den Stimmbezirken angefertigten
Wahlniederschriften gem. § 61 Abs. 1 KWahlO auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit
zu prüfen. Nach den Wahlniederschriften der Stimmbezirke stellt er das endgültige
Wahlergebnis im Wahlgebiet nach dem Muster der Anlage 25 zu § 61 Abs. 1 Satz 5
i.V.m. § 75 a KWahlO zusammen.
Dem
für das Wahlgebiet zuständigen Wahlausschuss obliegt gem. § 34 Abs. 1 KWahlG
die Aufgabe, festzustellen, wie viel Stimmen für die Bewerber in den Wahlbezirken
und für die Parteien und Wählergruppen abgegeben worden sind und welche
Bewerber in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten gewählt sind.
Die
Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt durch Einsichtnahme in die Wahlniederschriften
der Wahlvorstände und in die vom Wahlleiter im Entwurf vorzulegende
Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses sowie durch Einsichtnahme in
den vom Wahlleiter anzufertigenden Entwurf einer Niederschrift über die Sitzung
des Wahlausschusses.
Der
Wahlausschuss ist berechtigt,
ð rechnerische Berichtigungen in den Feststellungen der
Wahlvorstände
vorzunehmen,
ð Feststellungen darüber zu treffen, in welchen Fällen
seines Erachtens die Wahlvorstände unrichtige Entscheidungen über die
Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln getroffen haben. Er ist aber
nicht berechtigt, die Feststellungen der Wahlvorstände zu berichtigen oder gar,
auch nicht bei denkbar knappen Ergebnisses, die Neuauszählung von
Stimmergebnissen in die Wege zu leiten oder anzuordnen. Eine Entscheidung
hierüber kann nur im Wahlprüfungsverfahren getroffen werden.
ð Feststellungen zu treffen, ob sich bei der Wahl
Unregelmäßigkeiten ergeben haben. Diese Feststellungen können für das spätere
Wahlprüfungsverfahren von Bedeutung sein. Dagegen kann sich der Wahlausschuss
nicht selbst mit der Gültigkeit der Wahl als solcher befassen. Diese Aufgabe
obliegt vielmehr dem vom neuen Rat hierfür besonders zu bestellenden
Wahlprüfungsausschuss.
Im Einzelnen stellt der Wahlausschuss anhand der Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Stimmbezirke nach der als Anlage zur Niederschrift beizufügenden Zusammenstellung gem. § 61 Abs. 3 KWahlO folgendes fest:
1. die Zahl der
Wahlberechtigten (Zahl der in den Wählerverzeichnissen einge
tragenen Wahlberechtigten zuzüglich
der Wahlberechtigten mit Wahlschein
gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 KWahlG),
2. die Zahl der Wähler,
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
4. die Zahlen der in jedem Wahlbezirk für die Bewerber abgegebenen
Stimmen
und die danach gewählten Bewerber,
5. die Zahlen der
in jedem Wahlbezirk und im Wahlgebiet insgesamt für die Parteien und
Wählergruppen abgegebenen Stimmen,
6. wie viel Sitze
den Parteien und Wählergruppen gem. § 33 Abs. 1 bis 5
KWahlG zuzuteilen sind,
7. welche
Bewerber gem. § 33 Abs. 6 KWahlG aus der Reserveliste gewählt
sind.
Die
Ziehung des Loses bei Stimmengleichheit (§ 32 Satz 3 KWahlG) und bei gleichen
Zahlenbruchteilen (§ 33 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 4 Satz 4 KWahlG) ist im Anschluss
an die Feststellungen nach Nr. 4 und 6 in der Sitzung des Wahlausschusses
vorzunehmen.
Die
den Parteien und Wählergruppen zuzuteilenden Sitze (Nr. 6) werden entsprechend
dem in § 61 Abs. 4 KWahlO beschriebenen Verfahren errechnet.
Über
die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift nach dem Muster der
Anlage 26 a zu § 61 Abs. 5 Satz 1 KWahlO anzufertigen und von allen Mitgliedern,
die an der Feststellung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen.
Das
vom Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis bildet die verbindliche Grundlage
für die Veröffentlichung des Wahlergebnisses und für die Benachrichtigung der
gewählten Bewerber durch den Wahlleiter. Die Entscheidungen des Wahlausschusses
unterliegen der Überprüfung im späteren Wahlprüfungsverfahren.