Betreff
Wahl des Bürgermeisters der Stadt Brakel - Feststellung des Wahlergebnisses
Vorlage
689/2009-2014
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

 

Der Wahlausschuss hat gem. § 61 Abs. 3 i.V.m. § 75 d KWahlO das Ergebnis der am 25. Mai 2014 stattfindenden Wahl des Bürgermeisters der Stadt Brakel festzustellen.

 

Die Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt durch Einsichtnahme in die Wahlniederschriften der Wahlvorstände und in die vom Wahlleiter im Entwurf vorzulegende Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses sowie durch Einsichtnahme in den vom Wahlleiter anzufertigenden Entwurf einer Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses.

 

Der Wahlausschuss ist berechtigt,

 

ð       rechnerische Berichtigungen in den Feststellungen der Wahlvorstände vorzunehmen,

 

ð       Feststellungen darüber zu treffen, in welchen Fällen seines Erachtens die Wahlvorstände unrichtige Entscheidungen über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmen getroffen haben. Er ist aber nicht berechtigt, die Feststellungen der Wahlvorstände zu berichtigen. Auch ist er nicht befugt, bei denkbar knappen Ergebnissen, die Neuauszählung von Stimmergebnissen in die Wege zu leiten oder anzuordnen. Eine Entscheidung hierüber kann nur im Wahlprüfungsverfahren getroffen werden.

 

ð       Feststellungen zu treffen, ob sich bei der Wahl Unregelmäßigkeiten ergeben haben. Diese Feststellungen können für das spätere Wahlprüfungsverfahren von Bedeutung sein. Dagegen kann sich der Wahlausschuss nicht selbst mit der Gültigkeit der Wahl als solcher befassen. Diese Aufgabe obliegt vielmehr dem vom neuen Rat hierfür besonders zu bestellenden Wahlprüfungsausschuss.

 

Bei der Wahl des Bürgermeisters ist nach § 46 c Abs. 1 und 2 KWahlG derjenige Bewerber gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

 

Im Einzelnen stellt der Wahlausschuss anhand der Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Stimmbezirke nach der als Anlage zur Niederschrift beizufügenden Zusammenstellung folgendes fest:

 

1.       die Zahl der Wahlberechtigten (Zahl der in den Wählerverzeichnissen
          eingetragenen Wahlberechtigten zuzüglich der Wahlberechtigten mit
          Wahlschein gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 KWahlG)

 

2.       die Zahl der Wähler,

 

3.       die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,

 

4.       die Zahlen der in jedem Wahlbezirk für die Bewerber abgegebenen Stimmen   und die danach gewählten Bewerber,

 

5.                     den Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat und damit      gewählt ist

 

Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 26 c zu § 75 d i.V.m. § 61 Abs. 6 Satz 1 KWahlO anzufertigen, die von allen Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist, die an der Feststellung mitgewirkt haben.

 

Das vom Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis bildet die verbindliche Grundlage für die Veröffentlichung des Wahlergebnisses und für die Benachrichtigung des gewählten Bewerbers durch den Wahlleiter. Die Entscheidungen des Wahlausschusses unterliegen der Überprüfung im späteren Wahlprüfungsverfahren.