Sachverhalt:
Der Wahlausschuss hat gem. §
61 Abs. 3 i.V.m. § 75 d KWahlO das Ergebnis der am 25. Mai 2014 stattfindenden
Wahl des Bürgermeisters der Stadt Brakel festzustellen.
Die
Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt durch Einsichtnahme in die
Wahlniederschriften der Wahlvorstände und in die vom Wahlleiter im Entwurf
vorzulegende Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses sowie durch
Einsichtnahme in den vom Wahlleiter anzufertigenden Entwurf einer Niederschrift
über die Sitzung des Wahlausschusses.
Der
Wahlausschuss ist berechtigt,
ð rechnerische Berichtigungen in den Feststellungen der
Wahlvorstände vorzunehmen,
ð Feststellungen darüber zu treffen, in welchen Fällen
seines Erachtens die Wahlvorstände unrichtige Entscheidungen über die
Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmen getroffen haben. Er ist aber nicht
berechtigt, die Feststellungen der Wahlvorstände zu berichtigen. Auch ist er
nicht befugt, bei denkbar knappen Ergebnissen, die Neuauszählung von
Stimmergebnissen in die Wege zu leiten oder anzuordnen. Eine Entscheidung
hierüber kann nur im Wahlprüfungsverfahren getroffen werden.
ð Feststellungen zu treffen, ob sich bei der Wahl
Unregelmäßigkeiten ergeben haben. Diese Feststellungen können für das spätere
Wahlprüfungsverfahren von Bedeutung sein. Dagegen kann sich der Wahlausschuss
nicht selbst mit der Gültigkeit der Wahl als solcher befassen. Diese Aufgabe
obliegt vielmehr dem vom neuen Rat hierfür besonders zu bestellenden
Wahlprüfungsausschuss.
Bei der Wahl des Bürgermeisters ist nach § 46 c Abs. 1 und 2 KWahlG derjenige Bewerber gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
Im Einzelnen stellt der
Wahlausschuss anhand der Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Stimmbezirke
nach der als Anlage zur Niederschrift beizufügenden Zusammenstellung folgendes
fest:
1. die Zahl der Wahlberechtigten (Zahl der
in den Wählerverzeichnissen
eingetragenen Wahlberechtigten
zuzüglich der Wahlberechtigten mit
Wahlschein gem. § 9 Abs. 2 Satz
2 KWahlG)
2. die Zahl der Wähler,
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
4. die Zahlen der in jedem Wahlbezirk für die Bewerber
abgegebenen Stimmen und die danach
gewählten Bewerber,
5.
den Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich
vereinigt hat und damit gewählt ist
Über
die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift nach dem Muster der
Anlage 26 c zu § 75 d i.V.m. § 61 Abs. 6 Satz 1 KWahlO anzufertigen, die von
allen Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist, die an der
Feststellung mitgewirkt haben.
Das vom Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis bildet die verbindliche Grundlage für die Veröffentlichung des Wahlergebnisses und für die Benachrichtigung des gewählten Bewerbers durch den Wahlleiter. Die Entscheidungen des Wahlausschusses unterliegen der Überprüfung im späteren Wahlprüfungsverfahren.