Betreff
Neue Vergabedienstanweisung für die Vergabe aller Lieferungen und Leistungen einschl. Bauleistungen der Stadt Brakel
Vorlage
657/2009-2014
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Aufgrund der gravierenden Veränderungen der vergaberechtlichen Bestimmungen in den letzten Jahren werden die bisher geltenden städtischen Vergaberichtlinien vom 01.03.2003 in der aktuellen Fassung durch eine neue Vergabedienstanweisung ersetzt. So wurden z. B. die VOB und auch die VOL erheblich „abgespeckt“. Von früher vorhandenen 33 bzw. 32 Paragraphen sind aktuell noch 22 bzw. 20 §§ übriggeblieben. Ursache hierfür waren notwendige Vorgaben durch EU-Normen und die damit verbundenen Änderungen/Anpassungen der Vergabeverordnung an das EU-Recht. Die Strukturen von VOB und VOL wurden ebenso wie sprachliche Anpassungen angeglichen.

 

Die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) des Landes NRW hat eine Mustervergabedienstanweisung erstellt. Diese Ausfertigung bildet die Grundlage für den als Anlage beigefügten Entwurf, bezogen auf die Stadt Brakel.

 

Ein wichtiger Faktor bei der Durchführung von Ausschreibungen ist die bis zum Jahresende 2018 bestehende Regelung zur Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachungen im Vergaberecht aufgrund des RdErl. des zuständigen Landesministeriums NRW. Dadurch können für den Bereich der Stadt Brakel fast sämtliche Ausschreibungen als Beschränkte Ausschreibung bzw. als Freihändige Vergabe durchgeführt werden, da die Richtwerte für eine Öffentliche Ausschreibung (zumindest bisher) nicht erreicht werden.

 

Z. B. liegt der Richtwert bei Freihändigen Vergaben gem. VOB bei 100.000 € und bei Beschränkten Ausschreibungen im Bereich der Bauleistungen (VOB) > 1.000.000 €. Ab dem vorgenannten Wert bis zum Schwellenwert = 5.186.000 € muss öffentlich ausgeschrieben werden. Darüber folgt eine EU-weite Ausschreibung.

Der Richtwert der Freihändigen Vergaben bzw. Beschränkten Ausschreibungen im Bereich der Lieferungen und Leistungen (VOL) liegt bei 100.000 €. Ab 100.000 € bis zum Schwellenwert von 207.000 € wird öffentlich und darüber hinaus EU-weit ausgeschrieben.

 

Während die Vorgaben bei den Ausschreibungen im Bereich der VOB verpflichtend sind, wird unterhalb der Schwellenwerte die Anwendung bei Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen (VOL) grundsätzlich empfohlen, um dadurch evtl. rechtliche Risiken von vornherein zu vermeiden.

 

Insgesamt regelt die Vergabedienstanweisung ausschließlich innerdienstliche Angelegenheiten. Sie betrifft alle Fachbereiche/Ämter der Stadt, d. h.: auch die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen und Beteiligungen wie Wasserwerk und Abwasserwerk. Begründet werden keinerlei Rechte oder Pflichten für den Auftragnehmer.


Anlagen:

 

Vergabedienstanweisung für die Stadt Brakel


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt, die als Anlage beigefügte Vergabedienstanweisung bei allen öffentlichen Aufträgen, deren geschätzte Auftragswerte die EU-Schwellenwerte ohne Umsatzsteuer nicht erreichen, mit sofortiger Wirkung anzuwenden.

Gleichzeitig tritt die Vergaberichtlinie v. 01.03.2003 in der aktuellen Fassung außer Kraft.


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

 

entfällt