Sachverhalt:
Es
liegt ein Antrag auf Vorbescheid zum im Betreff genannten Vorhaben vor (siehe beigefügte
Unterlagen), zu dem die Stadt Brakel im Vorfeld über das erforderliche
Einvernehmen zu entscheiden hatte.
Das Vorhaben liegt im Außenbereich des Stadtbezirkes Brakel-Riesel. (Die Erschließung ist lediglich planerisch gesichert, könnte aber technisch unter großem Aufwand erfolgen.)
Die Stadt hat zu dem Vorhaben in ihrer bereits erfolgten - vorsorglich fristwahrend negativen - Stellungnahme an den Kreis Höxter ausgeführt, es bestünden Bedenken gegen das geplante Vorhaben; das Einvernehmen werde nicht erteilt, da es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) handele (u.a. land- oder forstwirtschaftlicher Haupterwerbsbetrieb), was für die Art des Vorhabens jedoch unerlässlich sei. Eine Zulässigkeit als sonstiges Vorhaben nach Abs. 2 sei nicht gegeben.
Hierzu ist parallel der zuständige Bezirksausschuss eingebunden worden, um als Voraussetzung für eine mögliche Befürwortung ein politisches Votum zu erlangen. Dieser ist darauf hingewiesen worden, dass das Vorhaben wegen seine besonderen Hang- bzw. „Podestlage“ zum einen sehr schwierig technisch zu erschließen ist und zum anderen aufgrund der dann heranrückenden Wohnbebauung an den dortigen, rege genutzten Schießstand eine Lärmbelästigung für die neu entstehende Nutzung nicht ausgeschlossen werden kann, sodass hier ein besonderes Konfliktpotenzial entstehen könnte.
Das Votum ist nach dessen Sitzung am 24.02.2014 einstimmig negativ ausgefallen, sodass die Verwaltung es für erforderlich hält, in einer ergänzenden Stellungnahme die ursprünglichen Aussagen zu bestätigen.
Bereits
zuvor hatte der Kreis Höxter mit Schreiben vom 11.02.2014 Bedenken in
immissionsschutzrechtlicher Hinsicht dargelegt. Diese sind so zu werten, dass bei genauer Betrachtung und Auswertung insgesamt gesagt werden
kann, dass es sowohl planungsrechtlich als auch immissionsschutzrechtlich schwierig
sein wird, das Bauvorhaben zuzulassen.
Weiterhin ist herauszulesen, dass im Zuge einer geänderten
baulichen Situation - Stichwort hinzutretende Wohnbebauung - erstmals auch die
ordnungsgemäße, längst genehmigte und akzeptierte Schießanlage in ihren
Auswirkungen detailliert mit zu betrachten wäre, was dazu führen könnte, dass
deren Betrieb (per neuerlicher, wohl viel genauerer Genehmigung, also durch
„aktive“ Maßnahmen) einzugrenzen wäre, um eine Wohnnutzung (uneingeschränkt)
zulassen zu können.
Weder die Schieß- noch die Wohnnutzung können allein durch
(passive) Lärmschutzmaßnahmen so eingeschränkt werden, dass ein rechtssicheres
Nebeneinander beider Nutzungen entsteht, vorausgesetzt, ein Lärmschutzgutachten
würde nicht die Unbedenklichkeit beider Nutzungen nebeneinander bestätigen.
Erfahrungsgemäß aber ist bei diesem direkten Nebeneinander nicht davon
auszugehen.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss beschließt, der Bauvoranfrage zum Neubau eines Einfamilienhauses, Mühlenberg n.n., Brakel-Riesel (Außenbereich), das erforderliche Einvernehmen aus o.g. Gründen nicht zu erteilen.