Betreff
Aufhebung der Fußgängerzone in Brakel als Verkehrsversuch
Vorlage
593/2009-2014
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Auf die Eingaben und Einlassungen der verschiedenen Interessengruppen/ Personen und Erörterungen und den Beschluss in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 09. Juli 2013 zur Öffnung bzw. Öffnung der Fußgängerzone im Rahmen eines Verkehrsversuchs als verkehrsberuhigter Bereich in der Zeit von Ende Oktober 2013 bis Ende März 2014 bei tageszeitlicher Begrenzung bzw. Beibehaltung der Fußgängerzone in Brakel wird verwiesen.

 

Der Arbeitskreis Fußgängerzone Brakel hat sich für eine Öffnung der Fußgängerzone im Rahmen eines Verkehrsversuchs als verkehrsberuhigter Bereich in der Zeit von Ende Oktober 2013 bis Ende März 2014, d.h.: Aufhebung der Fußgängerzone im Zeitraum von Ende Oktober 2013 bis Ende März 2014 und Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich (nicht als Spielstraße, hat einen anderen verkehrsrechtlichen Charakter).

 

Darüber hinaus besteht ein Interesse daran, dass dann der „verkehrsberuhigte Bereich“ zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten, die dann noch zu bestimmen wären, geöffnet ist und nur während dieses Zeitraums Fahrzeugverkehr zugelassen ist.

 

Die Angelegenheit ist sowohl von planungsrechtlicher als auch städtebaulicher Bedeutung und sollte unter diesem Aspekt gewürdigt werden. Auf die Stellungnahme des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehrs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. August 2013, die in Kopie beigefügt ist, wird verwiesen. Dem Bauausschuss des Rates der Stadt Brakel wurde der Erlass des Ministeriums vom 30.08, d.J. in der Sitzung am 04.09. d.J. zur Kenntnis gebracht. In dem Erlass werden grundlegende Bedenken gegen eine „Wieder“-Öffnung der Fußgängerzone geltend gemacht.

 

Zur Sache ist verwaltungsseitig zudem klarzustellen, dass der verkehrsrechtliche Aspekt zunächst von sekundärer Bedeutung ist, d.h. zunächst ist über die planungsrechtlichen und städtebaulichen Aspekte wie Aufhebung bzw. Nichtaufhebung der Fußgängerzone –auch mit Varianten wie Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich und zeitlicher Öffnung zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten- zu entscheiden.

 

Zur Verdeutlichung zum Bereich:

Eine Entscheidung über die Öffnung der Fußgängerzone bezieht sich auf folgende Straßen in Brakel:

1) Hanekamp,

2) Ostheimer Straße (Abschnitt Ab Einmündung Henzengasse bis Hanekamp),

3) Am Thy (Abschnitt Zufahrt zum Parkplatz „Alte Waage bis Königstraße)

4) Königstraße (ab Am Thy bis Einmündung Frauenstelle).

 

(Der Bereich „Am Markt“ mit dem Markt-/Rathausplatz und den beiden Wegen
neben dem Rathaus, bleibt von dieser Regelung unberührt).


Anlagen:

 

Schreiben des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.08.2013.


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Brakel berät die Angelegenheit und beschließt folgende Alternative:

 

a)    Die Fußgängerzone in Brakel wird nicht aufgehoben.

 

b)    Die Fußgängerzone in Brakel wird für den Zeitraum von Ende Oktober 2013 bis Ende März 2014 aufgehoben und als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen.

 

c)     Die Fußgängerzone in Brakel wird für den Zeitraum von Ende Oktober 2013 bis Ende März 2014 aufgehoben und als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen. Das Befahren des verkehrsberuhigten Bereichs außerhalb der geschäftsüblichen Öffnungszeiten wird nicht zugelassen, ausgenommen Lieferverkehr und Bewohner.

 

Bei einem Beschluss der Alternativen b. oder c. beschließt der Rat ergänzend hinsichtlich der Verkehrsführung:

 

1.     Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderliche/n Verkehrsanordnung/en beim Straßenverkehrsamt entsprechend der nachfolgenden Entscheidung zur Verkehrsführung zu beantragen.

 

a)     Die Verkehrsführung erfolgt wie vor Einrichtung der

Fußgängerzone (bis 19. Dezember 1991 verkehrsberuhigter Bereich) auf den Straßen

-         Hanekamp,

-         Ostheimer Straße (Abschnitt ab Einmündung Henzengasse bis Hanekamp,

-         Am Thy (Abschnitt Zufahrt zum Parkplatz „Alte Waage bis Königstraße),

-         Königstraße (ab Am Thy bis Einmündung Frauenstelle).

 

b)     Die Verkehrsführung erfolgt auf der Straße „Hanekamp“ nur in eine

Richtung von der Warburger Straße her und wird im Kreuzungsbereich Hanekamp/Wolfskuhle/Rosenstraße in die Wolfskuhle abgeleitet.

        Auf der „Ostheimer Straße“ erfolgt die Verkehrsführung nur in eine Rich-
        tung von der Wolfskuhle her und wird im Kreuzungsbereich Hanekamp/
        Rosenstraße Wolfskuhle gleichfalls in die Rosenstraße abgeleitet.

 

c)      Die Verkehrsführung auf der Straße „Hanekamp“ erfolgt nur in eine

Richtung von der Warburger Straße her über die Kreuzung Hanekamp/Wolfskuhle/Rosenstraße hinweg und weiter auf bis zur Ostheimer Straße und zwar bis zur Einmündung Henzengasse.

Die Verkehrsführung auf der „Ostheimer Straße“ erfolgt in Konsequenz nur in eine Richtung, und zwar von der Wolfskuhle her bis zur Einmündung Henzengasse.

       

Der Verkehr sowohl vom Hanekamp als von der Ostheimer Straße kom-
mend wird über die Henzengasse abgeleitet, wobei ein Befahren der Henzengasse ab Einmündung Klosterstraße in Richtung Ostheimer Straße nicht zugelassen wird.

 

2.     Zeigen sich oder ergeben sich Erkenntnisse und/oder Beobachtungen negativer Art –das gewünschte Ergebnis bzw. Ziel wird nicht erreicht oder findet in der Bürgerschaft keine Akzeptanz- ist der Verkehrsversuch vorzeitig/sofort abzubrechen. Vor diesem Schritt ist die Angelegenheit jedoch vom Rat zu beschließen ob der Verkehrsversuch abgebrochen oder weitergeführt wird.