a. Beratung von Stellungnahmen aus der Offenlegung
b. Beratung von Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden
c. Satzungsbeschlussvorschlag
Sachverhalt:
Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 13.03.2013 beschlossen, den im Betreff genannten Bauleitplan aufzustellen (siehe Anlage: satzungsfähiger Planentwurf).
Von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden/ Träger öffentlicher Belange ist im sog. beschleunigten Verfahren nach Baugesetzbuch (BauGB) abgesehen worden.
Die Beteiligung der Behörden/ Träger öffentlicher Belange ist gleichzeitig mit der Offenlegung des Planentwurfes vom 01.07. bis zum 02.08.2013 einschließlich durchgeführt worden (Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung nach BauGB).
a. Beratung von Stellungnahmen aus der Offenlegung
Stellungnahmen im Sinne von Anregungen und Bedenken wurden nicht vorgebracht.
b. Beratung von Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden
Stellungnahmen im Sinne eines Einverständnisses (keine Anregungen und Bedenken, keine Hinweise) mit der Planung sind von folgenden Behörden/ Trägern öffentlicher Belange vorgelegt worden:
ExxonMobil Production Deutschland GmbH; GASCADE Gastransport GmbH; TenneT TSO GmbH; IHK Ostwestfalen; E.ON Netz GmbH; Bundesamt f. In-frastruktur, Umweltschutz u. Dienstleistungen der Bundeswehr/ Wehrverwaltung; Westnetz GmbH; Bezirksregierung Arnsberg.
Nachstehende Stellungnahmen im Sinne von Anregungen und Bedenken sind vorgebracht worden (Anschreiben anbei):
E.ON
Westfalen Weser AG
Diese weist vorsorglich auf ihre vorhandenen
Leitungen im Plangebiet hin.
Die Verwaltung schlägt vor, diesen Hinweis zur Kenntnis zu nehmen.
Beschluss(vorschlag):
Der Bauausschuss nimmt den Hinweis der E.ON Westfalen Weser AG auf ihre im Plangebiet vorhandenen Leitungen zur Kenntnis.
Unitymedia
NRW GmbH
Diese weist auf im Planbereich befindliche
Versorgungsanlagen ihres Unternehmens hin; die beigefügte Kabelschutzanweisung
(mit vielen Einzelpunkten, als Anlage entbehrlich, Anm. d. Verf.) sei zu beachten.
Die Verwaltung schlägt vor, diesen Hinweis zur Kenntnis zu nehmen.
Beschluss(vorschlag):
Der Bauausschuss nimmt den Hinweis der Unitymedia NRW GmbH auf im Planbereich befindliche Versorgungsanlagen ihres Unternehmens zur Kenntnis.
Handwerkskammer OWL
Um Konflikte
mit der vorhandenen Nutzung in der Nachbarschaft zu vermeiden, wird um
Ergänzung der textlichen Festsetzungen wie folgt gebeten:
-
Dem
unmittelbar an das Planungsgebiet angrenzenden Kfz-Betrieb ist hinsichtlich
seiner potentiellen Art-typischen Lärmimmissionen Bestandsschutz zu gewähren.
-
Eine
etwaige Wohnbebauung im geplanten Mischgebiet wird mit erhöhten
Lärmschutzauflagen belegt.
Begründung:
Im Planbereich
ist ein Mischgebiet vorgesehen. Demnach sind die gemäß § 6 BauNVO
(Baunutzungsverordnung, Anm. d. Verf.) aufgeführten Gewerbebetriebe erlaubt.
Jedoch zählt eine Kfz-Werkstatt durchaus zu der Gruppe von Betrieben, die ihrer
Art nach zu wesentlichen Störungen des Wohnens führen können, aber nicht
zwangsläufig führen müssen (OVG NRW, Beschl. v. 18.06.2010 - 7 A
896/09).
Die Verwaltung schlägt vor, diese Stellungnahme
zurückzuweisen; der angesprochene Betrieb befindet sich zur Straße „Brakeler
Märsch“ und liegt daher der geplanten Wohnbebauung abgewandt, sodass ein
hinreichender Stör-Abstand verbleibt. Zudem kann vom Eindruck vor Ort darauf
geschlossen werden, dass die Betriebsgestaltung auf einen eher ruhigen Verlauf
der auszuführenden Arbeiten schließen lässt, da es keine hohe Frequentierung
gibt. Somit handelt es sich um einen „das
Wohnen nicht wesentlich störenden sonstigen Gewerbebetrieb“, der der
Gebietssituation angepasst bleibt und sich aufgrund fehlender planerischer
Notwendigkeit nicht im Plangebiet befindet. Der Kfz-Betrieb besitzt
Bestandsschutz. Eine hieraus resultierende Beauflagung der Wohnbebauung im
geplanten Mischgebiet ist jedoch nicht geboten.
Beschluss(vorschlag):
Der Bauausschuss weist die Stellungnahme der Handwerkskammer OWL zur Konfliktvermeidung einer vorhandenen mit der künftigen Nutzung wie eingangs ausgeführt aus v.g. Gründen zurück.
Kreis Höxter
1. Grundwasserschutz
Auf dem Grundstück befinden sich drei
Brunnen zur Förderung von Grundwasser, über deren Zustand dem Kreis nichts
bekannt ist. Zur Deckung des Bedarfs der ehemaligen Molkerei wurde hieraus
Grundwasser zutage gefördert, wozu eine immer noch gültige wasserrechtliche
Bewilligung erteilt worden ist. Die sich aus dieser Bewilligung ergebenden Rechte
und Pflichten gelten somit weiter und gehen auf den Rechtsnachfolger über. Der
Zustand der Brunnenanlagen ist im Zusammenwirken mit der unteren Wasserbehörde
festzustellen und zu dokumentieren, um danach über den weiteren Umgang zu
entscheiden.
Die Verwaltung schlägt vor, dieser Stellungnahme vor der baulichen Umsetzung des Planes nach einer behördlichen Einweisung des Bauherrn vor Ort durch eine daraus resultierende Auflage im Baugenehmigungsverfahren beim Kreis Höxter zu entsprechen.
Beschluss(vorschlag):
Der Bauausschuss beschließt, der Stellungnahme des Kreises Höxter zum Grundwasserschutz wie eingangs ausgeführt vor der baulichen Umsetzung des Planes nach einer behördlichen Einweisung des Bauherrn vor Ort durch eine daraus resultierende Auflage im Baugenehmigungsverfahren beim Kreis Höxter zu entsprechen.
2. Einbau von Recyclingmaterialien
Das Gebäude der alten Molkerei wurde bereits
abgerissen. Die Abbruchmaterialien wurden vor Ort gebrochen und teilweise auch
auf dem Grundstück wieder eingebaut. Der Einbau von Recyclingmaterial bedarf
grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Neben dem hierfür
erforderlichen Antrag ist der unteren Wasserbehörde ein Nachweis der
Unbedenklichkeit der Einbaumaterialien in Form einer aussagekräftigen Analyse
vorzulegen. In diesem Zusammenhang wird auf die der Fa. Allerkamp-Lücking am
06.12.2012 erteilte Abbruchgenehmigung (Ziff. 19 der Nebenbestimmungen)
verwiesen. Bis zur Klärung der vorgenannten Tatbestände bestehen aus Sicht des
Grundwasserschutzes Bedenken gegen die Planungsabsicht der Stadt Brakel.
Auch aus abfallwirtschaftlicher Sicht
wird darauf hingewiesen, dass ein Einbau des Bauschutts/ RCL im Rahmen des
durchgeführten Genehmigungsverfahrens für den Abbruch der alten Molkerei nicht
vorgesehen/ beantragt war. Ebenfalls war ein Rückbau vorhandener Brunnenanlagen
nicht Gegenstand des Abbruchantrages.
Die Verwaltung schlägt vor, dieser Stellungnahme vor der baulichen Umsetzung des Planes durch ein zwingendes Gespräch des Bauherrn mit dem Kreis Höxter und einen darauffolgend zu erwirkenden vollständigen Genehmigungsrahmen zu sämtlichen Punkten zu entsprechen.
Beschluss(vorschlag):
Der Bauausschuss beschließt, der Stellungnahme des Kreises Höxter zum Einbau von Recyclingmaterialien wie eingangs ausgeführt vor der baulichen Umsetzung des Planes durch ein zwingendes Gespräch des Bauherrn mit dem Kreis Höxter und einen darauffolgend zu erwirkenden vollständigen Genehmigungsrahmen zu sämtlichen Punkten zu entsprechen.
3. Hochwasserschutz
Aus Sicht des Hochwasserschutzes bestehen
ebenfalls Bedenken gegen das Planungsvorhaben der Stadt Brakel. Das Grundstück der ehemaligen Molkerei liegt
zum Teil innerhalb des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets der Brucht.
Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 113 Landeswassergesetz (LWG) ist in vorläufig
gesicherten Überschwemmungsgebieten die Errichtung oder Erweiterung baulicher
Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs (BauGB) untersagt. Daher
ist der Bereich des Überschwemmungsgebietes von Bebauungen freizuhalten.
Zulässig ist nur das Anlegen von Wegen und Parkflächen, wenn diese ohne eine
Geländeerhöhung errichtet werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die
Berechnungen der geltenden Überschwemmungsgebietsgrenzen aus dem Jahr 2010
stammen. Nach neueren Berechnungen aus dem Jahr 2012 hat sich das Überschwemmungsgebiet
der Brucht im Bereich des Plangebietes vergrößert. Bereits bei einem HQ20
werden über 50 % des Gebietes des Bebauungsplanes Nr. 20 überflutet, dabei
werden Wasserstände von bis zu 0,5 m erreicht. Bei einem HQ100 wird
das Grundstück der ehemaligen Molkerei komplett überflutet, dann ergeben sich
Wasserstände bis zu 1,0 m. Bei einem HQextrem kann das Gebiet bis zu
2,0 m überflutet werden.
Die Verwaltung schlägt vor, diese Stellungnahme zurückzuweisen; im Einzelfall kann die zuständige Behörde, der Kreis Höxter, abweichend von der aufgeführten Gesetzeslage die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage genehmigen, wenn die Ausnahmevoraussetzungen des § 78 Abs. 3 WHG vorliegen. Dies ist hier der Fall.
Die Stadt Brakel hat eine Retentions(Rückhalte)raumauswertung
bei der Bebauung des Geländes „Alte Molkerei“ in Auftrag gegeben. Gegenstand
der vorliegenden Untersuchung ist die Abschätzung des Hochwassereinflusses der
geplanten Baumaßnahmen und die Ermittlung des damit einhergehenden
Retentionsraumverlusts. Das Ergebnis der IWUD (Ingenieure für Wasser, Umwelt
und Datenverarbeitung GmbH) Höxter wurde in einem Bericht vom 16.05.2013
vorgelegt. Der Gutachter kommt dabei zu folgendem Schluss:
Die Planung
sieht vor, dass zwei Gebäude teilweise im Überschwemmungsgebiet gebaut werden
sollen. Durch die Gebäude wird der Retentionsraum im vorläufig gesicherten
Überschwemmungsgebiet damit um 234 m³ reduziert.
Die Gebäude
sollen im Randbereich des Überschwemmungsgebiets errichtet werden. Die
Berechnungsergebnisse des 2D-Modells zeigen, dass die Fließgeschwindigkeit dort
deutlich unter 0,1 m/s liegt. Damit ist nicht zu erwarten, dass der Bau der
geplanten Gebäude zu Veränderungen des Wasserspiegels in der näheren Umgebung
führen würde.
Es ist
ebenfalls nicht zu erwarten, dass der Retentionsraumverlust einen merkbaren
Einfluss auf den Ablauf von Hochwasserwellen haben würde, da das Volumen mit
234 m³ im Vergleich zum Abfluss beim HQ100 (90 m³/s) nur sehr gering ist. Hinzu
kommt, dass es sich um ein Gebiet handelt, dass sich langsam mit dem Anstieg
der Hochwasserwelle füllt. Der Retentionsraum ist damit auch heute schon vor
dem Hochwasserscheitel nahezu komplett gefüllt, sodass sich praktisch keine
Reduktion des Hochwasserscheitels ergeben kann.
Aufgrund der
durchgeführten Auswertungen ist davon auszugehen, dass die geplanten Baumaßnahmen
nicht zu einer Verschlechterung der Hochwassersituation für die Unterlieger
oder die nähere Umgebung führen würden.
Vor dem Hintergrund der enormen städtebaulichen Bedeutung der Planung für die Brakeler Innenstadt in dieser Form - Ausbildung der Raumkante zur Straße „Am Bahndamm“ - ist mit Verweis auf eine begründbare Ermessensausübung des Kreises Höxter im Baugenehmigungsverfahren dieses Planverfahren als vorauszusetzender Rechtsrahmen ordnungsgemäß abzuschließen.
Beschluss(vorschlag):
Der Bauausschuss weist die Stellungnahme des Kreises Höxter zum Hochwasserschutz wie eingangs ausgeführt aus v.g. Gründen zurück.
4. Abwasserrechtliche Belange
Einer weiteren Verschärfung der
Abflusssituation im Gewässersystem Siekenbach/ Meierbach kann nicht zugestimmt
werden, bevor die bereits genehmigten Rückhalte- und Gewässerausbaumaßnahmen in
diesem Gewässersystem umgesetzt sind.
Die Verwaltung schlägt vor, diese Stellungnahme zurückzuweisen, da geplant ist, die Regenwasserentwässerung des aus der Planung hervorgehenden Bauvorhabens über die örtlich vorhandene Regenwasserkanalisation in Richtung Brucht abzuleiten, sodass es zu keiner Verschärfung der Abflusssituation im Gewässersystem Siechenbach/ Meierbach kommen wird.
Beschluss(vorschlag):
Der Bauausschuss weist die Stellungnahme des Kreises Höxter zu abwasserrechtlichen Belangen wie eingangs ausgeführt aus v.g. Gründen zurück.
5. Straßenrechtliche
Belange
Im
weiteren Verfahren müssen die geplanten Zu- und Ausfahrten jeweils ein
entsprechendes Sichtfeld laut den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen
RASt 06 erhalten. Als Straßenbaulastträger der K 50 wird darauf hingewiesen,
dass die Lage der Zu- und Ausfahrten rechtzeitig mit der Abteilung Straßen des
Kreises Höxter abzustimmen ist.
Die Verwaltung schlägt vor, diese Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen; zur baulichen Umsetzung der Planung wird die Lage der Zu- und Ausfahrten wie gefordert rechtzeitig mit dem Kreis Höxter abgestimmt werden.
Beschluss(vorschlag):
Der Bauausschuss nimmt die Stellungnahme des Kreises Höxter zu straßenrechtlichen Belangen wie eingangs ausgeführt aus v.g. Gründen zur Kenntnis.
Deutsche
Telekom Technik GmbH
Diese weist auf im Planbereich befindliche Telekommunikationslinien
ihres Unternehmens hin; die Versorgung der neu zu errichtenden Gebäude könne
über die vorhandenen Versorgungsleitungen realisiert werden.
Die Verwaltung schlägt vor, diesen Hinweis zur Kenntnis zu nehmen.
Beschluss(vorschlag):
Der Bauausschuss nimmt den Hinweis der Deutsche Telekom Technik GmbH auf im Planbereich befindliche Telekommunikationslinien ihres Unternehmens zur Kenntnis.
c. Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss schlägt dem Rat vor, den Bebauungsplan Nr. 20 - 2. Änderung "Ostheimer Tor" in der Kernstadt Brakel gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung zu beschließen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt in der Kernstadt Brakel an der Straße „Am Bahndamm“ zwischen Schulzentrum und Verkehrskreuzung „Am Bahndamm“/ „Ostheimer Straße“/ JIBI-Verbrauchermarkt und reicht bis zur südlichen Bebauungszeile der „Südmauer“.
Er ist Teil der Gemarkung Brakel und umfasst in der Flur 18 die Flurstücke 258, 217, 218, 219, 242 tlw. und 131.