Betreff
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch der "Offenen Ganztagsschule" im Primarbereich in Brakel vom 19. Mai 2006, hier: 2. Änderungssatzung
Vorlage
535/2009-2014
Aktenzeichen
32/40
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Offene Ganztagsschule (OGS) wird seit dem Schuljahr 2006/2007 an den Grundschulen der Stadt Brakel durch den Kooperationspartner Caritasverband Kreis Höxter e.V. erfolgreich betrieben. Die in den letzten Schuljahren sehr gute aufgebaute pädagogische Arbeit der OGS findet hohe Akzeptanz bei Eltern und Schule. An der OGS werden zwei Betreuungsformen nach den gesetzlichen Vorgaben angeboten. Die Eltern haben entsprechend der gewählten Betreuungsform zur Finanzierung der OGS einen Elternbeitrag zu leisten, und zwar für die

 

·         Betreuungsform: „Ganztag bis 16.00 Uhr“

 

Die Eltern, deren Kinder diese Betreuungsform in Anspruch nehmen, haben entsprechend der Satzung der Stadt Brakel vom 19.05.2006 in der z.Z. gültigen Fassung einen mtl. Elternbeitrag zu leisten, der sich nach dem Jahresbruttoeinkommen der Eltern richtet und sozial gestaffelt ist. Die Betreuungsform wird auch außerhalb von Schultagen angeboten. Die Landesförderung beträgt im Schuljahr z.Z. 935 €/je Kind. Auf den gesetzlich festgelegten Eigenanteil des Schulträgers in Höhe von z.Z. 410 €/je Kind werden die Einnahmen aus den Elternbeiträgen angerechnet.

 

·         Betreuungsform: „Übermittag bis Schulschluss (z.Z. 13.30 Uhr)

 

Die Eltern, deren Kinder diese Betreuungsform in Anspruch nehmen, haben ebnenfalls einen mtl. Elternbeitrag zu leisten, der sich jedoch nicht nach dem Jahresbruttoeinkommen der Eltern richtet, sondern pauschal mtl. 15,00 € beträgt. Der Beitrag wird auf Grund eines mit den Eltern abgeschlossenen privat-rechtlichen Betreuungsvertrages erhoben. Dieser Elternbeitrag ist in der o.g. Satzung nicht enthalten und daher nicht satzungsrechtlich geregelt. Diese Betreuungsform wird auch nur an Schultagen angeboten und ist in der Regel für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 -3 bestimmt. Sie hat eine andere pädagogische Ausrichtung als die Betreuungsform „Ganztag bis 16.00 Uhr“. Die Landesförderung („gesonderte Betreuungspauschale“) beträgt im Schuljahr pauschal 5.500 €/je Grundschule und ist unabhängig von der Anzahl der zu betreuenden Kinder.

 

Für die Betreuungsform „Ganztag bis 16.00 Uhr“ gilt seit über 6 Jahren die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch der „Offenen Ganztagsschule“ im Primarbereich vom 19.05.2006 in der z.Z. gültigen Fassung. Auf Grund der langen Zeitspanne bedarf die Satzung einer veränderten sozialeren Staffelung der Jahresbruttoeinkommen der Eltern und dazugehörigen mtl. Elternbeiträgen. Eine Änderung bzw. Anpassung der Elternbeitragsstaffelung liegt u.a. darin begründet, dass die in den vergangenen Jahren veränderten sozial- und finanzpolitischen Gegebenheiten in der Änderungssatzung Berücksichtigung finden und besser sozial gestaffelt werden sollten. Hierzu ist es notwendig, die Einkommensstufen mit den dazugehörigen mtl. Elternbeiträgen auf eine breitere Basis zu stellen.

 

Aus diesen Erkenntnissen ist eine maßvolle und sozialverträglichere Angleichung der mtl. Elternbeiträge und Einkommensstufen erforderlich. Die Satzungsänderung enthält dabei drei wesentliche Änderungspunkte:

 

·         Die Jahresbruttoeinkommensstufen und dazugehörigen mtl. Elternbeiträge werden angepasst und moderater gestaffelt. Die z.Z. geltende Satzung der Stadt Brakel zur OGS sieht einen steil ansteigenden Elternbeitrag nach Einkommensstufen vor. Die Stufen der Jahresbruttoeinkommen der Eltern sollten hier sozialer abgefedert und die dazu mtl. Elternbeiträge moderater gestaltet werden. Grundsätzlich wird an einem Mindestbeitrag festgehalten, der weiterhin in der ersten Einkommensstufe 15,00 € beträgt. Ein Mindestbeitrag ist auf Grund des vielfältigen pädagogischen Angebotes in der OGS gerechtfertigt. Ferner besteht für Bezieher von Sozialleistungen die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung der Elternbeiträge aus den bestehenden öffentlichen Unterstützungspaketen oder entsprechend der Satzungen einen Antrag auf Erlass zu stellen. Aus sozialen Gesichtspunkten wird jedoch die erste Einkommensstufe auf bis zu 15.000 € (statt 12.500 €) angehoben. Die weiteren Einkommensstufen wurden unter Berücksichtigung und Auswertung der Satzungen der Städte des Kreises Höxter neu strukturiert.

 

·         Eine Geschwisterkindregelung, die bisher satzungsrechtlich nicht bestand, wird bei der Betreuungsform „Ganztag bis 16.00 Uhr“ eingeführt (wie bei den anderen Städten). Für das zweite und jedes weitere Kind wird in dieser Betreuungsform jeweils der halbe (50%) Beitrag erhoben. Die Geschwisterkindregelung ist nur für die Betreuungsform „Ganztag bis 16.00 Uhr“ vorgesehen, da sich bei dieser Betreuungsform der Elternbeitrag nach dem Jahresbruttoeinkommen der Eltern richtet und die pädagogische Betreuung eines Kindes hier anders ausgerichtet ist, als bei der Betreuungsform „Übermittag bis Schulschluss“.

 

·         Auf Grund eines Urteils des OVG NRW (Beschluss vom 11.01.12/Az: 12a2436/11) wurde der bisher nicht satzungsgemäß erhobene pauschale Elternbeitrag in Höhe von 15 €/je Kind bei der Betreuungsform „Übermittag bis Schulschluss“ eingearbeitet. Eine Geschwisterkindregelung ist hier nicht vorgesehen, da hier lediglich ein pauschaler Elternbeitrag ohne Berücksichtigung des Elterneinkommens erhoben und die Betreuung nur an Schultagen bis Schulschluss angeboten wird. Ferner ist die Landesförderung für diese Betreuungsform sehr gering.

 

Unter Zugrundelegung des Elternbeitragsaufkommens zum Schuljahr 2012/2013 würden sich für den Schulträger nach der neuen Elternbeitragstabelle weitestgehend keine Mindereinnahmen bzw. negativen finanziellen Auswirkungen ergeben. Das Elternbeitragsaufkommen würde in etwa gleich bleiben und sich weiterhin in die bisherige jährliche Finanzierungsplanung zur OGS einreihen. Das Elternbeitragsaufkommen ändert sich jedoch jährlich auf Grund der Fluktuation der zu betreuenden Kinder bzw. neuen Einkommensverhältnissen der Eltern und ist schwer zu kalkulieren. Eine Verschiebung des mtl. Elternbeitrages nach den neuen Jahresbruttoeinkommensstufen ist für die Eltern jedoch zumutbar. Insbesondere ändert sich der Elternbeitrag in der ersten Einkommensstufe nicht.

 

Die Satzung mit den Änderungen ist als Anlage beigefügt. Weitere ausführliche Informationen und Präsentationen erfolgen in der Sitzung.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Schul- und Sozialausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Brakel, die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch der „Offenen Ganztagsschule“ im Primarbereich in Brakel vom 19. Mai 2006 in der Fassung der Änderungssatzung vom 02.05.2008 wie folgt zu ändern:

 

Nr.

entfällt/streichen

einfügen/ersetzen

1

§ 1 Abs.1:

…….(Annenschule Grundschulverbund Brakel-Hembsen- und der Katholischen Grundschule der Stadt Brakel Grundschulverbund Brakel-Gehrden)………..

 

2

§ 1 Abs.1:

…… Regelbetreuungszeit beginnt um 13.15 Uhr und endet ……….

§ 1 Abs.1:

………. Regelbetreuungszeit beginnt nach Unterrichtsschluss und endet ……….

3

§ 2 Abs.2:

…… Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.02.2003 (ABl. NRW Nr. 2/03) in der Neufassung 26.01.2006 (ABl. NRW Nr. 2/06, S.29) an.

§ 2 Abs.2:

…… Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.02.2003 (ABl. NRW Nr. 2/03) in der zur Zeit gültigen Fassung an.

4

 

§ 3 Abs.6:

Nimmt ein Kind an der offenen Ganztagsschule eine andere Betreuungsform (sog. „Übermittagsbetreuung bis Schulschluss“) in Anspruch, ist, ungeachtet der § 3 Abs.5 und § 4 Abs.1-5 der Satzung, ein monatlicher pauschaler Elternbeitrag in Höhe von 15,00 je Kind zu entrichten. Der § 6 Abs. 4 der Satzung bleibt ungeachtet.

5

 

§ 6 Abs. 4:

Besuchen mehrere Kinder einer Familie oder von Personen, die nach § 3 an die Stelle der Eltern treten, zur gleichen Zeit die offene Ganztagsschule, so wird für das zweite und jedes weitere Kind jeweils der halbe Beitrag gem. § 3 Abs. 5 dieser Satzung erhoben.

6

Anlage zu § 3 Abs. 5 der Satzung

Elternbeiträge für den Besuch der offenen Ganztagsschule werden nach folgender Staffel erhoben:

 

Jahresbruttoeinkommen

EURO

Jahresbeitrag/

mtl. Beitrag

EURO

bis 12.500,00

180,00/15,00

bis 25.000,00

360,00/30,00

bis 37.250,00

720,00/60,00

bis 50.000,00

1.080,00/90,00

bis 62.000,00

1.440,00/120,00

über 62.000,00

1.800,00/150,00

Anlage zu § 3 Abs. 5 der Satzung

Elternbeiträge für den Besuch der offenen Ganztagsschule werden nach folgender Staffel erhoben:

 

Jahresbruttoeinkommen

EURO

mtl. Beitrag

EURO

bis 15.000,00

15,00

bis 20.500,00

24,00

bis 27.000,00

37,00

bis 34.500,00

54,00

bis 43.000,00

80,00

bis 52.500,00

105,00

bis 62.000,00

128,00

über 62.000,00

150,00

7

§ 8:

Diese Satzung tritt zum 01.08.2008 in Kraft

§ 8:

Diese Satzung tritt zum 01.08.2013 in Kraft.

 


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

 

Ja, entsprechend den im Haushalt 2013 eingestellten Mittel zur Finanzierung der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich