Sachverhalt:
Die Offene Ganztagsschule (OGS)
wird seit dem Schuljahr 2006/2007 an den Grundschulen der Stadt Brakel durch den
Kooperationspartner Caritasverband Kreis Höxter e.V. erfolgreich betrieben. Die in den letzten Schuljahren sehr gute
aufgebaute pädagogische Arbeit der OGS findet hohe Akzeptanz bei Eltern und Schule. An der OGS werden zwei Betreuungsformen nach den
gesetzlichen Vorgaben angeboten. Die Eltern haben entsprechend der gewählten
Betreuungsform zur Finanzierung der OGS einen Elternbeitrag zu leisten, und zwar für die
·
Betreuungsform: „Ganztag bis 16.00 Uhr“
Die
Eltern, deren Kinder diese Betreuungsform in Anspruch nehmen, haben
entsprechend der Satzung der Stadt Brakel vom 19.05.2006 in der z.Z. gültigen
Fassung einen mtl. Elternbeitrag zu leisten, der sich nach dem Jahresbruttoeinkommen
der Eltern richtet und sozial gestaffelt ist.
Die Betreuungsform wird auch außerhalb
von Schultagen angeboten. Die Landesförderung
beträgt im Schuljahr z.Z. 935 €/je Kind.
Auf den gesetzlich festgelegten Eigenanteil
des Schulträgers in Höhe von z.Z. 410
€/je Kind werden die Einnahmen aus den Elternbeiträgen
angerechnet.
·
Betreuungsform: „Übermittag bis Schulschluss (z.Z.
13.30 Uhr)
Die
Eltern, deren Kinder diese Betreuungsform in Anspruch nehmen, haben ebnenfalls
einen mtl. Elternbeitrag zu leisten,
der sich jedoch nicht nach
dem Jahresbruttoeinkommen der Eltern richtet, sondern pauschal mtl. 15,00 € beträgt. Der Beitrag wird auf Grund eines mit
den Eltern abgeschlossenen privat-rechtlichen
Betreuungsvertrages erhoben. Dieser Elternbeitrag ist in der o.g. Satzung
nicht enthalten und daher nicht
satzungsrechtlich geregelt. Diese Betreuungsform wird auch nur an Schultagen angeboten und ist in
der Regel für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 -3 bestimmt. Sie hat eine
andere pädagogische Ausrichtung als die Betreuungsform „Ganztag bis 16.00 Uhr“.
Die Landesförderung („gesonderte Betreuungspauschale“)
beträgt im Schuljahr pauschal 5.500 €/je
Grundschule und ist unabhängig von der Anzahl der zu betreuenden Kinder.
Für die Betreuungsform „Ganztag bis 16.00 Uhr“
gilt seit über 6 Jahren die Satzung
über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch der „Offenen
Ganztagsschule“ im Primarbereich vom 19.05.2006 in der z.Z. gültigen Fassung. Auf
Grund der langen Zeitspanne bedarf die Satzung einer veränderten sozialeren Staffelung der Jahresbruttoeinkommen der Eltern und
dazugehörigen mtl. Elternbeiträgen.
Eine Änderung bzw. Anpassung der Elternbeitragsstaffelung liegt u.a. darin
begründet, dass die in den vergangenen Jahren veränderten sozial- und
finanzpolitischen Gegebenheiten in der Änderungssatzung Berücksichtigung finden
und besser sozial gestaffelt werden sollten. Hierzu ist es notwendig, die
Einkommensstufen mit den dazugehörigen mtl. Elternbeiträgen auf eine breitere Basis zu stellen.
Aus diesen Erkenntnissen ist eine
maßvolle und sozialverträglichere Angleichung der mtl. Elternbeiträge und
Einkommensstufen erforderlich. Die Satzungsänderung enthält dabei drei wesentliche
Änderungspunkte:
·
Die
Jahresbruttoeinkommensstufen und
dazugehörigen mtl. Elternbeiträge werden
angepasst und moderater gestaffelt. Die z.Z. geltende Satzung der Stadt Brakel
zur OGS sieht einen steil ansteigenden
Elternbeitrag nach Einkommensstufen vor. Die Stufen der
Jahresbruttoeinkommen der Eltern sollten hier sozialer abgefedert und die dazu
mtl. Elternbeiträge moderater gestaltet werden. Grundsätzlich wird an einem
Mindestbeitrag festgehalten, der weiterhin in der ersten Einkommensstufe 15,00
€ beträgt. Ein Mindestbeitrag ist auf
Grund des vielfältigen pädagogischen Angebotes in der OGS gerechtfertigt.
Ferner besteht für Bezieher von Sozialleistungen die Möglichkeit, einen Antrag
auf Erstattung der Elternbeiträge aus den bestehenden öffentlichen Unterstützungspaketen
oder entsprechend der Satzungen einen Antrag auf Erlass zu stellen. Aus
sozialen Gesichtspunkten wird jedoch die erste
Einkommensstufe auf bis zu 15.000 €
(statt 12.500 €) angehoben. Die weiteren Einkommensstufen wurden unter
Berücksichtigung und Auswertung der Satzungen der Städte des Kreises Höxter neu
strukturiert.
·
Eine
Geschwisterkindregelung, die bisher satzungsrechtlich
nicht bestand, wird bei der Betreuungsform
„Ganztag bis 16.00 Uhr“ eingeführt (wie
bei den anderen Städten). Für das zweite
und jedes weitere Kind wird in
dieser Betreuungsform jeweils der halbe
(50%) Beitrag erhoben. Die Geschwisterkindregelung ist nur für die Betreuungsform
„Ganztag bis 16.00 Uhr“ vorgesehen, da sich bei dieser Betreuungsform der
Elternbeitrag nach dem Jahresbruttoeinkommen der Eltern richtet und die
pädagogische Betreuung eines Kindes hier anders ausgerichtet ist, als bei der
Betreuungsform „Übermittag bis Schulschluss“.
·
Auf
Grund eines Urteils des OVG NRW (Beschluss vom 11.01.12/Az: 12a2436/11) wurde der bisher nicht satzungsgemäß
erhobene pauschale Elternbeitrag in
Höhe von 15 €/je Kind bei der Betreuungsform
„Übermittag bis Schulschluss“ eingearbeitet. Eine Geschwisterkindregelung ist hier nicht vorgesehen, da hier lediglich ein pauschaler Elternbeitrag ohne Berücksichtigung des Elterneinkommens
erhoben und die Betreuung nur an Schultagen bis Schulschluss angeboten wird.
Ferner ist die Landesförderung für diese Betreuungsform sehr gering.
Unter Zugrundelegung des Elternbeitragsaufkommens zum Schuljahr 2012/2013 würden sich für den
Schulträger nach der neuen
Elternbeitragstabelle weitestgehend keine
Mindereinnahmen bzw. negativen finanziellen Auswirkungen ergeben. Das Elternbeitragsaufkommen
würde in etwa gleich bleiben und sich weiterhin in die bisherige jährliche
Finanzierungsplanung zur OGS einreihen. Das
Elternbeitragsaufkommen ändert sich jedoch jährlich auf Grund der Fluktuation
der zu betreuenden Kinder bzw. neuen Einkommensverhältnissen der Eltern und ist
schwer zu kalkulieren. Eine Verschiebung des mtl. Elternbeitrages nach den
neuen Jahresbruttoeinkommensstufen ist für die Eltern jedoch zumutbar. Insbesondere ändert sich der Elternbeitrag
in der ersten Einkommensstufe nicht.
Die Satzung mit den
Änderungen ist als Anlage beigefügt. Weitere ausführliche Informationen und
Präsentationen erfolgen in der Sitzung.
Beschlussvorschlag:
Der Schul- und
Sozialausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Brakel, die Satzung über die
Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch der „Offenen Ganztagsschule“ im
Primarbereich in Brakel vom 19. Mai 2006 in der Fassung der Änderungssatzung
vom 02.05.2008 wie folgt zu ändern:
Nr. |
entfällt/streichen |
einfügen/ersetzen |
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1 |
§ 1 Abs.1: …….(Annenschule
Grundschulverbund Brakel-Hembsen- und der Katholischen Grundschule der Stadt
Brakel |
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2 |
§ 1 Abs.1: ……
Regelbetreuungszeit beginnt |
§ 1 Abs.1: ………. Regelbetreuungszeit beginnt
nach Unterrichtsschluss und
endet ………. |
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3 |
§ 2 Abs.2: …… Landes
Nordrhein-Westfalen vom 12.02.2003 (ABl. NRW Nr. 2/03) |
§ 2 Abs.2: …… Landes
Nordrhein-Westfalen vom 12.02.2003 (ABl. NRW Nr. 2/03) in
der zur Zeit gültigen Fassung
an. |
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4 |
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§ 3 Abs.6: Nimmt ein Kind an der offenen Ganztagsschule eine andere
Betreuungsform (sog. „Übermittagsbetreuung bis Schulschluss“) in Anspruch,
ist, ungeachtet der § 3 Abs.5 und § 4 Abs.1-5 der Satzung, ein monatlicher
pauschaler Elternbeitrag in Höhe von 15,00 je Kind zu entrichten. Der § 6
Abs. 4 der Satzung bleibt ungeachtet.
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5 |
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§ 6 Abs. 4: Besuchen mehrere Kinder einer Familie oder von Personen, die nach §
3 an die Stelle der Eltern treten, zur gleichen Zeit die offene Ganztagsschule,
so wird für das zweite und jedes weitere Kind jeweils der halbe Beitrag gem.
§ 3 Abs. 5 dieser Satzung erhoben. |
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6 |
Anlage
zu § 3 Abs. 5 der Satzung Elternbeiträge
für den Besuch der offenen Ganztagsschule werden nach
folgender Staffel erhoben:
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Anlage
zu § 3 Abs. 5 der Satzung Elternbeiträge
für den Besuch der offenen Ganztagsschule
werden nach folgender Staffel erhoben:
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7 |
§ 8: Diese Satzung tritt zum |
§ 8: Diese Satzung
tritt zum 01.08.2013 in Kraft. |
Haushaltsrechtliche
Auswirkungen:
Ja, entsprechend den im Haushalt 2013 eingestellten Mittel zur Finanzierung der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich